Rechtsprechung
   BFH, 26.02.2003 - VI R 160/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,1197
BFH, 26.02.2003 - VI R 160/99 (https://dejure.org/2003,1197)
BFH, Entscheidung vom 26.02.2003 - VI R 160/99 (https://dejure.org/2003,1197)
BFH, Entscheidung vom 26. Februar 2003 - VI R 160/99 (https://dejure.org/2003,1197)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2003,1197) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Judicialis

    EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b
    Neues zum häuslichen Arbeitszimmer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Berücksichtigung von Aufwendungen für das Arbeitszimmer als Werbungskosten ; Begriff des häuslichen Arbeitszimmers ; Einordnung eines im Keller eines Mehrfamilienhauses befindlichen Arbeitszimmers

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b
    Arbeitszimmer; Keller; Miete

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 202, 101
  • NJW 2003, 2119
  • NVwZ 2003, 1416 (Ls.)
  • NZM 2003, 566
  • BB 2003, 1270
  • BB 2003, 1368
  • DB 2003, 1254
  • BStBl II 2003, 515
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 13.11.2002 - VI R 164/00

    Anbau als häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 26.02.2003 - VI R 160/99
    Der Rechtsprechung des BFH zufolge erfasst die Abzugsbeschränkung das häusliche Büro, d.h. einen Arbeitsraum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient (BFH-Urteile vom 19. September 2002 VI R 70/01, BFHE 200, 336, BStBl II 2003, 139; vom 16. Oktober 2002 XI R 89/00, BStBl II 2003, 185; vom 13. November 2002 VI R 164/00, BFH/NV 2003, 550).

    b) In die häusliche Sphäre eingebunden ist ein Arbeitszimmer regelmäßig dann, wenn es sich in einem Raum befindet, der zur privat genutzten Wohnung bzw. zum Wohnhaus des Steuerpflichtigen gehört (BFH-Urteile vom 23. September 1999 VI R 74/98, BFHE 189, 438, BStBl II 2000, 7; in BStBl II 2003, 185, und in BFH/NV 2003, 550).

    Das Gleiche gilt für ein Arbeitszimmer in einem Anbau zum Einfamilienhaus, der nur vom straßenabgewandten Garten aus betreten werden kann (BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 550), und für ein Arbeitszimmer im Dachgeschoss eines Einfamilienhauses (BFH-Urteil vom 26. Februar 2003 VI R 156/01, zur Veröffentlichung bestimmt).

    e) Soweit sich das FA zur Begründung seiner Auffassung auf die Rechtsprechung des BFH zu § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG (Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte) beruft, verweist der Senat auf sein Urteil in BFH/NV 2003, 550.

  • BFH, 27.09.1996 - VI R 47/96

    Die Begrenzung des Werbungskostenabzugs für ein häusliches Arbeitszimmer ist

    Auszug aus BFH, 26.02.2003 - VI R 160/99
    Gehe man jedoch von einem außerhäuslichen Arbeitszimmer aus, sei die Vorentscheidung gleichwohl aufzuheben; denn das FG habe verkannt, dass ein Arbeitszimmer nach der in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 2 EStG zum Ausdruck gekommenen gesetzlichen Wertung erforderlich sein müsse und dies auch bei außerhalb des Hauses gelegenen Arbeitszimmern von Bedeutung sei (Hinweis auf BFH-Urteil vom 27. September 1996 VI R 47/96, BFHE 181, 305, BStBl II 1997, 68).

    Dem vom FA aufgenommenen Gedanken einer Übertragung der gesetzlichen Wertung der Abzugsbeschränkung auch auf außerhäusliche Arbeitszimmer (vgl. BFH-Urteil in BFHE 181, 305, BStBl II 1997, 68) ist der Senat nicht weiter gefolgt.

  • BFH, 16.10.2002 - XI R 89/00

    Häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 26.02.2003 - VI R 160/99
    Der Rechtsprechung des BFH zufolge erfasst die Abzugsbeschränkung das häusliche Büro, d.h. einen Arbeitsraum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient (BFH-Urteile vom 19. September 2002 VI R 70/01, BFHE 200, 336, BStBl II 2003, 139; vom 16. Oktober 2002 XI R 89/00, BStBl II 2003, 185; vom 13. November 2002 VI R 164/00, BFH/NV 2003, 550).

    b) In die häusliche Sphäre eingebunden ist ein Arbeitszimmer regelmäßig dann, wenn es sich in einem Raum befindet, der zur privat genutzten Wohnung bzw. zum Wohnhaus des Steuerpflichtigen gehört (BFH-Urteile vom 23. September 1999 VI R 74/98, BFHE 189, 438, BStBl II 2000, 7; in BStBl II 2003, 185, und in BFH/NV 2003, 550).

