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   BVerwG, 19.03.1969 - VI C 115.63   

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BVerwG, 19.03.1969 - VI C 115.63 (https://dejure.org/1969,86)
BVerwG, Entscheidung vom 19.03.1969 - VI C 115.63 (https://dejure.org/1969,86)
BVerwG, Entscheidung vom 19. März 1969 - VI C 115.63 (https://dejure.org/1969,86)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BVerwGE 31, 337
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (27)

  • BVerwG, 18.10.1966 - VI C 80.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 19.03.1969 - VI C 115.63
    Die in dieser Vorschrift nicht näher umschriebenen Grundsätze der Menschlichkeit und der Rechtsstaatlichkeit ergeben sich aus dem Sittengesetz und den jeder Rechtsordnung vorgegebenen natürlichen Rechten der Einzelperson, die auch in der Zeit der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft in Geltung geblieben waren (vgl. BVerwGE 15, 336; 19, 1 [BVerwG 16.01.1964 - VIII C 60/62]; 25, 128 [BVerwG 18.10.1966 - VI C 80/63]; 26, 82 [BVerwG 26.01.1967 - II C 32/63]; ferner BDH 6, .64 und OVG Lüneburg in ZBR 1964, 56).

    Von dieser Betrachtungsweise, wonach ein Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit nicht dadurch ausgeschlossen wird, daß das Verhalten durch die unter der Herrschaft des Nationalsozialismus geltenden Gesetze oder durch solche obrigkeitlichen Anordnungen oder Befehle, denen nach nationalsozialistischer Ideologie Gesetzesrang zuerkannt wurde, formal erlaubt oder von der Strafverfolgung ausgenommen war, ist auch das Bundesverwaltungsgericht bei der Auslegung des § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 und ähnlicher Rechtsausschlußvorschriften ausgegangen (vgl. BVerwGE 14, 142; 15, 336 [BVerwG 28.02.1963 - VIII C 28/62]; 19, 1 [BVerwG 16.01.1964 - VIII C 60/62]; 25, 128 [BVerwG 18.10.1966 - VI C 80/63]und 26, 82).

    Aus dieser Sicht haben die Beamtensenate die Anwendung des § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 auf Richter wegen ihrer Mitwirkung an unmenschlicher oder rechtsstaatswidriger Rechtsprechung des Volksgerichtshofs bejaht (vgl. BVerwGE 25, 128 [BVerwG 18.10.1966 - VI C 80/63] und 26, 82).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in Bestätigung der Entscheidung BVerwGE 25, 128 [BVerwG 18.10.1966 - VI C 80/63] im Beschluß vom 12. Dezember 1967 (BVerfGE 22, 387 [425]) ausgeführt, daß diese Richter im Verfahren nach § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 nicht damit gehört werden könnten, ihr Verhalten hätte nationalsozialistischem Recht entsprochen.

    Wie in BVerwGE 25, 128 (135) [BVerwG 18.10.1966 - VI C 80/63] ausgeführt, handelt es sich dabei nicht um den strafrechtlichen Verschuldensbegriff im Sinne eines konkreten, auf eine nach den damaligen Gesetzen strafbare Handlung bezogenen Vorsatzes.

    Allerdings ist stets die besondere Zielsetzung dieser Vorschrift zu beachten, die es gebietet, an die Handlungsweise des Betroffenen "auch in subjektiver Hinsicht nachträglich andere Maßstäbe anzulegen, als sie unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft üblich waren" (vgl. BVerwGE 25, 128 [BVerwG 18.10.1966 - VI C 80/63] [137]).

    Davon abgesehen würde es der verfassungsmäßigen Ordnung des Grundgesetzes (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG) offensichtlich widersprechen, gerade diejenigen früheren Angehörigen des öffentlichen Dienstes von der Anwendung des § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 auszunehmen und sie an den durch das Gesetz zu Art. 131 GG neu gewährten staatlichen Sonderleistungen teilhaben zu lassen, die als bedingungslose Gefolgsleute der nationalsozialistischen Machthaber durch einen besonders schwerwiegenden Verstoß gegen elementare Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit das nationalsozialistische Unrechts- und Willkürsystem in unerträglicher Weise gefördert oder gestützt haben (vgl. BVerfGE 22, 387 [423]; ferner BVerwGE 17, 104 [BVerwG 29.10.1963 - VI C 78/63] [108]; 25, 128 [129]; Urteil vom 18. Dezember 1968 - BVerwG VI C 62.64 -).

  • BGH, 30.09.1960 - 4 StR 242/60

    Zweifache Massenexekution von insgesamt 151 russischen Fremdarbeitern wegen

    Auszug aus BVerwG, 19.03.1969 - VI C 115.63
    Die heimliche Tötung eines Gefangenen scheide dabei als Repressalie von vornherein aus (BGH, Urteil vom 30. September 1960 - 4 StR 242/60 -).

