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   BFH, 06.12.1991 - VI R 101/87   

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BFH, 06.12.1991 - VI R 101/87 (https://dejure.org/1991,1016)
BFH, Entscheidung vom 06.12.1991 - VI R 101/87 (https://dejure.org/1991,1016)
BFH, Entscheidung vom 06. Dezember 1991 - VI R 101/87 (https://dejure.org/1991,1016)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Arbeitszimmer: Räumliche Trennung

Papierfundstellen

  • BFHE 166, 285
  • NJW 1992, 1408
  • BB 1992, 555
  • BStBl II 1992, 304
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 18.10.1983 - VI R 180/82

    Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind dann keine Werbungskosten,

    Auszug aus BFH, 06.12.1991 - VI R 101/87
    Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer werden nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anerkannt, wenn dieses Zimmer so gut wie ausschließlich beruflich genutzt wird; bei einer mehr als nur geringfügigen privaten Mitbenutzung steht die Vorschrift des § 12 Nr. 1 EStG der Abziehbarkeit auch nur eines Teils der Aufwendungen entgegen (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 18. Oktober 1983 VI R 180/82, BFHE 139, 518, BStBl II 1984, 110, m. w. N.).

    Ist eine solche Trennung nicht vorhanden, so kann nicht mehr davon gesprochen werden, daß eine private Mitbenutzung von nicht nur untergeordneter Bedeutung vorliegt (BFH-Urteil in BFHE 139, 518, BStBl II 1984, 110).

    Auf derselben Linie liegt die Rechtsprechung des Senats, wonach grundsätzlich eine schädliche private Mitbenutzung anzunehmen ist, wenn das Arbeitszimmer als Durchgangszimmer zu mehreren Privaträumen dient (Urteil in BFHE 139, 518, BStBl II 1984, 110; s. auch Urteil in BFHE 154, 128, BStBl II 1988, 1000).

  • BFH, 19.08.1988 - VI R 69/85

    Kosten eines Durchgangszimmers ausnahmsweise als Aufwendungen für ein häusliches

    Auszug aus BFH, 06.12.1991 - VI R 101/87
    Der erkennende Senat hat sich den Erwägungen des IV. Senats angeschlossen (vgl. Urteil vom 19. August 1988 VI R 69/85, BFHE 154, 128, BStBl II 1988, 1000).

    Auf derselben Linie liegt die Rechtsprechung des Senats, wonach grundsätzlich eine schädliche private Mitbenutzung anzunehmen ist, wenn das Arbeitszimmer als Durchgangszimmer zu mehreren Privaträumen dient (Urteil in BFHE 139, 518, BStBl II 1984, 110; s. auch Urteil in BFHE 154, 128, BStBl II 1988, 1000).

  • BFH, 28.10.1964 - IV 168/63 S

    Aufwendungen für einzelne Räume einer Wohnung als Betriebsausgaben -

    Auszug aus BFH, 06.12.1991 - VI R 101/87
    In dem Urteil vom 28. Oktober 1964 IV 168/63 S (BFHE 81, 45, BStBl III 1965, 16) hat der IV. Senat des BFH die tatsächlichen Kriterien zusammengestellt, die als Beweisanzeichen dafür zu würdigen sind, ob ein Raum so gut wie ausschließlich beruflich oder betrieblich genutzt wurde.
  • BFH, 28.10.1977 - VI R 194/74

    Vereinfachungsregelung - Ansatz der AfA - Anlagegüter - Betriebsvermögen -

    Auszug aus BFH, 06.12.1991 - VI R 101/87
    Der Senat hat deshalb Aufwendungen für ein Arbeitszimmer in einem Fall nicht zum Abzug zugelassen, in dem der Raum vom angrenzenden Wohnzimmer aus durch einen offenen Durchgang ohne Türabschluß betreten werden konnte und dadurch nicht gewährleistet war, daß das Arbeitszimmer getrennt vom Wohnraum hätte genutzt werden können (Urteil vom 28. Oktober 1977 VI R 194/74, insoweit in BFHE 123, 558, BStBl II 1978, 151, nicht veröffentlicht).
  • FG Rheinland-Pfalz, 23.05.1989 - 2 K 81/88
    Auszug aus BFH, 06.12.1991 - VI R 101/87
    Zutreffend ist ferner in der Rechtsprechung der FG darauf abgestellt worden, daß bei einem nicht räumlich abgeschlossenen Zimmer die steuerliche Berücksichtigung zu versagen ist, wenn in einem ansonsten privat genutzten Raum eine Arbeitsecke eingerichtet oder der Arbeitsbereich durch einen Raumteiler abgetrennt ist (vgl. z. B. Urteile des FG Nürnberg vom 7. Mai 1969 V 31/66, EFG 1969, 585, und des FG Rheinland-Pfalz vom 23. Mai 1989 2 K 81/88, EFG 1990, 171).
  • BFH, 27.07.2015 - GrS 1/14

