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   BFH, 06.10.1978 - VI R 157/76   

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BFH, 06.10.1978 - VI R 157/76 (https://dejure.org/1978,814)
BFH, Entscheidung vom 06.10.1978 - VI R 157/76 (https://dejure.org/1978,814)
BFH, Entscheidung vom 06. Oktober 1978 - VI R 157/76 (https://dejure.org/1978,814)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BFHE 126, 201
  • NJW 1979, 1424 (Ls.)
  • DB 1979, 726
  • BStBl II 1979, 43
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 14.04.1967 - VI R 304/66

    Abgrenzung zwischen Gehaltsnachzahlung und Abfindung

    Auszug aus BFH, 06.10.1978 - VI R 157/76
    Der BFH habe auch in den Urteilen vom 14. April 1967 VI R 304/66 (BFHE 88, 459, BStBl III 1967, 431) und vom 13. August 1975 VI R 164/71 (BFHE 117, 40, BStBl II 1976, 38) darauf hingewiesen, daß Zahlungen, mit denen arbeitsvertragliche Bezüge abgegolten würden, die bereits vor der Lösung des Arbeitsverhältnisses entstanden seien, keine Abfindungen i. S. des Kündigungsschutzgesetzes seien.

    b) Mit steuerfreien Abfindungen wegen Entlassung aus einem Dienstverhältnis sollen insbesondere Nachteile abgegolten werden, die mit der Aufgabe des sozialen Besitzstandes wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes zusammenhängen (Urteil VI R 304/66).

    In dem Urteil VI R 304/66 hatte eine ordentliche und nicht eine vorangegangene außerordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis beendet.

  • BFH, 13.06.1969 - VI R 207/67

    Steuerbefreiungsvorschrift - Außerordentliche Kündigung - Wichtiger Grund -

    Auszug aus BFH, 06.10.1978 - VI R 157/76
    Im Urteil vom 13. Juni 1969 VI R 207/67 (BFHE 92, 2, BStBl II 1970, 4) hat der Senat entschieden, daß die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 9 EStG auch im Fall einer außerordentlichen, aber wegen Fehlens eines wichtigen Grundes unwirksamen Kündigung anwendbar ist; der Senat hat ferner ausgeführt, daß Abfindungen, die in Vergleichen vereinbart werden, nur unter den gleichen Voraussetzungen und in dem gleichen Ausmaß steuerfrei sein können wie Abfindungen, die durch ein Urteil des Arbeitsgerichts festgesetzt worden sind.

    Als Datum für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses hätte das Arbeitsgericht in entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 2 KSchG (Vgl. § 13 Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz KSchG) jeweils den Zeitpunkt bestimmen müssen, zu dem die außerordentliche Kündigung ausgesprochen wurde, wie der Senat ebenfalls bereits im Urteil VI R 207/67 ausgeführt hat.

    Zu § 3 Nr. 9 i. d. F. der Einkommensteuergesetze 1958 bis 1974 hat der BFH diese Frage, abgesehen vom oben erwähnten Urteil VI R 207/67, bisher noch nicht entschieden.

  • BFH, 13.08.1975 - VI R 164/71

    Kündigung eines Arbeitsverhältnisses - Zugesagte Altersversorgung - Verlust der

    Auszug aus BFH, 06.10.1978 - VI R 157/76
    Der BFH habe auch in den Urteilen vom 14. April 1967 VI R 304/66 (BFHE 88, 459, BStBl III 1967, 431) und vom 13. August 1975 VI R 164/71 (BFHE 117, 40, BStBl II 1976, 38) darauf hingewiesen, daß Zahlungen, mit denen arbeitsvertragliche Bezüge abgegolten würden, die bereits vor der Lösung des Arbeitsverhältnisses entstanden seien, keine Abfindungen i. S. des Kündigungsschutzgesetzes seien.

    Im Falle des Urteils VI R 164/71 war die im Arbeitsvertrag bereits vereinbarte Auszahlung einer Pensionsabfindung zu beurteilen.