    Denn der Gegenseitigkeitsgrundsatz bedeute nur, daß kein Staat einem anderen Staat Völkerrechtsverletzungen vorwerfen und über dessen Staatsbürger wegen solcher Handlungen zu Gericht sitzen dürfe, wenn er sich gegenüber dem anderen Staat der gleichen Verfehlungen schuldig gemacht habe (BGHSt 15, 214).

    Generals, die von den beteiligten deutschen Stellen unter Verschleierung des wahren Sachverhalts gegenüber der Schutzmacht, dem damaligen Gegner, den unmittelbar Betroffenen und den Mitgefangenen als "Erschießung auf der Flucht" dargestellt worden ist, kann nicht als eine Vergeltungsmaßnahme angesehen werden (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 1960 - 4 StR 242/60 -, JZ 1962, 28 [mit zustimmender Anmerkung von Jescheck] = NJW 1961, 373; vgl. dazu die Anmerkungen von Martin in BGH LM Nr. 1 zu Völkerrecht - Allgemeines - und in BGH LM Nr. 4 zu § 47 MStGB).

    Angehörigen wegen völkerrechtswidriger Handlungen gemäß dem innerstaatlichen Strafrecht zur Verantwortung zu ziehen, wird hierdurch nicht berührt (vgl. BGHSt 15, 214 und die o.a. Anmerkungen von Jescheck und Martin).

  • BVerfG, 12.12.1967 - 2 BvL 14/62

    Verfassungsmäßigkeit der Versorgungsregelungen des G 131

    Auszug aus BVerwG, 19.03.1969 - VI C 115.63
    § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit dem Grundgesetz vereinbar (vgl. BVerfGE 12, 264 und 22, 387).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in Bestätigung der Entscheidung BVerwGE 25, 128 [BVerwG 18.10.1966 - VI C 80/63] im Beschluß vom 12. Dezember 1967 (BVerfGE 22, 387 [425]) ausgeführt, daß diese Richter im Verfahren nach § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 nicht damit gehört werden könnten, ihr Verhalten hätte nationalsozialistischem Recht entsprochen.

    Davon abgesehen würde es der verfassungsmäßigen Ordnung des Grundgesetzes (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG) offensichtlich widersprechen, gerade diejenigen früheren Angehörigen des öffentlichen Dienstes von der Anwendung des § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 auszunehmen und sie an den durch das Gesetz zu Art. 131 GG neu gewährten staatlichen Sonderleistungen teilhaben zu lassen, die als bedingungslose Gefolgsleute der nationalsozialistischen Machthaber durch einen besonders schwerwiegenden Verstoß gegen elementare Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit das nationalsozialistische Unrechts- und Willkürsystem in unerträglicher Weise gefördert oder gestützt haben (vgl. BVerfGE 22, 387 [423]; ferner BVerwGE 17, 104 [BVerwG 29.10.1963 - VI C 78/63] [108]; 25, 128 [129]; Urteil vom 18. Dezember 1968 - BVerwG VI C 62.64 -).

  • BVerfG, 15.03.1961 - 2 BvL 8/60

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Personenkreis des G 131

    Auszug aus BVerwG, 19.03.1969 - VI C 115.63
    Bei dieser Auslegung sei § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 mit dem Grundgesetz vereinbar (vgl. BVerfGE 12, 264 und BVerwGE 13, 36).

    § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit dem Grundgesetz vereinbar (vgl. BVerfGE 12, 264 und 22, 387).

    Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß die Anwendung des § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 ein zurechenbares, vorwerfbares - mithin schuldhaftes - Verhalten voraussetzt (vgl. BVerfGE 12, 264 [270]).

  • BVerwG, 09.05.1962 - V C 99.61

    Anspruch auf Gewährung von Kriegsgefangenenentschädigung - Ausschluss einer

    Auszug aus BVerwG, 19.03.1969 - VI C 115.63
    Von dieser Betrachtungsweise, wonach ein Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit nicht dadurch ausgeschlossen wird, daß das Verhalten durch die unter der Herrschaft des Nationalsozialismus geltenden Gesetze oder durch solche obrigkeitlichen Anordnungen oder Befehle, denen nach nationalsozialistischer Ideologie Gesetzesrang zuerkannt wurde, formal erlaubt oder von der Strafverfolgung ausgenommen war, ist auch das Bundesverwaltungsgericht bei der Auslegung des § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 und ähnlicher Rechtsausschlußvorschriften ausgegangen (vgl. BVerwGE 14, 142; 15, 336 [BVerwG 28.02.1963 - VIII C 28/62]; 19, 1 [BVerwG 16.01.1964 - VIII C 60/62]; 25, 128 [BVerwG 18.10.1966 - VI C 80/63]und 26, 82).

