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   BFH, 18.03.1986 - VI R 49/84   

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https://dejure.org/1986,953
BFH, 18.03.1986 - VI R 49/84 (https://dejure.org/1986,953)
BFH, Entscheidung vom 18.03.1986 - VI R 49/84 (https://dejure.org/1986,953)
BFH, Entscheidung vom 18. März 1986 - VI R 49/84 (https://dejure.org/1986,953)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG 1978 § 19 Abs. 1 Nr. 1

  • Wolters Kluwer

    Arbeitslohn - Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen - Anlaß von Betriebsveranstaltungen - Besondere Entlohnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG (1978) § 19 Abs. 1 Nr. 1

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen können Arbeitslohn sein, wenn für denselben Arbeitnehmerkreis jährlich mehr als zwei Betriebsveranstaltungen durchgeführt werden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 146, 262
  • BB 1986, 1204
  • BStBl II 1986, 575
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 22.03.1985 - VI R 170/82

    Übliche Zuwendungen im Rahmen einer Betriebsveranstaltung kein Arbeitslohn;

    Auszug aus BFH, 18.03.1986 - VI R 49/84
    Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen sind als Arbeitslohn des einzelnen Arbeitnehmers anzusehen, wenn aus den Umständen (z.B. Häufigkeit, Dauer oder besondere Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung) gefolgert werden kann, daß die Veranstaltung vom Arbeitgeber zum Anlaß genommen wird, die Arbeitnehmer besonders zu entlohnen (Anschluß an Urteil vom 22. März 1985 VI R 170/82, BFHE 143, 544, BStBl II 1985, 529).

    Zu den üblichen Zuwendungen gehört die Bewirtung in einem gängigen Lokal, und zwar auch bei Beteiligung von Ehegatten, sofern den Ehegatten aller Arbeitnehmer die Teilnahme freigestellt ist (BFH-Urteile vom 22. März 1985 VI R 170/82, BFHE 143, 544, BStBl II 1985, 529, und VI R 82/83, BFHE 143, 550, BStBl II 1985, 532).

  • BFH, 22.03.1985 - VI R 82/83

    Beförderung zu und Bewirtung in Ausflugslokal bei jährlichem Betriebsausflug kein

    Auszug aus BFH, 18.03.1986 - VI R 49/84
    Zu den üblichen Zuwendungen gehört die Bewirtung in einem gängigen Lokal, und zwar auch bei Beteiligung von Ehegatten, sofern den Ehegatten aller Arbeitnehmer die Teilnahme freigestellt ist (BFH-Urteile vom 22. März 1985 VI R 170/82, BFHE 143, 544, BStBl II 1985, 529, und VI R 82/83, BFHE 143, 550, BStBl II 1985, 532).
  • BFH, 05.03.1976 - VI R 76/73

    Weihnachtsfeier für Kinder von Arbeitnehmern als Betriebsveranstaltung i. S. des

    Auszug aus BFH, 18.03.1986 - VI R 49/84
    Vom FG wie auch den Beteiligten nicht aufgegriffen wurde die Frage, ob die jeweiligen Betriebsveranstaltungen grundsätzlich allen Arbeitnehmern offenstanden oder ob die Auswahl der Teilnehmer eine Privilegierung bestimmter Arbeitnehmergruppen mit der Folge bewirkt hat (vgl. BFH-Urteil vom 5. März 1976 VI R 76/73, BFHE 118, 434, BStBl II 1976, 392), daß das ausschließlich betriebliche Eigeninteresse an den betreffenden Zuwendungen zu verneinen wäre.
  • BFH, 30.04.1985 - VIII R 29/84

    Widerruflichkeit eines Verzichts auf mündliche Verhandlung

    Auszug aus BFH, 18.03.1986 - VI R 49/84
    Im Verzicht auf die tatsächliche Durchführung der mündlichen Verhandlung liegt keine Rücknahme des Antrags auf mündliche Verhandlung, sondern eine neue Prozeßerklärung, die nunmehr eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren ermöglicht (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 30. April 1985 VIII R 29/84, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 1986, 33).
  • BFH, 17.09.1982 - VI R 75/79