  • BFH, 19.09.2002 - VI R 70/01

    Begriff des häuslichen Arbeitszimmers

    Auszug aus BFH, 26.02.2003 - VI R 160/99
    Der Rechtsprechung des BFH zufolge erfasst die Abzugsbeschränkung das häusliche Büro, d.h. einen Arbeitsraum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient (BFH-Urteile vom 19. September 2002 VI R 70/01, BFHE 200, 336, BStBl II 2003, 139; vom 16. Oktober 2002 XI R 89/00, BStBl II 2003, 185; vom 13. November 2002 VI R 164/00, BFH/NV 2003, 550).

    In diesem Sinne hat der Senat die "Häuslichkeit" eines Arbeitszimmers im Keller des von dem Steuerpflichtigen und seiner Familie bewohnten Einfamilienhauses grundsätzlich bejaht (BFH-Urteil in BFHE 200, 336, BStBl II 2003, 139).

  • BFH, 16.02.1994 - XI R 52/91

    Begrenzter Betriebsausgabenabzug (Kilometerpauschale) bei Aufwendungen für

    Auszug aus BFH, 26.02.2003 - VI R 160/99
    Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) könne auch ein Raum im Keller oder im Dachgeschoss eines Wohnhauses ein häusliches Arbeitszimmer sein (Hinweis auf Urteile vom 7. Dezember 1988 X R 15/87, BFHE 155, 353, BStBl II 1989, 421, und vom 16. Februar 1994 XI R 52/91, BFHE 174, 65, BStBl II 1994, 468).
  • BFH, 26.02.2003 - VI R 124/01

    Neues zum häuslichen Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 26.02.2003 - VI R 160/99
    c) In Bezug auf Räumlichkeiten in einem Mehrfamilienhaus, die nicht --auch nicht als Zubehörräume-- zur Privatwohnung des Steuerpflichtigen gehören, hat der Senat entschieden, dass diese jedenfalls dann der häuslichen Sphäre zuzurechnen sind, wenn sie unmittelbar an die Privatwohnung angrenzen bzw. dieser auf derselben Etage direkt gegenüberliegen (BFH-Urteile vom 26. Februar 2003 VI R 124/01, VI R 125/01, die Entscheidungen sind ebenfalls zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BFH, 07.12.1988 - X R 15/87

    1. Vertrauensschutz bei Änderung der Rechtsprechung - 2. Kilometerpauschale bei

    Auszug aus BFH, 26.02.2003 - VI R 160/99
    Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) könne auch ein Raum im Keller oder im Dachgeschoss eines Wohnhauses ein häusliches Arbeitszimmer sein (Hinweis auf Urteile vom 7. Dezember 1988 X R 15/87, BFHE 155, 353, BStBl II 1989, 421, und vom 16. Februar 1994 XI R 52/91, BFHE 174, 65, BStBl II 1994, 468).
  • BFH, 26.02.2003 - VI R 156/01

    Neues zum häuslichen Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 26.02.2003 - VI R 160/99
    Das Gleiche gilt für ein Arbeitszimmer in einem Anbau zum Einfamilienhaus, der nur vom straßenabgewandten Garten aus betreten werden kann (BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 550), und für ein Arbeitszimmer im Dachgeschoss eines Einfamilienhauses (BFH-Urteil vom 26. Februar 2003 VI R 156/01, zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BFH, 26.02.2003 - VI R 125/01

    Neues zum häuslichen Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 26.02.2003 - VI R 160/99
    c) In Bezug auf Räumlichkeiten in einem Mehrfamilienhaus, die nicht --auch nicht als Zubehörräume-- zur Privatwohnung des Steuerpflichtigen gehören, hat der Senat entschieden, dass diese jedenfalls dann der häuslichen Sphäre zuzurechnen sind, wenn sie unmittelbar an die Privatwohnung angrenzen bzw. dieser auf derselben Etage direkt gegenüberliegen (BFH-Urteile vom 26. Februar 2003 VI R 124/01, VI R 125/01, die Entscheidungen sind ebenfalls zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BFH, 23.09.1999 - VI R 74/98

    Abzugsbeschränkung für häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 26.02.2003 - VI R 160/99
    b) In die häusliche Sphäre eingebunden ist ein Arbeitszimmer regelmäßig dann, wenn es sich in einem Raum befindet, der zur privat genutzten Wohnung bzw. zum Wohnhaus des Steuerpflichtigen gehört (BFH-Urteile vom 23. September 1999 VI R 74/98, BFHE 189, 438, BStBl II 2000, 7; in BStBl II 2003, 185, und in BFH/NV 2003, 550).
  • BFH, 06.12.2017 - VI R 41/15

