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   BFH, 21.08.1974 - VI R 237/71   

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https://dejure.org/1974,453
BFH, 21.08.1974 - VI R 237/71 (https://dejure.org/1974,453)
BFH, Entscheidung vom 21.08.1974 - VI R 237/71 (https://dejure.org/1974,453)
BFH, Entscheidung vom 21. August 1974 - VI R 237/71 (https://dejure.org/1974,453)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Anschaffungskosten - Installation - Geschirrspülmaschine - Außergewöhnliche Belastung - Krankheitsbedingte Behinderung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG (1967) § 33

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kosten für Anschaffung, Installation und Betrieb einer Geschirrspülmaschine keine außergewöhnliche Belastung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • BFHE 113, 301
  • DB 1974, 2285
  • BStBl II 1974, 745
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 15.02.1974 - VI R 67/70

    Aufwendungen für Umbau oder Neuanschaffung von Gasgeräten infolge Umstellung auf

    Auszug aus BFH, 21.08.1974 - VI R 237/71
    Demzufolge scheidet die Annahme einer außergewöhnlichen Belastung nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich aus, wenn der Steuerpflichtige für seine Aufwendungen einen wie auch immer gearteten Gegenwert erhält (vgl. zuletzt Urteil des Senats vom 15. Februar 1974 VI R 67/70, BFHE 111, 491, BStBl II 1974, 335, mit weiteren Hinweisen).

    Diese Ausnahme zur Gegenwertlehre hat der BFH erstmals im Urteil vom 16. Oktober 1952 IV 376/51 S (BFHE 56, 773, BStBl III 1952, 298) bei kriegsbedingten Verlusten von Hausrat und Kleidung als zulässig angesehen und dann in ständiger Rechtsprechung vertreten (vgl. Urteil VI R 67/70).

    Abgesehen davon muß die Außerachtlassung des Gegenwertgedankens -- wie der Senat erst vor kurzem im Urteil VI R 67/70 betont hat -- auf einen engen Kreis von besonders schwerwiegenden, aus dem normalen Geschehensablauf weit herausragenden Ereignissen beschränkt bleiben, die man unter die Begriffe der "höheren Gewalt im engeren Sinne", der Katastrophe oder des katastrophenähnlichen Ereignisses bringen kann.

  • BFH, 16.12.1954 - IV 67/54 U

    Unterbringung von Kindern in einem Landschulheim als aussergewöhnliche Belastung

    Auszug aus BFH, 21.08.1974 - VI R 237/71
    Nach dem Urteil des BFH vom 16. Dezember 1954 IV 67/54 U (BFHE 60, 188, BStBl III 1955, 73) sei eine Belastung außergewöhnlich, wenn sie nicht dem gewohnten Lebensstil der Mehrheit der Bevölkerungskreise entspreche, denen der Steuerpflichtige nach seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen angehöre.
  • BFH, 16.10.1952 - IV 376/51 S

    Ausschließliche Regelung für die Aufwendungen zur Wiederbeschaffung von Hausrat

    Auszug aus BFH, 21.08.1974 - VI R 237/71
    Diese Ausnahme zur Gegenwertlehre hat der BFH erstmals im Urteil vom 16. Oktober 1952 IV 376/51 S (BFHE 56, 773, BStBl III 1952, 298) bei kriegsbedingten Verlusten von Hausrat und Kleidung als zulässig angesehen und dann in ständiger Rechtsprechung vertreten (vgl. Urteil VI R 67/70).
  • BFH, 06.05.1994 - III R 27/92

    Finden Schäden am selbstgenutzten Haus steuerliche Berücksichtigung?

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß Rechtsprechung und Verwaltungspraxis seit langem von der Anwendung des Gegenwertgedankens bei Aufwendungen zur Schadensbeseitigung bzw. Wiederbeschaffung Ausnahmen machen, wenn lebensnotwendige Gegenstände (Hausrat, Kleidung) aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses verlorengegangen sind (BFH-Urteil vom 21. August 1974 VI R 237/71, BFHE 113, 301, BStBl II 1974, 745; Einkommensteuer-Richtlinien - EStR - 1990 Abschn. 189 Abs. 1; Lohnsteuer-Richtlinien - LStR - 1993 Abschn. 95 Abs. 1).
  • FG Niedersachsen, 17.08.2010 - 12 K 10270/09

    Abzugsfähigkeit von Aufwendungen zur Beseitigung von Hausschwamm als

    Denn die Rechtsprechung nimmt seit jeher beim Verlust von Hausrat und Kleidung aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses die Anwendbarkeit des § 33 Abs. 1 EStG an (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 30. Juni 1999 III R 8/95, BStBl II 1999, 766; BFH-Urteil vom 21. August 1974 VI R 237/71, BStBl II 1974, 745).
  • BFH, 30.06.1999 - III R 8/95

    Versicherungsleistung bei Hausrat und Kleidung

    Rechtsprechung und Verwaltungspraxis sehen seit langem bei der Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung von der Anwendung der Gegenwertlehre ab, wenn der Verlust auf einem unabwendbaren Ereignis beruht und es sich bei den wiederbeschafften Gegenständen um solche handelt, die zur angemessenen Auffüllung von Hausrat und Kleidung üblicherweise notwendig sind (BFH-Urteil vom 6. Mai 1994 III R 27/92, BFHE 175, 332, BStBl II 1995, 104, sowie Urteil vom 21. August 1974 VI R 237/71, BFHE 113, 301, BStBl II 1974, 745; vgl. auch Einkommensteuer-Richtlinien --EStR-- 1998, R 187 Nr. 2).
  • BFH, 09.08.1991 - III R 54/90