    Die Gesinnung, "ein Menschenleben willkürlich vernichten zu dürfen, nur weil es befohlen war", spricht für die Verwerflichkeit und damit für die Vorwerfbarkeit der Mitwirkung an einer solchen Tat (vgl. hierzu auch BVerwGE 14, 142 [146] in bezug auf die rechtsähnliche Ausschlußvorschrift des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes).

  • BVerwG, 18.12.1968 - VI C 62.64
    Auszug aus BVerwG, 19.03.1969 - VI C 115.63
    Obwohl die Anwendung des § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 nicht schuldhaftes Verhalten im strafrechtlichen Sinne voraussetzt und demnach - wie der erkennende Senat im Urteil vom 18. Dezember 1968 - BVerwG VI C 62.64 - ausgeführt hat - die Umstände, die das Verhalten des Betroffenen entschuldigen können, nicht in dem engumgrenzten Kreis der strafrechtlichen Schuldausschließungsgründe zu liegen brauchen, begegnet es dennoch keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, wenn das Berufungsgericht hier das Vorliegen solcher strafrechtlicher Schuldausschließungsgründe - wie Befehlsnotstand (vgl. §§ 52, 54 StGB, § 47 MStGB), Verbotsirrtum (vgl. § 59 GtGB) - geprüft hat, die der Kläger selbst zu seiner Entlastung ins Feld geführt hat.

    Davon abgesehen würde es der verfassungsmäßigen Ordnung des Grundgesetzes (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG) offensichtlich widersprechen, gerade diejenigen früheren Angehörigen des öffentlichen Dienstes von der Anwendung des § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 auszunehmen und sie an den durch das Gesetz zu Art. 131 GG neu gewährten staatlichen Sonderleistungen teilhaben zu lassen, die als bedingungslose Gefolgsleute der nationalsozialistischen Machthaber durch einen besonders schwerwiegenden Verstoß gegen elementare Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit das nationalsozialistische Unrechts- und Willkürsystem in unerträglicher Weise gefördert oder gestützt haben (vgl. BVerfGE 22, 387 [423]; ferner BVerwGE 17, 104 [BVerwG 29.10.1963 - VI C 78/63] [108]; 25, 128 [129]; Urteil vom 18. Dezember 1968 - BVerwG VI C 62.64 -).

  • BVerwG, 26.01.1967 - II C 102.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 19.03.1969 - VI C 115.63
    Die in dieser Vorschrift nicht näher umschriebenen Grundsätze der Menschlichkeit und der Rechtsstaatlichkeit ergeben sich aus dem Sittengesetz und den jeder Rechtsordnung vorgegebenen natürlichen Rechten der Einzelperson, die auch in der Zeit der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft in Geltung geblieben waren (vgl. BVerwGE 15, 336; 19, 1 [BVerwG 16.01.1964 - VIII C 60/62]; 25, 128 [BVerwG 18.10.1966 - VI C 80/63]; 26, 82 [BVerwG 26.01.1967 - II C 32/63]; ferner BDH 6, .64 und OVG Lüneburg in ZBR 1964, 56).

    Zurechenbar, vorwerfbar ist daher ein Verstoß gegen die genannten Grundsätze nur dann, wenn dem Betroffenen die Tatsachen bekannt waren, aus denen sich die Unmenschlichkeit oder Rechtsstaatswidrigkeit seines Verhaltens ergibt, wenn ihm die Unmenschlichkeit oder Rechtsstaatswidrigkeit seines Verhaltens bewußt war oder bei der ihm zumutbaren Gewissensanspannung hätte bewußt sein müssen und wenn nicht besondere Gründe seine Schuld ausschließen (vgl. BVerwGE 26, 82 [86]).

  • BGH, 22.04.1955 - 1 StR 653/54

    Erschiessung von 4 aus dem Kriegsgefangenenlager Sagan ausgebrochenen britischen

    Auszug aus BVerwG, 19.03.1969 - VI C 115.63
    Insoweit schließe sich der Senat den Grundsätzen des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 22. April 1955 - 1 StR 653/54 - an, das die Erschießung kriegsgefangener englischer Fliegeroffiziere auf Befehl Hitlers im März 1944 zum Gegenstand habe (Sagan-Fall).

    Das Berufungsgericht hat sich mit Recht auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. April 1955 - 1 StR 653/54 - gestützt, das die Erschießung kriegsgefangener englischer Fliegeroffiziere auf Befehl Hitlers im März 1944 zum Gegenstand hat.

