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   BFH, 21.11.1997 - VI R 24/97   

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https://dejure.org/1997,4074
BFH, 21.11.1997 - VI R 24/97 (https://dejure.org/1997,4074)
BFH, Entscheidung vom 21.11.1997 - VI R 24/97 (https://dejure.org/1997,4074)
BFH, Entscheidung vom 21. November 1997 - VI R 24/97 (https://dejure.org/1997,4074)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Werbungskostenabzug bei Ferienreisen einer Kindesbetreuerin

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG § 12 Nr 1 S 2
    Auslandsreise; berufliche Veranlassung; Erzieherin; Kinderbetreuung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 27.11.1978 - GrS 8/77

    Beschluß des Großen Senats zur Frage, wann und inwieweit Aufwendungen für die

    Auszug aus BFH, 21.11.1997 - VI R 24/97
    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) führen Auslandsreisen, die nach der Lebenserfahrung sowohl dem beruflichen als auch dem Bereich der privaten Lebensführung angehören können, nur dann zu abziehbaren Werbungskosten, wenn die Reisen ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend im beruflichen Interesse unternommen werden, wenn also die Verfolgung privater Interessen, wie z.B. Erholung, Bildung und Erweiterung des allgemeinen Gesichtskreises, nach dem Anlaß der Reise, dem vorgesehenen Programm und der tatsächlichen Durchführung nahezu ausschlossen ist (vgl. Beschluß des Großen Senats des BFH vom 27. November 1978 GrS 8/77, BFHE 126, 533 , BStBl II 1979, 213 ; BFH-Urteil vom 14. Juli 1988 IV R 57/87, BFHE 154, 312 , BStBl II 1989, 19, 20).

    Der Abzug der Aufwendungen als Werbungskosten setzt vielmehr voraus, daß das Hereinspielen der Lebensführung nicht ins Gewicht fällt und von ganz untergeordneter Bedeutung ist (vgl. BFH in BFHE 126, 533 , BStBl II 1979, 213, 218, unter C. II. 2. c der Entscheidungsgründe; Urteil vom 21. August 1995 VI R 47/95, BFHE 179, 37 , BStBl II 1996, 10 ).

  • BFH, 23.01.1997 - IV R 39/96

    Eigener Vortrag bei Auslandskongreß

    Auszug aus BFH, 21.11.1997 - VI R 24/97
    Reisen, denen ein offensichtlich unmittelbarer beruflicher Anlaß zugrunde liegt, sind in der Regel ausschließlich der beruflichen Sphäre zuzuordnen (vgl. BFH-Urteil vom 23. Januar 1997 IV R 39/96, BFHE 182, 536 , BStBl II 1997, 357 ).
  • BFH, 14.07.1988 - IV R 57/87

    Zur betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen für ein Steuerberater-Symposium

    Auszug aus BFH, 21.11.1997 - VI R 24/97
    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) führen Auslandsreisen, die nach der Lebenserfahrung sowohl dem beruflichen als auch dem Bereich der privaten Lebensführung angehören können, nur dann zu abziehbaren Werbungskosten, wenn die Reisen ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend im beruflichen Interesse unternommen werden, wenn also die Verfolgung privater Interessen, wie z.B. Erholung, Bildung und Erweiterung des allgemeinen Gesichtskreises, nach dem Anlaß der Reise, dem vorgesehenen Programm und der tatsächlichen Durchführung nahezu ausschlossen ist (vgl. Beschluß des Großen Senats des BFH vom 27. November 1978 GrS 8/77, BFHE 126, 533 , BStBl II 1979, 213 ; BFH-Urteil vom 14. Juli 1988 IV R 57/87, BFHE 154, 312 , BStBl II 1989, 19, 20).
  • BFH, 21.08.1995 - VI R 47/95

    Kein Werbungskostenabzug von Aufwendungen für eine Auslandsreise, bei der neben

    Auszug aus BFH, 21.11.1997 - VI R 24/97
    Der Abzug der Aufwendungen als Werbungskosten setzt vielmehr voraus, daß das Hereinspielen der Lebensführung nicht ins Gewicht fällt und von ganz untergeordneter Bedeutung ist (vgl. BFH in BFHE 126, 533 , BStBl II 1979, 213, 218, unter C. II. 2. c der Entscheidungsgründe; Urteil vom 21. August 1995 VI R 47/95, BFHE 179, 37 , BStBl II 1996, 10 ).
  • BFH, 20.07.2006 - VI R 94/01

    Aufteilung der Aufwendungen für die Hinreise und Rückreise bei gemischt

    Gleiches gilt, wenn die berufliche bzw. betriebliche Veranlassung bei weitem überwiegt und die Befriedigung privater Interessen, wie z.B. Erholung, Bildung und Erweiterung des allgemeinen Gesichtskreises, nach dem Anlass der Reise, dem vorgesehenen Programm und der tatsächlichen Durchführung nicht ins Gewicht fällt und nur von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. BFH-Urteile vom 21. November 1997 VI R 24/97, BFH/NV 1998, 449; vom 23. Januar 1997 IV R 39/96, BFHE 182, 536, BStBl II 1997, 357; vom 21. August 1995 VI R 47/95, BFHE 179, 37, BStBl II 1996, 10; vom 18. Oktober 1990 IV R 72/89, BFHE 162, 316, BStBl II 1991, 92; vom 14. Juli 1988 IV R 57/87, BFHE 154, 312, BStBl II 1989, 19, und vom 15. Juli 1976 IV R 90/73, BFHE 120, 28, BStBl II 1977, 54).