    Zur Zwangsläufigkeit der Anschaffung medizinischer Hilfsmittel

    Entsprechend hat der BFH bei Gegenständen, die, wie beispielsweise elektrische Nachtspeicheröfen (vgl. Urteil vom 4. März 1983 VI R 189/79, BFHE 138, 73, BStBl II 1983, 378) oder Geschirrspülmaschinen (vgl. Urteil vom 21. August 1974 VI R 237/71, BFHE 113, 301, BStBl II 1974, 745), auch von nicht erkrankten Angehörigen benutzt werden können und für diese vorteilhaft sind, die Frage des Gegenwertes untersucht.
  • BFH, 29.11.1991 - III R 74/87

    1. Aufwendungen, die ihrer Art nach Werbungskosten sind, fallen auch dann nicht

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteile vom 4. März 1983 VI R 189/79, BFHE 138, 73, BStBl II 1983, 378; vom 21. August 1974 VI R 237/71, BFHE 113, 301, BStBl II 1974, 745, jeweils m. w. N.) finden jedoch Aufwendungen keine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung, wenn der Steuerpflichtige dafür einen Gegenwert i. S. des § 33 EStG erhält.
  • BFH, 04.03.1983 - VI R 189/79

    Keine außergewöhnliche Belastung, wenn den Aufwendungen ein Gegenwert in Form

    Demgemäß hat der BFH z. B. die Aufwendungen eines Mieters für den Einbau eines Schalldämmfensters in seine gemietete Wohnung zur Abschirmung des Straßenlärms (vgl. Urteil vom 23. Januar 1976 VI R 62/74, BFHE 118, 24, BStBl II 1976, 194) oder die Kosten für die Anschaffung einer Geschirrspülmaschine (Urteil vom 21. August 1974 VI R 237/71, BFHE 113, 301, BStBl II 1974, 745) oder die Aufwendungen für den Umbau oder die Neuanschaffung von Gasgeräten mit Rücksicht auf die Umstellung der Gasversorgung auf Erdgas (Urteil vom 15. Februar 1974 VI R 67/70, BFHE 111, 491, BStBl II 1974, 335) beurteilt.
  • FG Rheinland-Pfalz, 10.11.2003 - 5 K 1429/02

    Aufwendungen für die Wohnungsausstattung im Zusammenhang mit einem

    Bei den Montage- und Umarbeitungskosten handele es sich um solche mittelbaren Aufwendungen, deren Anerkennung als außergewöhnliche Belastung zu einer nicht mehr vertretbaren steuerlichen Berücksichtigung von Kosten der Lebensführung führen würde, die mit Sinn und Zweck des § 33 EStG nicht vereinbar wäre (Hinweis auf BFH-Urteil von 21. August 1974 VI R 237/71, BStBl II 1974, 745 und vom 16. Mai 1975 VI R 132/72, BStBl II 1975, 536).
  • FG München, 28.09.2005 - 10 K 1088/03

    Bekleidungs- und Perückenkosten eines Transsexuellen keine außergewöhnlichen

    Der vorliegende Fall ist auch nicht vergleichbar mit dem Totalverlust der Kleidung infolge höherer Gewalt, z.B. durch Krieg oder ein Elementarereignis (vgl. hierzu etwa BFH-Urteil vom 21. August 1974 VI R 237/71, BFHE 113, 301, BStBl II 1974, 745).
  • FG Rheinland-Pfalz, 23.03.2011 - 2 K 1855/10

    Aufwendungen für kontraststarkes Fernsehgerät keine außergewöhnlichen Belastungen

    Dies mag für die Beurteilung der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen von Bedeutung sein, ändert aber nichts daran, dass dem Kläger durch die Anschaffung des Fernsehgerätes keine größere Aufwendungen entstanden sind als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen (vgl. z.B. auch BFH, Urteil vom 21. August 1974, VI R 237/71, BStBl II 1974, 745 zu mit Rücksicht auf eine krankheitsbedingte Behinderung der Ehefrau des Steuerpflichtigen übernommenen Aufwendungen für die Anschaffung, Installation und den Betrieb einer Geschirrspülmaschine).
  • FG Rheinland-Pfalz, 30.04.2012 - 5 K 1934/11

    Ersatz eines Maschendrahtzauns durch einen Holzlattenzaun führt nicht zu

    Dies mag für die Beurteilung der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen von Bedeutung sein, ändert aber nichts daran, dass den Klägern durch die Errichtung des Zaunes keine größeren Aufwendungen entstanden sind als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen (vgl. z.B. Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. März 2011 - 2 K 1855/10 abgedruckt in juris - Juristisches Informationssystem - unter Bezugnahme auf BFH - Urteil vom 21. August 1974 - VI R 237/71, BStBl II 1974, 745 für die Anschaffung eines kontraststarken Fernsehgerätes infolge einer Sehkrafteinschränkung des Steuerpflichtigen).
  • FG Köln, 25.06.2003 - 7 K 7879/99

    Aufwendungen eines Allergikers für ein spezielles Bettsystem, einen Staubsauger

  • FG Baden-Württemberg, 27.06.1996 - 6 K 80/94

    Anspruch auf Anerkennung von Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat

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