  • BVerwG, 28.02.1963 - VIII C 67.62

    Voraussetzungen der Anerkennung als politischer Häftling - Adressaten von

    Auszug aus BVerwG, 19.03.1969 - VI C 115.63
    Die in dieser Vorschrift nicht näher umschriebenen Grundsätze der Menschlichkeit und der Rechtsstaatlichkeit ergeben sich aus dem Sittengesetz und den jeder Rechtsordnung vorgegebenen natürlichen Rechten der Einzelperson, die auch in der Zeit der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft in Geltung geblieben waren (vgl. BVerwGE 15, 336; 19, 1 [BVerwG 16.01.1964 - VIII C 60/62]; 25, 128 [BVerwG 18.10.1966 - VI C 80/63]; 26, 82 [BVerwG 26.01.1967 - II C 32/63]; ferner BDH 6, .64 und OVG Lüneburg in ZBR 1964, 56).

    Von dieser Betrachtungsweise, wonach ein Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit nicht dadurch ausgeschlossen wird, daß das Verhalten durch die unter der Herrschaft des Nationalsozialismus geltenden Gesetze oder durch solche obrigkeitlichen Anordnungen oder Befehle, denen nach nationalsozialistischer Ideologie Gesetzesrang zuerkannt wurde, formal erlaubt oder von der Strafverfolgung ausgenommen war, ist auch das Bundesverwaltungsgericht bei der Auslegung des § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 und ähnlicher Rechtsausschlußvorschriften ausgegangen (vgl. BVerwGE 14, 142; 15, 336 [BVerwG 28.02.1963 - VIII C 28/62]; 19, 1 [BVerwG 16.01.1964 - VIII C 60/62]; 25, 128 [BVerwG 18.10.1966 - VI C 80/63]und 26, 82).

  • BVerwG, 16.01.1964 - VIII C 60.62

    Voraussetzungen der Erteilung eines Flüchtlingsausweises für

    Auszug aus BVerwG, 19.03.1969 - VI C 115.63
    Die in dieser Vorschrift nicht näher umschriebenen Grundsätze der Menschlichkeit und der Rechtsstaatlichkeit ergeben sich aus dem Sittengesetz und den jeder Rechtsordnung vorgegebenen natürlichen Rechten der Einzelperson, die auch in der Zeit der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft in Geltung geblieben waren (vgl. BVerwGE 15, 336; 19, 1 [BVerwG 16.01.1964 - VIII C 60/62]; 25, 128 [BVerwG 18.10.1966 - VI C 80/63]; 26, 82 [BVerwG 26.01.1967 - II C 32/63]; ferner BDH 6, .64 und OVG Lüneburg in ZBR 1964, 56).

    Von dieser Betrachtungsweise, wonach ein Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit nicht dadurch ausgeschlossen wird, daß das Verhalten durch die unter der Herrschaft des Nationalsozialismus geltenden Gesetze oder durch solche obrigkeitlichen Anordnungen oder Befehle, denen nach nationalsozialistischer Ideologie Gesetzesrang zuerkannt wurde, formal erlaubt oder von der Strafverfolgung ausgenommen war, ist auch das Bundesverwaltungsgericht bei der Auslegung des § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 und ähnlicher Rechtsausschlußvorschriften ausgegangen (vgl. BVerwGE 14, 142; 15, 336 [BVerwG 28.02.1963 - VIII C 28/62]; 19, 1 [BVerwG 16.01.1964 - VIII C 60/62]; 25, 128 [BVerwG 18.10.1966 - VI C 80/63]und 26, 82).

  • BVerwG, 31.08.1961 - II C 117.58
  • BVerwG, 29.10.1963 - VI C 78.63
  • BVerwG, 22.05.1968 - VI C 96.64

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 25.09.1968 - VI C 91.65

    Rückwirkende Rücknahme eines Bewilligungsbescheides sowie Rückforderung

  • BVerfG, 14.02.1968 - 2 BvR 557/62

    Ausbürgerung von Juden im nationalsozialistischen Recht

  • OGH Britisch besetzte Zone Deutschlands, 04.04.1950 - StS 318/49
  • BVerwG, 22.02.1968 - II C 25.67

    Voraussetzungen eines Besoldungsanspruchs für Leiter eines besonders

  • BVerwG, 27.06.1968 - VI B 10.68

    Unbegründete Nichtzulassungsbeschwerde - Fiktion des Fortbestehens eines

  • BVerwG, 05.02.1962 - VI C 154.60
  • BVerwG, 25.01.1968 - II C 1.67

    Voraussetzungen der Gehaltsnachforderung eines Beamten - Ansprüche aus der

  • BGH, 29.03.1963 - 4 StR 500/62

    Prüfung der Fähigkeit des Zeugen zum Begreifen des Wesens eines Eids durch den

  • BVerwG, 05.12.1963 - II C 68.61

    Anforderungen an die Ausgestaltung des Unterbringungsscheins von aus

  • BGH, 14.10.1952 - 1 StR 791/51

    Notstandshandlung - Rettungshandlung - Abwehr einer drohenden Gefahr - Strafbare

  • BVerwG, 28.02.1963 - VIII C 28.62

    Anspruch auf Anerkennung als politischer Häftling - Anforderungen an die Annahme

  • BVerwG, 24.04.1963 - VI C 49.61

    Versorgung der ehemaligen Soldaten - Begriff des politischen Beweggrundes für die

