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   BFH, 20.11.1979 - VI R 25/78   

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https://dejure.org/1979,74
BFH, 20.11.1979 - VI R 25/78 (https://dejure.org/1979,74)
BFH, Entscheidung vom 20.11.1979 - VI R 25/78 (https://dejure.org/1979,74)
BFH, Entscheidung vom 20. November 1979 - VI R 25/78 (https://dejure.org/1979,74)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BFHE 129, 149
  • NJW 1980, 904 (Ls.)
  • DB 1980, 333
  • BStBl II 1980, 75
 
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Wird zitiert von ... (79)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 19.10.1970 - GrS 2/70

    Anschaffung eines Wirtschaftsguts - Kosten der Lebensführung - Aufteilung der

    Auszug aus BFH, 20.11.1979 - VI R 25/78
    Seien Aufwendungen für typische Berufskleidung deshalb Werbungskosten, weil deren private Nutzung schon objektiv, wegen der Beschaffenheit dieser Kleidung, so gut wie ausgeschlossen, eine Abgrenzung gegenüber einer privaten Nutzung also möglich sei (Hinweis auf den Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 19. Oktober 1970 GrS 2/70, BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17), so müsse das auch dann gelten, wenn die ausschließliche berufliche Benutzung der Kleidung zwar nicht aufgrund ihrer besonderen Beschaffenheit, wohl aber im Hinblick auf andere objektive Umstände - wie im Streitfall - sichergestellt sei.

    Die Vorentscheidung, die einzig auf den beruflichen Nutzungsteil abgestellt habe und zu dessen Nachweis lediglich dem Sachvortrag des Klägers gefolgt sei, sei nach den vom Großen Senat des BFH in der Entscheidung GrS 2/70 aufgestellten Grundsätzen nicht haltbar.

    An diesem von der Rechtsprechung des Großen Senats des BFH entwickelten (vgl. insbesondere GrS 2/70) und von ihm im Beschluß vom 27. November 1978 GrS 8/77 (BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213) erneut bestätigten sog. Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG hält der Senat fest.

    Das gilt, wie der erkennende Senat unter Hinweis auf den Beschluß GrS 2/70 im Urteil vom 9. März 1979 VI R 171/77 (BFHE 127, 522, BStBl II 1979, 519) erneut hervorgehoben hat, auch dann, wenn die Kleidung z. T. oder nahezu ausschließlich im Beruf getragen wird.

    Gerade hier wird die Funktion des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG im Dienst der steuerlichen Gerechtigkeit (vgl. Beschluß GrS 2/70 unter II. 3) besonders deutlich.

    Aus dem Urteil ergibt sich aber, daß der IV. Senat ausdrücklich an den Grundsätzen GrS 2/70 festhält und daß er allenfalls unter dem auch für den Großen Senat maßgebenden Gesichtspunkt der Steuergerechtigkeit einen Abzug nur dann in Betracht zieht, wenn dessen Versagung zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen würde.

    e) Der Senat hat schon in dem vor der Entscheidung GrS 2/70 ergangenen Urteil VI R 125/68 unter Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung des BFH ausgesprochen, daß Aufwendungen für bürgerliche Kleidung Kosten der privaten Lebensführung sind, auch wenn diese Kleidung im Beruf getragen und verschlissen wird.

    Es kann hier dahingestellt bleiben, ob diese Auffassung in Anbetracht der Entscheidung GrS 2/70 aufrechterhalten werden kann.

  • BFH, 26.06.1969 - VI R 125/68

    Nicht typische Berufskleidung - Kosten der privaten Lebenshaltung -

    Auszug aus BFH, 20.11.1979 - VI R 25/78
    Es macht geltend, Aufwendungen für die Anschaffung und Instandhaltung bürgerlicher Kleidung gehörten auch dann zu den privaten Lebensführungskosten i. S. von § 12 Nr. 1 EStG, wenn die Kleidung im Beruf getragen und verschlissen werde (Hinweis auf das Urteil des Senats vom 26. Juni 1969 VI R 125/68, BFHE 97, 103, BStBl II 1970, 7).

    e) Der Senat hat schon in dem vor der Entscheidung GrS 2/70 ergangenen Urteil VI R 125/68 unter Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung des BFH ausgesprochen, daß Aufwendungen für bürgerliche Kleidung Kosten der privaten Lebensführung sind, auch wenn diese Kleidung im Beruf getragen und verschlissen wird.