    Die Kostenübernahme des Arbeitgebers für die Vorsorgeuntersuchung eines

    Auszug aus BFH, 18.03.1986 - VI R 49/84
    Deshalb wurden Aufwendungen für die Untersuchung (BFH-Urteil vom 17. September 1982 VI R 75/79, BFHE 137, 13, BStBl II 1983, 39) wie für die Erhaltung oder Wiederherstellung des Gesundheitszustands (BFH-Urteil vom 24. Januar 1975 VI R 242/71, BFHE 114, 496, BStBl II 1975, 340) der Arbeitnehmer nicht als Arbeitslohn angesehen, obwohl die Aufwendungen nicht lediglich die Erkennung oder Behebung von typischen Berufskrankheiten betrafen.
  • BFH, 24.01.1975 - VI R 242/71

    Sachzuwendungen - Kur - Steuerpflichtiger Arbeitslohn - Betriebliches Interesse -

    Auszug aus BFH, 18.03.1986 - VI R 49/84
    Deshalb wurden Aufwendungen für die Untersuchung (BFH-Urteil vom 17. September 1982 VI R 75/79, BFHE 137, 13, BStBl II 1983, 39) wie für die Erhaltung oder Wiederherstellung des Gesundheitszustands (BFH-Urteil vom 24. Januar 1975 VI R 242/71, BFHE 114, 496, BStBl II 1975, 340) der Arbeitnehmer nicht als Arbeitslohn angesehen, obwohl die Aufwendungen nicht lediglich die Erkennung oder Behebung von typischen Berufskrankheiten betrafen.
  • Drs-Bund, 09.01.1974 - BT-Drs 7/1470
    Auszug aus BFH, 18.03.1986 - VI R 49/84
    Der bislang ins Gesetz nicht aufgenommene Begriff der Annehmlichkeit sei in Art. 1 § 51 Abs. 3 Nr. 5 des Entwurfs eines Dritten Steuerreformgesetzes (BTDrucks 7/1470 S. 39) definiert als "Die Leistungen, die der Arbeitgeber im Rahmen seiner Fürsorgepflicht oder im betrieblichen Interesse für den Arbeitnehmer im betrieblichen Bereich erbringt und die zu keiner Bereicherung des Arbeitnehmers führen".
  • BFH, 09.03.1990 - VI R 48/87

    A) Teilnahme an vom Arbeitgeber veranstalteten Incentive-Reisen führt zu

    Das FG weist in diesem Zusammenhang zu Recht auf das Urteil des Senats vom 18. März 1986 VI R 49/84 (BFHE 146, 262, BStBl II 1986, 575, 576 linke Spalte zu den Entscheidungsgründen unter Nr. 2 Buchst. b Abs. 2) hin, wonach Zuwendungen als Ertrag der Arbeit im weitesten Sinne zu beurteilen und von den betroffenen Arbeitnehmern auch so gewertet werden, wenn es sich um Belohnungen einer kleinen Gruppe von Arbeitnehmern für ihren besonderen Arbeitseinsatz handelt.

    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. insbesondere Urteil in BFHE 146, 262, BStBl II 1986, 575) ist der Begriff der betrieblichen Veranlassung jedoch nicht mit dem die Annahme von Arbeitslohn ausschließenden Begriff des überwiegend eigenbetrieblichen Interesses gleichzusetzen.

    FA und FG gehen jedoch zutreffend davon aus, daß der Begriff einer Betriebsveranstaltung, die zu Arbeitslohn im Sinne dieser Vorschrift führt, nicht anders aufzufassen ist als der Begriff einer solchen Veranstaltung, in deren Rahmen Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer nach der Rechtsprechung des Senats nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn anzusehen sind, z.B. weil die Leistungen im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erbracht werden (vgl. z.B. Urteil des Senats in BFHE 146, 262, BStBl II 1986, 575 und BFH-Urteil vom 6. Februar 1987 VI R 24/84, BFHE 149, 172, BStBl II 1987, 355 und die dort jeweils erwähnte Rechtsprechung).