  • BVerwG, 16.10.1964 - VI C 169.61
  • BVerwG, 26.01.1967 - II C 32.63
  • BSG, 24.11.2005 - B 9a/9 V 8/03 R

    Verstoß - Grundsätze - Menschlichkeit - Rechtsstaatlichkeit - Unwürdigkeit -

    Der Gesetzgeber hat damit in § 1a BVG ein hergebrachtes und auch vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bereits gebilligtes Begriffspaar verwendet, das selbstverständliche ethisch-moralische Grundwerte zusammenfasst, die Grundlage eines jeden menschlichen Zusammenlebens sind (vgl BVerfGE 12, 264, 269; 93, 213, 238, 239; s auch BVerwGE 15, 336, 338f; 19, 1, 3; 31, 337, 338, 342; vgl auch Frank, br 2003, 1, 2).

    Es ist ein natürliches und stets gültiges Gebot der Menschlichkeit, dieses Recht vor staatlicher Willkür, auch unrechtmäßigen Kriegshandlungen zu schützen (vgl BVerwGE 31, 337, 338).

    Ihrer Art nach sind sie auch während der Herrschaft des Nationalsozialismus verbindlich geblieben (s BVerwGE 15, 336, 338, 339; 19, 1; 25, 128, 131; 26, 82; 31, 337, 338) und mit der Stimme des Gewissens erkennbar gewesen (vgl Schröcker, DÖV 1963, 455, 458).

    Die Regelung beinhaltet vielmehr einen ethischen Schuldvorwurf des Staates, sodass der die Strafbarkeit regelnde Art. 103 Abs. 2 GG hiervon nicht berührt wird (vgl hierzu Frank, Die Entschädigungsunwürdigkeit ..., aaO, S 241 und Frank, br 2000, 125, 133; s auch BVerwGE 25, 128, 129 zu § 3 Satz 1 Nr. 3a G 131; BVerfGE 6, 132, 221; 22, 387, 420 f; BVerwGE 19, 1, 3; 26, 82, 88; 31, 337, 342; BSG, Urteile vom 30. Januar 1997 - 4 RA 23/96, S 16 f; vom 30. Januar 1997 - 4 RA 99/95, S 17; vom 24. März 1998 - B 4 RA 78/96 R, S 25).

    Auf einer solchen Grundlage beruhende Handlungen sind vorwerf- sowie zurechenbar, wenn diese Quellen Mord, Vertreibung und Gewalttaten forderten oder zu rechtfertigen versuchten (vgl BVerwGE 31, 337, 341, 343 und 34, 332, 341; 36, 268, 275 f).

    Es sind an die Handlungsweise des Betroffenen auch in subjektiver Hinsicht nachträglich andere Maßstäbe anzulegen als die, die unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft üblich waren (vgl BVerwGE 25, 128, 137; 31, 337, 342).

    Die Verletzungshandlung gegen die von den Grundsätzen der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit erfassten Schutzgüter ist ohne Rücksicht auf ihre Strafbarkeit als Verbrechen oder Vergehen zu beurteilen (vgl BVerfGE 6, 132, 221; BVerwGE 19, 1, 3; 25, 128 f; 26, 82, 88; 31, 337, 340, 342; 34, 332, 341; BSG, Urteile vom 30. Januar 1997 - 4 RA 23/96, S 16 f; vom 30. Januar 1997 - 4 RA 99/95, S 17; vom 24. März 1998 - B 4 RA 78/96 R, S 25) .

    Demjenigen jedoch, der einem Befehl zu einem unmenschlichen Handeln in blindem Gehorsam folgt, ist vorzuwerfen, dass er "blind", also ohne sein Gewissen zu prüfen, gehorchte (vgl BVerwGE 31, 337, 343 f).

  • BVerwG, 28.02.2007 - 3 C 38.05

    Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage;

    Dieses Recht vor staatlicher Willkür, auch vor unrechtmäßigen Kriegshandlungen, zu schützen, ist ein Gebot der Menschlichkeit und zugleich der Rechtsstaatlichkeit (Urteil vom 19. März 1969 - BVerwG 6 C 115.63 - BVerwGE 31, 337 m.w.N.; vgl. auch BSG, Urteil vom 24. November 2005 - B 9a/9 V 8/03 - BSGE 95, 244).

    Ein Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 4 AusglLeistG wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Verhalten durch die unter der Herrschaft des Nationalsozialismus geltenden Gesetze oder solche obrigkeitlichen Anordnungen oder Befehle, denen nach nationalsozialistischer Ideologie Gesetzesrang zuerkannt wurde, formal erlaubt oder von der Strafverfolgung ausgenommen war (Urteil vom 19. März 1969 - BVerwG 6 C 115.63 - a.a.O. m.w.N.).

