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   BFH, 26.07.2006 - VI R 49/02   

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https://dejure.org/2006,1523
BFH, 26.07.2006 - VI R 49/02 (https://dejure.org/2006,1523)
BFH, Entscheidung vom 26.07.2006 - VI R 49/02 (https://dejure.org/2006,1523)
BFH, Entscheidung vom 26. Juli 2006 - VI R 49/02 (https://dejure.org/2006,1523)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Arbeitslohn

    §§ 18, 19 I Nr. 1 EStG

  • Judicialis

    EStG § 18; ; EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1; ; UrhG §§ 73 ff.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 18 § 19 Abs. 1 Nr. 1; UrhG §§ 73 ff.
    Wiederholungshonorare und Erlösbeteiligungen ausübender Künstler an Hörfunkproduktionen oder Fernsehproduktionen kein Arbeitslohn

  • datenbank.nwb.de

    Wiederholungshonorare ausübender Künstler an Hörfunk- oder Fernsehproduktionen kein Arbeitslohn

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Wiederholungshonorare und Erlösbeteiligungen ausübender Künstler an Hörfunk- oder Fernsehproduktionen kein Arbeitslohn

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Wiederholungshonorare im Rundfunk

  • IWW (Kurzinformation)

    ARD siegt vor dem BFH - Keine Lohnsteuer für Wiederholungshonorare und Erlösbeteiligungen an beteiligte Künstler

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wiederholungshonorare im Rundfunk

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zurechnung von Wiederholungshonoraren und Erlösbeteiligungen zur Einkunftsart des Ersthonorars; Zuordnung der Ersthonorare zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit; Zuwendungen des Arbeitgebers für die Abgeltung der Leistungsschutzrechte als Gegenleistung für ...

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Wiederholungshonorare und Erlösbeteiligungen an Künstler kein Arbeitslohn

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 19 Abs 1 Nr 1, EStG § 18 Abs 1 Nr 1, EStG § 42d Abs 1 Nr 1, EStG § 38 Abs 1
    Arbeitslohn; Leistungsschutz; rechte Haftung; Selbständige Tätigkeit; Wiederholungshonorar

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 214, 373
  • NJW 2007, 720 (Ls.)
  • GRUR 2006, 1021
  • BB 2006, 2121
  • DB 2006, 2040
  • BStBl II 2006, 917
  • NZA-RR 2007, 26
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 06.03.1995 - VI R 63/94

    Vergütungen eines Musiktheaters an angestellte Orchestermusiker für die

    Auszug aus BFH, 26.07.2006 - VI R 49/02
    Dadurch erscheine der Zusammenhang zwischen dem Arbeitsverhältnis und den Wiederholungs- und Folgevergütungen so eng, dass neben dem Ersthonorar auch diese Vergütungen als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft zu werten seien (Hinweis auf das Senatsurteil vom 6. März 1995 VI R 63/94, BFHE 177, 116, BStBl II 1995, 471).

    Mit der Revision bringt der Kläger im Wesentlichen vor, die Vorentscheidung widerspreche dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) in BFHE 177, 116, BStBl II 1995, 471.

    Nach Maßgabe dieser Rechtsgrundsätze hat der Senat deshalb bereits im seinem Urteil in BFHE 177, 116, BStBl II 1995, 471 entschieden, dass von einem Musiktheater an seine Orchestermitglieder gezahlte Vergütungen für die Übertragung der Leistungsschutzrechte nicht als Arbeitslohn i.S. des § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu beurteilen seien.

    Davon ist der Senat bereits in seinem Urteil in BFHE 177, 116, BStBl II 1995, 471 ausgegangen.

    Ebenso verwandelten sich die streitigen Wiederholungshonorare und Erlösbeteiligungen nicht deshalb zu Arbeitslohn, weil die ausübenden Künstler sich arbeitsrechtlich dazu verpflichtet hatten, ihre urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte auf den Kläger zu übertragen (so schon BFH-Urteil in BFHE 177, 116, BStBl II 1995, 471).