    Zur Berücksichtigung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer im

    Bei einer mehr als nur geringfügigen privaten Mitbenutzung sei der Abzug auch nur eines Teils der Aufwendungen nicht zulässig gewesen (BFH-Urteil vom 6. Dezember 1991 VI R 101/87, BFHE 166, 285, BStBl II 1992, 304).

    Vor Geltung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 1996 (JStG 1996) vom 11. Oktober 1995 (BGBl I 1995, 1250) konnten Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer der Höhe nach unbegrenzt als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, wenn ein Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich betrieblich oder beruflich genutzt wurde; eine geringfügige private Mitbenutzung schadete nicht (BFH-Urteile vom 6. Februar 1992 IV R 85/90, BFHE 167, 114, BStBl II 1992, 528; in BFHE 166, 285, BStBl II 1992, 304; vom 18. Oktober 1983 VI R 180/82, BFHE 139, 518, BStBl II 1984, 110; zur Rechtsentwicklung im Einzelnen vergleiche Spilker, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 4 Rz Lb 1 ff.; Völlmeke, Der Betrieb --DB-- 1995, 1354).

  • BFH, 22.03.2016 - VIII R 10/12

    Abzugsverbot der Mietaufwendungen für einen durch ein Sideboard vom Wohnbereich

    c) Kein häusliches Arbeitszimmer ist anknüpfend an diese raumbezogene Betrachtungsweise ein Arbeitsbereich, der vom angrenzenden Wohnzimmer aus durch einen offenen Durchgang ohne Türabschluss betreten werden kann, der durch einen Raumteiler vom Wohnbereich abgetrennt ist oder der auf einer Empore oder offenen Galerie eingerichtet ist (BFH-Urteile vom 6. Dezember 1991 VI R 101/87, BFHE 166, 285, BStBl II 1992, 304, unter 2.a; vom 6. Dezember 1991 VI R 110/90, BFH/NV 1992, 380; in BFH/NV 1994, 853).
  • BFH, 13.12.2016 - X R 18/12

    Vermietung eines häuslichen Arbeitszimmers an den Auftraggeber eines

    Stets allerdings hat der BFH die Anerkennung solcher Aufwendungen daran geknüpft, dass das Arbeitszimmer von dem privaten Wohnbereich klar abgegrenzt ist (vgl. BFH-Urteile vom 6. Dezember 1991 VI R 101/87, BFHE 166, 285, BStBl II 1992, 304, unter 2.a der Entscheidungsgründe; vom 19. Mai 1995 VI R 3/95, BFH/NV 1995, 880; vom 29. November 2006 VI R 3/04, BFHE 216, 163, BStBl II 2007, 308, unter II.2.a).

    Nach den Umständen hat das FG den Flurbereich und den Arbeitsbereich in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise als einen einheitlichen Raum gewürdigt (vgl. etwa auch das BFH-Urteil in BFHE 166, 285, BStBl II 1992, 304, unter 2.a der Entscheidungsgründe, zu einem offenen Durchgang ohne Türabschluss).