    Diese ist dann anzunehmen, wenn dem Betroffenen die Tatsachen bekannt waren, aus denen sich der Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit ergibt, und wenn ihm der Verstoß bewusst war oder bei der ihm zumutbaren Gewissensanspannung hätte bewusst sein müssen und wenn nicht besondere Gründe seine Schuld ausschließen (Urteile vom 26. Januar 1967 - BVerwG 2 C 102.63 - BVerwGE 26, 82 , vom 19. März 1969 - BVerwG 6 C 115.63 - a.a.O. und vom 18. Dezember 1969 - BVerwG 2 C 37.66 - BVerwGE 34, 331 alle zu § 3 Satz 1 Nr. 3a G 131; vgl. auch BSG, Urteil vom 24. November 2005 - B 9a/9 V 8/03 - a.a.O.).

    dd) Es spricht viel dafür, den Ausschlussgrund des Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit in § 1 Abs. 4 AusglLeistG als Einheit zu verstehen (in diesem Sinne zu § 3 Satz 1 Nr. 3a G 131 bereits Urteil vom 19. März 1969 - BVerwG 6 C 115.63 - a.a.O. ).

    Dem zu § 3 Satz 1 Nr. 3a G 131 ergangenen Urteil vom 19. März 1969 (BVerwG 6 C 115.63 - a.a.O. ) lässt sich entgegen der Auffassung der Beklagten und der Vertreterin des Bundesinteresses nicht entnehmen, dass ein Verstoß gegen die Kriegsgefangenenkonventionen immer zugleich als ein Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit anzunehmen ist.

  • BVerwG, 28.02.2007 - 3 C 13.06

    Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage;

    Dieses Recht vor staatlicher Willkür, auch vor unrechtmäßigen Kriegshandlungen, zu schützen, ist ein Gebot der Menschlichkeit und zugleich der Rechtsstaatlichkeit (Urteil vom 19. März 1969 - BVerwG 6 C 115.63 - BVerwGE 31, 337 m.w.N.; vgl. auch BSG, Urteil vom 24. November 2005 - B 9a/9 V 8/03 - BSGE 95, 244).

    Ein Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 4 AusglLeistG wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Verhalten durch die unter der Herrschaft des Nationalsozialismus geltenden Gesetze oder solche obrigkeitlichen Anordnungen oder Befehle, denen nach nationalsozialistischer Ideologie Gesetzesrang zuerkannt wurde, formal erlaubt oder von der Strafverfolgung ausgenommen war (Urteil vom 19. März 1969 - BVerwG 6 C 115.63 - a.a.O. S. 341 m.w.N.).

    Diese ist dann anzunehmen, wenn dem Betroffenen die Tatsachen bekannt waren, aus denen sich der Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit ergibt, und wenn ihm der Verstoß bewusst war oder bei der ihm zumutbaren Gewissensanspannung hätte bewusst sein müssen und wenn nicht besondere Gründe seine Schuld ausschließen (Urteile vom 26. Januar 1967 - BVerwG 2 C 102.63 - BVerwGE 26, 82 = Buchholz 234 § 3 G 131 Nr. 25 S. 113 f., vom 19. März 1969 - BVerwG 6 C 115.63 - a.a.O. S. 342 und vom 18. Dezember 1969 - BVerwG 2 C 37.66 - BVerwGE 34, 331 alle zu § 3 Satz 1 Nr. 3a G 131; vgl. auch BSG, Urteil vom 24. November 2005 - B 9a/9 V 8/03 - a.a.O.).

    dd) Es spricht viel dafür, den Ausschlussgrund des Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit in § 1 Abs. 4 AusglLeistG als Einheit zu verstehen (in diesem Sinne zu § 3 Satz 1 Nr. 3a G 131 bereits Urteil vom 19. März 1969 - BVerwG 6 C 115.63 - a.a.O. S. 338).

    Dem zu § 3 Satz 1 Nr. 3a G 131 ergangenen Urteil vom 19. März 1969 - BVerwG 6 C 115.63 - (a.a.O. S. 338) lässt sich entgegen der Auffassung des Beklagten und der Vertreterin des Bundesinteresses nicht entnehmen, dass ein Verstoß gegen die Kriegsgefangenenkonventionen immer zugleich als ein Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit anzusehen ist.