  • BFH, 28.07.1955 - IV 26/54 U

    Steuerfreiheit einer einem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber aufgrund einer

    Auszug aus BFH, 06.10.1978 - VI R 157/76
    Aus dem BFH-Urteil vom 28. Juli 1955 IV 26/54 U (BFHE 61, 256, BStBl III 1955, 296) sei zu entnehmen, daß eine steuerfreie Entschädigung wegen Entlassung aus einem Dienstverhältnis nicht vorliege, wenn die Abfindungen den Zeitraum von der Entlassung bis zum Ende der nicht gewahrten Kündigungsfrist betreffen.

    d) Das FA beruft sich zu Unrecht auf die zu § 3 Nr. 8 EStG 1950 bis 1955, § 3 Nr. 9 EStG 1957 ergangene Rechtsprechung des BFH (vgl. das Urteil IV 26/54 U und insbesondere die Entscheidungen vom 17. Juli 1952 IV 205/51 U, BFHE 56, 560, BStBl III 1952, 217; vom 18. Oktober 1956 VI 253/55, Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Einkommensteuergesetz, § 3 Rechtsspruch 19, und vom 5. April 1957 VI 136/55 U, BFHE 71, 187, BStBl III 1960, 318), in der der BFH Zahlungen für den Zeitraum von der fristlosen Entlassung bis zum Ende der gesetzlichen oder vertraglichen ordentlichen Kündigungsfrist als steuerpflichtigen laufenden Arbeitslohn angesehen hatte.

  • BFH, 05.04.1957 - VI 136/55 U

    Beginn der Ausschlusfrist bei Anträgen auf Berichtigung von Erklärungen erst mit

    Auszug aus BFH, 06.10.1978 - VI R 157/76
    d) Das FA beruft sich zu Unrecht auf die zu § 3 Nr. 8 EStG 1950 bis 1955, § 3 Nr. 9 EStG 1957 ergangene Rechtsprechung des BFH (vgl. das Urteil IV 26/54 U und insbesondere die Entscheidungen vom 17. Juli 1952 IV 205/51 U, BFHE 56, 560, BStBl III 1952, 217; vom 18. Oktober 1956 VI 253/55, Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Einkommensteuergesetz, § 3 Rechtsspruch 19, und vom 5. April 1957 VI 136/55 U, BFHE 71, 187, BStBl III 1960, 318), in der der BFH Zahlungen für den Zeitraum von der fristlosen Entlassung bis zum Ende der gesetzlichen oder vertraglichen ordentlichen Kündigungsfrist als steuerpflichtigen laufenden Arbeitslohn angesehen hatte.
  • BFH, 17.07.1952 - IV 205/51 U
    Auszug aus BFH, 06.10.1978 - VI R 157/76
    d) Das FA beruft sich zu Unrecht auf die zu § 3 Nr. 8 EStG 1950 bis 1955, § 3 Nr. 9 EStG 1957 ergangene Rechtsprechung des BFH (vgl. das Urteil IV 26/54 U und insbesondere die Entscheidungen vom 17. Juli 1952 IV 205/51 U, BFHE 56, 560, BStBl III 1952, 217; vom 18. Oktober 1956 VI 253/55, Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Einkommensteuergesetz, § 3 Rechtsspruch 19, und vom 5. April 1957 VI 136/55 U, BFHE 71, 187, BStBl III 1960, 318), in der der BFH Zahlungen für den Zeitraum von der fristlosen Entlassung bis zum Ende der gesetzlichen oder vertraglichen ordentlichen Kündigungsfrist als steuerpflichtigen laufenden Arbeitslohn angesehen hatte.
  • BVerfG, 12.05.1976 - 1 BvL 31/73

    Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung einer Abfindung auf Arbeitslkosengeld

