Rechtsprechung
   BFH, 13.06.2013 - VI R 17/12   

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https://dejure.org/2013,28439
BFH, 13.06.2013 - VI R 17/12 (https://dejure.org/2013,28439)
BFH, Entscheidung vom 13.06.2013 - VI R 17/12 (https://dejure.org/2013,28439)
BFH, Entscheidung vom 13. Juni 2013 - VI R 17/12 (https://dejure.org/2013,28439)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    1 %-Regelung bei Überlassung mehrerer Kfz - Ermessensfehlerhafte Inhaftungnahme des Arbeitgebers

  • openjur.de

    1 %-Regelung bei Überlassung mehrerer Kfz; Ermessensfehlerhafte Inhaftungnahme des Arbeitgebers

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 19 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 8 Abs 2 S 2, EStG § 6 Abs 1 Nr 4 S 2, EStG § 42d Abs 3 S 2, EStG VZ 2005, EStG VZ 2006, AO § 5
    1 %-Regelung bei Überlassung mehrerer Kfz - Ermessensfehlerhafte Inhaftungnahme des Arbeitgebers

  • Bundesfinanzhof

    1 %-Regelung bei Überlassung mehrerer Kfz - Ermessensfehlerhafte Inhaftungnahme des Arbeitgebers

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 19 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2002, § 8 Abs 2 S 2 EStG 2002, § 6 Abs 1 Nr 4 S 2 EStG 2002, § 42d Abs 3 S 2 EStG 2002, EStG VZ 2005
    1 %-Regelung bei Überlassung mehrerer Kfz - Ermessensfehlerhafte Inhaftungnahme des Arbeitgebers

  • IWW
  • cpm-steuerberater.de

    1 %-Regelung bei Überlassung mehrerer Kfz – Ermessensfehlerhafte Inhaftungnahme des Arbeitgebers

  • Betriebs-Berater

    1 %-Regelung bei Überlassung mehrerer Kfz

  • Techniker Krankenkasse
  • rewis.io

    1 %-Regelung bei Überlassung mehrerer Kfz - Ermessensfehlerhafte Inhaftungnahme des Arbeitgebers

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anwendung der 1 %-Regelung bei Überlassung mehrerer Kfz

  • datenbank.nwb.de

    1 %-Regelung bei Überlassung mehrerer Kfz

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    1%-Regelung bei Überlassung mehrerer Kfz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    1 %-Regelung bei Überlassung mehrerer Kfz

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anwendbarkeit der 1 %-Regelung bei Überlassung mehrerer Kraftfahrzeuge durch den Arbeitgeber

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Erlass eines Haftungsbescheids nach korrekter Anwendung der 1%-Regelung bei nur einem von zwei Dienstwagen ist ermessensfehlerhaft

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur 1 %-Regelung bei Überlassung mehrerer Autos

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Zwei Dienstwagen bedeuten doppelte Besteuerung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    1 %-Regelung bei Überlassung mehrerer Kfz

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    1%-Regelung für jedes Fahrzeug bei Überlassung mehrerer Kfz

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)

    1% Regelung bei mehreren Fahrzeugen

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    1%-Regelung bei Überlassung mehrerer Fahrzeuge

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Lohnsteuer: 1%-Regelung für jedes Fahrzeug bei Überlassung mehrerer Kfz

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Privatnutzung von mehreren Pkw bedeutet mehrmals 1-%-Regelung

  • pwc.de (Kurzinformation)

    1-Prozent-Regelung bei Überlassung mehrerer Firmenwagen zur Privatnutzung

Besprechungen u.ä.

  • juraexamen.info (Fallbesprechung - aus Ausbildungssicht)

    Zur Überlassung mehrerer Kraftfahrzeuge an Arbeitnehmer

In Nachschlagewerken

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 242, 123
  • NJW-RR 2014, 107
  • NZA 2013, 1344
  • BB 2013, 2645
  • BB 2013, 3105
  • DB 2013, 2427
  • BStBl II 2014, 340
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 21.03.2013 - VI R 31/10

    Anwendungsvoraussetzung der 1 %-Regelung - Entkräftung des Anscheinsbeweises -

    Auszug aus BFH, 13.06.2013 - VI R 17/12
    a) Überlässt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung, führt das nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zu einem als Lohnzufluss nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu erfassenden steuerbaren Nutzungsvorteil des Arbeitnehmers (Senatsurteil vom 21. März 2013 VI R 31/10, BFHE 241, 167, m.w.N.).

