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   BFH, 06.11.2014 - VI R 4/14   

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https://dejure.org/2014,45366
BFH, 06.11.2014 - VI R 4/14 (https://dejure.org/2014,45366)
BFH, Entscheidung vom 06.11.2014 - VI R 4/14 (https://dejure.org/2014,45366)
BFH, Entscheidung vom 06. November 2014 - VI R 4/14 (https://dejure.org/2014,45366)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Werbungskostenabzug bei häuslichem Arbeitszimmer eines Richters - Dienstzimmer als "anderer Arbeitsplatz" i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b S 2, EStG § 9 Abs 5, EStG VZ 2007, EStG VZ 2009, EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b S 3, EStG § 9 Abs 5
    Werbungskostenabzug bei häuslichem Arbeitszimmer eines Richters - Dienstzimmer als "anderer Arbeitsplatz" i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG

  • Bundesfinanzhof

    Werbungskostenabzug bei häuslichem Arbeitszimmer eines Richters - Dienstzimmer als "anderer Arbeitsplatz" i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b S 2 EStG 2009 vom 08.12.2010, § 9 Abs 5 EStG 2002, EStG VZ 2007, EStG VZ 2009, § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b S 3 EStG 2009 vom 08.12.2010
    Werbungskostenabzug bei häuslichem Arbeitszimmer eines Richters - Dienstzimmer als "anderer Arbeitsplatz" i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG

  • IWW
  • rewis.io

    Werbungskostenabzug bei häuslichem Arbeitszimmer eines Richters - Dienstzimmer als "anderer Arbeitsplatz" i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abzugsfähigkeit der Aufwendungen einer Richterin für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten

  • rechtsportal.de

    EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b ; EStG § 9 Abs. 5
    Abzugsfähigkeit der Aufwendungen einer Richterin für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten

  • datenbank.nwb.de

    Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit eines Richters im Gericht und nicht im häuslichen Arbeitszimmer; Einhaltung der arbeitsschutzrechtlich zu beachtenden Vorgaben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das häusliche Arbeitszimmer eines Richters

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Aufwendungen einer Richterin für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten abzugsfähig

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Häusliches Arbeitszimmer
    Die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen
    Einzelfälle
    Richter
    Auf 1 250 € begrenzter Abzug
    Zur-Verfügung-Stehen des »anderen Arbeitsplatzes«
    Grundsätzliches

Sonstiges

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 26.02.2014 - VI R 37/13

    Häusliches Arbeitszimmer bei Poolarbeitsplatz

    Auszug aus BFH, 06.11.2014 - VI R 4/14
    a) "Anderer Arbeitsplatz" i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG ist grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist (Senatsurteil vom 26. Februar 2014 VI R 37/13, BFHE 245, 22, BStBl II 2014, 570).

    Denn in einem solchen Fall ist das Arbeitszimmer notwendig, so dass sich der Steuerpflichtige den Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nicht entziehen kann (Senatsurteile vom 26. Februar 2014 VI R 40/12, BFHE 245, 14, BStBl II 2014, 568; in BFHE 245, 22, BStBl II 2014, 570).

    Entscheidend ist, ob gewährleistet ist, dass der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit in dem konkret erforderlichen Umfang an dem "anderen Arbeitsplatz" erledigen kann (Senatsurteile in BFHE 245, 22, BStBl II 2014, 570; vom 26. Februar 2014 VI R 11/12, BFHE 245, 150, BStBl II 2004, 674).

  • BFH, 26.02.2014 - VI R 11/12

    "Kein anderer Arbeitsplatz" i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG

    Auszug aus BFH, 06.11.2014 - VI R 4/14
    Entscheidend ist, ob gewährleistet ist, dass der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit in dem konkret erforderlichen Umfang an dem "anderen Arbeitsplatz" erledigen kann (Senatsurteile in BFHE 245, 22, BStBl II 2014, 570; vom 26. Februar 2014 VI R 11/12, BFHE 245, 150, BStBl II 2004, 674).