  • FG Köln, 19.05.2011 - 10 K 4126/09

    Arbeitszimmer trotz privater Mitbenutzung steuerlich absetzbar

    Dies galt beispielsweise dann, wenn das Arbeitszimmer räumlich nicht ausreichend von anderen privat genutzten Bereichen getrennt war (BFH vom Urteil vom 6. Februar 1992 IV R 85/90, BFHE 167, 114 BStBl II 1992 und vom 6. Dezember 1991 VI R 101/87, BFHE 166, 285, BStBl II 1992, 304; Stahl/ Seifert in Korn/ Carle/ Stahl /Strahl, § 4 EStG, Rz. 1082).
  • BFH, 29.11.2006 - VI R 3/04

    Nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG ist die Erstattung nur solcher Aufwendungen

    Das ist nicht der Fall, wenn, wie hier, zwischen dem privaten Wohnbereich und dem Arbeitszimmer keine klare Abgrenzung gegeben ist (BFH-Entscheidungen vom 6. Dezember 1991 VI R 101/87, BFHE 166, 285, BStBl II 1992, 304; vom 19. Mai 1995 VI R 3/95, BFH/NV 1995, 880; vom 16. August 2005 VI B 8/05, BFH/NV 2005, 2006).
  • BFH, 22.05.1992 - VI R 17/91

    Unerlassene Geltendmachung von Aufwendungen für häusliches Arbeitszimmer

    Ebensowenig darf von einem Steuerpflichtigen mit handwerklich-technischer Ausbildung, wie dem Kläger, verlangt werden, daß er die Voraussetzungen kennt, unter denen die Aufwendungen für ein Arbeitszimmer abziehbar sind, zumal es wegen dieser Frage immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten und auch zu einer Vielzahl oberstgerichtlicher Entscheidungen gekommen ist (vgl. die Nachweise bei Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 10. Aufl., § 19 Anm. 12 "Arbeitszimmer", sowie zuletzt: BFH-Urteile vom 7. September 1990 VI R 141/86, BFH/NV 1991, 445; vom 28. September 1990 VI R 111/87, BFH/NV 1991, 298, und vom 6. Dezember 1991 VI R 101/87, BFHE 166, 285, BStBl II 1992, 304).
  • BFH, 06.02.1992 - IV R 85/90

    Keine Betriebsausgaben mangels räumlicher Trennung einer Empore vom privaten

    Aufwendungen für einen beruflich genutzten Bereich auf einer Empore im Wohnhaus sind mangels räumlicher Trennung vom privaten Wohnteil keine Betriebsausgaben (Anschluß an BFH-Urteil vom 6. Dezember 1991 VI R 101/87, BFHE 166, 285, BStBl II 1992, 304).

    In Anwendung dieser Grundsätze hat der VI. Senat des BFH mit Urteil vom 6. Dezember 1991 VI R 101/87, BFHE 166, 285, BStBl II 1992, 304 entschieden, daß nach der Lebenserfahrung von einer schädlichen privaten Mitbenutzung auszugehen ist, wenn es an der klaren Abgrenzung des Arbeitszimmers vom privaten Wohnbereich fehlt.

    Im Streitfall entspricht die bauliche Gestaltung des Wohn- und Arbeitsbereiches der im Fall VI R 101/87 (a. a. O.) festgestellten galerieartigen Einbeziehung des Arbeitsraums in das Wohnzimmer.

    Wegen der Begründung im einzelnen bezieht sich der Senat daher auf die Gründe des Urteils VI R 101/87 (a. a. O.).

  • FG Niedersachsen, 26.11.1996 - VII 300/96

    Anerkennung der Aufwendungen für zwei häusliche Arbeitszimmer als Werbungskosten

    Aus den BFH-Urteilen vom 6. Dezember 1991 BStBl II 1992, 304 und vom 15. Mai 1995 BFH/NV 1995, 808, ließe sich nichts Gegenteiliges ableiten.

    Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer werden nach ständiger Rechtsprechung des BFH als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anerkannt, wenn dieses Zimmer so gut wie ausschließlich beruflich genutzt wird; bei einer mehr als nur geringfügigen Privatmitbenutzung steht die Vorschrift des § 12 Nr. 1 EStG der Abziehbarkeit auch nur eines Teils der Aufwendungen entgegen (vgl. BFH-Urteil vom 6. Dezember 1991 VI R 101/87, BStBl II 1992, 304).

    Sei eine solche Trennung nicht vorhanden, so könne nicht mehr davon gesprochen werden, daß eine private Mitbenutzung von nicht nur untergeordneter Bedeutung vorliege (vgl. BFH-Urteil vom 6. Dezember 1991 VI R 101/87, BStBl II 1992, 304).

