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   BFH, 13.06.1969 - VI R 207/67   

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https://dejure.org/1969,865
BFH, 13.06.1969 - VI R 207/67 (https://dejure.org/1969,865)
BFH, Entscheidung vom 13.06.1969 - VI R 207/67 (https://dejure.org/1969,865)
BFH, Entscheidung vom 13. Juni 1969 - VI R 207/67 (https://dejure.org/1969,865)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Steuerbefreiungsvorschrift - Außerordentliche Kündigung - Wichtiger Grund - Abfindung - Vergleich

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 97, 2
  • DB 1969, 2316
  • BStBl II 1970, 4
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 14.04.1967 - VI R 304/66

    Abgrenzung zwischen Gehaltsnachzahlung und Abfindung

    Auszug aus BFH, 13.06.1969 - VI R 207/67
    In seinem Urteil VI R 304/66 vom 14. April 1967 (BFH 88, 459, BStBl III 1967, 431) hat der Senat festgestellt, daß durch die Regelung in § 3 Nr. 9 EStG, nach der auch in Vergleichen festgesetzte Entschädigungen unter die Steuerbefreiungsvorschrift fallen, vermieden werden soll, daß die Beteiligten gezwungen sind, wegen der Steuerfreiheit einer Abfindung bei einer sozial nicht gerechtfertigten Kündigung des Arbeitgebers die Entscheidung der Arbeitsgerichte herbeizuführen.
  • BFH, 14.04.1967 - VI R 11/66

    Steuerfreiheit von Abfindungen eines Arbeitnehmers aufgrund von

    Auszug aus BFH, 13.06.1969 - VI R 207/67
    Der Senat hat schon im Urteil VI R 11/66 vom 14. April 1967 (BFH 88, 516, BStBl III 1967, 482) ausgesprochen, daß er keine Bedenken habe, die entsprechende, in Abschn. 12 LStR 1962 enthaltene Verwaltungsanweisung als eine zutreffende Auslegung des Gesetzes anzusehen, zumal in Art. 1 Nr. 1 StÄndG vom 14. Mai 1965 (BGBl I 1965, 377, BStBl I 1965, 217) die außergerichtlichen und die gerichtlichen Vergleiche hinsichtlich der Entlassungsentschädigungen bei der Anwendung des § 3 Nr. 9 EStG inzwischen ausdrücklich einander gleichgestellt wurden.
  • BAG, 22.02.1968 - 5 AZR 278/67

    Kündigungsrechtsstreit - Arbeitslosengeld - Abfindung

    Auszug aus BFH, 13.06.1969 - VI R 207/67
    Die gleiche Auffassung vertritt das Bundesarbeitsgericht (Urteile 2 AZR 71/56 vom 23. Januar 1958, Hueck-Nipperdey-Dietz, Nachschlagewerk des Bundesarbeitsgerichts -- Arbeitsgerichtliche Praxis -- AP -- Nr. 11 zu § 13 KSchG, und 5 AZR 278/67 vom 22. Februar 1968, AP Nr. 22 zu § 7 KSchG) und überwiegend die arbeitsrechtliche Literatur (Hueck, a. a. O., § 11 Anm. 6; Herschel-Steinmann, Kommentar zum Kündigungsschutzgesetz, 5. Aufl. 1961 § 11 Anm. 6b, und die dort aufgeführten weiteren Autoren).
  • BAG, 23.01.1958 - 2 AZR 71/56

    Betriebsratsmitglied - Fristlose Entlassung - Auflösung des Arbeitsverhältnisses

    Auszug aus BFH, 13.06.1969 - VI R 207/67
    Die gleiche Auffassung vertritt das Bundesarbeitsgericht (Urteile 2 AZR 71/56 vom 23. Januar 1958, Hueck-Nipperdey-Dietz, Nachschlagewerk des Bundesarbeitsgerichts -- Arbeitsgerichtliche Praxis -- AP -- Nr. 11 zu § 13 KSchG, und 5 AZR 278/67 vom 22. Februar 1968, AP Nr. 22 zu § 7 KSchG) und überwiegend die arbeitsrechtliche Literatur (Hueck, a. a. O., § 11 Anm. 6; Herschel-Steinmann, Kommentar zum Kündigungsschutzgesetz, 5. Aufl. 1961 § 11 Anm. 6b, und die dort aufgeführten weiteren Autoren).
  • BFH, 12.01.1968 - VI R 117/66

    Lohnsteuerhaftungsbescheid - Rechtsmittelverfahren - Arbeitnehmer -

    Auszug aus BFH, 13.06.1969 - VI R 207/67
    Die Frage, ob nach der Rechtsprechung des BFH (z. B. Urteil VI R 117/66 vom 12. Januar 1968, BFH 91, 306, BStBl II 1968, 324) überhaupt der Arbeitgeber im Lohnsteuer-Haftungsverfahren in Anspruch zu nehmen war oder ob nicht von vornherein der Betriebsleiter A als Steuerschuldner hätte in Anspruch genommen werden müssen, ist weder vom FA noch vom FG erörtert und auch von den Parteien nicht angesprochen worden.
  • BFH, 27.09.1963 - VI 54/62 U

    Gewährung einer Steuerbefreiung für Abfindungen wegen Entlassung aus einem

    Auszug aus BFH, 13.06.1969 - VI R 207/67
    Die Befreiung gelte auch, wenn die Entschädigung auf Grund einer außergerichtlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gezahlt werde und wenn anzunehmen sei, daß das Arbeitsgericht eine entsprechende Abfindung auf Grund des KSchG festgesetzt hätte (Urteil des BFH VI 54/62 U vom 27. September 1963, BFH 77, 532, BStBl III 1963, 514).
  • BFH, 06.10.1978 - VI R 157/76

