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   BFH, 11.01.2007 - VI R 52/03   

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https://dejure.org/2007,386
BFH, 11.01.2007 - VI R 52/03 (https://dejure.org/2007,386)
BFH, Entscheidung vom 11.01.2007 - VI R 52/03 (https://dejure.org/2007,386)
BFH, Entscheidung vom 11. Januar 2007 - VI R 52/03 (https://dejure.org/2007,386)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Bewirtungsaufwendungen als Werbungskosten

  • Judicialis

    EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; ; EStG § 12 Nr. 1 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 12 Nr. 1 S. 2
    Bewirtungsaufwendungen aus Anlass der Übergabe der Dienstgeschäfte und der Verabschiedung in den Ruhestand als Werbungskosten

  • datenbank.nwb.de

    Aufwendungen für Bewirtung aus Anlass der Übergabe der Dienstgeschäfte und der Verabschiedung in den Ruhestand als Werbungskosten

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Bewirtungsaufwendungen aus Anlass der Übergabe der Dienstgeschäfte und der Verabschiedung in den Ruhestand als Werbungskosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Bewirtungskosten als Werbungskosten

  • IWW (Kurzinformation)

    Abzug als Werbungskosten - Mitarbeiter-Gartenfest eines angestellten Geschäftsführers anlässlich Dienstjubiläum

  • IWW (Zusammenfassung)

    BFH entscheidet zur Ausgabenseite - Bewirtungsaufwendungen eines Arbeitnehmers können Werbungskosten sein

  • IWW (Kurzinformation)

    BFH entscheidet zur Ausgabenseite - Bewirtungsaufwendungen eines Arbeitnehmers können Werbungskosten sein

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Bewirtungskosten als Werbungskosten

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Feststellung der beruflichen Veranlassung von Werbungskosten anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles; Berücksichtigung von bei der Kommadoübergabe einem Offizier entstandenen Bewirtungsaufwendungen als Werbungskosten; Bestehen eines ...

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    General verabschiedet sich in den Ruhestand - Kann er die Kosten der Abschiedsfeier von der Steuer absetzen?

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Aufwendungen eines Chefarztes und Hochschullehrers für Antrittsvorlesung und Betriebsfest sind keine Werbungskosten

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Bewirtungsaufwendungen eines Arbeitnehmers können als Werbungskosten abziehbar sein

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Bewirtungsaufwendungen können als Werbungskosten abziehbar sein

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Bewirtungsaufwendungen können als Werbungskosten abziehbar sein

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Arbeitnehmer können Bewirtungsaufwendungen als Werbungskosten absetzen - Berufliche Veranlassung von Werbungskosten ist anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles festzustellen

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Ausstand eines Offiziers als Werbungskosten

  • streifler.de (Kurzanmerkung)

    Werbungskosten: Bewirtungsaufwendungen im Einzelfall abziehbar

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG § 12 Nr 1
    Arbeitnehmer; Berufliche Veranlassung; Bewirtungskosten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 216, 320
  • NJW 2007, 1773
  • BB 2007, 488
  • DB 2007, 550
  • BStBl II 2007, 317
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (27)

  • FG Münster, 29.05.2015 - 4 K 3236/12

    Kosten für Abschiedsfeier steuerlich abzugsfähig

    Das subjektive Element ist kein zwingendes Merkmal des Werbungskostenbegriffs, wohingegen der objektive Zusammenhang stets vorliegen muss (BFH-Urteil vom 11.1.2007 VI R 52/03, BStBl II 2007, 317 m.w.N.).

    Im Bereich der Aufwendungen für die Ausrichtung von Veranstaltungen ist in ersterLinie auf den Anlass der Feier abzustellen (BFH-Urteile vom 1.2.2007 VI R 25/03, BStBl II 2007, 459 und vom 11.1.2007 VI R 52/03, BStBl II 2007, 317; BFH-Beschlüsse vom 26.1.2010 VI B 95/09, BFH/NV 2010, 875 und vom 24.9.2013 VI R 35/11, BFH/NV 2014, 500).

    Während Geburtstage oder Dienstjubiläen der privaten Sphäre des Steuerpflichtigen zugerechnet werden (BFH-Urteil vom 1.2.2007 VI R 25/03, BStBl II 2007, 459), hat eine Verabschiedung in den Ruhestand als letzter Akt des aktiven Dienstes ganz überwiegend beruflichen Charakter (BFH-Urteil vom 11.1.2007 VI R 52/03, BStBl II 2007, 317).

    In Anlehnung an die Rechtsprechung zur Abgrenzung einer vom Arbeitgeber veranstalteten Feierlichkeit von einer Privatfeier des Arbeitnehmers(s. hierzu BFH-Urteil vom 28.1.2003 VI R 48/99, BStBl II 2003, 724) ist weiterhin zu berücksichtigen, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, die Zusammensetzung und Zugehörigkeit der Teilnehmer zur beruflichen oder privaten Sphäre des Steuerpflichtigen, die Örtlichkeit der Veranstaltung, die Höhe der Aufwendungen im Vergleich zu ähnlichen betrieblichen Veranstaltungen sowie der Charakter der Feierlichkeit insgesamt (BFH-Urteile vom 6.3.2008, VI R 68/06, BFH/NV 2008, 1316; vom 11.1.2007, VI R 52/03, BStBl II 2007, 317 und vom 1.2.2007 VI R 25/03, BStBl II 2007, 459).

  • BFH, 08.07.2015 - VI R 46/14

    Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Feier des Geburtstages und der

    Zu berücksichtigen ist außerdem, an welchem Ort die Veranstaltung stattfindet, ob sich die finanziellen Aufwendungen im Rahmen vergleichbarer betrieblicher Veranstaltungen bewegen und ob das Fest den Charakter einer privaten Feier aufweist oder ob das nicht der Fall ist (Senatsurteile vom 11. Januar 2007 VI R 52/03, BFHE 216, 320, BStBl II 2007, 317; vom 1. Februar 2007 VI R 25/03, BFHE 216, 522, BStBl II 2007, 459; vom 10. Juli 2008 VI R 26/07, BFH/NV 2008, 1831; Senatsbeschluss in BFH/NV 2014, 500).

    Diesem Ereignis kann ungeachtet der Tatsache, dass es auch ein persönliches Ereignis im Leben des Klägers darstellt, der überwiegend berufsbezogene Charakter nicht abgesprochen werden (vgl. Senatsurteil in BFHE 216, 320, BStBl II 2007, 317, zur Zurruhesetzung).

  • BFH, 10.11.2016 - VI R 7/16

    Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Feier seines Geburtstags

    Zu berücksichtigen ist außerdem, an welchem Ort die Veranstaltung stattfindet, ob sich die finanziellen Aufwendungen im Rahmen vergleichbarer betrieblicher Veranstaltungen bewegen und ob das Fest den Charakter einer privaten Feier aufweist oder ob das nicht der Fall ist (Senatsurteile vom 11. Januar 2007 VI R 52/03, BFHE 216, 320, BStBl II 2007, 317; vom 1. Februar 2007 VI R 25/03, BFHE 216, 522, BStBl II 2007, 459; vom 10. Juli 2008 VI R 26/07, BFH/NV 2008, 1831; in BFHE 250, 392, BStBl II 2015, 1013, und in BFHE 253, 326, BStBl II 2016, 744).
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