Weitere Entscheidung unten: BFH, 26.02.2014

Rechtsprechung
   BFH, 26.02.2014 - VI R 40/12   

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https://dejure.org/2014,11760
BFH, 26.02.2014 - VI R 40/12 (https://dejure.org/2014,11760)
BFH, Entscheidung vom 26.02.2014 - VI R 40/12 (https://dejure.org/2014,11760)
BFH, Entscheidung vom 26. Februar 2014 - VI R 40/12 (https://dejure.org/2014,11760)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Häusliches Arbeitszimmer bei Telearbeitsplatz

  • openjur.de

    Häusliches Arbeitszimmer bei Telearbeitsplatz

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 9 Abs 5, EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b, EStG VZ 2007, EStG § 52 Abs 12 S 9
    Häusliches Arbeitszimmer bei Telearbeitsplatz

  • Bundesfinanzhof

    Häusliches Arbeitszimmer bei Telearbeitsplatz

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 5 EStG 2002, § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b EStG 2002, EStG VZ 2007, § 52 Abs 12 S 9 EStG 2009
    Häusliches Arbeitszimmer bei Telearbeitsplatz

  • IWW
  • cpm-steuerberater.de

    Häusliches Arbeitszimmer bei Telearbeitsplatz

  • Betriebs-Berater

    Häusliches Arbeitszimmer bei Telearbeitsplatz

  • rewis.io

    Häusliches Arbeitszimmer bei Telearbeitsplatz

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b; EStG § 9 Abs. 5
    Begriff des häuslichen Arbeitszimmers; Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für einen Telearbeitsplatz

  • datenbank.nwb.de

    Häusliches Arbeitszimmer bei Telearbeitsplatz

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Telearbeitsplatz gilt als häusliches Arbeitszimmer!

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Häusliches Arbeitszimmer bei Telearbeitsplatz

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (15)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei Poolarbeitsplatz bzw. Telearbeitsplatz

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Telearbeitsplatz im häuslichen Arbeitszimmer

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Häusliches Arbeitszimmer bei Telearbeitsplatz

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Raum mit Telearbeitsplatz kann Typus des häuslichen Arbeitszimmers entsprechen

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Werbungskosten: Häusliches Arbeitszimmer bei Telearbeitsplatz

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei Poolarbeitsplatz bzw. Telearbeitsplatz

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Häusliches Arbeitszimmer bei Telearbeitsplatz

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei Poolarbeitsplatz bzw. Telearbeitsplatz

  • haerlein.de (Zusammenfassung)

    Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei Poolarbeitsplatz bzw. Telearbeitsplatz als Werbungskosten abziehbar?

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei Poolarbeitsplatz bzw. Telearbeitsplatz

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Auf-wendungen für ein häusliches Arbeits-zimmer bei Pool-arbeitsplatz bzw. Tele-arbeitsplatz

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei Poolarbeitsplatz bzw. Telearbeitsplatz

  • maslaton.de (Kurzinformation)

    Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für häusliches Arbeitszimmer bei Pool- oder Telearbeitsplatz

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Aufwendungen für häusliches Arbeitszimmer bei Poolarbeitsplatz bzw. Telearbeitsplatz

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Poolarbeitsplatz - Heimarbeitsplatz - Arbeitszimmer

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Häusliches Arbeitszimmer
    Die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen
    Mittelpunkt der Betätigung
    Qualitativer Schwerpunkt
    Auf 1 250 € begrenzter Abzug
    Zur-Verfügung-Stehen des »anderen Arbeitsplatzes«
    Poolarbeitsplatz

Sonstiges

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 245, 14
  • NJW 2014, 2142
  • NZA 2014, 956
  • ZMR 2014, 845
  • NJ 2015, 102
  • BB 2014, 1494
  • DB 2014, 1291
  • BStBl II 2014, 568
  • NZA-RR 2014, 434
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 20.11.2003 - IV R 3/02