    Abfindung - Kündigung - Steuerfreiheit der Abfindung - Kündigungsfrist

    Im Urteil vom 13. Juni 1969 VI R 207/67 (BFHE 92, 2, BStBl II 1970, 4) hat der Senat entschieden, daß die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 9 EStG auch im Fall einer außerordentlichen, aber wegen Fehlens eines wichtigen Grundes unwirksamen Kündigung anwendbar ist; der Senat hat ferner ausgeführt, daß Abfindungen, die in Vergleichen vereinbart werden, nur unter den gleichen Voraussetzungen und in dem gleichen Ausmaß steuerfrei sein können wie Abfindungen, die durch ein Urteil des Arbeitsgerichts festgesetzt worden sind.

    Als Datum für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses hätte das Arbeitsgericht in entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 2 KSchG (Vgl. § 13 Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz KSchG) jeweils den Zeitpunkt bestimmen müssen, zu dem die außerordentliche Kündigung ausgesprochen wurde, wie der Senat ebenfalls bereits im Urteil VI R 207/67 ausgeführt hat.

    Zu § 3 Nr. 9 i. d. F. der Einkommensteuergesetze 1958 bis 1974 hat der BFH diese Frage, abgesehen vom oben erwähnten Urteil VI R 207/67, bisher noch nicht entschieden.

  • BVerfG, 03.07.1973 - 1 BvR 368/65

    Verfassungswidrigkeit der steuerlichen ungleichbehandlung von Kapitalforderungen

    Der möglichen Manipulierung außergerichtlicher Vereinbarungen konnte daher durch die Sachprüfung der Finanzämter ebenso begegnet werden wie bei vergleichbaren Tatbeständen des Steuerrechts (vgl. etwa § 3 Nr. 9 EStG 1958, 1960 und 1961 und dazu BFHE 77, 532 [534] 88, 459 [461 f.]; 97, 2 [5]).
  • BFH, 01.04.1977 - VI R 132/75

    Vergleich - Vereinbarung von Abfindungen - Entlassung aus Dienstverhältnis -

    Abfindungen aufgrund eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichs sind daher nur unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Ausmaß einkommensteuerfrei wie gerichtlich festgesetzte Entlassungsentschädigungen nach §§ 9, 10 KSchG (vgl. Urteile des Senats vom 14. April 1967 VI R 304/66, BFHE 88, 459, BStBl III 1967, 431, und vom 13. Juni 1969 VI R 207/67, BFHE 97, 2, BStBl II 1970, 4).

    Er wollte lediglich die in außergerichtlichen Vergleichen festgesetzten Entlassungsentschädigungen wegen sozial ungerechtfertigter Kündigung des Arbeitgebers von der Einkommensteuer befreien, um die Beteiligten nicht dazu zu zwingen, wegen der Steuerfreiheit einer solchen Abfindung die Arbeitsgerichte anzurufen (vgl. BFH-Urteile VI R 304/66 und VI R 207/67).

  • FG Nürnberg, 10.02.1978 - III 129/77

    Abfindungen unterliegen nicht der Lohnsteuer

    Voraussetzung ist in jedem Fall, daß die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf einer rechtsunwirksamen Kündigung des Arbeitgebers beruht (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs vom 14. April 1967 VI R 304/66, Bundessteuerblatt - BStBl - III 1967, 431; vom 14. April 1967 VI R 11/66, BStBl III 1967, 482 und vom 13. Juni 1969 VI R 207/67 BStBl II 1970, 4).

    Deshalb muß auch bei grundsätzlicher Anerkennung des Vergleichs vom 6.11.1973 dieser Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses steuerlich zugrundegelegt werden (so insbesondere Urteil des Bundesfinanzhofs VI R 207/67, a.a.O.).

  • BFH, 17.12.1982 - III R 136/79

    Tarifermäßigung - Zusammenballung von Einnahmen - Verschärfung der

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind durch einen Vergleich vereinbarte Abfindungen wegen Entlassung aus einem Dienstverhältnis nach § 3 Nr. 9 EStG nur steuerfrei, sofern eine sozial ungerechtfertigte Kündigung oder eine unwirksame außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses vorangegangen ist (Urteile vom 14. April 1967 VI R 304/66, BFHE 88, 459, BStBl III 1967, 431, und vom 13. Juni 1969 VI R 207/67, BFHE 97, 2, BStBl II 1970, 4).
  • BFH, 01.03.1974 - VI R 47/71

    Übergangsgebührnisse der Soldaten auf Zeit

    Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung daran festgehalten, daß Voraussetzung für eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 9 EStG stets das Vorliegen einer sozial ungerechtfertigten Kündigung seitens des Arbeitgebers ist (vgl. Urteil vom 13. Juni 1969 VI R 207/67, BFHE 97, 2, BStBl II 1970, 4).
  • BFH, 22.01.1982 - III R 135/78
    Maßgeblicher Auflösungszeitpunkt ist derjenige, zu welchem das Arbeitsgericht das Dienstverhältnis hätte auflösen können, auch wenn vergleichsweise ein anderer Auflösungszeitpunkt festgelegt wurde (Anschluß an BFH-Urteile vom 13.6.1969 VI R 207/67 und vom 6.10.1978 VI R 157/76).
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