  • FG Düsseldorf, 06.02.2012 - 7 K 87/11

    Aufwendungen für eine Arbeitsecke

    Nach der bislang geltenden Rechtsprechung wurde die Berücksichtigung entsprechender Aufwendungen daher versagt, wenn zwischen dem privaten Wohnbereich des Steuerpflichtigen und dem Arbeitszimmer keine klare Abgrenzung gegeben war, da dann stets eine nicht völlig untergeordnete privat Mitbenutzung angenommen wurde und unter Rückgriff auf § 12 Nr. 1 EStG der Abzug insgesamt versagt wurde (vgl. etwa BFH vom 29.11.2006 - VI R 3/04, BStBl. II 2007, 308; vom 16.08.2005 - VI B 8/05, BFH/NV 2005, 2006; vom 19.05.1995 - VI R 3/95, BFH/NV 1995, 880; und vom 06.12.1991 - VI R 101/87, BStBl II 1992, 304; vom 18.10.1983 - VI R 180/82, BStBl II 1984, 110).
  • BFH, 19.05.1995 - VI R 3/95

    Offener Raum kein häusliches Arbeitszimmer

    Das FA stützt seine Revision auf eine Divergenz zu den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 6. Dezember 1991 VI R 101/87 (BFHE 166, 285, BStBl II 1992, 304) und vom 6. Dezember 1991 VI R 110/90 (BFH/NV 1992, 380).

    Der Senat hat in den vom FA zitierten Urteilen in BFHE 166, 285, BStBl II 1992, 304 und BFH/NV 1992, 380 bekräftigt, daß die steuerliche Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers voraussetzt, daß es gegenüber den übrigen Räumen der Wohnung abgegrenzt ist.

  • BFH, 16.08.2005 - VI B 8/05

    Galerie kein häusliches Arbeitszimmer

  • BFH, 26.02.2004 - VI B 188/03

    Erforderlichkeit einer höchstrichterlichen Leitentsch. zur Frage der

  • FG Rheinland-Pfalz, 25.08.2010 - 2 K 2331/09

    Wohnzimmer mit offener Küche eines Zweizimmer-Appartments als häusliches

  • FG Hamburg, 08.06.2011 - 6 K 121/10

    Aufwendungen für gemischtgenutzten Raum

  • FG Rheinland-Pfalz, 01.02.1995 - 1 K 2180/94

    Lohnsteuer; Arbeitszimmer in einer Zwei-Zimmer-Wohnung

  • BFH, 21.04.1994 - IV R 98/93

    Einkommensteuer; Arbeitszimmer bei nicht abgeschlossenen Räumen

  • FG Rheinland-Pfalz, 10.06.2013 - 2 K 2225/11

    Berufliches Arbeitszimmer in einem 30 qm großen Apartment

  • FG Hamburg, 11.09.1998 - I 45/96

    Abzugsfähigkeit von auf für betriebliche Zwecke genutzte Räume entfallenden

  • FG Rheinland-Pfalz, 24.05.1995 - 1 K 1812/93

    Einkommensteuer; Betriebsausgabenabzug für häuslichen Arbeitsraum

  • BFH, 22.10.1993 - IX R 137/92

    Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmer (§ 4 EStG )

  • BFH, 06.12.1991 - VI R 110/90

    Einkommensteuerrechtliche Anerkennung von Aufwendungen für ein häusliches

  • FG Münster, 26.04.2013 - 14 K 3871/11

    Keine Aufteilung von Wohnungsaufwendungen eines Handelsvertreters bei anteiliger

  • FG Saarland, 05.10.2001 - 1 V 166/01

    Gründung einer Praxisgemeinschaft keine Praxisveräußerung

  • FG München, 23.07.2003 - 9 K 1991/02

    Betriebsausgabenabzug für eine für Kanzleizwecke benutze Wohnung eines

  • FG München, 01.07.1998 - 1 K 4559/96
  • FG Rheinland-Pfalz, 22.09.1989 - 4 K 203/88

    Lohnsteuer; galerieartiger Raum kein Arbeitszimmer

  • FG München, 31.01.1997 - 8 K 737/96

    Anspruch auf Abänderung eines Einkommensteuerbescheides; Gemeinsame Veranlagung

  • FG Rheinland-Pfalz, 29.05.1996 - 1 K 2538/95

    Einkommensteuer; Betriebsausgaben/Werbungskosten eines Orchestermusikers

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