    Notfallpraxis kein häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 26.02.2014 - VI R 40/12
    a) Der im Gesetz nicht näher bestimmte Begriff des häuslichen Arbeitszimmers erfasst nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) das häusliche Büro, d.h. einen Arbeitsraum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsurteil vom 8. Dezember 2011 VI R 13/11, BFHE 236, 92, BStBl II 2012, 236, m.w.N.) Der Nutzung entsprechend ist das häusliche Arbeitszimmer typischerweise mit Büromöbeln eingerichtet, wobei der Schreibtisch regelmäßig das zentrale Möbelstück darstellt (BFH-Urteile vom 16. Oktober 2002 XI R 89/00, BFHE 201, 27, BStBl II 2003, 185; vom 20. November 2003 IV R 3/02, BFHE 205, 46, BStBl II 2005, 203).

    Von der Rechtsprechung dazu bisher entschiedene Fälle betrafen Lager, Werkstätten, Arztpraxen oder Ausstellungsräume (BFH-Urteile vom 19. März 2003 VI R 40/01, BFH/NV 2003, 1163; vom 19. September 2002 VI R 70/01, BFHE 200, 336, BStBl II 2003, 139; in BFHE 205, 46, BStBl II 2005, 203; vom 5. Dezember 2002 IV R 7/01, BFHE 201, 166, BStBl II 2003, 463; vom 26. Juni 2003 VI R 10/02, BFH/NV 2003, 1560; in BFHE 201, 27, BStBl II 2003, 185; vom 20. November 2003 IV R 30/03, BFHE 204, 176, BStBl II 2004, 775).

    Ist eine Zuordnung zum Typus des häuslichen Arbeitszimmers nicht möglich, so sind die durch die berufliche Nutzung veranlassten Aufwendungen grundsätzlich unbeschränkt als Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abziehbar, sofern die betreffenden Räumlichkeiten nahezu ausschließlich beruflich genutzt werden (BFH-Urteile in BFHE 205, 46, BStBl II 2005, 203; vom 22. November 2006 X R 1/05, BFHE 216, 110, BStBl II 2007, 304).

  • BFH, 16.10.2002 - XI R 89/00

    Häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 26.02.2014 - VI R 40/12
    a) Der im Gesetz nicht näher bestimmte Begriff des häuslichen Arbeitszimmers erfasst nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) das häusliche Büro, d.h. einen Arbeitsraum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsurteil vom 8. Dezember 2011 VI R 13/11, BFHE 236, 92, BStBl II 2012, 236, m.w.N.) Der Nutzung entsprechend ist das häusliche Arbeitszimmer typischerweise mit Büromöbeln eingerichtet, wobei der Schreibtisch regelmäßig das zentrale Möbelstück darstellt (BFH-Urteile vom 16. Oktober 2002 XI R 89/00, BFHE 201, 27, BStBl II 2003, 185; vom 20. November 2003 IV R 3/02, BFHE 205, 46, BStBl II 2005, 203).

    Von der Rechtsprechung dazu bisher entschiedene Fälle betrafen Lager, Werkstätten, Arztpraxen oder Ausstellungsräume (BFH-Urteile vom 19. März 2003 VI R 40/01, BFH/NV 2003, 1163; vom 19. September 2002 VI R 70/01, BFHE 200, 336, BStBl II 2003, 139; in BFHE 205, 46, BStBl II 2005, 203; vom 5. Dezember 2002 IV R 7/01, BFHE 201, 166, BStBl II 2003, 463; vom 26. Juni 2003 VI R 10/02, BFH/NV 2003, 1560; in BFHE 201, 27, BStBl II 2003, 185; vom 20. November 2003 IV R 30/03, BFHE 204, 176, BStBl II 2004, 775).

    Im Einzelfall ist das häusliche Arbeitszimmer von anderen beruflich oder betrieblich genutzten Zimmern im häuslichen Bereich aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls abzugrenzen (BFH-Urteil in BFHE 201, 27, BStBl II 2003, 185).

  • BFH, 07.08.2003 - VI R 17/01

    Häusliches Arbeitszimmer: Begriff des anderen Arbeitsplatzes

    Auszug aus BFH, 26.02.2014 - VI R 40/12
    Denn ein solcher "anderer Arbeitsplatz" ist grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, sofern er zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist (vgl. Senatsurteil vom 7. August 2003 VI R 17/01, BFHE 203, 130, BStBl II 2004, 78).