  • BFH, 19.07.1995 - VI B 28/95

    Wiederholungshonorare und Erlösbeteiligungen als lohn- und

    Auszug aus BFH, 26.07.2006 - VI R 49/02
    Im Übrigen habe der BFH selbst in seinem zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss vom 19. Juli 1995 VI B 28/95 (BFH/NV 1996, 32, a.E.) ernstliche Zweifel an der Ermessenausübung des FA anklingen lassen.

    Ob die Ermessensentscheidung zusätzlich an weiteren Mängeln leidet (vgl. hierzu Senatsbeschluss in BFH/NV 1996, 32, a.E.) bleibt ebenfalls offen.

  • BFH, 24.01.2001 - I R 100/98

    Aktienoptionsrecht als Arbeitslohn

    Auszug aus BFH, 26.07.2006 - VI R 49/02
    Arbeitslohn liegt jedoch u.a. dann nicht vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsbeziehungen oder wegen sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird (BFH-Urteile vom 22. März 1985 VI R 170/82, BFHE 143, 544, BStBl II 1985, 529; vom 24. Januar 2001 I R 100/98, BFHE 195, 102, BStBl II 2001, 509; vom 19. Oktober 2001 VI R 131/00, BFHE 197, 98, BStBl II 2002, 300; vom 16. September 2004 VI R 25/02, BFHE 207, 457, BStBl II 2006, 10).
  • BFH, 13.09.2007 - VI R 54/03

    Lohnzufluss bei Nachentrichtung der Arbeitnehmeranteile zur

    Arbeitslohn ist jeder mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumte geldwerte Vorteil, der durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst ist (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 26. Juli 2006 VI R 49/02, BFHE 214, 373, BStBl II 2006, 917, und vom 15. März 2007 VI R 65/05, BFH/NV 2007, 1133, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 17.06.2009 - VI R 46/07

    Anfechtung eines Einkommensteuerbescheids zwecks Anrechnung höherer

    Arbeitslohn ist jeder mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumte geldwerte Vorteil, der durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst ist (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 26. Juli 2006 VI R 49/02, BFHE 214, 373, BStBl II 2006, 917; vom 15. März 2007 VI R 65/05, BFH/NV 2007, 1133, und vom 13. September 2007 VI R 54/03, BFHE 219, 49, BStBl II 2008, 58; jeweils m.w.N.).
  • BFH, 21.10.2009 - I R 70/08

    Lohnsteuererstattungsanspruch bei abkommenswidriger Lohnsteuereinbehaltung

    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH für den Bereich des § 19 Abs. 1 EStG 2002 werden Vorteile "für eine Beschäftigung" gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlasst sind (z.B. BFH-Urteile vom 26. Juni 2003 VI R 112/98, BFHE 203, 53, BStBl II 2003, 886; vom 10. Mai 2006 IX R 82/98, BFHE 213, 487, BStBl II 2006, 669; vom 26. Juli 2006 VI R 49/02, BFHE 214, 373, BStBl II 2006, 917).
  • BAG, 17.10.2023 - 9 AZR 39/23

    Tarifvertragsauslegung - Urlaubstarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen im

    Denn dies stellt nicht in Frage, dass auch die Wiederholungsvergütungen aus dem Austauschverhältnis der Vertragsparteien resultieren (vgl. BFH 26. Juli 2006 - VI R 49/02 - Rn. 16 "im Austauschverhältnis" und BAG 27. März 2019 - 5 AZR 71/18 - Rn. 22, BAGE 166, 222 "tarifvertraglich bestimmte besondere Vergütung für eine weitergehende Nutzung der Werke des Urhebers") .
  • BFH, 23.08.2007 - VI R 74/04