  • BVerfG, 09.08.1995 - 1 BvR 2263/94

    DDR-Rechtsanwälte

    Daß die genannten Grundsätze in ihrem jeweiligen Normzusammenhang hinlänglich auslegungsfähig sind, ergibt sich nicht nur aus der verwaltungsgerichtlichen Judikatur (vgl. BVerwGE 15, 336 ; 19, 1 ; 31, 337 ; 34, 331 ); auch das Bundesverfassungsgericht hat diese Begriffe nicht beanstandet (BVerfGE 12, 264 ).
  • BVerwG, 08.03.2002 - 3 C 23.01

    Rehabilitierung, berufliche; Ausschlussgründe; Verstoß des Betroffenen gegen

    In subjektiver Hinsicht setzt ein Verstoß gegen die genannten Grundsätze ein zurechenbares, vorwerfbares - mithin schuldhaftes - Verhalten voraus (vgl. hierzu im Einzelnen Urteil vom 19. März 1969 - BVerwG VI C 115.63 - BVerwGE 31, 337, 342).
  • BSG, 30.01.1997 - 4 RA 99/95

    Aberkennung von Entschädigungsrenten bei Verstößen gegen die Grundsätze der

    Es genügt also hierfür eine Mitwirkung an den Verstößen anderer Gewaltinhaber, die nicht auf die strafrechtlichen Teilnahmeformen begrenzt ist (BVerwGE 31, 337, 342); es darf aber vor dem Hintergrund der wirklichen Verhältnisse in der DDR nicht ausgeschlossen gewesen sein, daß das Verhalten zum Unrechtserfolg beigetragen hat.

    Gerade eine Gesinnung, die dazu führte, daß Menschenleben der Parteiräson untergeordnet wurden, spricht für die Verwerflichkeit und damit erst recht für die (bloße) Vorwerfbarkeit der Mitwirkung an solcher Tat (BVerwGE 31, 337, 342 ff).

  • BSG, 30.01.1997 - 4 RA 23/96

    Voraussetzungen für die Aberkennung oder Kürzung eines Rechts auf

    Es reicht also hierfür eine Mitwirkung an den Verstößen anderer Gewaltinhaber, die nicht auf die strafrechtlichen Teilnahmeformen begrenzt ist (BVerwGE 31, 337, 342); es darf aber vor dem Hintergrund der wirklichen Verhältnisse in der DDR nicht ausgeschlossen gewesen sein, daß die Mitwirkung zum Unrechtserfolg beigetragen hat.

    Gerade eine Gesinnung, die dazu führte, daß Menschenleben der Parteiräson untergeordnet wurden, spricht für die Verwerflichkeit und damit erst recht für die (bloße) Vorwerfbarkeit der Mitwirkung an solcher Tat (BVerwGE 31, 337, 342 ff).

  • BVerwG, 21.12.1981 - 2 B 4.81

    Voraussetzungen für das "Bezeichnen" des Verfahrensmangels unzureichender

    Es ist in ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung geklärt, daß § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 ein zurechenbares, vorwerfbares - mithin schuldhaftes - Verhalten voraussetzt, daß es sich dabei aber nicht um ein schuldhaftes Verhalten im strafrechtlichen Sinne handeln muß (vgl. BVerfGE 12, 264 [BVerfG 15.03.1961 - 2 BvL 8/60] [270]; BVerwGE 25, 128 [135]; 26, 82 [83]; 31, 337 [342]; vgl. auch BVerwGE 15, 336 [338]).

    Ferner ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich geklärt, daß einem früheren Richter seine Stimmabgabe für ein unmenschlich hartes oder rechtsstaatswidriges Urteil dann zurechenbar, vorwerfbar ist, wenn ihm Tatsachen bekannt waren, aus denen sich die Unmenschlichkeit oder Rechtsstaatswidrigkeit des Urteils ergibt, wenn ihm die Unmenschlichkeit oder Rechtsstaatswidrigkeit dieses Urteils bewußt war oder bei der ihm zumutbaren Gewissensanspannung hätte bewußt sein müssen und wenn nicht besondere Gründe seine Schuld ausschließen (BVerwGE 26, 82 [BVerwG 26.01.1967 - II C 102/63] [86]; vgl. für Staatsanwälte BVerwGE 35, 209 [BVerwG 21.05.1970 - II C 13/69] [215]; 36, 268 [273 f.]; vgl. im übrigen auch BVerwGE 31, 337 [BVerwG 19.03.1969 - VI C 115/63] [342]; 34, 331 [341 f.]).

    Denn ein früheres Verhalten ist nach § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 nicht vorwerfbar, wenn seine heutige strafrechtliche Beurteilung das Vorliegen einer Schuld ausschließen würde (vgl. BVerwGE 31, 337 [BVerwG 19.03.1969 - VI C 115/63] [342 f.]).

