Rechtsprechung
   BFH, 02.04.1982 - VI R 34/79   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1982,689
BFH, 02.04.1982 - VI R 34/79 (https://dejure.org/1982,689)
BFH, Entscheidung vom 02.04.1982 - VI R 34/79 (https://dejure.org/1982,689)
BFH, Entscheidung vom 02. April 1982 - VI R 34/79 (https://dejure.org/1982,689)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1982,689) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    StAnpG § 5 Abs. 3; EStG 1971 §§ 38 Abs. 4 Satz 2, 41 Abs. 1 Satz 1; AÜG Art. 1 §§ 9 Nr. 1, 10 Abs. 1

  • Wolters Kluwer

    Leiharbeitnehmer - Lohnsteuer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zur Lohnsteuerhaftung des Entleihers bei illegaler Arbeitnehmerüberlassung; Folgen unwirksamer Rechtsgeschäfte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Arbeitnehmerüberlassung
    Lohnsteuerabzug
    Grundsätzliches

Papierfundstellen

  • BFHE 135, 501
  • NJW 1982, 2893
  • BStBl II 1982, 502
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 08.11.1979 - VII ZR 337/78

    Entlohnung einer unzulässigen Arbeitnehmerentleihung

    Auszug aus BFH, 02.04.1982 - VI R 34/79
    a) Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 8. November 1979 VII ZR 337/78 (BGHZ 75, 299) zwar entschieden, daß ein Verleiher, der ohne Erlaubnis einem Dritten Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung überlassen und entlohnt hat, mit der Zahlung des Arbeitsentgelts an die Leiharbeitnehmer die gesetzliche Verbindlichkeit des Entleihers aus den fingierten Arbeitsverträgen mit den Leiharbeitnehmern erfüllt.

    e) Auch die Entscheidung des BGH in BGHZ 75, 299 spricht dafür, daß ein illegaler Verleiher mit seiner Zahlung an seinen Leiharbeitnehmer keine Leistung des Entleihers erbringt.

  • BFH, 14.05.1969 - VI R 174/68

    Ausscheiden eines Gesellschafters - GmbH - Geldwerter Vorteil -

    Auszug aus BFH, 02.04.1982 - VI R 34/79
    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Regelung des § 5 Abs. 3 StAnpG aber in ständiger Rechtsprechung (Urteil vom 14. Mai 1969 VI R 174/68, BFHE 95, 537, BStBl II 1969, 501, mit weiteren Rechtsprechungshinweisen) dahin ausgelegt, daß sie für alle Fälle der Nichtigkeit und Unwirksamkeit, also auch für die Fälle der gesetzlichen Unwirksamkeit anzuwenden ist.
  • BGH, 12.02.2003 - 5 StR 165/02

    Anforderungen an die Feststellung einer unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung in

    Hinsichtlich der Lohnsteuer würde eine eigenständige Anmeldepflicht des Entleihers allenfalls in Betracht kommen, soweit dieser selbst Arbeitslohn bezahlt hat (BFHE 135, 501; 163, 365).
  • BFH, 24.03.1999 - I R 64/98

    Inländischer Arbeitgeber bei grenzüberschreitender Arbeitnehmerüberlassung

    Er kann auch nicht durch Rückgriff auf den arbeits- oder sozialrechtlichen Arbeitgeberbegriff als definiert angesehen werden, da Steuerrecht einerseits und Arbeits- bzw. Sozialrecht andererseits unterschiedlichen Zwecken folgen (ständige Rechtsprechung des BFH; vgl. z.B. BFH-Urteile vom 29. September 1967 VI 158/65, BFHE 90, 289, BStBl II 1968, 84; vom 2. April 1982 VI R 34/79, BFHE 135, 501, BStBl II 1982, 502; vom 17. Februar 1995 VI R 41/92, BFHE 177, 105, BStBl II 1995, 390).

    Dieser Vorschrift ist jedoch bei Bestimmung des lohnsteuerlichen Arbeitgebers letztlich keine Bedeutung beizumessen (vgl. BFH in BFHE 135, 501, BStBl II 1982, 502).

    cc) Reichen damit in Fällen der vorliegenden Art die zivilrechtlichen Kriterien nicht aus, so ist auf die Grundsätze der Entscheidung des VI. Senats des BFH in BFHE 135, 501, BStBl II 1982, 502 zurückzugreifen, die --mittelbar-- durch § 42d Abs. 7 EStG bestätigt wurden (vgl. Schmidt/Drenseck, a.a.O., § 42d Rdnr. 66; Trzaskalik in Kirchhof/Söhn, a.a.O., § 42d Rdnr. G 3).