    Anwendung der Sachbezugsverordnung bei verbilligter Überlassung von Unterkünften

    Hingegen liegt nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats Arbeitslohn nicht vor, wenn die den Vorteil bewirkenden Aufwendungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers getätigt werden oder die Zuwendung wegen anderer Rechtsbeziehungen oder sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird (vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. Juli 2006 VI R 49/02, BFHE 214, 373, BStBl II 2006, 917, und vom 15. März 2007 VI R 65/05, BFH/NV 2007, 1133, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 28.06.2007 - VI B 23/07

    Leistungsaustausch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer als Einkünfte aus

    Das ist der Fall, wenn der Vorteil nur mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird und wenn die Einnahme als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit anzusehen ist, d.h. wenn sich die Leistung des Arbeitgebers im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (vgl. zuletzt u.a. BFH-Urteile vom 26. Juli 2006 VI R 49/02, BFHE 214, 373, BStBl II 2006, 917; vom 19. August 2004 VI R 33/97, BFHE 207, 230, BStBl II 2004, 1076; Schmidt/Drenseck, EStG, 26. Aufl., § 19 Rz 24, m.w.N.).
  • LAG Köln, 15.11.2022 - 4 Sa 71/22
    Der Anstoß zu einer Rückführung der Urlaubsgeldberechnung auf das von den Tarifvertragsparteien Gewollte habe die Entscheidung des Bundesfinanzhofes VI R 49/02 vom 26.07.2006 gegeben.

    (2) Die Entscheidung des BFH vom 26.07.2006 - VI R 49/02 - NZA-RR 2007, 26 f. steht dem Ergebnis ebenso wenig entgegen, da "nur" die Frage entschieden wurde, ob Wiederholungshonorare steuerrechtlich als Arbeitslohn gelten.

  • FG Rheinland-Pfalz, 18.12.2007 - 2 K 2214/07

    Leistungen aus vom Arbeitgeber als Versicherungsnehmerabgeschlossenen

    Allein der Umstand, dass eine Leistung des Arbeitgebers tatsächlich oder rechtlich im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis steht, reicht zur Bejahung der Gegenleistung "für" ("do, ut des") die Erbringung von Arbeitsleistung, das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft (vgl. BFH-Urteile vom 26. Juli 2006 - VI R 49/02, BStBl. II 2006, 917; 5. September 2006 - VI R 49/05, BFH/NV 2007, 217 , jeweils mit weiteren Nachweisen) allein ebenso wenig aus wie etwa der Umstand, dass die Beitragszahlungen für die Unfallgruppenversicherung oder Schadenersatzleistungen des Arbeitgebers bei diesem Betriebsausgaben darstellen.
  • ArbG Köln, 03.12.2021 - 1 Ca 3376/21
    Denn diese Entscheidung hatte - worauf die Kläger insoweit zu Recht hinweisen - allein die Frage zum Gegenstand, ob es sich bei Wiederholungshonoraren steuerrechtlich um Arbeitslohn handelt ( vgl. BFH, Urteil vom 26.07.2006 - VI R 49/02, NZA-RR 2007, 26 f. ).
  • VG Oldenburg, 09.05.2017 - 9 A 6599/16

    Abgeltung; Leistungsschutzrechte; Mitbestimmung; Personalrat; Staatstheater

    Dies wäre der Fall, wenn die Leistungsschutzrechte bereits kraft Gesetzes oder aufgrund des Arbeitsvertrages auf den Arbeitgeber übergehen oder wenn es typischer Betriebszweck wäre Rundfunkübertragungen vorzunehmen (vgl. BFH, Urteil vom 6. März 1995 - VI R 63/94 - juris, Rn. 18 ff.; Urteil vom 26. Juli 2006 - VI R 49/02 - juris, Rn. 11 ff.; FG Berlin, Urteil vom 23. März 1994 - IV 94/90 - juris, Rn. 48 ff.; SG Hamburg, Urteil vom 8. März 2006 - S 10 R 1478/05 - juris, Rn. 14 ff.).
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