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   BFH, 04.08.2016 - VI R 47/13   

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https://dejure.org/2016,32804
BFH, 04.08.2016 - VI R 47/13 (https://dejure.org/2016,32804)
BFH, Entscheidung vom 04.08.2016 - VI R 47/13 (https://dejure.org/2016,32804)
BFH, Entscheidung vom 04. August 2016 - VI R 47/13 (https://dejure.org/2016,32804)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • lexetius.com

    Treuhändervergütung im Verbraucherinsolvenzverfahren weder Werbungskosten noch außergewöhnliche Belastung

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG § 33 Abs 1, InsO § 1, EStG § 33 Abs 2 S 1, EStG VZ 2006
    Treuhändervergütung im Verbraucherinsolvenzverfahren weder Werbungskosten noch außergewöhnliche Belastung

  • Bundesfinanzhof

    Treuhändervergütung im Verbraucherinsolvenzverfahren weder Werbungskosten noch außergewöhnliche Belastung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 1 S 1 EStG 2002, § 33 Abs 1 EStG 2002, § 1 InsO, § 33 Abs 2 S 1 EStG 2002, EStG VZ 2006
    Treuhändervergütung im Verbraucherinsolvenzverfahren weder Werbungskosten noch außergewöhnliche Belastung

  • IWW

    § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § ... 33 EStG, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung, § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG, § 1 der Insolvenzordnung, §§ 287 Abs. 1, 305 InsO, § 33 Abs. 1 EStG, § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG, § 135 Abs. 1 FGO

  • Wolters Kluwer

    Abzugsfähigkeit der Vergütung des Insolvenztreuhänders als Werbungskosten oder als außergewöhnliche Belastung

  • zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine steuerliche Berücksichtigung von Verfahrenskosten aus einem Verbraucherinsolvenzverfahren

  • rewis.io

    Treuhändervergütung im Verbraucherinsolvenzverfahren weder Werbungskosten noch außergewöhnliche Belastung

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 33; InsO § 1
    Treuhändervergütung im Verbraucherinsolvenzverfahren weder Werbungskosten noch außergewöhnliche Belastung

  • rechtsportal.de

    EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 33 ; InsO § 1
    Abzugsfähigkeit der Vergütung des Insolvenztreuhänders als Werbungskosten oder als außergewöhnliche Belastung

  • datenbank.nwb.de

    Treuhändervergütung im Verbraucherinsolvenzverfahren weder Werbungskosten noch außergewöhnliche Belastung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Treuhändervergütung im Verbraucherinsolvenzverfahren weder Werbungskosten noch außergewöhnliche Belastung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Treuhändervergütung im Verbraucherinsolvenzverfahren - und die Einkommensteuer des Insolvenzschuldners

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Treuhändervergütung im Verbraucherinsolvenzverfahren

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Berücksichtigung der Kosten eines Insolvenzverfahrens bei der Einkommensteuer des Schuldners

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 33 Abs 1, EStG § 33 Abs 2 S 1
    Treuhänder, Vergütung, Zivilprozess, Prozesskosten, Außergewöhnliche Belastung

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 254, 435
  • NJW 2016, 3744
  • NZI 2016, 958
  • BB 2016, 2914
  • DB 2016, 2761
  • BStBl II 2017, 276
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 23.05.2001 - III R 33/99

    Zusammenveranlagung - Kaufvertrag - Rückabwicklung eines Kaufvertrages -

    Auszug aus BFH, 04.08.2016 - VI R 47/13
    Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn die vorstehend aufgezählten Gründe von außen derart auf die Entschließung des Steuerpflichtigen einwirken, dass er ihnen nicht auszuweichen vermag (vgl. BFH-Urteile vom 19. Mai 1995 III R 12/92, BFHE 178, 207, BStBl II 1995, 774, und vom 23. Mai 2001 III R 33/99, BFH/NV 2001, 1391).

    Hat der Steuerpflichtige durch sein Verhalten die entscheidende Ursache für die geltend gemachten Aufwendungen selbst gesetzt, kann er sich nicht darauf berufen, er habe sich in einer Zwangslage befunden (vgl. BFH-Urteile vom 9. Mai 1996 III R 224/94, BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596, und in BFH/NV 2001, 1391; Senatsurteil vom 19. November 2015 VI R 38/14, BFH/NV 2016, 902).

    Denn es kommt darauf an, ob das der Zahlungsverpflichtung als wesentliche Ursache zugrunde liegende Ereignis als solches für den Steuerpflichtigen zwangsläufig war (BFH-Urteil in BFH/NV 2001, 1391).

    Daher steht es der Abziehbarkeit von außergewöhnlichen Belastungen entgegen, wenn den Steuerpflichtigen ein Verschulden an der Entstehung der Aufwendungen trifft (Senatsurteile in BFH/NV 2016, 902; vom 29. März 2012 VI R 70/10, BFHE 237, 90, BStBl II 2012, 572; BFH-Urteil in BFH/NV 2001, 1391).

    Denn er hat dann durch sein Verhalten die entscheidende Ursache für die geltend gemachten Aufwendungen selbst gesetzt und kann sich daher nicht darauf berufen, er habe sich in einer Zwangslage befunden (vgl. BFH-Urteile in BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596, und in BFH/NV 2001, 1391; Senatsurteil in BFH/NV 2016, 902).

  • BFH, 19.11.2015 - VI R 38/14

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen - Keine Abziehbarkeit bei auf

    Auszug aus BFH, 04.08.2016 - VI R 47/13
    Hat der Steuerpflichtige durch sein Verhalten die entscheidende Ursache für die geltend gemachten Aufwendungen selbst gesetzt, kann er sich nicht darauf berufen, er habe sich in einer Zwangslage befunden (vgl. BFH-Urteile vom 9. Mai 1996 III R 224/94, BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596, und in BFH/NV 2001, 1391; Senatsurteil vom 19. November 2015 VI R 38/14, BFH/NV 2016, 902).

    Daher steht es der Abziehbarkeit von außergewöhnlichen Belastungen entgegen, wenn den Steuerpflichtigen ein Verschulden an der Entstehung der Aufwendungen trifft (Senatsurteile in BFH/NV 2016, 902; vom 29. März 2012 VI R 70/10, BFHE 237, 90, BStBl II 2012, 572; BFH-Urteil in BFH/NV 2001, 1391).

    Denn er hat dann durch sein Verhalten die entscheidende Ursache für die geltend gemachten Aufwendungen selbst gesetzt und kann sich daher nicht darauf berufen, er habe sich in einer Zwangslage befunden (vgl. BFH-Urteile in BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596, und in BFH/NV 2001, 1391; Senatsurteil in BFH/NV 2016, 902).

  • BFH, 09.05.1996 - III R 224/94

    Die Übernahme eines Prozeßkostenrisikos kann unter engen Voraussetzungen als

    Auszug aus BFH, 04.08.2016 - VI R 47/13
    Hat der Steuerpflichtige durch sein Verhalten die entscheidende Ursache für die geltend gemachten Aufwendungen selbst gesetzt, kann er sich nicht darauf berufen, er habe sich in einer Zwangslage befunden (vgl. BFH-Urteile vom 9. Mai 1996 III R 224/94, BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596, und in BFH/NV 2001, 1391; Senatsurteil vom 19. November 2015 VI R 38/14, BFH/NV 2016, 902).

    Denn er hat dann durch sein Verhalten die entscheidende Ursache für die geltend gemachten Aufwendungen selbst gesetzt und kann sich daher nicht darauf berufen, er habe sich in einer Zwangslage befunden (vgl. BFH-Urteile in BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596, und in BFH/NV 2001, 1391; Senatsurteil in BFH/NV 2016, 902).

  • FG Köln, 23.05.2013 - 6 K 2216/08

    Insolvenztreuhändervergütung als außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus BFH, 04.08.2016 - VI R 47/13
    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 23. Mai 2013 6 K 2216/08 aufgehoben.

    Das FA beantragt, das Urteil des FG Köln vom 23. Mai 2013  6 K 2216/08 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

  • BFH, 12.05.2011 - VI R 42/10

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

    Auszug aus BFH, 04.08.2016 - VI R 47/13
    Das FG ist unter Zugrundelegung der --mittlerweile aufgegebenen (vgl. Senatsurteil vom 18. Juni 2015 VI R 17/14, BFHE 250, 153, BStBl II 2015, 800)-- Grundsätze des Senatsurteils vom 12. Mai 2011 VI R 42/10 (BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015) zur Abziehbarkeit von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen zu dem Ergebnis gelangt, die Insolvenztreuhändervergütung sei als außergewöhnliche Belastung i.S. des § 33 EStG anzuerkennen.
  • BFH, 21.09.2009 - GrS 1/06

    Aufteilung der Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise

    Auszug aus BFH, 04.08.2016 - VI R 47/13
    Maßgeblich ist, ob bei wertender Beurteilung das auslösende Moment für das Entstehen der Aufwendungen der einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre zuzuordnen ist (z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Oktober 2015 IX R 35/14, BFHE 252, 34, BStBl II 2016, 210; vom 8. April 2014 IX R 45/13, BFHE 244, 442, BStBl II 2015, 635; vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21. September 2009 GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672).
  • BFH, 18.06.2015 - VI R 17/14

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

    Auszug aus BFH, 04.08.2016 - VI R 47/13
    Das FG ist unter Zugrundelegung der --mittlerweile aufgegebenen (vgl. Senatsurteil vom 18. Juni 2015 VI R 17/14, BFHE 250, 153, BStBl II 2015, 800)-- Grundsätze des Senatsurteils vom 12. Mai 2011 VI R 42/10 (BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015) zur Abziehbarkeit von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen zu dem Ergebnis gelangt, die Insolvenztreuhändervergütung sei als außergewöhnliche Belastung i.S. des § 33 EStG anzuerkennen.
  • BFH, 13.10.2015 - IX R 35/14

    Risikolebensversicherungsbeiträge keine Werbungskosten bei den Einkünften aus

    Auszug aus BFH, 04.08.2016 - VI R 47/13
    Maßgeblich ist, ob bei wertender Beurteilung das auslösende Moment für das Entstehen der Aufwendungen der einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre zuzuordnen ist (z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Oktober 2015 IX R 35/14, BFHE 252, 34, BStBl II 2016, 210; vom 8. April 2014 IX R 45/13, BFHE 244, 442, BStBl II 2015, 635; vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21. September 2009 GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672).
  • BFH, 08.04.2014 - IX R 45/13

    Abzug nachträglicher Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und

    Auszug aus BFH, 04.08.2016 - VI R 47/13
    Maßgeblich ist, ob bei wertender Beurteilung das auslösende Moment für das Entstehen der Aufwendungen der einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre zuzuordnen ist (z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Oktober 2015 IX R 35/14, BFHE 252, 34, BStBl II 2016, 210; vom 8. April 2014 IX R 45/13, BFHE 244, 442, BStBl II 2015, 635; vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21. September 2009 GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672).
  • BFH, 07.08.1990 - IX R 139/86

    Abziehbarkeit von Versicherungsbeträgen als Wergbungskosten

    Auszug aus BFH, 04.08.2016 - VI R 47/13
    Bei der erforderlichen wertenden Beurteilung kommt diesem privaten Umstand --die Schuldentilgung ist dem Vermögensbereich des Steuerpflichtigen zuzurechnen (vgl. BFH-Urteil vom 7. August 1990 IX R 139/86, BFH/NV 1991, 94)-- das entscheidende Gewicht zu.
  • BFH, 29.03.2012 - VI R 70/10

    Aufwendungen für die Sanierung eines mit Echtem Hausschwamm befallenen Gebäudes

  • BFH, 19.05.1995 - III R 12/92

    Vergebliche Zahlungen für Grundstückserwerb und Bau eines selbst zu nutzenden

  • FG Niedersachsen, 22.06.2023 - 3 K 105/22

    Vergütung des Insolvenzverwalters als Betriebsausgabe

    Zu Unrecht wende der Beklagte die Rechtsgrundsätze aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 4. August 2016 VI R 47/13 betreffend ein Verbraucherinsolvenzverfahren auf ein Regelinsolvenzverfahren an.

    Nach dem BFH-Urteil vom 4. August 2016 VI R 47/13 (BStBl. II 2017, 276) seien für den dort entschiedenen Fall eines Verbraucherinsolvenzverfahrens die Vergütungen des Insolvenzverfahrens insgesamt dem Privatbereich zugeordnet und deshalb nicht als Werbungskosten im Bereich der Überschusseinkünfte abgezogen worden.

    Von daher seien die Rechtsgrundsätze des BFH-Verfahrens VI R 47/13 auf ein Regelinsolvenzverfahren nicht von vornherein unanwendbar.

    Für den Fall eines Verbraucherinsolvenzverfahrens ( §§ 304 ff InsO ) hat der BFH in dem Urteil vom 4. August 2016 VI R 47/13 , BStBl. II 2017, 276 die Treuhändervergütung nicht zum Werbungskostenabzug zugelassen.

    Zwar hat der BFH noch mit Urteil vom 4. August 2016 VI R 47/13 , BStBl. II 2017, 276 in Erwägung gezogen, dass die Insolvenzverwaltervergütungen jedenfalls dann als außergewöhnliche Belastung in Abzug zu bringen sind, wenn der Steuerpflichtige nicht durch sein eigenes Verhalten die entscheidende Ursache für die geltend gemachten Aufwendungen selbst gesetzt und ohne Verschulden in eine Zwangslage geraten ist.

    An der in dem Urteil vom 4. August 2016 VI R 47/13 geäußerten Rechtsauffassung halte der BFH nicht länger fest.

  • BFH, 16.12.2021 - VI R 41/18

    Insolvenzverwaltervergütung keine außergewöhnliche Belastung -

    Soweit der Senat entschieden hat, die Insolvenztreuhändervergütung könne unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere wenn der Steuerpflichtige die Ursache seiner Überschuldung und damit die Notwendigkeit eines Verbraucherinsolvenzverfahrens nicht selbst gesetzt habe, als außergewöhnliche Belastung abziehbar sein (Senatsurteil vom 04.08.2016 - VI R 47/13, BFHE 254, 435, BStBl II 2017, 276), hält er hieran nicht länger fest.
  • FG Münster, 04.09.2018 - 11 K 1108/17

    Einkommensteuer: Tätigkeitsvergütung eines Insolvenzverwalters ist keine

    Auch in Anwendung des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 04.08.2016 (VI R 47/13, BStBl II 2017, 276) sei die von ihm vereinnahmte Insolvenzverwaltervergütung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Insolvenzschuldners als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.

    Die Aufwendungen hierfür seien daher auch dann nicht bei der Einkünfteermittlung abziehbar, wenn Bezüge zu einzelnen Einkunftsarten vorlägen (vgl. BFH, Urteil vom 04.08.2016 VI R 47/13, BFHE 254, 435, BStBl II 2017, 276).

  • FG Köln, 21.03.2018 - 3 K 2364/15

    Berücksichtigung von in Zusammenhang mit dem Verkauf eines nicht zur

    Eine derartige Veranlassung liegt vor, wenn objektiv ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der auf Vermietung und Verpachtung gerichteten Tätigkeit besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung der Nutzungsüberlassung gemacht werden (vgl. BFH, Urteile vom 11.12.2012 IX R 28/12, BFH/NV 2013, 914 und vom 4.8.2016 VI R 47/13, BStBl II 2017, 276).
  • FG Hamburg, 19.10.2023 - 1 K 97/22

    Einkommensteuerrecht: Kosten eines Insolvenzverfahrens und Einkünfte aus privaten

    Für den Fall eines Verbraucherinsolvenzverfahrens (§§ 304 ff InsO) ist höchstrichterlich geklärt, dass die Vergütung eines Insolvenztreuhänders nicht in einem sachlichen Zusammenhang mit der Einkünfteerzielungssphäre des Steuerpflichtigen steht, da die subjektiven Anforderungen an das Vorliegen von Werbungskosten nicht erfüllt sind (vgl. BFH, Urteil vom 4. August 2016, VI R 47/13, BStBl II 2017, 276).

    Für die Berücksichtigungsfähigkeit von Kosten für ein Insolvenzverfahren als außergewöhnliche Belastungen ist es nämlich unerheblich, ob der Steuerpflichtige durch sein eigenes Verhalten die entscheidende Ursache für die geltend gemachten Aufwendungen selbst gesetzt hat oder ohne Verschulden in eine Zwangslage geraten ist (vgl. BFH, Urteil vom 16. Dezember 2021, VI R 41/18, BStBl. II 2022, 321 unter ausdrücklicher Aufgabe der gegenteiligen Senats-Rechtsprechung im Urteil vom 4. August 2016, VI R 47/13, BStBl. II 2017, 276).

  • LG Köln, 27.05.2020 - 119 KLs 7/19
    Zu Aufwendungen eines Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit einem Verbraucherinsolvenzverfahren ist indes höchstrichterlich entschieden, dass diese die wirtschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen als Person und mithin die private Lebensführung betreffen, weshalb ein Abzug als Betriebsausgabe nicht in Betracht kommt (vgl. BFH, Urt. v. 04.08.2016 - VI R 47/13).
  • FG Rheinland-Pfalz, 19.09.2023 - 5 K 1800/19

    Rückstellung für Insolvenzverwaltervergütung

    Für den Bereich der Überschusseinkunftsarten hat der BFH zur Abzugsfähigkeit der Insolvenzverwaltervergütung Folgendes entschieden (BFH, Urteil vom 4. August 2016 VI R 47/13, BFHE 254, 435, BStBl II 2017, 276):.
  • FG Hamburg, 23.01.2020 - 5 K 132/18

    Abrisskosten als außergewöhnliche Belastungen

    Die Gründe, die zu einer Belastung des Steuerpflichtigen geführt haben, müssen von außen derart auf die Entschließung des Steuerpflichtigen einwirken, dass er ihnen nicht auszuweichen vermag (BFH, Urt. vom 4. August 2016, VI R 47/13, BStBl. II 2017, 276 mit weiteren Nachweisen - m.w.N. -).

    Der Steuerpflichtige kann sich jedoch nicht auf die Zwangsläufigkeit berufen, wenn er durch sein Verhalten die entscheidende Ursache für die geltend gemachten Aufwendungen selbst gesetzt hat (BFH, Urt. v. 4. August 2016, VI R 47/13, BStBl. II 2017, 276 m.w.N.).

  • FG München, 27.09.2018 - 11 K 2862/16

    Rechtmäßigkeit der Einkommensteuerbescheide

    Daher steht es der Abziehbarkeit von außergewöhnlichen Belastungen entgegen, wenn den Steuerpflichtigen ein Verschulden an der Entstehung der Aufwendungen trifft (BFH-Urteil vom 4. August 2016 VI R 47/13, BStBl II 2017, 276).
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