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   BFH, 17.05.1985 - VI R 137/82   

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BFH, 17.05.1985 - VI R 137/82 (https://dejure.org/1985,840)
BFH, Entscheidung vom 17.05.1985 - VI R 137/82 (https://dejure.org/1985,840)
BFH, Entscheidung vom 17. Mai 1985 - VI R 137/82 (https://dejure.org/1985,840)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BFHE 144, 217
  • BB 1985, 2154
  • BStBl II 1985, 660
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (1)

  • FG Köln, 08.02.1984 - VIII 164/81
    Auszug aus BFH, 17.05.1985 - VI R 137/82
    Die von der Rechtsprechung zur Inanspruchnahme des Arbeitgebers entwickelten Ermessenskriterien sind auf die Inanspruchnahme des Arbeitnehmers durch Einkommensteuerbescheid nicht anwendbar (ebenso FG Köln, Urteil vom 8. Februar 1984 VIII 164/81 L, EFG 1984, 506; Herrmann in Frotscher, Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 42 d Anm. 61; Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 4. Aufl., § 42 d Anm. 5 a; anderer Ansicht Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, 19. Aufl., § 42 d EStG 1975, Erläuterungen zu Abs. 3, Grüne Blätter S. 4; Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Stichwort "Haftung für Lohnsteuer", B IV 3 b).
  • BFH, 29.11.2016 - VI R 61/14

    Steuerliche Berücksichtigung von Zuzahlungen für Bereitschaftsdienstzeiten

    Dabei musste das FA, weil es sich um die behördliche Änderung der Steueranmeldung der Klägerin und somit um eine Steuerfestsetzung handelte, kein Entschließungs- und Auswahlermessen ausüben (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Juli 2016 VI B 14/16, BFH/NV 2016, 1540; Senatsurteil vom 17. Mai 1985 VI R 137/82, BFHE 144, 217, BStBl II 1985, 660, zur Inanspruchnahme des Arbeitnehmers durch Nachforderungsbescheid).
  • BFH, 11.07.2016 - VI B 14/16

    Kein Ermessen bei Inanspruchnahme des Arbeitnehmers für nicht einbehaltene und

    NV: Es ist durch die Rechtsprechung des BFH geklärt, dass die Inanspruchnahme des Arbeitnehmers für nicht einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer durch einen Einkommensteueränderungsbescheid keine Ermessensentscheidung ist (vgl. BFH-Urteil vom 17.05.1985 VI R 137/82).

    NV: Bezieht das für die Veranlagung des Arbeitnehmers zuständige Wohnsitz-Finanzamt durch Einkommensteueränderungsbescheide bisher im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht berücksichtigte Lohnteile in die Veranlagung ein, ist § 42d Abs. 3 Satz 2 EStG nicht einschlägig (vgl. BFH-Urteil vom 17.05.1985 VI R 137/82).

    Denn es ist --worauf der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) zu Recht hinweist-- durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt, dass die Inanspruchnahme des Arbeitnehmers für nicht einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer durch einen Einkommensteueränderungsbescheid keine Ermessensentscheidung ist (Senatsurteil vom 17. Mai 1985 VI R 137/82, BFHE 144, 217, BStBl II 1985, 660).

    Der beschließende Senat hat in seinem Urteil in BFHE 144, 217, BStBl II 1985, 660 explizit ausgeführt, dass die von der Rechtsprechung zur Inanspruchnahme des Arbeitgebers entwickelten Ermessenskriterien auf die Inanspruchnahme des Arbeitnehmers durch Einkommensteuerbescheid nicht anwendbar sind.

    § 42d Abs. 3 Satz 2 EStG ist daher nicht einschlägig (Senatsurteil in BFHE 144, 217, BStBl II 1985, 660).

  • BFH, 13.01.2011 - VI R 61/09

    Keine Zurechnung von Kenntnissen der Oberbehörde im Rahmen des § 173 Abs. 1 AO -

    Denn der Senat hat bereits entschieden, dass diese Vorschrift trotz ihres irreführenden Wortlauts keine Auswirkungen auf das Veranlagungsverfahren hat (Urteil vom 17. Mai 1985 VI R 137/82, BFHE 144, 217, BStBl II 1985, 660).
  • BFH, 21.02.1992 - VI R 141/88

    Örtliche Zuständigkeit des Betriebsstätten-Finanzamts

    Das vom FG angeführte BFH-Urteil vom 17. Mai 1985 VI R 137/82 (BFHE 144, 217, BStBl II 1985, 660), welches das Erfordernis einer Ermessensentscheidung verneint habe, sei nicht einschlägig.

    Demgegenüber ist in Fällen wie dem vorliegenden bei zu veranlagenden Arbeitnehmern die Nachforderung durch - ggf. geänderten - Einkommensteuerbescheid geltend zu machen (BFHE 144, 217, BStBl II 1985, 660).

