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   BFH, 07.03.2006 - VI B 78/04   

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https://dejure.org/2006,3050
BFH, 07.03.2006 - VI B 78/04 (https://dejure.org/2006,3050)
BFH, Entscheidung vom 07.03.2006 - VI B 78/04 (https://dejure.org/2006,3050)
BFH, Entscheidung vom 07. März 2006 - VI B 78/04 (https://dejure.org/2006,3050)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    FGO § 46 Abs. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; VwGO § 75 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 46 Abs. 1 § 115 Abs. 2 Nr. 3; VwGO § 75 S. 3
    Untätigkeitsklage; Aussetzung des Verfahrens

  • datenbank.nwb.de

    Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Untätigkeitsklage ? Aussetzung des Verfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Voraussetzungen für eine Untätigkeitsklage; Notwendige Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage nach Ablauf der (Regel-)Sperrfrist; Ablauf der Sperrfrist als Sachentscheidungsvoraussetzung; Zulässigkeit der Aussetzung eines Verfahrens bis zum Ablauf einer bestimmten Frist; ...

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • BFHE 211, 433
  • NVwZ 2007, 120
  • BB 2006, 818
  • DB 2006, 766
  • AnwBl 2006, 162
  • BStBl II 2006, 430
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 13.10.1977 - V R 57/74

    Untätigkeitsklage - Ablauf der Sechsmonatsfrist - Einlegung des

    Auszug aus BFH, 07.03.2006 - VI B 78/04
    Anders als das Bundesverwaltungsgericht zu der insoweit anders lautenden Vorschrift des § 75 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) geht der BFH davon aus, dass eine verfrüht erhobene Klage zwar in die Zulässigkeit hineinwachsen kann, jedoch für diese keine Aussetzungs-pflicht besteht (BFH-Urteil vom 13. Oktober 1977 V R 57/74, BFHE 124, 2, BStBl II 1978, 154; von Beckerath, a.a.O., § 46 Rz. 167, m.w.N.).
  • FG Baden-Württemberg, 01.02.1996 - 6 K 265/95

    Finanzgerichtsordnung; Aussetzung des Verfahrens

    Auszug aus BFH, 07.03.2006 - VI B 78/04
    Abgesehen von prozessökonomischen Gründen wird dem Grundrecht auf wirkungsvollen, insbesondere zeitnahen Rechtsschutz überdies eher entsprochen, wenn eine Klage nicht als unzulässig abgewiesen und der Kläger auf eine erneute Klageerhebung verwiesen wird (vgl. auch FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 1. Februar 1996 6 K 265/95, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1996, 557).
  • BFH, 19.04.2007 - V R 48/04

    Vorsteuerabzug aus Lieferungen in einem sog. Umsatzsteuerkarussell

    c) Offenbleiben kann, ob das FG zu Recht die vom FA mitgeteilten Gründe für die Verzögerung als unzureichend beurteilt hatte; denn nach ständiger Rechtsprechung des BFH handelt es sich bei den in § 46 Abs. 1 FGO angeführten Tatbestandsvoraussetzungen um Sachentscheidungsvoraussetzungen, die erst im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung erfüllt sein müssen mit der Folge, dass eine verfrüht erhobene Untätigkeitsklage --ggf. nach Aussetzung des Verfahrens durch das FG-- in die Zulässigkeit hineinwachsen kann (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 7. März 2006 VI B 78/04, BFHE 211, 433, BStBl II 2006, 430, m.w.N.; hierzu von Beckerath in Beermann/Gosch, FGO, § 46 Rz 152 f., 167, m.w.N.; Steinhauff in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 46 FGO Rz 210 ff., 251, m.w.N.).
  • FG Schleswig-Holstein, 28.02.2018 - 5 K 69/15

    Kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz hinsichtlich § 20 Abs. 6 Satz

    Für die Zulässigkeit der Klage kommt es somit darauf an, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 46 Abs. 1 FGO zum Zeitpunkt der Entscheidung gegeben sind (BFH, Beschluss vom 07.03.2006, VI B 78/04, BFHE 211, 433, BStBl II 2006, 430, m. w. N.).
  • BFH, 27.04.2006 - IV R 18/04