    Denn der Vorteil aus der Nutzungsüberlassung umfasst das Zurverfügungstellen des Fahrzeugs selbst sowie die Übernahme sämtlicher damit verbundener Kosten wie Steuern, Versicherungsprämien, Reparatur-, Wartungs- und Treibstoffkosten und damit nutzungsabhängige wie -unabhängige Kosten (zuletzt Senatsurteil in BFHE 241, 167, m.w.N.).

    Der geldwerte Vorteil aus der unentgeltlichen bzw. verbilligten Überlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung fließt dem Arbeitnehmer mit der Inbesitznahme des Dienstwagens und nicht (erst) mit der tatsächlichen privaten Nutzung des PKW zu (Senatsurteil in BFHE 241, 167, m.w.N.).

    Hierdurch erspart er sich den Betrag, den er für die Nutzungsmöglichkeit vergleichbarer Fahrzeuge am Markt aufwenden müsste (vgl. Senatsurteil in BFHE 241, 167).

  • FG Saarland, 19.10.2011 - 2 K 1123/09

    Mehrfache Anwendung der 1-%-Regelung bei mehreren dem

    Auszug aus BFH, 13.06.2013 - VI R 17/12
    Das Finanzgericht (FG) wies die Klage aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 2104 veröffentlichten Gründen als unbegründet ab.

    Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des FG des Saarlandes vom 19. Oktober 2011  2 K 1123/09 und den Haftungsbescheid vom 18. Oktober 2007 i.d.F. der Einspruchsentscheidung vom 18. März 2009 aufzuheben.

  • BFH, 23.01.2008 - I R 8/06

    Private Pkw-Nutzung durch den Gesellschafter einer GmbH

    Auszug aus BFH, 13.06.2013 - VI R 17/12
    Eine vertragswidrige Nutzung in diesem Sinne liegt auch vor, wenn die Nutzung ohne eine fremdübliche Vereinbarung erfolgt oder darüber hinausgeht (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. Januar 2008 I R 8/06, BFHE 220, 276, BStBl II 2012, 260; Senatsurteil vom 23. April 2009 VI R 81/06, BFHE 225, 33, BStBl II 2012, 262).
  • BFH, 09.03.2010 - VIII R 24/08

    Nutzungsentnahme, mehrere Fahrzeuge, 1 %-Regelung

    Auszug aus BFH, 13.06.2013 - VI R 17/12
    Denn diese für das Steuerfestsetzungsverfahren zutreffenden Ausführungen (vgl. BFH-Urteil vom 9. März 2010 VIII R 24/08, BFHE 228, 499, BStBl II 2010, 903) gelten für einen Haftungsbescheid nicht.
  • BFH, 23.04.2009 - VI R 81/06

    Private PKW-Nutzung des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH führt zu

    Auszug aus BFH, 13.06.2013 - VI R 17/12
    Eine vertragswidrige Nutzung in diesem Sinne liegt auch vor, wenn die Nutzung ohne eine fremdübliche Vereinbarung erfolgt oder darüber hinausgeht (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. Januar 2008 I R 8/06, BFHE 220, 276, BStBl II 2012, 260; Senatsurteil vom 23. April 2009 VI R 81/06, BFHE 225, 33, BStBl II 2012, 262).
  • BFH, 24.05.2019 - VI B 101/18

    1 %-Regelung bei Überlassung mehrerer Kfz

    NV: Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mehr als ein Kfz auch zur privaten Nutzung, so ist der in der Überlassung des Fahrzeugs zur privaten Nutzung liegende geldwerte Vorteil für jedes Fahrzeug nach der 1 % Regelung zu berechnen (Bestätigung des Senatsurteils vom 13. Juni 2013 - VI R 17/12, BFHE 242, 123, BStBl II 2014, 340).