    Auszug aus BFH, 06.10.1978 - VI R 157/76
    Würde man ihr folgen, so würde dies zu dem Ergebnis führen, daß ein erheblicher Teil der Abfindung u. U. gerade bei den Arbeitnehmern steuerpflichtig wäre, die schon lange im selben Unternehmen tätig waren und bei denen gemäß dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 12. Mai 1976 1 BvL 31/73 (BVerfGE 42, 176 [187]) in der Regel viel dafür spricht, daß ihre Abfindung im besonderen Maße von der Aufgabe des sozialen Besitzstandes infolge des Verlustes des Arbeitsplatzes geprägt ist.
  • BFH, 14.04.1967 - VI R 11/66

    Steuerfreiheit von Abfindungen eines Arbeitnehmers aufgrund von

    Auszug aus BFH, 06.10.1978 - VI R 157/76
    Zwar handele es sich bei den Verträgen um befristete Verträge, bei deren Beendigung an sich Abfindungen nicht steuerfrei gezahlt werden könnten (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 14. April 1967 VI R 11/66, BFHE 88, 516, BStBl III 1967, 482).
  • BFH, 20.10.1978 - VI R 107/77

    Entschädigung nach § 24 Nr. 1 Buchstabe a EStG und Anwendung des ermäßigten

    Ebenso wie bei der Auslegung des § 3 Nr. 9 EStG 1971 (vgl. das Urteil des Senats vom 6. Oktober 1978 VI R 157/76, BStBl II 1979, 43) ist auch hier bei Prüfung der Frage, ab wann vertragliche Ansprüche auf Gehalt nicht mehr entstehen können, von dem Zeitpunkt auszugehen, zu dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer das Dienstverhältnis arbeitsrechtlich wirksam beendet haben (vgl. auch BFH-Urteil vom 9. August 1974 VI R 142/72, BFHE 113, 239, BStBl II 1974, 714).
  • BFH, 13.10.1978 - VI R 91/77

    Steuerliche Behandlung von Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlaßten

    Dementsprechend konnten vereinbarte Abfindungsbeträge für Ansprüche, die einen Zeitraum betrafen, der vor dem ordentlichen Kündigungstermin lag, nicht steuerfrei bleiben, weil für diesen Zeitraum bei einer gerichtlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses nur die Weiterzahlung des Arbeitslohnes, nicht aber eine Abfindung in Betracht kam (vgl. BFH-Urteil VI R 304/66; siehe zur fristlosen Kündigung auch das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Senats vom 6. Oktober 1978 VI R 157/76).
  • BFH, 18.12.1981 - III R 133/78

    Abfindungsbegriff - Berechnung der steuerfreien Abfindung - Beendigung des

    Auf die in diesem Punkt unterschiedliche Rechtslage für die Veranlagungszeiträume bis 31. Dezember 1974 und für die Zeit danach hat der BFH im Urteil in BFHE 122, 478, BStBl II 1977, 735 sowie in dem Urteil vom 13. Oktober 1978 VI R 91/77 (BFHE 126, 399, 402 f., BStBl II 1979, 155) hingewiesen (vgl. auch die Anmerkung in Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1979 S. 43 - HFR 1979, 43 - zum Urteil vom 6. Oktober 1978 VI R 157/76, BFHE 126, 201, BStBl II 1979, 43).
  • BFH, 25.10.1985 - VI R 212/81

    Besteuerung von Abfindungen wegen Entlassung aus einem Dienstverhältnis -

    Danach konnten Abfindungen, die in einem Vergleich vereinbart waren, nur unter den gleichen Voraussetzungen und in dem gleichen Ausmaß steuerfrei sein wie Abfindungen, die durch ein Urteil des Arbeitsgerichts festgesetzt worden sind (BFH-Urteil vom 6. Oktober 1978 VI R 157/76, BFHE 126, 201, BStBl II 1979, 43).
  • BFH, 22.01.1982 - III R 135/78
    Maßgeblicher Auflösungszeitpunkt ist derjenige, zu welchem das Arbeitsgericht das Dienstverhältnis hätte auflösen können, auch wenn vergleichsweise ein anderer Auflösungszeitpunkt festgelegt wurde (Anschluß an BFH-Urteile vom 13.6.1969 VI R 207/67 und vom 6.10.1978 VI R 157/76).
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