  • BVerwG, 14.11.1975 - IV C 2.74

    Zulassung eines Betriebsplanes - Abbau von Lavagestein

    Daran muß die Bezugnahme auf die (Sach-)Aufklärungspflicht des § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO scheitern; die Aufklärung von Rechtsfragen fällt nicht unter diese Vorschrift (vgl. etwa Urteil vom 19. März 1969 - BVerwG VI C 115.63 - in BVerwGE 31, 337 [340]).
  • BSG, 30.09.2009 - B 9 V 1/08 R

    Kriegsopferversorgung - Versagung - NS-Unrecht - Nationalsozialismus - Waffen-SS

    Dementsprechend sind Verletzungshandlung sowie subjektive Vorwerfbarkeit nach § 1a BVG ohne Rücksicht auf eine Strafbarkeit als Verbrechen oder Vergehen zu beurteilen (vgl BSG, aaO; vgl hierzu auch BVerfGE 6, 132, 221; BVerwGE 19, 1, 3; 25, 128 f; 26, 82, 88; 31, 337, 340, 342; 34, 332, 341; BSG, Urteile vom 30.1.1997 - 4 RA 23/96 - SozR 3-8850 § 5 Nr. 1 S 16 f und - 4 RA 99/95 - SozR 3-8850 § 5 Nr. 2 S 33 f; Urteil vom 24.3.1998 - B 4 RA 78/96 R - SozR 3-8850 § 5 Nr. 3 S 67 f).
  • BVerwG, 27.03.2006 - 5 C 30.05

    Menschlichkeit, Grundsätze der -; Rechtsstaatlichkeit, Grundsätze der -;

  • BGH, 09.01.1995 - NotZ 12/93

    Amtsenthebung eines Notars wegen Tätigkeit für das MfS

  • BVerwG, 18.12.1969 - II C 37.66

    Gegenvorstellungen gegen die Festsetzung des Wertes eines Streitgegenstands

  • BVerwG, 24.10.1973 - VI C 32.68

    Bewertung des Lebenslaufs hinsichtlich der Laufbahn zur Zeit des Nazi-Regimes -

  • BGH, 13.02.1995 - AnwZ (B) 57/94

    Rücknahme der Anwaltszulassung wegen Tätigkeit für das MfS der ehemaligen DDR

  • LSG Baden-Württemberg, 13.11.2003 - L 6 V 1912/01

    Entziehung der Kriegsopferversorgung bei Erschießung von Frauen und Kindern durch

  • BVerwG, 13.10.1971 - VI C 105.67

    Rechtsmittel

  • BAG, 20.01.1994 - 8 AZR 269/93

    Kündigung nach Einigungsvertrag

  • BGH, 19.06.1995 - AnwZ (B) 15/94

    Rücknahme der Anwaltszulassung eines ehemaligen Führungsoffiziers des MfS

  • BVerwG, 12.11.1970 - II C 42.69

    Rechtsmittel

  • OLG Dresden, 18.03.2009 - 1 Reha Ws 2/09

    Einschränkende Auslegung des Begriffs der "Grundsätze der Menschlichkeit oder der

  • BGH, 01.12.1969 - NotZ 4/69

    Eignung zum Notar (§ 6 BNotO)

  • BGH, 11.07.1994 - AnwZ (B) 9/94

    DDR - Rechtsanwaltszulassung - Vertrauensbruch

  • BVerwG, 12.11.1970 - II C 3.69

    Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit durch den

  • BGH, 24.10.1994 - AnwZ (B) 22/94

    Stasi - Rechtsanwaltschaft

  • BVerwG, 12.11.1970 - II C 43.69

    Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des

  • BGH, 11.07.1994 - AnwZ (B) 17/94

    DDR - Rechtsanwaltszulassung - Unwürdigkeit

  • LSG Berlin, 18.02.2003 - L 13 V 3/02
  • BGH, 19.06.1995 - AnwZ (B) 14/94

    Rücknahme der Zulassung als Rechtsanwalt infolge einer Tätigkeit für das

  • BVerwG, 20.01.1972 - VI B 35.71

    Heranziehung der Durchführungsbestimmung (DB) zu § 3 Abs. 1 Wehrmachtfürsorge-

  • BGH, 06.07.1970 - NotZ 10/69

    Zulassung zum anwaltlichen Anwärterdienst - Fakultativer Versagungsgrund

  • SG Hamburg, 23.11.2005 - S 30 V 4/03

    Entziehung der nach § 31 Bundesversorgungsgesetz (BVG) gewährten Grundrente;

  • BVerwG, 24.10.1979 - 1 B 327.79

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • SG Hamburg, 30.11.2005 - S 30 V 4/03

    Anspruch auf Kriegsopferversorgung bei Verstoß gegen die Grundsätze der

  • BVerwG, 02.12.1969 - VI C 28.69

    Voraussetzungen für die Gleichsetzung des Rechtsstands einer Volksdeutschen

  • BVerwG, 07.08.1969 - VI B 20.69

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Verletzung der

  • BVerwG, 18.07.1969 - VI B 25.69

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Besoldung eines

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