    Untätigkeitsklage

    a) Wie sich aus § 46 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 FGO entnehmen lässt, ist eine Frist von bis zu 6 Monaten nach Einlegung des Einspruchs regelmäßig als angemessen anzusehen (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Oktober 1987 IV B 148/86, BFH/NV 1989, 558; BFH-Beschluss vom 7. März 2006 VI B 78/04, BFHE 211, 433, BFH/NV 2006, 1018; Urteil des FG Köln vom 9. Oktober 2003 15 K 354/03, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2004, 519; Steinhauff in Hübschmann/Hepp/ Spitaler --HHSp--, § 46 FGO Rz. 115, m.w.N.).

    Dabei ist nach den gesamten Umständen des Falles zu beurteilen, ob eine darüber hinausreichende Frist noch "angemessen" ist (BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 1018).

    Abzuwägen sind auf der einen Seite der Umfang und die rechtlichen Schwierigkeiten des Falles und auf der anderen Seite das Interesse des Rechtsbehelfsführers an einer baldigen Entscheidung (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 1018; von Beckerath in Beermann/Gosch, FGO, § 46 Rz. 88 und 95).

    Gleiches gilt für die Frage, ob das Verfahren im Falle einer vorzeitig erhobenen Klage auszusetzen gewesen wäre (vgl. dazu BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 1018, unter 4.).

  • BFH, 30.09.2015 - V B 135/14

    Untätigkeitsklage, Aussetzung des Verfahrens, Ermessensentscheidung, Kindergeld:

    Hierin liegt ein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. März 2006 VI B 78/04, BFHE 211, 433, BStBl II 2006, 430, Rz 16).

    Denn auch diese kann --während der Aussetzung des Verfahrens-- in die Zulässigkeit hineinwachsen (BFH-Beschluss in BFHE 211, 433, BStBl II 2006, 430, unter 3. und 4., m.w.N.).

    Vielmehr hat das FG im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens zu entscheiden, ob es das Verfahren mit (ggf. wiederholt verlängerbarer) Fristsetzung aussetzt oder eine --verfrüht erhobene-- Untätigkeitsklage abweist (BFH-Beschluss in BFHE 211, 433, BStBl II 2006, 430, unter 3. und 4., m.w.N.).

    Abgesehen von prozessökonomischen Gründen wird dem Grundrecht auf wirkungsvollen, insbesondere zeitnahen Rechtsschutz überdies eher entsprochen, wenn eine Klage nicht als unzulässig abgewiesen und der Kläger auf eine erneute Klageerhebung verwiesen wird (BFH-Beschluss in BFHE 211, 433, BStBl II 2006, 430, unter 4., m.w.N.).

  • FG Hessen, 16.05.2017 - 4 K 63/17

    § 48, § 48d EStG

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung der Frist von sechs Monaten ist derjenige der mündlichen Verhandlung oder Entscheidung, weil es sich insoweit um eine Sachurteilsvoraussetzung handelt (BFH-Beschluss vom 7. März 2006 VI B 78/04, BFH/NV 2006, 1018; BFH-Urteil vom 27. April 2006 IV R 18/04, BFH/NV 2006, 2017; BFH-Urteil vom 19. April 2007 V R 48/04, BStBl. II 2009, 315).

    Abzuwägen sind nach den vorstehenden BFH-Urteilen auf der einen Seite der Umfang und die rechtlichen Schwierigkeiten des Falles und auf der anderen Seite das Interesse des Rechtsbehelfsführers an einer baldigen Entscheidung (BFH-Beschluss vom 7. März 2006 VI B 78/04, BFH/NV 2006, 1018; BFH-Urteil vom 27. April 2006 IV R 18/04, BFH/NV 2006, 2017; Levedag, in: Gräber, FGO, 8. Aufl., 2015, § 46 Rn. 8, 9).