    Deshalb steht der andere Arbeitsplatz nur dann "für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit ... zur Verfügung", wenn ihn der Steuerpflichtige in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen kann (vgl. Senatsurteil in BFHE 203, 130, BStBl II 2004, 78).

  • BFH, 22.02.2017 - III R 9/16

    Häusliches Arbeitszimmer eines Selbständigen

    b) Der andere Arbeitsplatz muss aber so beschaffen sein, dass der Steuerpflichtige auf das häusliche Arbeitszimmer nicht angewiesen ist (BFH-Urteil vom 26. Februar 2014 VI R 40/12, BFHE 245, 14, BStBl II 2014, 568).
  • FG Düsseldorf, 08.08.2013 - 11 K 1705/12

    Werbungskostenabzug für häusliches Arbeitszimmer - Arbeitsvertragliche

    Auf das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 19. Januar 2012 (4 K 1270/09, EFG 2012, 1625, Revision unter VI R 40/12) werde Bezug genommen.

    Im Hinblick auf die Arbeitszimmeraufwendungen macht er geltend, der Streitfall sei mit dem der Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 19. Januar 2012 4 K 1270/09, EFG 2012, 1625, Revision unter VI R 40/12) zugrunde liegenden Sachverhalt nicht vergleichbar.

    Den arbeitsvertraglichen Gegebenheiten kommt dabei - entgegen dem Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 19. Januar 2012 (4 K 1270/09, EFG 2012, 1625, Revision unter VI R 40/12) - keine weitergehende Bedeutung zu.

    Zudem kann der erkennende Senat im Streitfall - im Unterschied zum Sachverhalt, den das FG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 19. Januar 2012 4 K 1270/09, EFG 2012, 1625, Revision unter VI R 40/12) zu beurteilen hatte - nicht erkennen, dass aus der Vereinbarung über Telearbeit im Umfang von 40 bis 60 % tatsächlich eine Beschränkung der Verfügungsmöglichkeit des Klägers über den Arbeitsplatz bei seinem Arbeitgeber resultiert hat.

    Die Revision war im Hinblick auf das Revisionsverfahren VI R 40/12 wegen grundsätzlicher Bedeutung sowie zur Fortbildung des Rechts bzw. zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO).

  • FG Rheinland-Pfalz, 11.08.2015 - 3 K 1544/13

    Telearbeitsplatz einer Alleinerziehenden

    Mit Schriftsatz vom 15. September 2014 (Bl. 56 - 58 der Gerichtsakte) nahmen die Prozessbevollmächtigten der Klägerin Bezug auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. Februar 2014 (VI R 40/12), mit dem das (von ihnen zitierte) Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. Januar 2012 in dem Verfahren 4 K 1270/09 aufgehoben und die Klage in vollem Umfang abgewiesen worden war, und führten dazu Folgendes aus:.

    In den angeführten drei Urteilen vom 26. Februar 2014 (VI R 37/13, BFHE 245, 22; BStBl II 2014, 570; VI R 11/12 BFHE 245, 150; BStBl II 2014, 674; VI R 40/12 BFHE 245, 14; BStBl II 2014, 568) hat der BFH zu der Frage, ob dem Arbeitnehmer ein "anderer Arbeitsplatz" i.S. des § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Sätze 2, 3 zur Verfügung steht, folgende Grundsätze, die er bereits in früheren Entscheidungen entwickelt hat, wiederholt:.

    Das Fehlen eines solchen Nutzungsverbots hat der BFH auch in seinem (klageabweisenden) Urteil in dem o.g. Verfahren mit dem Aktenzeichen VI R 40/12 (a.a.O.) für entscheidungserheblich erachtet.