    Ob die erforderliche Eignung vorliegt, hat das FG unter Berücksichtigung der objektiven Umstände des konkreten Einzelfalls festzustellen (§ 118 Abs. 2 FGO; Senatsentscheidungen vom 5. Oktober 2011 VI R 91/10, BFHE 235, 372, BStBl II 2012, 127; in BFHE 245, 150, BStBl II 2014, 674).

  • BFH, 05.10.2011 - VI R 91/10

    Nutzung eines Büroarbeitsplatzes für Fortbildungsmaßnahmen

    Auszug aus BFH, 06.11.2014 - VI R 4/14
    Ob die erforderliche Eignung vorliegt, hat das FG unter Berücksichtigung der objektiven Umstände des konkreten Einzelfalls festzustellen (§ 118 Abs. 2 FGO; Senatsentscheidungen vom 5. Oktober 2011 VI R 91/10, BFHE 235, 372, BStBl II 2012, 127; in BFHE 245, 150, BStBl II 2014, 674).
  • BFH, 08.12.2011 - VI R 13/11

    Arbeitszimmer eines Richters - Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und

    Auszug aus BFH, 06.11.2014 - VI R 4/14
    Den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit eines Richters bildet das Gericht (z.B. Senatsurteil vom 8. Dezember 2011 VI R 13/11, BFHE 236, 92, BStBl II 2012, 236).
  • BFH, 26.02.2014 - VI R 40/12

    Häusliches Arbeitszimmer bei Telearbeitsplatz

    Auszug aus BFH, 06.11.2014 - VI R 4/14
    Denn in einem solchen Fall ist das Arbeitszimmer notwendig, so dass sich der Steuerpflichtige den Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nicht entziehen kann (Senatsurteile vom 26. Februar 2014 VI R 40/12, BFHE 245, 14, BStBl II 2014, 568; in BFHE 245, 22, BStBl II 2014, 570).
  • FG Berlin-Brandenburg, 16.05.2013 - 5 K 5253/11

    Kein Werbungskostenabzug für häusliches Arbeitszimmer einer Richterin am

    Auszug aus BFH, 06.11.2014 - VI R 4/14
    Die Klägerin beantragt, das Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 16. Mai 2013  5 K 5253/11 aufzuheben und die Einkommensteuerbescheide für 2007 vom 18. Januar 2011 und für 2009 vom 10. Februar 2011 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 3. Juni 2011 dahingehend zu ändern, dass die in den Steuererklärungen für 2007 und 2009 erklärten Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden; hilfsweise, das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.
  • FG Rheinland-Pfalz, 07.09.2016 - 1 K 2571/14

    Häusliches Arbeitszimmer eines Hochschuldozenten ist steuerlich anzuerkennen

    Denn in einem solchen Fall ist das Arbeitszimmer notwendig, so dass sich der Steuerpflichtige den Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nicht entziehen kann (BFH Urteile vom 6. November 2014 VI R 4/14, BFH/NV 2015, 485 und vom 26. Februar 2014 VI R 40/12, BFHE 245, 14, BStBl II 2014, 568).
  • FG Berlin-Brandenburg, 29.09.2022 - 5 K 5138/21

    Steuerliche Berücksichtigung der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer bei

    Wie der Bundesfinanzhof schließlich weiter entschieden hat (Urteil vom 06.11.2014 - VI R 4/14 -, BFH/NV 2015, 485 ), ist ein Arbeitsplatz nicht geeignet für die Erledigung der konkret erforderlichen beruflichen Tätigkeiten, wenn die zulässigen Grenzwerte für Lärmbelästigungen überschritten werden.
  • FG Bremen, 15.09.2016 - 1 K 18/16

    Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten bei

    Daran fehlt es, wenn arbeitsschutzrechtlich zu beachtende Vorgaben (z. B. Größe, Lärmgrenzwerte) nicht eingehalten werden (BFH-Urteil vom 06. November 2014 VI R 4/14, BFH/NV 2015, 485).
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