    Allen diesen Fällen ist ebenso wie dem Fall der Nacherhebung von Steuern durch erstmaligen oder geänderten Einkommensteuerbescheid (BFHE 144, 217, BStBl II 1985, 660) gemeinsam, daß in den betreffenden Bescheiden die zu erstattenden oder nachzufordernden Beträge nach den individuellen Besteuerungsmerkmalen des Arbeitnehmers zu ermitteln sind und es nicht lediglich darum geht, dem gesetzgeberischen Zweck des Lohnsteuer-Abzugsverfahrens zu entsprechen, durch den Abzug an der Quelle den schnellen Eingang der Lohnsteuer in einem vereinfachten Verfahren sicherzustellen.

  • FG München, 22.06.2005 - 10 K 1822/03

    Einwendungen gegen die Inanspruchnahme des Arbeitnehmers anstelle des

    Das Auswahlermessen gemäß § 42d Abs. 3 EStG gilt nur im Lohnsteuerverfahren (Vorauszahlungsverfahren), nicht aber wenn es um die Geltendmachung der Jahressteuerschuld geht; die Fassung des Gesetzes ist insoweit irreführend (BFH-Urteil vom 17 Mai 1985, VI R 137/82, BStBl II 1985, 660 ; FG München, Urteil vom 15.05.2003 - 11 K 2986/02, EFG 2003, 1281 m.w.N.; Eisgruber in Kirchhof, EStG , Kompakt-Kommentar, 5. Aufl. 2005, § 42d Rdnr. 40 m.w.N.; Schmidt / Drenseck, EStG , 24. Aufl. 2005, § 42d Rdnr. 24).

    Erst bei der der Steuerfestsetzung nachfolgenden Verwirklichung des Steueranspruchs (§§ 218 ff. AO ) stellt sich die Frage, ob und in welcher Höhe der Arbeitnehmer wegen der nicht vorschriftsmäßigen Anmeldung der Lohnsteuerbeträge in Anspruch genommen werden darf (BFH-Urteile in BStBl II 1985, 660 und vom 1. April 1999 VII R 51/98, BFH/NV 2000, 46, 48).

    Soweit sich die Kläger dagegen wenden, dass der Kläger für die Lohnsteuer auf die private Kfz-Nutzung ermessensfehlerhaft anstelle des Arbeitgebers L in Anspruch genommen wird, müssen sie diese Einwendungen gegen Abrechnungsbescheide vorbringen (BFH-Urteile in BStBl II 1985, 660 und in BFH/NV 2000, 46, 48).

    Eine Inanspruchnahme des Arbeitnehmers scheidet aber (auch nach Ablauf des Kalenderjahres) dann aus, wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer vom Lohn des Arbeitnehmers einbehalten hat und dem Arbeitnehmer unbekannt ist, dass die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig angemeldet und abgeführt worden ist (BFH-Urteil in BStBl II 1985, 660 : Umkehrschluss aus § 42d Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 EStG ; FG München, Urteil in EFG 2003, 1281 m.w.N.; Schmidt / Drenseck, EStG , 24. Aufl. 2005, § 42d Rdnr. 19).

  • FG Rheinland-Pfalz, 28.05.2009 - 4 K 2068/06

    Privatnutzung eines betrieblichen Kfz - Entkräftung des Anscheinsbeweises -

    Das Auswahlermessen gemäß § 42d Abs. 3 EStG gilt nur im Lohnsteuerverfahren (Vorauszahlungsverfahren), nicht aber wenn es um die Geltendmachung der Jahressteuerschuld geht; die Fassung des Gesetzes ist insoweit irreführend (BFH-Urteil vom 17. Mai 1985, VI R 137/82, BStBl II 1985, 660; Finanzgericht München, Urteile vom 15. Mai 2003, 11 K 2986/02 , EFG 2003, 1281 m.w.N., sowie vom 22. Juni 2005, 10 K 1822/03, Haufe-Index 1479779,Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. April 2008, 4 K 2186/04, n.v.; Eisgruber in Kirchhof, EStG, Kompakt-Kommentar, 8. Aufl. 2008, § 42d Rdnr. 41 ff.; Schmidt/Drenseck, EStG, 27. Aufl. 2008, § 42d Rz 24).

    b) Erst bei der der Steuerfestsetzung nachfolgenden Verwirklichung des Steueranspruchs (§§ 218 ff. AO) stellt sich überhaupt die Frage, ob und in welcher Höhe der Arbeitnehmer wegen der nicht vorschriftsmäßigen Anmeldung der Lohnsteuerbeträge in Anspruch genommen werden darf (BFH-Urteile vom 17. Mai 1985, VI R 137/82, a.a.O., und vom 1. April 1999 VII R 51/98, BFH/NV 2000, 46, 48).

    Folglich muss auch der Einwand einer Nettolohnvereinbarung mit dem früheren Arbeitgeber des Klägers gegen einen entsprechenden Abrechnungsbescheid vorgebracht werden (BFH-Urteile Urteil vom 17. Mai 1985, VI R 137/82, a.a.O., und vom 1. April 1999 VII R 51/98, a.a.O.).