  • FG Rheinland-Pfalz, 07.09.2016 - 1 K 2571/14

    Häusliches Arbeitszimmer eines Hochschuldozenten ist steuerlich anzuerkennen

    Denn in einem solchen Fall ist das Arbeitszimmer notwendig, so dass sich der Steuerpflichtige den Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nicht entziehen kann (BFH Urteile vom 6. November 2014 VI R 4/14, BFH/NV 2015, 485 und vom 26. Februar 2014 VI R 40/12, BFHE 245, 14, BStBl II 2014, 568).
  • FG Sachsen-Anhalt, 01.03.2016 - 4 K 362/15

    Abzugsbeschränkung nach § 4 Abs. 5 Nr. 6 Buchst. b EStG bei selbständig Tätigen

    Zu der Frage, ob der (betriebliche) Arbeitsplatz jedoch auch zumutbar ist, hat der BFH darauf abgestellt, ob "ihn der Steuerpflichtige in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen kann." (so auch BFH-Urteil vom 26.02.2014 VI R 40/12, BFHE 245, 14, BStBl II 2014, 568).
  • BFH, 16.09.2015 - IX R 19/14

    Werbungskosten bei Vermietung eines ideellen Miteigentumsanteils an den Ehemann -

    Der andere Arbeitsplatz muss aber so beschaffen sein, dass der Steuerpflichtige auf das häusliche Arbeitszimmer nicht angewiesen ist (BFH-Urteil vom 26. Februar 2014 VI R 40/12, BFHE 245, 14, BStBl II 2014, 568).
  • FG Hessen, 30.07.2020 - 3 K 1220/19

    Werbungskostenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer bei den Einkünften aus

    Der andere Arbeitsplatz muss aber so beschaffen sein, dass der Steuerpflichtige auf das häusliche Arbeitszimmer nicht angewiesen ist (BFH-Urteil vom 26.02.2014 VI R 40/12, BStBl II 2014, 568).
  • BFH, 06.11.2014 - VI R 4/14

    Werbungskostenabzug bei häuslichem Arbeitszimmer eines Richters - Dienstzimmer

    Denn in einem solchen Fall ist das Arbeitszimmer notwendig, so dass sich der Steuerpflichtige den Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nicht entziehen kann (Senatsurteile vom 26. Februar 2014 VI R 40/12, BFHE 245, 14, BStBl II 2014, 568; in BFHE 245, 22, BStBl II 2014, 570).
  • FG Münster, 15.12.2023 - 12 K 1090/21

    Häusliches Arbeitszimmer neben betrieblichem Büro

    Denn nur dann ist er nicht auf das häusliche Arbeitszimmer angewiesen (BFH-Urteil vom 26.02.2014 VI R 40/12, BStBl. II 2014, 56).
  • FG Niedersachsen, 19.10.2020 - 1 K 292/19

    Einordung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei ärztlicher

    Dieser andere Arbeitsplatz muss allerdings so beschaffen sein, dass der Steuerpflichtige auf das häusliche Arbeitszimmer nicht angewiesen ist (BFH-Urteil vom 26. Februar 2014 VI R 40/12, BFHE 245, 14, BStBl II 2014, 568).
  • FG Köln, 25.10.2017 - 3 K 3798/12

    Einkommensteuer: Häusliches Arbeitszimmer eines Bühnen- und Kostümbildners

  • BFH, 21.11.2013 - VIII B 134/12

    Heimischer Telearbeitsplatz des Mitunternehmers einer Partnerschaftsgesellschaft

  • FG Berlin-Brandenburg, 29.09.2022 - 5 K 5138/21

    Steuerliche Berücksichtigung der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer bei

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Rechtsprechung
   BFH, 26.02.2014 - VI R 37/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,11746
BFH, 26.02.2014 - VI R 37/13 (https://dejure.org/2014,11746)
BFH, Entscheidung vom 26.02.2014 - VI R 37/13 (https://dejure.org/2014,11746)
BFH, Entscheidung vom 26. Februar 2014 - VI R 37/13 (https://dejure.org/2014,11746)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Häusliches Arbeitszimmer bei Poolarbeitsplatz

  • openjur.de

    Häusliches Arbeitszimmer bei Poolarbeitsplatz

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 9 Abs 5, EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b S 1, EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b S 2, EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b S 3, EStG VZ 2009, EStG VZ 2010
    Häusliches Arbeitszimmer bei Poolarbeitsplatz