    Der Senat hat mit dem auch vom Kläger in der Beschwerdebegründung angesprochenen Urteil vom 13. Juni 2013 - VI R 17/12 (BFHE 242, 123, BStBl II 2014, 340) entschieden, dass in Fällen, in denen der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich mehr als ein Fahrzeug unentgeltlich oder verbilligt privat nutzen darf, der in der Überlassung der Fahrzeuge zur privaten Nutzung liegende geldwerte Vorteil für jedes Fahrzeug nach der 1 %-Regelung zu berechnen ist.

    Er könne nach Belieben auf beide Fahrzeuge zugreifen und diese entweder selbst nutzen oder --soweit arbeitsvertraglich erlaubt-- einem Dritten überlassen (Senatsurteil in BFHE 242, 123, BStBl II 2014, 340, Rz 9).

    Die Möglichkeit, die Fahrzeuge bei Vorliegen einer entsprechenden arbeitsvertraglichen Erlaubnis auch einem Dritten zu überlassen, hat der Senat in seinem Urteil in BFHE 242, 123, BStBl II 2014, 340, Rz 9 nur als weitere private Nutzungsmöglichkeit neben der Selbstnutzung durch den Arbeitnehmer angesprochen.

    Mit der von der Senatsrechtsprechung --jedenfalls beim Lohnsteuerabzug-- abweichenden Auffassung der Finanzverwaltung in dem auch im Streitjahr (2013) noch geltenden Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 28. Mai 1996 - IV B 6 -S 2334- 173/96 (BStBl I 1996, 654), Tz I.2 (abgelöst durch BMF-Schreiben vom 4. April 2018 - IV C 5-S 2334/18/10001, BStBl I 2018, 592, dort Rz 22) hat sich der Senat bereits in seinem Urteil in BFHE 242, 123, BStBl II 2014, 340, Rz 11 auseinander gesetzt.

  • FG Hessen, 07.03.2019 - 10 K 541/17

    § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG, Art. 40 EWR-Abkommen

    aa) Der EuGH hat in mehreren Entscheidungen zur Vereinbarkeit der Besteuerung von Zuwendungen durch die Mitgliedsstaaten mit der unionsrechtlich gewährleisteten Kapitalverkehrsfreiheit Stellung genommen (u. a. EuGH-Urteile vom 30. Juni 2016 C-123/15 - Feilen -, BStBl II 2017, 424; vom 8. Juni 2016 C-479 - Hünnebeck -, Deutsches Steuerrecht - DStR - 2016, 1360; vom 4. September 2014 C-211/13 - Kommission/ Deutschland - DStR 2014, 1818; vom 17. Oktober 2013 C-181/12 - Welte -, DStR 2013, 2269 [BFH 13.06.2013 - VI R 17/12] ; vom 15. September 2011 C-132/10 - Halley-, BFH/NV 2011, 1997; vom 10. Februar 2011 C-25/10 - Missionswerk Heukelbach -, Slg. 2011, I-497; vom 22. April 2010 C-510/08 - Mattner -, Slg. 2010, I-3553; vom 12. Februar 2009 C-67/08 "Block", Slg. 2009, I-883; vom 11. September 2008 C-11/07 - Eckelkamp -, Slg. 2008, I-6845; vom 11. September 2008 C-43/07 - Arens-Sikken -, Slg. 2008, I-6887 und vom 11. Dezember 2003 C-364/01 - Barbier -, Slg. 2003, I-15013).

    Eine solche Maßnahme stellt auch die Besteuerung einer Schenkung dar, wenn sich der Gegenstand der Schenkung in einem Mitgliedsstaat befindet und der Schenker in einem anderen Mitgliedsstaat ansässig ist, da die Besteuerung eine Wertminderung der Schenkung bewirkt (vgl. EuGH-Urteil vom 4. September 2014 C-211/13 - Kommission/Deutschland -, DStR 2014, 1818 unter Verweis auf die Urteile vom 17. Oktober 2013 C-181/12 - Welte -, DStR 2013, 2269 [BFH 13.06.2013 - VI R 17/12] und vom 22. April 2010 C-510/08 - Mattner -, Slg. 2010, I-3553, 41 und die dort aufgeführte Rechtsprechung).