    Eine Betriebsveranstaltung, die nicht zu steuerpflichtigen Zuwendungen führt, hat der Senat angenommen, wenn die Möglichkeit der Teilnahme an ihr allen Betriebsangehörigen offensteht und die Auswahl der Teilnehmer keine Privilegierung bestimmter Arbeitnehmergruppen darstellt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 146, 262, BStBl II 1986, 575).

  • BFH, 04.06.1993 - VI R 95/92

    Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen

    Wie bereits im BFH-Urteil vom 18. März 1986 VI R 49/84 (BFHE 146, 262, BStBl II 1986, 575) verdeutlicht wurde, erfolgt eine Zuwendung nicht bereits deswegen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse, weil für sie betriebliche Gründe sprechen, beim Arbeitgeber also Betriebsausgaben vorliegen.
  • BFH, 16.11.2005 - VI R 68/00

    Arbeitslohn bei mehr als zwei Betriebsveranstaltungen pro Kalenderjahr

    a) Nach der Rechtsprechung des BFH ist mit zwei Betriebsveranstaltungen eine Grenze erreicht, bei deren Überschreiten die zusätzlichen Zuwendungen als individuelle Belohnung der einzelnen Arbeitnehmer erscheinen (BFH-Urteile in BFHE 143, 544, BStBl II 1985, 529; vom 18. März 1986 VI R 49/84, BFHE 146, 262, BStBl II 1986, 575; vom 6. Februar 1987 VI R 24/84, BFHE 149, 172, BStBl II 1987, 355; vom 13. Juli 1990 VI R 22/88, BFH/NV 1991, 228; in BFHE 167, 542, BStBl II 1992, 655, und vom 4. August 1994 VI R 61/92, BFHE 175, 271, BStBl II 1995, 59).
  • BFH, 25.05.1992 - VI R 85/90

    Aufwendungen bei Betriebsveranstaltungen als steuerpflichtiger Arbeitslohn

    Dies ist nicht der Fall, soweit sie mehr als zweimal im Jahr stattfinden (BFH-Urteil vom 18. März 1986 VI R 49/84, BFHE 146, 262, BStBl II 1986, 575) oder länger als einen Tag dauern (BFH-Urteile vom 13. Mai 1954 IV 197/53, BFHE 59, 45, BStBl III 1954, 225, und vom 6. Februar 1987 VI R 24/84, BFHE 149, 172, BStBl II 1987, 355).
  • FG Hamburg, 26.02.2001 - II 718/99

    Häusliches Arbeitszimmer: Kostenzuschuss des Arbeitgebers

    Denn Betriebsausgaben liegen bei jeder Art von Lohnzahlung vor (vgl. BFH-Urteil vom 18. März 1986 VI R 49/84, BStBl II 1986, 575).
  • BFH, 11.03.1988 - VI R 106/84

    1. Im Rahmen eines Sicherheitswettbewerbs an Arbeitnehmer gezahlte Prämien sind

    Diese Voraussetzung liege nicht vor, wenn die Zuwendung aus übergeordnetem betrieblichen Interesse einem Kollektiv zugute komme und dabei von den Besonderheiten des einzelnen Arbeitsverhältnisses abgesehen werde (BFH-Urteile in BFHE 143, 544, BStBl II 1985, 529, und vom 18. März 1986 VI R 49/84, BFHE 146, 262, BStBl II 1986, 575).
  • BFH, 13.07.1990 - VI R 22/88

    Aufwendungen für einen zweitägigen Betriebsausflug als steuerpflichtiger

    Zur Begründung führte es aus, die anläßlich der Veranstaltungen gewährten Zuwendungen seien kein Arbeitslohn, weil die Klägerin sie in ihrem ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse getätigt habe (Hinweis auf die Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 22. März 1985 VI R 170/82, BFHE 143, 544, BStBl II 1985, 529, und VI R 82/83, BFHE 143, 550, BStBl II 1985, 532; vom 18. März 1986 VI R 49/84, BFHE 146, 262, BStBl II 1986, 575).