  • BFH, 09.03.1979 - VI R 171/77

    Aufwendung für Berufskleidung - Oberkellner - Werbungskosten

    Auszug aus BFH, 20.11.1979 - VI R 25/78
    Das gilt, wie der erkennende Senat unter Hinweis auf den Beschluß GrS 2/70 im Urteil vom 9. März 1979 VI R 171/77 (BFHE 127, 522, BStBl II 1979, 519) erneut hervorgehoben hat, auch dann, wenn die Kleidung z. T. oder nahezu ausschließlich im Beruf getragen wird.
  • BFH, 28.11.1977 - GrS 2/77

    Kosten eines Verkehrsunfalls auf einer betrieblichen oder beruflichen Fahrt

    Auszug aus BFH, 20.11.1979 - VI R 25/78
    Bei verständiger Auslegung und bei erforderlicher Zusammenschau mit dem Betriebsausgabenbegriff des § 4 Abs. 4 EStG sind darüber hinaus nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) alle Aufwendungen, die durch den Beruf veranlaßt sind (BFH-Beschluß vom 28. November 1977 GrS 2-3/77, BFHE 124, 43, BStBl II 1978, 105).
  • BFH, 27.11.1978 - GrS 8/77

    Beschluß des Großen Senats zur Frage, wann und inwieweit Aufwendungen für die

    Auszug aus BFH, 20.11.1979 - VI R 25/78
    An diesem von der Rechtsprechung des Großen Senats des BFH entwickelten (vgl. insbesondere GrS 2/70) und von ihm im Beschluß vom 27. November 1978 GrS 8/77 (BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213) erneut bestätigten sog. Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG hält der Senat fest.
  • BFH, 11.11.1976 - IV R 3/73
    Auszug aus BFH, 20.11.1979 - VI R 25/78
    d) Dem Kläger ist zuzugeben, daß die von ihm angeführte, amtlich nicht veröffentlichte Entscheidung des IV. Senats des BFH vom 11. November 1976 IV R 3/73 (Steuerrechtsprechung in Karteiform, Einkommensteuergesetz, § 12 Ziff. 1, Rechtsspruch 402, BB 1978, 1293, Finanz-Rundschau 1979 S. 233, Der Betrieb 1979 S. 711) etwas in die Richtung zu gehen scheint, auch "normale" Bekleidung zum Abzug zuzulassen.
  • FG Baden-Württemberg, 23.11.2005 - 3 K 202/04

    Steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für ein Rennrad und das Waschen von

    Aufwendungen für bürgerliche Kleidung führen dagegen selbst dann nicht zum Werbungskostenabzug, wenn diese Kleidung ausschließlich bei der Berufsausübung benutzt wird (vgl. BFH-Urteil vom 20. November 1979 Az. VI R 25/78, BFHE 129, 149, BStBl II 1980, 75 und BFH-Beschluss vom 6. Juni 2005 Az. VI B 80/04, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs, BFH/NV 2005, 1792 f.).
  • BFH, 29.06.1993 - VI R 77/91

    Aufwendungen für die Reinigung von typischer Berufskleidung in der privaten

    Sie sind nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG auch dann nicht abziehbar, wenn die Bekleidung nahezu ausschließlich während der Berufsausübung getragen wird (BFH-Urteil vom 20. November 1979 VI R 25/78, BFHE 129, 149, BStBl II 1980, 75).
  • BFH, 16.03.2022 - VIII R 33/18

    Kein Betriebsausgabenabzug für ausschließlich bei der Berufsausübung getragene

    aa) Aufwendungen für bürgerliche Kleidung führen selbst dann nicht zum Betriebsausgabenabzug, wenn diese Kleidung ausschließlich bei der Berufsausübung benutzt wird (z.B. BFH-Urteile vom 20.11.1979 - VI R 25/78, BFHE 129, 149, BStBl II 1980, 75 - zur Bekleidung eines Dekorateurs; in BFHE 164, 419, BStBl II 1991, 751, und in BFHE 168, 83, BStBl II 1993, 192; BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2000, 428, unter 4., und zuletzt in BFH/NV 2005, 1792).
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