Kurzfassungen/Presse (18)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei Poolarbeitsplatz bzw. Telearbeitsplatz

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Der Poolarbeitsplatz des Betriebsprüfers und das häusliche Arbeitszimmer

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Poolarbeitplatz des Großbetriebsprüfers - und sein häusliches Arbeitszimmer

  • lto.de (Kurzinformation)

    BFH zu Pool- und Telearbeitsplätzen - Zusätzliches häusliches Arbeitszimmer kann abzugsfähig sein

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Abzugsfähigkeit der Aufwendungen eines Großbetriebsprüfers für ein häusliches Arbeitszimmer bei Verfügbarkeit eines Poolarbeitsplatzes

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zu den Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei Nutzung eines Pool- oder Telearbeitsplatzes

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei Poolarbeitsplatz bzw. Telearbeitsplatz

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei Poolarbeitsplatz bzw. Telearbeitsplatz

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Häusliches Arbeitszimmer bei Poolarbeitsplatz

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Häusliches Arbeitszimmer bei einem Pool- bzw. Telearbeitsplatz

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei Poolarbeitsplatz bzw. Telearbeitsplatz

  • haerlein.de (Zusammenfassung)

    Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei Poolarbeitsplatz bzw. Telearbeitsplatz als Werbungskosten abziehbar?

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei Poolarbeitsplatz bzw. Telearbeitsplatz

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Auf-wendungen für ein häusliches Arbeits-zimmer bei Pool-arbeitsplatz bzw. Tele-arbeitsplatz

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei Poolarbeitsplatz bzw. Telearbeitsplatz

  • maslaton.de (Kurzinformation)

    Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für häusliches Arbeitszimmer bei Pool- oder Telearbeitsplatz

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Aufwendungen für häusliches Arbeitszimmer bei Poolarbeitsplatz bzw. Telearbeitsplatz

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Poolarbeitsplatz - Heimarbeitsplatz - Arbeitszimmer

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 245, 22
  • NJW 2014, 2143
  • NZA 2014, 956
  • BB 2014, 1494
  • DB 2014, 1293
  • BStBl II 2014, 570
  • NZA-RR 2014, 435
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 07.08.2003 - VI R 17/01

    Häusliches Arbeitszimmer: Begriff des anderen Arbeitsplatzes

    Auszug aus BFH, 26.02.2014 - VI R 37/13
    So hat der Senat bereits entschieden, dass ein Arbeitsplatz in einem Großraumbüro auch dann "ein anderer Arbeitsplatz" i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG ist, wenn er dem Steuerpflichtigen nicht individuell zugeordnet ist (Senatsurteil vom 7. August 2003 VI R 17/01, BFHE 203, 130, BStBl II 2004, 78).

    Denn auch in einem solchen Fall ist das häusliche Arbeitszimmer notwendig und er kann sich diesen Aufwendungen nicht entziehen (Senatsurteile in BFHE 203, 130, BStBl II 2004, 78; vom 5. Oktober 2011 VI R 91/10, BFHE 235, 372, BStBl II 2012, 127, m.w.N.).

    Anders als bei einem Arbeitsplatz in einem Großraumbüro, bei dem lediglich ein räumlich abgeschlossener Arbeitsbereich und eine individuelle Zuteilung des Arbeitsplatzes fehlt (Senatsurteil in BFHE 203, 130, BStBl II 2004, 78), war im Streitfall aufgrund der zu geringen Anzahl an Poolarbeitsplätzen gerade nicht gewährleistet, dass dem Kläger in zeitlicher Hinsicht für seine gesamte Innendiensttätigkeit tatsächlich ein anderer Arbeitsplatz an der Dienststelle zur Verfügung stand.