  • FG Niedersachsen, 26.09.2017 - 15 K 307/15

    Pfändungs- und Einziehungsverfügung; Zulässigkeit eines Einspruchs vor

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kann jedoch die zunächst vor Ablauf einer angemessenen Frist unzulässige Klage in die Zulässigkeit hineinwachsen, wenn diese Frist erst nach Klageerhebung, jedoch vor der gerichtlichen Entscheidung abläuft (vgl. BFH-Beschluss vom 7. März 2006 VI B 78/04, BStBl II 2006, 430, m.w.N.).
  • BFH, 11.02.2021 - VI R 37/18

    Zur Bindungswirkung rechtskräftiger Revisionsurteile gemäß § 110 Abs. 1 Satz 1

    Demzufolge hat der BFH in ständiger Rechtsprechung angenommen, auch eine Untätigkeitsklage könne in die Zulässigkeit hineinwachsen (s. z.B. Senatsbeschluss vom 07.03.2006 - VI B 78/04, BFHE 211, 433, BStBl II 2006, 430).
  • BFH, 21.05.2007 - VI B 65/06

    Untätigkeitsklage; Aussetzung des Verfahrens

    Das FG setzte mit dem hier durch die Beschwerde angegriffenen Beschluss vom 21. April 2006 2 K 426/05 das Verfahren gemäß § 46 Abs. 1 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bis zum 20. April 2007 aus und begründete die Aussetzung damit, dass im Klageverfahren wegen Untätigkeit die Aussetzung des Verfahrens regelmäßig geboten und einer Abweisung der Klage als unzulässig vorzuziehen sei (mit Hinweis auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. März 2006 VI B 78/04, BFHE 211, 433, BStBl II 2006, 430).

    Da es sich bei den in § 46 Abs. 1 FGO angeführten Tatbestandsvoraussetzungen nicht um eine Zugangsvoraussetzung, sondern um eine Sachentscheidungsvoraussetzung handelt, kann eine Untätigkeitsklage auch in die Zulässigkeit hineinwachsen (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 211, 433, BStBl II 2006, 430, m.w.N.), so dass die Aussetzung nach § 46 Abs. 1 Satz 3 FGO nicht nur bei einer zulässigen, sondern auch bei einer unzulässigen, weil verfrüht erhobenen Untätigkeitsklage in Betracht kommt (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 211, 433, BStBl II 2006, 430).

    Die im Beschluss des FG für die Aussetzung herangezogenen Erwägungen, dass nach einer möglichen Abweisung der Klage als unzulässig der Kläger nur auf eine erneute Klageerhebung verwiesen wäre und daher aus Gründen der Prozessökonomie das Verfahren auszusetzen sei, lassen ebenso wenig Ermessensfehler erkennen, wie die auf den BFH-Beschluss in BFHE 211, 433, BStBl II 2006, 430 gestützte Erwägung, dass die Untätigkeitsklage in die Zulässigkeit hineinwachsen könne (vgl. auch BFH-Beschluss vom 17. Oktober 2002 VI B 58/02, BFH/NV 2003, 79).

  • FG Hamburg, 11.09.2015 - 4 K 165/14

    Einreihung von Haken mit Drehring zur Befestigung von Hundeleinen an

    Für die Zulässigkeit der Klage kommt es somit darauf an, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 46 Abs. 1 FGO zum Zeitpunkt der Entscheidung gegeben sind (BFH, Beschluss vom 07.03.2006, VI B 78/04).

    Ein zureichender Grund liegt vor, wenn es nach den besonderen Umständen des Einzelfalles einleuchtend erscheint, dass das Rechtsbehelfsverfahren noch nicht abgeschlossen wurde (BFH, Beschluss vom 27.06.2012, XI B 8/12), z. B. wenn umfangreiche Auslandsermittlungen notwendig sind und nicht festgestellt werden kann, dass die Behörde die notwendigen Ermittlungsmaßnahmen nicht mit dem gebotenen Nachdruck betreibt (vgl. BFH, Beschluss vom 07.03.2006, VI B 78/04).

    Diese Aussetzung kommt sowohl bei einer unzulässigen, weil verfrüht erhobenen Untätigkeitsklage (s. BFH, Beschluss vom 07.03.2006, VI B 78/04), als auch bei einer zulässigen Untätigkeitsklage in Betracht.