    Solange die Beteiligten hingegen das vereinbarte Dreiecksverhältnis tatsächlich durchführen, ist davon auszugehen, daß der Leiharbeitnehmer den an ihn gezahlten Lohn typischerweise als Frucht seiner Arbeit für den Verleiher empfinden wird (BFH in BFHE 135, 501, BStBl II 1982, 502).

  • BFH, 12.05.2022 - VI R 32/20

    Keine dauerhafte Zuordnung bei nur befristeten Einsätzen im Rahmen eines

    Nur dort, wo das Arbeitsverhältnis mit dem Verleiher nach § 9 Nr. 1 AÜG unwirksam ist, fingiert § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG ein Arbeitsverhältnis zum Entleiher (zum lohnsteuerrechtlichen Arbeitgeber s. Senatsurteile vom 02.04.1982 - VI R 34/79, BFHE 135, 501, BStBl II 1982, 502, und vom 04.02.1983 - VI R 63/81).
  • BFH, 21.08.1985 - I R 63/80

    Arbeitgeber - DBA-Spanien

    Es kann dahinstehen, ob es sich hier um eine Arbeitnehmerüberlassung im herkömmlichen Sinn gehandelt hat, die nach innerstaatlichem Steuerrecht zur Folge gehabt hätte, daß in der Regel kein Arbeitsverhältnis zu dem "Entleiher" der Arbeitskraft begründet worden wäre (vgl. hierzu Urteile des Bundesfinanzhofs vom 5. Oktober 1977 I R 90/75, BFHE 124, 29, BStBl II 1978, 205, und vom 2. April 1982 VI R 34/79, BFHE 135, 501, BStBl II 1982, 502).
  • LG Göttingen, 11.12.2007 - 8 KLs 1/07

    Voraussetzungen einer Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens wegen

    Denn der Verleiher ist unter der Voraussetzung, dass er und nicht der Entleiher die Arbeitskräfte entlohnt, auch dann als Arbeitgeber anzusehen, wenn er eine mangels Erlaubnis unerlaubte Arbeitnehmer-Überlassung im Sinne von § 9 Abs. 1 AÜG betreibt (BFH Urteil v. 02.04.1982 - VI R 34/79; LG Oldenburg, Urteil v. 18.09.2000 - 2 KLs 13/95 - ebenso BGH wistra 2001, 464 f.; LG Oldenburg wistra 2005, 117).
  • BFH, 20.04.1988 - X R 40/81

    Arbeitnehmereigenschaft

    cc) Unbeachtlich ist außerdem, ob es sich im Streitfall um erlaubte oder unerlaubte Arbeitsüberlassung i. S. des Art. 1 § 1 bzw. § 10 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) vom 7. August 1972 (BGBl I 1972, 1.393) gehandelt hat, weil der Unterschied zwischen beiden Erscheinungsformen der Arbeitsüberlassung nur in dem für die (umsatz-)steuerrechtliche Tatbestandsverwirklichung irrelevanten Tatbestandsmerkmal einer wirksamen Erlaubnis zu sehen ist (BFH-Urteile vom 2. April 1982 VI R 34/79, BFHE 135, 501, BStBl II 1982, 502, 503, und vom 12. Juni 1986 VII R 199/83, BFH/NV 1987, 756, 757).
  • BFH, 12.06.1986 - VII R 199/83

    Steuerhinterziehung durch nicht Durchführung einer Voranmeldung zur Umsatzsteuer

    Das FG beruft sich hierfür auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 2. April 1982 VI R 34/79 (BFHE 135, 501, BStBl II 1982, 502).

    Daß § 41 Abs. 1 AO 1977 auch auf die unwirksamen Rechtsbeziehungen zwischen Entleiher und Verleiher anzuwenden ist, hat der BFH in seinem Urteil in BFHE 135, 501, 504, BStBl II 1982, 502 - auf das die Vorinstanz zutreffend Bezug genommen hat - bereits ausführlich begründet.

    Dafür, daß ein illegaler Verleiher mit seiner Lohnzahlung an die Arbeitnehmer nicht die Schuld des Entleihers erfüllt, also eine Drittzahlung erbringt, spricht auch die Tatsache, daß der Verleiher an den Leiharbeitnehmer nur den Betrag als Lohn entrichtet, der sich aus dem unwirksamen Arbeitsverhältnis zwischen ihm und seinem Leiharbeitnehmer ergibt, und nicht den Betrag, den der Entleiher aufgrund des gesetzlichen Arbeitsverhältnisses nach Art. 1 § 10 Abs. 1 Satz 5 AÜG schuldet (vgl. Urteil in BFHE 135, 501, 507, BStBl II 1982, 502).