  • BFH, 19.04.1989 - X R 3/86

    Personengesellschaft - Steuerhinterziehung - Erlangter Vorteil - Einheitliche und

    d) Bei der Inanspruchnahme des Klägers als Zinsschuldner hatte das FA keinen Ermessensspielraum (vgl. BFH-Urteil vom 17. Mai 1985 VI R 137/82, BFHE 144, 217, BStBl II 1985, 660; Tipke/Kruse, a.a.O., § 191 AO 1977 Tz. 6).
  • FG Köln, 21.04.2008 - 15 K 3899/07

    Nichtheranziehung eines eingereichten Fahrtenbuches i.R.d.

    Hieraus folgt, dass sowohl die erstmalige Einkommensteuerfestsetzung als auch der Erlass eines Einkommensteueränderungsbescheids - auch eines Arbeitnehmers - nicht im Ermessen des Finanzamts stehen (BFH-Urteil vom 17. Mai 1985 VI R 137/82, BFHE 144, 217, BStBl II 1985, 660).

    Aus § 42d Abs. 3 Satz 4 EStG ergibt sich daher auch nicht, dass das Wohnsitz-Finanzamt im Rahmen des Steuerfestsetzungsverfahren Ermessenserwägungen bezüglich der Inanspruchnahme des Arbeitnehmers anstellen muss (BFH-Urteil vom 17. Mai 1985 a.a.O. ; vgl. BFH-Beschluss vom 8. Juli 2004 VII B 257/03, BFH/NV 2004, 1513).

  • FG München, 22.04.2013 - 7 K 2640/11

    Geldwerter Vorteil bei Nutzung eines Pkws im Wege des verbilligten

    Daher kann der Arbeitnehmer im Veranlagungsverfahren uneingeschränkt in Anspruch genommen werden (vgl. BFH-Urt. vom 13. Januar 2011 VI R 61/09, BStBl II 2011, 479, und vom 17. Mai 1985 VI R 137/82, BStBl II 1985, 660).
  • BFH, 13.01.2011 - VI R 62/09

    Keine Zurechnung von Kenntnissen der Oberbehörde im Rahmen des § 173 Abs. 1 AO -

    Denn der Senat hat bereits entschieden, dass diese Vorschrift trotz ihres irreführenden Wortlauts keine Auswirkungen auf das Veranlagungsverfahren hat (Urteil vom 17. Mai 1985 VI R 137/82, BFHE 144, 217, BStBl II 1985, 660).
  • FG Düsseldorf, 05.11.2009 - 11 K 832/09

    Nachteilsausgleichszahlung bei Wechsel der Zusatzversorgungskasse;

  • BFH, 13.01.2011 - VI R 64/09

    Keine Bindungswirkung der Anrufungsauskunft für das Veranlagungsverfahren - keine

  • FG Düsseldorf, 05.11.2009 - 11 K 916/09

    Rechtmäßigkeit der Änderung eines Einkommensbescheids bei Erhöhung des

  • BFH, 07.03.2023 - VI B 4/22

    Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

  • FG Düsseldorf, 05.11.2009 - 11 K 1116/09

    Nachteilsausgleichszahlung bei Wechsel der Zusatzversorgungskasse;

  • BFH, 28.08.1991 - I R 3/89

    Nach einer dem Arbeitgeber erteilten Anrufungsauskunft ist das FA nicht daran

  • BFH, 09.03.1990 - VI R 87/89

    1. Der Beginn der Festsetzungsfrist für die Änderung eines Bescheides über

  • FG Düsseldorf, 24.04.2012 - 10 K 752/10

    Festsetzung der Einkommensteuer vor Festsetzungsverjährung

  • BFH, 27.05.2008 - VIII B 127/07

    Inanspruchnahme für nicht einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer als gebundene

  • FG Düsseldorf, 05.11.2009 - 11 K 1577/09

    Nachteilsausgleichszahlung bei Wechsel der Zusatzversorgungskasse;

  • BFH, 24.09.2008 - VI B 107/07

    Zulassung der Revision bei objektiv willkürlicher oder greifbar gesetzeswidriger

  • FG München, 14.02.2008 - 15 K 779/05

    Keine tarifliche Erhöhung der Einkommensteuer um das deutsche Kindergeld bei

  • BFH, 10.10.2006 - VII B 30/06

    NZB: grundsätzliche Bedeutung, LSt-Haftung

  • FG Baden-Württemberg, 06.05.2015 - 1 K 1674/13

    Gestaltungsmissbrauch: Gründung einer ausländischen Domizilgesellschaft ohne

  • BFH, 19.04.1989 - X R 19/88

    Vortäuschen von Buchverlusten gegenüber den Finanzbehörden - Erhöhung der

  • FG München, 15.05.2003 - 11 K 2986/02

    Keine Umdeutung von Einkommensteuerbescheiden in

  • BFH, 13.01.1989 - VI R 52/87

    Möglichkeit der rechnerischen Verteilung des Weihnachtsgeldes - Zulässigkeit

  • FG München, 06.07.1998 - 7 K 4050/95

    Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme für vor der Veräußerung der Anteile

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