  • BFH, 05.10.2011 - VI R 91/10

    Nutzung eines Büroarbeitsplatzes für Fortbildungsmaßnahmen

    Auszug aus BFH, 26.02.2014 - VI R 37/13
    Denn auch in einem solchen Fall ist das häusliche Arbeitszimmer notwendig und er kann sich diesen Aufwendungen nicht entziehen (Senatsurteile in BFHE 203, 130, BStBl II 2004, 78; vom 5. Oktober 2011 VI R 91/10, BFHE 235, 372, BStBl II 2012, 127, m.w.N.).
  • FG Düsseldorf, 23.04.2013 - 10 K 822/12

    Häusliches Arbeitszimmer: Kosten trotz Poolarbeitsplatz abzugsfähig

    Auszug aus BFH, 26.02.2014 - VI R 37/13
    Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 1207 veröffentlichten Gründen statt.
  • BFH, 15.12.2016 - VI R 53/12

    Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei Nutzung durch mehrere

    Dies setzt wegen des Erfordernisses der (nahezu ausschließlich) betrieblichen/beruflichen Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers insbesondere auch voraus, dass dem jeweiligen Steuerpflichtigen in dem Arbeitszimmer ein Arbeitsplatz in einer Weise zur Verfügung steht, dass er ihn für seine betriebliche/berufliche Tätigkeit in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen kann (s. Senatsurteil vom 26. Februar 2014 VI R 37/13, BFHE 245, 22, BStBl II 2014, 570, zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein anderer Arbeitsplatz vorliegt).
  • BFH, 22.02.2017 - III R 9/16

    Häusliches Arbeitszimmer eines Selbständigen

    Auch ein Raum, den sich der Steuerpflichtige mit weiteren Personen teilt, kann ein anderer Arbeitsplatz im Sinne der Abzugsbeschränkung sein (BFH-Urteil vom 26. Februar 2014 VI R 37/13, BFHE 245, 22, BStBl II 2014, 570, Rz 12).

    Deshalb steht der andere Arbeitsplatz nur dann "für die betriebliche und berufliche Tätigkeit ... zur Verfügung", wenn ihn der Steuerpflichtige in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen kann (BFH-Urteile vom 16. September 2015 IX R 19/14, BFH/NV 2016, 380, Rz 18; vom 26. Februar 2014 VI R 11/12, BFHE 245, 150, BStBl II 2014, 674, Rz 11, m.w.N.; in BFHE 245, 22, BStBl II 2014, 570, und in BFHE 204, 176, BStBl II 2004, 775).

  • BFH, 15.12.2016 - VI R 86/13

    Höchstbetrag bei Nutzung eines Arbeitszimmers zur Einkünfteerzielung durch

    Dies setzt wegen des Erfordernisses der (nahezu ausschließlichen) betrieblichen/beruflichen Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers insbesondere auch voraus, dass dem jeweiligen Steuerpflichtigen in dem Arbeitszimmer ein Arbeitsplatz in einer Weise zur Verfügung steht, dass er ihn für seine betriebliche/berufliche Tätigkeit in dem konkreten Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen kann (Senatsurteile vom 26. Februar 2014 VI R 37/13, BFHE 245, 22, BStBl II 2014, 570, und vom 15. Dezember 2016 VI R 53/12, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt).
  • BFH, 16.09.2015 - IX R 19/14

    Werbungskosten bei Vermietung eines ideellen Miteigentumsanteils an den Ehemann -

    Entsprechendes gilt für einen Poolarbeitsplatz (BFH-Urteil vom 26. Februar 2014 VI R 37/13, BFHE 245, 22, BStBl II 2014, 570).

    Deshalb steht der andere Arbeitsplatz nur dann "für die betriebliche und berufliche Tätigkeit ... zur Verfügung", wenn ihn der Steuerpflichtige in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen kann (BFH-Urteil in BFHE 245, 22, BStBl II 2014, 570).

    Ist die Nutzung des anderen Arbeitsplatzes hingegen eingeschränkt, so dass der Steuerpflichtige in seinem häuslichen Arbeitszimmer einen nicht unerheblichen Teil seiner beruflichen Tätigkeit verrichten muss, kommt das Abzugsverbot des § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG nach seinem Sinn und Zweck nicht zum Tragen (BFH-Urteil in BFHE 245, 22, BStBl II 2014, 570).