  • FG Nürnberg, 22.12.2011 - 4 K 643/10

    Lohnsteuerhaftung eines türkische Kraftfahrer einsetzenden inländischen

    Er kann auch nicht durch Rückgriff auf den arbeits- oder sozialrechtlichen Arbeitgeberbegriff als definiert angesehen werden, da Steuerrecht einerseits und Arbeits- bzw. Sozialrecht andererseits unterschiedlichen Zwecken folgen (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - vgl. z.B. BFH-Urteile vom 29. September 1967 VI 158/65, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFHE - 90, 289, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1968, 84; vom 2. April 1982 VI R 34/79, BFHE 135, 501, BStBl II 1982, 502; vom 17. Februar 1995 VI R 41/92, BFHE 177, 105, BStBl II 1995, 390).

    Nach der Rechtssprechung des BFH ist in Fällen der Arbeitnehmerüberlassung derjenige als Arbeitgeber anzusehen, der dem Arbeitnehmer den Lohn im eigenen Namen und für eigene Rechnung (unmittelbar) auszahlt (BFH-Urteil in BFHE 135, 501, BStBl II 1982, 502).

    Solange die Beteiligten hingegen das vereinbarte Dreiecksverhältnis tatsächlich durchführen, ist davon auszugehen, dass der Leiharbeitnehmer den an ihn gezahlten Lohn typischerweise als Frucht seiner Arbeit für den Verleiher empfinden wird (BFH-Urteil in BFHE 135, 501, BStBl II 1982, 502).

  • BFH, 18.01.1991 - VI R 122/87

    Kriterien für die Abgrenzung der bei einem Auftraggeber eingesetzten Mitarbeiter

    Wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 2. April 1982 VI R 34/79 (BFHE 135, 501, BStBl II 1982, 502) entschieden hat, ist der "Verleiher" unter der Voraussetzung, daß er und nicht der "Entleiher" die Arbeitskräfte entlohnt, im lohnsteuerrechtlichen Sinne auch dann als Arbeitgeber anzusehen, wenn er eine unerlaubte Arbeitnehmer-Überlassung betreibt.
  • BFH, 21.01.1993 - V R 30/88

    Zur zutreffenden Bezeichnung der erbrachten Leistung in Rechnungen als

    Zwar bestimmen dessen Art. 1 § 9 Nr. 1 und § 10 Abs. 1 Satz 1, daß Verträge zwischen Verleihern und Entleihern sowie zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern unwirksam sind, wenn der Verleiher nicht die erforderliche Erlaubnis hat (Art. 1 § 1 AÜG), und daß - arbeitsrechtlich - ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer als zustande gekommen gilt (sog. Umqualifizierung des Arbeitsverhältnisses des Leiharbeitnehmers mit dem bisherigen Arbeitgeber - Verleiher - in ein fingiertes Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher; s. hierzu BFH-Urteile in BFH/NV 1987, 756, unter 1., und vom 2. April 1982 VI R 34/79, BFHE 135, 501, BStBl II 1982, 502).
  • FG Niedersachsen, 03.07.2003 - 11 K 111/99

    Maßstab für die Zerlegung festgesetzter einheitlicher Gewerbesteuermessbeträge ;

  • BFH, 09.12.1987 - V B 61/85

    Anfall von Umsatzsteuer bei illegaler Arbeitnehmerüberlassung - Unzureichende

  • FG Köln, 22.03.2001 - 7 K 1709/99

    Steuerfreiheit von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit für eine Tätigkeit in

  • BGH, 28.03.2007 - 5 StR 558/06

    Steuerhinterziehung (Feststellungen der steuerlichen Tatsachen; Mittäterschaft)

  • BGH, 05.05.1983 - 4 StR 133/83

    Strafrechtliche Bedeutung der unterlassenen Anmeldung von Leiharbeitnehmern bei

  • FG Niedersachsen, 08.03.2007 - 11 K 565/06

    Freigabe eines Unternehmens durch den Insolvenzverwalter als Vorraussetzung für

  • BFH, 16.12.1987 - V B 74/87

    Vorsteuerabzug bei der Überlassung von Arbeitnehmern

  • BFH, 01.02.1994 - VII B 242/93

    Inanspruchnahme aus einem steuerlichen Haftungsbescheid

  • BFH, 04.09.1987 - VI B 71/86

    Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe - Hinreichende Aussicht

  • FG Hessen, 14.11.1997 - 2 V 4096/97

    Arrestanordnung zur Sicherung von Lohnsteueransprüchen; Illegale

  • BFH, 04.02.1983 - VI R 63/81
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht