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   BFH, 22.07.1993 - VI R 103/92   

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https://dejure.org/1993,619
BFH, 22.07.1993 - VI R 103/92 (https://dejure.org/1993,619)
BFH, Entscheidung vom 22.07.1993 - VI R 103/92 (https://dejure.org/1993,619)
BFH, Entscheidung vom 22. Juli 1993 - VI R 103/92 (https://dejure.org/1993,619)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de

    EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1 S. 2

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Sprachkurs im Ausland - Den Werbungskostenabzug ausschließende Umstände

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 171, 552
  • BB 1993, 2007
  • DB 1993, 2109
  • BStBl II 1993, 77
  • BStBl II 1993, 787
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 27.11.1978 - GrS 8/77

    Beschluß des Großen Senats zur Frage, wann und inwieweit Aufwendungen für die

    Auszug aus BFH, 22.07.1993 - VI R 103/92
    Dabei ist ausreichend, daß die Aufwendungen objektiv durch die spezifischen beruflichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen veranlaßt sind und subjektiv zur Förderung seines Berufs getätigt werden (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 27. November 1978 GrS 8/77, BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213).

    Nach ständiger Rechtsprechung liegen abziehbare Aufwendungen nur vor, wenn sie ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend im beruflichen Interesse getätigt werden, wenn also die Verfolgung privater Interessen nahezu ausgeschlossen ist (BFH-Beschlüsse in BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17, und BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213).

  • BFH, 19.10.1970 - GrS 2/70

    Anschaffung eines Wirtschaftsguts - Kosten der Lebensführung - Aufteilung der

    Auszug aus BFH, 22.07.1993 - VI R 103/92
    Die Vorschrift des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG beinhaltet damit eine gesetzliche Typisierung und ein gesetzliches Verbot der Aufteilung in den durch sie betroffenen Fällen (BFH-Beschluß vom 19. Oktober 1970 GrS 2/70, BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17).

    Nach ständiger Rechtsprechung liegen abziehbare Aufwendungen nur vor, wenn sie ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend im beruflichen Interesse getätigt werden, wenn also die Verfolgung privater Interessen nahezu ausgeschlossen ist (BFH-Beschlüsse in BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17, und BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213).

  • BFH, 24.04.1992 - VI R 141/89

    Kosten für Fremdsprachenunterricht als Werbungskosten

    Auszug aus BFH, 22.07.1993 - VI R 103/92
    Sie betrifft die allgemeine Lebensführung (BFH-Urteil vom 24. April 1992 VI R 141/89, BFHE 167, 525, BStBl II 1992, 666) und tritt in ihrer Bedeutung neben den beruflichen Erfordernissen der Beherrschung der Sprache im Streitfall jedenfalls nicht derart zurück, daß sie fast auszuschließen wäre.
  • BFH, 31.07.1980 - IV R 153/79

    Steuerliche Behandlung von Aufwendungen für im Ausland besuchten Sprachkurs

    Auszug aus BFH, 22.07.1993 - VI R 103/92
    Diese Grundsätze gelten auch für die Kosten eines im Ausland abgehaltenen Sprachkurses (BFH-Urteil vom 31. Juli 1980 IV R 153/79, BFHE 131, 361, BStBl II 1980, 746).
  • BFH, 13.06.2002 - VI R 168/00

    Aufwendungen für einen Auslandssprachkurs

    So hat der Senat bereits im Urteil vom 22. Juli 1993 VI R 103/92 (BFHE 171, 552, BStBl II 1993, 787) ausgeführt, eine Sprache werde in dem Land, in dem sie gesprochen wird, im allgemeinen effizienter zu erlernen sein.
  • FG München, 09.04.1997 - 1 K 2278/94

    Steuerliche Behandlung von Aufwendungen für einen Sprachkurs auf Malta;

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  • BFH, 10.04.2002 - VI R 46/01

    Aufwendungen für Fremdsprachenkurs als Werbungskosten

    Zur Begründung führte das Finanzgericht (FG) aus, Aufwendungen für einen Sprachkurs beträfen grundsätzlich die allgemeine Lebensführung i.S. des § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes --EStG-- (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. Juli 1993 VI R 103/92, BFHE 171, 552, BStBl II 1993, 787).
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