    Ein Poolarbeitsplatz kann daher als ein anderer Arbeitsplatz i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG zu Verfügung stehen, wenn bei diesem nach den tatsächlichen Gegebenheiten insbesondere durch eine ausreichende Anzahl an Poolarbeitsplätzen gegebenenfalls ergänzt durch arbeitgeberseitig organisierte, dienstliche Nutzungseinteilungen gewährleistet ist, dass der Arbeitnehmer seine beruflichen Tätigkeiten in dem konkret erforderlichen Umfang dort erledigen kann (BFH-Urteil in BFHE 245, 22, BStBl II 2014, 570).

    Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die Klägerin einen Antrag auf Zuweisung eines festen Arbeitsplatzes an der Dienststelle gestellt hat (BFH-Urteil in BFHE 245, 22, BStBl II 2014, 570).

  • FG Rheinland-Pfalz, 11.08.2015 - 3 K 1544/13

    Telearbeitsplatz einer Alleinerziehenden

    Inzwischen habe der BFH in einer weiteren Entscheidung vom 26. Februar 2014 (VI R 37/13) klargestellt, dass an die tatsächliche Nutzungsmöglichkeit eines "anderen Arbeitsplatzes" hohe Anforderungen zu stellen seien; jedenfalls reiche allein die theoretische Möglichkeit der Verfügbarkeit eines Arbeitsplatzes hierfür nicht aus.

    In den angeführten drei Urteilen vom 26. Februar 2014 (VI R 37/13, BFHE 245, 22; BStBl II 2014, 570; VI R 11/12 BFHE 245, 150; BStBl II 2014, 674; VI R 40/12 BFHE 245, 14; BStBl II 2014, 568) hat der BFH zu der Frage, ob dem Arbeitnehmer ein "anderer Arbeitsplatz" i.S. des § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Sätze 2, 3 zur Verfügung steht, folgende Grundsätze, die er bereits in früheren Entscheidungen entwickelt hat, wiederholt:.

    Ergänzend dazu hat der BFH in einem der drei genannten Verfahren (VI R 37/13, a.a.O.) zu einem sog. "Poolarbeitsplatz" Folgendes ausgeführt:.

    Denn eine "jederzeitige Zugriffsmöglichkeit" auf den anderen Arbeitsplatz oder seine "jederzeitige Verfügbarkeit" ist nicht erforderlich (BFH-Urteil vom 26. Februar 2014 VI R 37/13 a.a.O.).

  • FG Hessen, 30.07.2020 - 3 K 1220/19

    Werbungskostenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer bei den Einkünften aus

    Entsprechendes gilt für einen Poolarbeitsplatz (BFH-Urteil vom 26.02.2014 VI R 37/13, BStBl II 2014, 570).

    Deshalb steht der andere Arbeitsplatz nur dann "für die betriebliche und berufliche Tätigkeit ... zur Verfügung", wenn ihn der Steuerpflichtige in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen kann (BFH-Urteil in BStBl II 2014, 570).

    Ist die Nutzung des anderen Arbeitsplatzes hingegen eingeschränkt, so dass der Steuerpflichtige in seinem häuslichen Arbeitszimmer einen nicht unerheblichen Teil seiner beruflichen Tätigkeit verrichten muss, kommt das Abzugsverbot des § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b) Satz 1 EStG nach seinem Sinn und Zweck nicht zum Tragen (BFH-Urteil in BStBl II 2014, 570).

    Ein Poolarbeitsplatz kann daher als ein anderer Arbeitsplatz i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b) Satz 2 EStG zu Verfügung stehen, wenn bei diesem nach den tatsächlichen Gegebenheiten insbesondere durch eine ausreichende Anzahl an Poolarbeitsplätzen gegebenenfalls ergänzt durch arbeitgeberseitig organisierte, dienstliche Nutzungseinteilungen gewährleistet ist, dass der Arbeitnehmer seine beruflichen Tätigkeiten in dem konkret erforderlichen Umfang dort erledigen kann (BFH-Urteil in BStBl II 2014, 570).