    Werbungskostenabzug bei beruflicher Nutzung einer im Miteigentum von Ehegatten

    a) Zu den Werbungskosten können auch Aufwendungen für ein außerhäusliches Arbeitszimmer gehören, die nicht der Abzugsbeschränkung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG unterfallen (Senatsurteil vom 26. Februar 2003 VI R 160/99, BFHE 202, 101, BStBl II 2003, 515; BFH-Urteil vom 20. Juni 2012 IX R 56/10, BFH/NV 2012, 1776).
  • BFH, 28.02.2013 - VI R 58/11

    Lohnzahlung Dritter - Werbungskostenhöchstbetrag für häusliches Arbeitszimmer -

    Im Ergebnis erfolglos ist der erstmals mit Revisionsschriftsatz vom 23. Februar 2013 geltend gemachte Einwand, dass das FG festgestellt habe, die Klägerin nutze kein häusliches Arbeitszimmer, sondern ein so genanntes außerhäusliches Arbeitszimmer im Sinne der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 26. Februar 2003 VI R 160/99, BFHE 202, 101, BStBl II 2003, 515), weil sich das Arbeitszimmer der Klägerin im Untergeschoss des Einfamilienhauses der Kläger befinde.

    Davon ist nicht nur bei den eigentlichen Wohnräumen, sondern auch bei Zubehörräumen wie Abstell-, Keller- und Speicherräumen auszugehen (Senatsurteil in BFHE 202, 101, BStBl II 2003, 515, unter Rz 12).

  • BFH, 18.08.2005 - VI R 39/04

    Häusliches Arbeitszimmer im Dachgeschoss eines Mehrfamilienhauses -

    So hat der Senat bereits entschieden, dass ein separat angemieteter Kellerraum in einem Mehrfamilienhaus, der nicht --auch nicht als Zubehörraum-- zur Privatwohnung des Steuerpflichtigen gehört, als außerhäusliches Arbeitszimmer nicht unter die gesetzliche Abzugsbeschränkung fällt (BFH-Urteil vom 26. Februar 2003 VI R 160/99, BFHE 202, 101, BStBl II 2003, 515).
  • FG Köln, 20.05.2015 - 3 K 1146/13

    Ermittlungspflicht des Finanzamtes

    Nach der Rechtsprechung des BFH, welcher der Senat folgt, liegt eine innere häusliche Verbindung mit der privaten Lebenssphäre regelmäßig nicht vor, wenn der Steuerpflichtige in einem Mehrfamilienhaus zusätzlich zu seiner privaten Wohnung eine weitere Wohnung anmietet und diese vollständig als Arbeitszimmer nutzt (BFH, Urteil vom 26.02.2003 VI R 160/99, BStBl II 2003, 515).
  • BFH, 10.06.2008 - VIII R 52/07

    Arbeitszimmer in einem Mehrfamilienhaus

    Demgegenüber fehlt nach der Rechtsprechung des BFH die für die Annahme eines häuslichen Arbeitszimmers erforderliche innere, "häusliche" Verbindung mit der privaten Lebenssphäre regelmäßig, wenn der Steuerpflichtige in einem Mehrfamilienhaus --zusätzlich zu seiner privaten Wohnung-- noch eine weitere Wohnung vollständig als Arbeitszimmer nutzt (BFH-Entscheidung in BFHE 211, 447, BStBl II 2006, 428 unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil vom 26. Februar 2003 VI R 160/99, BFHE 202, 101, BStBl II 2003, 515, nach dem ein separat angemieteter Kellerraum in einem Mehrfamilienhaus als außerhäusliches Arbeitszimmer nicht unter die gesetzliche Abzugsbeschränkung fällt).
  • FG Berlin-Brandenburg, 19.05.2020 - 4 V 4016/20

    Aussetzung der Vollziehung: Für Zwecke einer GbR genutzte Büroetage in einem

    Hingegen kann eine innere Verbindung bei einem Mehrfamilienhaus nicht deshalb angenommen werden, weil sich eine als Arbeitszimmer genutzte Wohnung in demselben Haus und unter demselben Dach wie die Privatwohnung des Steuerpflichtigen befinden (vgl. BFH-Urteile vom 26.02.2003 VI R 160/99, BStBl II 2003, 515 für einen separat angemieteten Kellerraum in einem Mehrfamilienhaus; vom 10.06.2008 VIII R 52/07, HFR 2009, 456).
  • BFH, 11.05.2010 - X B 183/09

    Umfang des Eintritts der Rechtskraft - Bezeichnung der Streitgegenstände

    Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung vermag der beschließende Senat nicht zu erkennen, dass das FG mit dem angefochtenen Urteil von den BFH-Urteilen vom 26. Februar 2003 VI R 160/99 (BFHE 202, 101, BStBl II 2003, 515), vom 18. August 2005 VI R 39/04 (BFHE 211, 447, BStBl II 2006, 428) und vom 10. Juni 2008 VIII R 52/07 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2009, 456) abgewichen sein soll.

