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   BFH, 08.11.1996 - VI R 48/96   

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https://dejure.org/1996,5047
BFH, 08.11.1996 - VI R 48/96 (https://dejure.org/1996,5047)
BFH, Entscheidung vom 08.11.1996 - VI R 48/96 (https://dejure.org/1996,5047)
BFH, Entscheidung vom 08. November 1996 - VI R 48/96 (https://dejure.org/1996,5047)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Telefonkosten bei doppelter Haushaltsführung

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 9 Abs 1 Nr 5, EStG § 12 Nr 1, GG Art 6
    Doppelte Haushaltsführung; Familienheimfahrt; Telefonkosten

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 18.03.1988 - VI R 90/84

    Bei doppelter Haushaltsführung Kosten eines Telefongesprächs anstelle einer

    Auszug aus BFH, 08.11.1996 - VI R 48/96
    Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt und führte aus: Soweit der Bundesfinanzhof (BFH) in typisierender Weise in dem Urteil vom 18. März 1988 VI R 90/84 (BFHE 153, 526, BStBl II 1988, 988) anstelle der wöchentlichen Familienheimfahrt in der Regel Aufwendungen für ein fünfzehnminütiges Telefongespräch als notwendige Mehraufwendungen i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG anerkannt habe, könne dem nicht gefolgt werden.

    Das FA rügt mit seiner Revision eine Divergenz zu dem BFH-Urteil in BFHE 153, 526, BStBl II 1988, 988.

    Nach dem Senatsurteil in BFHE 153, 526, BStBl II 1988, 988 können Kosten für ein Telefongespräch, das im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung in einer Woche geführt wird, in der der auswärts beschäftigte Steuerpflichtige keine Familienheimfahrt durchführt, als Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG abziehbar sein.

  • BFH, 25.05.1992 - VI R 85/90

    Aufwendungen bei Betriebsveranstaltungen als steuerpflichtiger Arbeitslohn

    Auszug aus BFH, 08.11.1996 - VI R 48/96
    Es ist anerkannt, daß im Interesse einer aus Gründen der Steuer gerechtigkeit gebotenen einheitlichen Rechtsanwendung und der Praktikabilität die Gerichte bei der Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe auch zu sog. "Quantifizierungen" befugt sind (vgl. BFH- Urteil vom 25. Mai 1992 VI R 85/90, BFHE 167, 542, BStBl II 1992, 655).
  • FG München, 30.12.2005 - 1 K 4382/04

    Mittelpunkt der Lebensinteressen eines ledigen Arbeitnehmers und Zahl der

    Da sich der Kl im Streitjahr in einem Ausbildungsdienstverhältnis befand (vgl. BFH-Urteil vom 16. April 2002 VIII R 58/01, BStBl II 2002, 523 ) und damit die Voraussetzungen der zeitlich beschränkten doppelten Haushaltsführung des Abschnitts R 43 Abs. 5 LStR 2004 erfüllt sind, sind im Ergebnis die geltend gemachten Fahrt-, Unterkunfts- und sonstigen Kosten (vgl. zu den Telefonkosten: BFH-Urteil vom 8. November 1996 VI R 48/96, BFH/NV 1997, 472) wie beantragt in Höhe von 4.707 EUR als Werbungskosten zu berücksichtigen.
  • FG Niedersachsen, 02.09.2009 - 7 K 2/07

    Telefonkosten eines Soldaten während eines Einsatzes auf See als Werbungskosten

    Nach der in den Lohnsteuerrichtlinien (LStR) übernommenen Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 18. März 1988 a.a.O., ferner Urteil vom 8. November 1996, VI R 48/96, BFH/NV 1997, 472) sind Telefonkosten für ein wöchentliches - typisiert: fünfzehnminütiges - Telefonat anstelle einer durchgeführten Familienheimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG als Werbungskosten abziehbar.
  • BFH, 27.10.2015 - I B 27/14

    Abkommensrechtliche Beurteilung von Werbeeinkünften eines Berufssportlers - Zweck

    Danach kann ein Arbeitnehmer dann, wenn er in einer Woche keine Familienheimfahrt durchführt, in der Regel nur die Kosten für ein höchstens fünfzehnminütiges Telefongespräch mit seiner Familie als Werbungskosten geltend machen (BFH-Urteile vom 18. März 1988 VI R 90/84, BFHE 153, 526, BStBl II 1988, 988; vom 8. November 1996 VI R 48/96, BFH/NV 1997, 472).
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