  • FG Hamburg, 16.08.2013 - 4 K 93/12

    Zulässigkeit einer "Untätigkeitsklage" gegen einen "ins Blaue hinein" erlassenen

    Eine Untätigkeitsklage kann daher in die Zulässigkeit hineinwachsen und für die Zulässigkeit der Klage kommt es somit darauf an, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 46 Abs. 1 FGO zum Zeitpunkt der Entscheidung gegeben sind (BFH, Beschluss vom 07.03.2006, VI B 78/04, BFHE 211, 433, BStBl II 2006, 430, m. w. N.).

    Ein zureichender Grund liegt vor, wenn es nach den besonderen Umständen des Einzelfalles einleuchtend erscheint, dass das Rechtsbehelfsverfahren noch nicht abgeschlossen wurde (BFH, Beschluss vom 27.06.2012, XI B 8/12, m. w. N), z. B. wenn umfangreiche Auslandsermittlungen notwendig sind und nicht festgestellt werden kann, dass die Behörde die notwendigen Ermittlungsmaßnahmen nicht mit dem gebotenen Nachdruck betreibt (vgl. BFH, Beschluss vom 07.03.2006, VI B 78/04, BFHE 211, 433, BStBl II 2006, 430).

    Diese Aussetzung kommt sowohl bei einer unzulässigen, weil verfrüht erhobenen Untätigkeitsklage (s. BFH, Beschluss vom 07.03.2006, VI B 78/04, BFHE 211, 433, BStBl II 2006, 430, m. w. N.), als auch bei einer zulässigen Untätigkeitsklage in Betracht.

  • BFH, 07.10.2010 - V R 43/08

    Zur Zulässigkeit der Untätigkeitsklage

  • FG Hessen, 16.05.2017 - 4 K 66/17

    § 48, § 48d EStG

  • FG Niedersachsen, 02.07.2020 - 11 K 339/18

    Betriebsausgabenabzug für eine stille Beteiligung

  • FG Münster, 06.04.2017 - 5 K 3168/14

    Umsatzsteuer: Sind Prämien für Ärzte eines Versorgungsnetzes von der Umsatzsteuer

  • FG Hamburg, 23.06.2017 - 4 K 74/16

    Zollrecht: Nacherhebung von Antidumpingzoll auf Einfuhren von Schuhen mit

  • FG Köln, 30.05.2018 - 3 K 2086/17

    Prüfung der Rechtswidrigkeit eines Einkommensteuerbescheids; Prüfung der

  • FG Baden-Württemberg, 17.01.2017 - 11 K 1669/13

    Änderung der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags § 52 Abs. 25 Satz 5

  • FG München, 27.11.2012 - 2 K 3380/10

    Anwendung der umsatzsteuerrechtlichen Mindestbemessungsgrundlage bei Leistung an

  • FG Bremen, 15.03.2018 - 2 K 150/17

    Anforderungen an die Wert- oder Artfortschreibung des Einheitswerts für ein

  • FG Hamburg, 05.12.2007 - 7 K 71/06

    Umsatzsteuer: Anforderungen an den Belegnachweis bei innergemeinschaftlichen

  • BFH, 27.06.2018 - X K 3/17

    Überlange Verfahrensdauer bei komplexem Sachverhalt und miteinander verwobenen

  • LSG Baden-Württemberg, 19.04.2018 - L 7 SO 356/18
  • FG Niedersachsen, 17.06.2011 - 11 K 70/11

    Widerrufbarkeit eines Einverständnisses mit einer Entscheidung durch den

  • FG Nürnberg, 25.10.2022 - 1 K 503/21

    Verfahren um Zuordnung eines vereinbarten Zinssatzes in einer Versorgungszusage

  • FG Niedersachsen, 17.02.2022 - 2 K 10122/20

    Zulassung zur Eignungsprüfung für Steuerberater und Antrag auf Entfall sämtlicher

  • FG Niedersachsen, 12.09.2013 - 14 K 195/10

    Übernahme von wirtschaftlich zutreffend bewerteten Pensionsverpflichtungen als

  • FG Sachsen-Anhalt, 29.11.2012 - 6 K 221/11

    Versagung des Vorsteuerabzugs wegen Verstoßes gegen § 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG -

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