    Eine nationale Steuerregelung, die für die Festsetzung der Schenkungsteuer bei einem Tatbestandsmerkmal danach unterscheidet, ob der Zuwendende oder der Erwerber seinen Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat hat oder beide in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, kann nur dann mit den Vertragsbestimmungen über den freien Kapitalverkehr vereinbar sein, wenn die unterschiedliche Behandlung Situationen betrifft, die objektiv nicht miteinander vergleichbar sind, oder wenn sie durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (ständige Rechtsprechung des EuGH; vgl. EuGH-Urteile vom 30. Juni 2016 C-123/15 - Feilen -, BStBl II 2017, 424 und vom 17. Oktober 2013 C-181/12 - Welte -, DStR 2013, 2269 [BFH 13.06.2013 - VI R 17/12] sowie die dort aufgeführte Rechtsprechung.).

    Eine solche Rechtfertigung ist jedoch nur zulässig, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem betreffenden steuerlichen Vorteil und dessen Ausgleich durch eine bestimmte steuerliche Belastung dargetan ist, wobei die Unmittelbarkeit dieses Zusammenhangs anhand des Ziels der fraglichen Regelung beurteilt werden muss (EuGH-Urteil vom 30. Juni 2016 C-123/15 - Feilen -, BStBl II 2017, 424 unter Verweis auf Urteil vom 17. Oktober 2013 C-181/12 - Welte -, DStR 2013, 2269 [BFH 13.06.2013 - VI R 17/12] , sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • FG Saarland, 07.01.2015 - 1 V 1407/14

    Verdeckte Gewinnausschüttung auf Grund der ausschließlich privaten Nutzung eines

    Der tatsächliche Umfang der Privatnutzung sei daher nicht zu berücksichtigen; dies habe auch der BFH so entschieden (BFH vom 13. Juni 2013 VI R 17/12, BStBl II 2014, 340 - Bl. 6).
  • BFH, 05.01.2017 - VI B 8/16

    Fehlen von Entscheidungsgründen - Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer

    Wie die Klägerin zutreffend unter Hinweis auf die Senatsrechtsprechung ausführt, ist es ermessensfehlerhaft, einen Arbeitgeber in Haftung zu nehmen, der die Lohnsteuer entsprechend allgemeiner Weisungen der zuständigen obersten Finanzbehörden der Länder oder des Bundes einbehalten hat (so auch Senatsurteil vom 13. Juni 2013 VI R 17/12, BFHE 242, 123, BStBl II 2014, 340, zu Billigkeitsregelungen der Verwaltung).
  • FG Münster, 03.06.2022 - 9 V 1001/22

    Ermittlung der Höhe der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

    aaa) Überlässt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt einen Dienstwagen oder ein Motorrad im Rahmen eines steuerlich anzuerkennenden Dienstverhältnisses zur privaten Nutzung, führt das nach der ständigen Rechtsprechung des BFH zu einem als Lohnzufluss nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu erfassenden steuerbaren Nutzungsvorteil des Arbeitnehmers (vgl. BFH, Urt. vom 13.06.2013 - VI R 17/12, BStBl. II 2014, 340).

    Liegt hingegen eine vertragswidrige Nutzung oder eine Nutzung ohne eine fremdübliche Vereinbarung durch den Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft oder einer diesem nahe stehenden Person vor, kann dies zu einer vGA i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG beim Gesellschafter führen (vgl. BFH in BStBl II 2014, 340 zu einem Gesellschafter-Geschäftsführer).

  • FG Münster, 25.02.2020 - 5 K 3907/17

    Umsatzsteuer - Zur Kfz-Gestellung gegenüber dem Geschäftsführer bei Vorliegen

    Denn überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mehr als ein KfZ auch zur privaten Nutzung, so ist der in der Überlassung des Fahrzeugs zur privaten Nutzung liegende geldwerte Vorteil nach der ständigen Rechtsprechung des BFH für jedes Fahrzeug zu berechnen (BFH, Beschluss vom 24.05.2019 - VI B 101, BFH/NV 2019, 1072; BFH, Urt. vom 13.06.2013 - VI R 17/12, BStBl. II 2014, 340).
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