    Diese Annahme hat der Senat zum einen dann für gerechtfertigt gehalten, wenn der Arbeitgeber jährlich mehr als zwei Betriebsveranstaltungen mit Vorteilsgewährung durchführt (Urteil in BFHE 146, 262, BStBl II 1986, 575).

  • BFH, 06.02.1987 - VI R 24/84

    1. Aufwendungen für zweitägigen Betriebsausflug mit Übernachtung als Arbeitslohn

    Diese Annahme kann z.B. gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitgeber für denselben Kreis von Arbeitnehmern jährlich mehr als zwei Betriebsveranstaltungen mit Vorteilsgewährung durchführt (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 18. März 1986 VI R 49/84, BFHE 146, 262, BStBl II 1986, 575).
  • BFH, 27.03.1991 - VI R 126/87

    Der Haustrunk im Brauereigewerbe gehört zum Arbeitslohn; der

    Hierunter können beispielsweise Aufwendungen des Arbeitgebers zur Ausgestaltung des Arbeitsplatzes, zur Förderung des Betriebsklimas oder andere, nicht die Entlohnung der Arbeitnehmer bezweckende Leistungen fallen (vgl. Urteil des Senats vom 18. März 1986 VI R 49/84, BFHE 146, 262, BStBl II 1986, 575, 576, linke Spalte zu a, sowie Urteil des Senats vom 9. März 1990 VI R 48/87, BFHE 160, 447, BStBl II 1990, 711, 714, linke Spalte, zweitletzter Absatz).
  • FG Thüringen, 28.07.1999 - III 711/98

    Zuwendung anlässlich zweittägiger Betriebsveranstaltung als steuerpflichtiger

    Nicht üblich sind Betriebsveranstaltungen, soweit sie mehr als zwei mal im Jahr stattfinden (Urteil des BFH vom 18. März 1986 VI R 49/84, BFHE 146, 262 , BStBl II 1986, 575 ) oder länger als einen Tag dauern (vgl. Urteile des BFH vom 13. Mai 1954 IV 197/53, BFHE 59, 45, BStBl III 1954, 225 und vom 6. Februar 1985 VI R 24/84, BFHE 149, 172 , BStBl II 1987, 355 ).
  • FG Düsseldorf, 13.08.2020 - 14 K 2158/16

    Lohnsteuerliche Behandlung der Gestellung von Mahlzeiten an Bord von Flugzeugen

  • FG Düsseldorf, 05.05.1999 - 9 K 3412/97

    Händler-Incentive-Reise; Incentivereise; Vertriebspersonal-Betreuung;

  • FG München, 05.11.1997 - 5 K 2905/94

    Aufwendungen des Arbeitgebers für Sicherheitsmaßnahmen am Wohnhaus eines

  • BFH, 28.10.1994 - VI R 54/94

    Unfall auf der Fahrt zu einer Betriebsfeier

  • BFH, 16.09.1986 - VI B 93/86

    Es ist ernstlich zweifelhaft, ob, in welchem Umfang und mit welchem Wert die

  • FG Thüringen, 15.10.2003 - IV 272/00

    Anteilige Übernahme einer Instrumentenversicherungsprämie kein Arbeitslohn;

  • BFH, 13.08.1993 - VI R 20/93

    Zuschuß des Arbeitgebers zur Betriebsveranstaltung (§ 19 EStG )

  • FG Niedersachsen, 27.05.1999 - XI 308/96

    Arbeitgeberaufwendungen für eine betriebliche Feier aus Anlass des zehnjährigen

  • FG Rheinland-Pfalz, 17.07.1996 - 1 K 1978/93

    Lohnsteuer; verbilligtes Tanken als Arbeitslohn

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