    Er hält an seiner insbesondere in den Urteilen in BFHE 179, 37, BStBl II 1996, 10, und in BFH/NV 1998, 449 vertretenen, entgegenstehenden Auffassung nicht mehr fest.

  • BFH, 29.11.2006 - VI R 36/02

    Studienreise: Religionslehrerin, Fahrt nach Israel

    Aufwendungen für derartige Informationsreisen sind als Werbungskosten abziehbar, wenn die berufliche Veranlassung bei weitem überwiegt und die Befriedigung privater Interessen wie z.B. Erholung, Bildung und Erweiterung des allgemeinen Gesichtskreises, nach Anlass, Programm und tatsächlicher Durchführung der Reise nicht ins Gewicht fällt und nur von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. BFH-Urteile in BStBl II 2006, 782; in BFH/NV 2006, 730; vom 21. November 1997 VI R 24/97, BFH/NV 1998, 449, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 27.07.2004 - VI R 81/00

    WK-Abzug für Lehrerin: Vorbereitung Klassenfahrt

    Aufwendungen für eine Reise sind dann der beruflichen Sphäre zuzuordnen, wenn der Reise ein unmittelbarer beruflicher Anlass zugrunde liegt (BFH-Urteil vom 21. November 1997 VI R 24/97, BFH/NV 1998, 449).
  • BFH, 12.01.2006 - VI B 101/05

    Grundsätzliche Bedeutung: Auslandsreise, WK-Abzug

    Nach der Rechtsprechung des BFH führen solche Auslandsreisen nur dann zu abziehbaren Werbungskosten, wenn die Reisen ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend im beruflichen Interesse unternommen werden, wenn also die Verfolgung privater Interessen nach dem Anlass der Reise, dem vorgesehenen Programm und der tatsächlichen Durchführung nahezu ausgeschlossen ist (z.B. BFH-Urteile vom 21. November 1997 VI R 24/97, BFH/NV 1998, 449; in BFHE 179, 37, BStBl II 1996, 10; vom 18. Oktober 1990 IV R 72/89, BFHE 162, 316, BStBl II 1991, 92; vom 14. Juli 1988 IV R 57/87, BFHE 154, 312, BStBl II 1989, 19; vom 15. Juli 1976 IV R 90/73, BFHE 120, 28, BStBl II 1977, 54).
  • BFH, 09.08.2007 - X B 210/06

    Aufwendungen eines Bäckermeisters für eine Studienreise nach Japan

    Der beschließende (VI.) Senat halte an seiner insbesondere in den Urteilen vom 21. August 1995 VI R 47/95 (BFHE 179, 37, BStBl II 1996, 10) und vom 21. November 1997 VI R 24/97 (BFH/NV 1998, 449) vertretenen entgegenstehenden Auffassung nicht mehr fest.
  • BFH, 19.10.2004 - VI B 110/04

    Gruppenreise: Fahrtaufwendungen einer Religionslehrerin nach Israel und Rom

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind Aufwendungen für eine Reise dann der beruflichen Sphäre zuzuordnen, wenn der Reise ein unmittelbarer beruflicher Anlass zugrunde liegt (BFH-Urteile vom 21. November 1997 VI R 24/97, BFH/NV 1998, 449, und vom 27. Juli 2004 VI R 81/00).
  • BFH, 19.10.2004 - VI B 111/04

    Aufwendungen für eine Gruppenreise einer Religionslehrerin mit dem Thema "Pilgern

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind Aufwendungen für eine Reise dann der beruflichen Sphäre zuzuordnen, wenn der Reise ein unmittelbarer beruflicher Anlass zugrunde liegt (BFH-Urteile vom 21. November 1997 VI R 24/97, BFH/NV 1998, 449, und vom 27. Juli 2004 VI R 81/00).
  • FG Saarland, 15.07.2003 - 1 K 30/00

    Betriebliche Fortbildungskosten (EStG §§ 4 Abs. 4, 12 Nr. 1 Satz 2)

    In diesen Fällen ist es erforderlich, dass die Reise nach ihrem Teilnehmerkreis, ihrem Programm und ihrer tatsächlichen Durchführung der Tagesabläufe derart straff berufsbezogen organisiert ist, dass daneben die Verfolgung privater Interessen nahezu ausgeschlossen ist (vgl. - jeweils m. w. N. - z.B. BFH-Urteile vom 18. April 1996 IV R 46/95, BFH/NV 1997, 18; vom 21. November 1997 VI R 24/97, BFH/NV 1998, 449; BFH/NV 1998, 961).
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