  • BFH, 06.11.2014 - VI R 4/14

    Werbungskostenabzug bei häuslichem Arbeitszimmer eines Richters - Dienstzimmer

    a) "Anderer Arbeitsplatz" i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG ist grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist (Senatsurteil vom 26. Februar 2014 VI R 37/13, BFHE 245, 22, BStBl II 2014, 570).

    Denn in einem solchen Fall ist das Arbeitszimmer notwendig, so dass sich der Steuerpflichtige den Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nicht entziehen kann (Senatsurteile vom 26. Februar 2014 VI R 40/12, BFHE 245, 14, BStBl II 2014, 568; in BFHE 245, 22, BStBl II 2014, 570).

    Entscheidend ist, ob gewährleistet ist, dass der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit in dem konkret erforderlichen Umfang an dem "anderen Arbeitsplatz" erledigen kann (Senatsurteile in BFHE 245, 22, BStBl II 2014, 570; vom 26. Februar 2014 VI R 11/12, BFHE 245, 150, BStBl II 2004, 674).

  • FG Sachsen-Anhalt, 01.03.2016 - 4 K 362/15

    Abzugsbeschränkung nach § 4 Abs. 5 Nr. 6 Buchst. b EStG bei selbständig Tätigen

    Ob das der Fall ist, ist eine Frage der Tatsachenfeststellung, die von den Finanzgerichten anhand der objektiven Umstände des konkreten Einzelfalles beantwortet werden muss (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 26.02.14 VI R 11/12, BFHE 245, 150, BStBl II 2014, 674; VI R 37/13, BFHE 245, 22, BStBl II 2014, 570).
  • FG Niedersachsen, 19.10.2020 - 1 K 292/19

    Einordung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei ärztlicher

    Auch ein Raum, den sich der Steuerpflichtige mit weiteren Personen teilt, kann ein anderer Arbeitsplatz im Sinne der Abzugsbeschränkung sein (BFH-Urteile vom 26. Februar 2014 VI R 37/13, BFHE 245, 22, BStBl II 2014, 570, Rn. 12, und vom 22. Februar 2017 III R 9/16, BFHE 257, 135, BStBl II 2017, 698, Rn. 16).

    Der "andere Arbeitsplatz" erfordert weder eine räumliche Abgeschlossenheit des betreffenden Bereichs noch eine individuelle Zuweisung (zum Großraumbüro: BFH-Urteil vom 7. August 2003 VI R 17/01, BFHE 203, 130, BStBl II 2004, 78; zum Poolarbeitsplatz: BFH-Urteil vom 26. Februar 2014 VI R 37/13, BFHE 245, 22, BStBl II 2014, 570).

  • FG Berlin-Brandenburg, 29.09.2022 - 5 K 5138/21

    Steuerliche Berücksichtigung der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer bei

    Nach der Rechtsprechung des BFH ist ein "anderer Arbeitsplatz" i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist (Urteil vom 26.2.2014 - VI R 37/13 -, BStBl. II 2014, 570).

    Denn in einem solchen Fall ist das Arbeitszimmer notwendig, so dass sich der Steuerpflichtige den Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nicht entziehen kann (BFH, Urteil vom 26.02.2014 - VI R 40/12 -, BStBl. II 2014, 568; Urteil vom 26.2.2014 - VI R 37/13 -, a.a.O.).

    Entscheidend ist, ob gewährleistet ist, dass der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit in dem konkret erforderlichen Umfang an dem "anderen Arbeitsplatz" erledigen kann (BFH, Urteile vom 26.2.2014 - VI R 37/13 -, a.a.O.; vom 26.02.2014 - VI R 11/12 -, a.a.O.).

  • BFH, 12.07.2021 - VI R 9/19

    Erste Tätigkeitsstätte einer Mitarbeiterin des allgemeinen Ordnungsdienstes nach

  • FG Münster, 15.12.2023 - 12 K 1090/21

    Häusliches Arbeitszimmer neben betrieblichem Büro

  • FG Bremen, 15.09.2016 - 1 K 18/16

    Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten bei

  • FG Berlin-Brandenburg, 17.06.2014 - 6 K 6241/12

    Häusliches Arbeitszimmer und Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte der

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