    In den vom Kläger benannten angeblichen Divergenzentscheidungen hat der BFH zwar --fallbezogen-- das Vorliegen eines häuslichen Arbeitszimmers bei zusätzlich angemieteten, nicht mit der Privatwohnung im 2. Obergeschoss eines Mehrfamilienhauses verbundenen Kellerräumen (BFH-Urteil in BFHE 202, 101, BStBl II 2003, 515), bei Räumlichkeiten im Dachgeschoss eines dreistöckigen Wohnhauses (BFH-Urteil in BFHE 211, 447, BStBl II 2006, 428) sowie bei einem Appartement im 1. Obergeschoss verneint.

  • FG Köln, 29.08.2007 - 10 K 839/04

    Kosten für Arbeitszimmer im eigenen Mehrfamilienhaus unbeschränkt steuerlich

    Denn die erforderliche innere Verbindung zur häuslichen Sphäre liege bei einem Mehrfamilienhaus nicht allein deshalb vor, weil sich eine als Arbeitszimmer genutzte Wohnung in demselben Haus und unter demselben Dach wie die Privatwohnung des Steuerpflichtigen befinde (BFH-Urteil in BFHE 211, 447, BStBl II 2006, 428 m.w.N.; ferner BFH-Urteil vom 26. Februar 2003 VI R 160/99, BFHE 202, 101, BStBl II 2003, 515 ).
  • FG Baden-Württemberg, 14.10.2003 - 4 K 350/00

    Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer bei Aufwendungen vor Bezug der

    In die häusliche Sphäre eingebunden ist ein Arbeitszimmer regelmäßig dann, wenn es sich in einem Raum befindet, der zur privatgenutzten Wohnung bzw. zum Wohnhaus des Steuerpflichtigen gehört (vgl. z.B. das Urteil des BFH vom 26.2.2003 VI R 160/99, BFH/NV 2003, 985 ).

    Die Kläger können ihren abweichenden Standpunkt auch nicht auf das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 6.10.1999 7 K 5068/98 (EFG 2000, 169 ) und das auf die Revision des damaligen Beklagten ergangene Urteil des BFH vom 26.2.2003 VI R 160/99 (BFH/NV 2003, 985 ) stützen.

  • FG Hessen, 30.06.2009 - 3 K 1810/05

    Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuchs - Fahrten zwischen Wohnung und

    Hiermit hat er wohl deutlich machen wollen, der Streitfall entspreche dem Sachverhalt zu dem BFH-Urteil vom 26.02.2003 VI R 160/99 (BStBl II 2003, 515) mit der Folge, dass die Merkmale eines häuslichen Arbeitszimmers im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG nicht gegeben seien.
  • BFH, 26.09.2005 - XI B 57/04

    Häusliches Arbeitszimmer: Fehlersaldierung, Mittelpunkt der gesamten

  • FG Baden-Württemberg, 15.05.2009 - 10 K 3583/08

    Berufliche Nutzung der zweiten Wohnung eines Zweifamilienhauses bei fehlendem

  • FG Berlin-Brandenburg, 17.10.2012 - 12 K 12095/09

    Als Arbeitszimmer genutzter Kellerraum als häusliches Arbeitszimmer

  • BFH, 03.08.2005 - XI R 42/02

    Häusliches Arbeitszimmer - WK-Abzug

  • FG Münster, 28.08.2001 - 11 K 1454/00

    Angemietete Wohnung als häusliches Arbeitszimmer

  • BFH, 16.11.2006 - XI B 178/05

    NZB: grundsätzliche Bedeutung

  • FG Niedersachsen, 20.08.2003 - 3 K 292/99

    Steuerliche Anerkennung eines Arbeitszimmers; Weiterbildung im früher ausgeübten

  • BFH, 21.07.2003 - VI B 66/02

    Häuslichkeit eines Arbeitszimmers, das an die Familienwohnung angrenzt

  • FG Nürnberg, 09.10.2012 - 1 K 164/11

    Häusliches Arbeitszimmer bei Raum im Keller eines allein genutzten

  • FG Rheinland-Pfalz, 22.03.2004 - 5 K 1234/02

    Zur Frage eines außerhäuslichen Arbeitszimmers

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht