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BFH, 04.12.1972 - VI R 246/70 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Ausscheiden aus Dienstverhältnis - Abfindungen - Interessenausgleich - Geplante Betriebsveränderung - Freiwilligkeit
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
BetrVG § 72
Papierfundstellen
- BFHE 107, 433
- DB 1973, 263
- BStBl II 1973, 242
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (1)
- BFH, 03.11.1972 - VI R 341/69
Ausscheiden aus Dienstverhältnis - Abfindungen - Interessenausgleichs - Kündigung …
Auszug aus BFH, 04.12.1972 - VI R 246/70
Der vorliegende Fall unterscheidet sich von dem Sachverhalt, der dem Urteil VI R 341/69 zugrunde lag, insoweit, als das Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Dienstverhältnis nicht auf einem Angebot des Arbeitgebers, sondern auf einer Kündigung des Arbeitnehmers beruht.Da im übrigen der Kläger selbst mit seinem Antrag dem Umstand Rechnung getragen hat, daß die Steuerfreiheit nur für die eigentliche Abfindung und nicht für die Beträge gegeben ist, die zur Abgeltung vertraglicher Lohnansprüche gezahlt wurden, entspricht das Urteil auch insoweit der Entscheidung des erkennenden Senats VI R 341/69.
- BFH, 01.03.1974 - VI R 47/71
Übergangsgebührnisse der Soldaten auf Zeit
Diese Abfindungen brauchen, wie der Senat in den Urteilen vom 3. November 1972 VI R 341/69 (BFHE 107, 429, BStBl II 1973, 240) und vom 4. Dezember 1972 VI R 246/70 (BFHE 107, 433, BStBl II 1973, 242) ausgesprochen hat, auch dann nicht versteuert zu werden, wenn der Arbeitnehmer auf Grund einer Vereinbarung oder auf Grund einer eigenen Kündigung aus dem Dienstverhältnis ausscheidet. - BFH, 12.12.1973 - VI R 153/72
Abfindung - Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis - Steuerpflichtiger Arbeitslohn …
Wie der Senat in seinen Urteilen vom 3. November 1972 VI R 341/69 (BFHE 107, 429, BStBl II 1973, 240) und vom 4. Dezember 1972 VI R 246/70 (BFHE 107, 433, BStBl II 1973, 242) ausgeführt hat, ist die Steuerfreiheit bei den auf Grund eines Interessenausgleichs, einer Einigung oder eines Einigungsvorschlags (§§ 72, 73 BetrVG) gezahlten Abfindungen unabhängig von den Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes (§§ 7, 8 KSchG 1951, jetzt §§ 8--10 KSchG 1969) zu sehen. - BFH, 01.04.1977 - VI R 132/75
Vergleich - Vereinbarung von Abfindungen - Entlassung aus Dienstverhältnis - …
Das FG beruft sich im Streitfall zu Unrecht auf die Entscheidungen des erkennenden Senats VI R 341/69 und vom 4. Dezember 1972 VI R 246/70 (BFHE 107, 433, BStBl II 1973, 242), nach denen Abfindungen wegen Ausscheidens aus einem Dienstverhältnis, die aufgrund eines Interessenausgleichs nach § 72 BetrVG gezahlt werden, nach § 3 Nr. 9 Satz 2 EStG 1971 auch dann steuerfrei sind, wenn eine Kündigung des Arbeitgebers nicht vorliegt.