Weitere Entscheidung unten: BFH, 15.12.2016

Rechtsprechung
   BFH, 15.12.2016 - VI R 53/12   

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https://dejure.org/2016,54401
BFH, 15.12.2016 - VI R 53/12 (https://dejure.org/2016,54401)
BFH, Entscheidung vom 15.12.2016 - VI R 53/12 (https://dejure.org/2016,54401)
BFH, Entscheidung vom 15. Dezember 2016 - VI R 53/12 (https://dejure.org/2016,54401)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • lexetius.com

    Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei Nutzung durch mehrere Steuerpflichtige - Personenbezogener Höchstbetrag - Grundsatz der Individualbesteuerung - Objektives Nettoprinzip

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 2 Abs 1, EStG § 2 Abs 2 S 1 Nr 2, EStG § 4 Abs 4, EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b, EStG § 8, EStG § 9 Abs 1, EStG § 9 Abs 5, EStG § 12 Nr 1 S 2, EStG § 52 Abs 12 S 9, EStG VZ 2007, EStG VZ 2008
    Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei Nutzung durch mehrere Steuerpflichtige - Personenbezogener Höchstbetrag - Grundsatz der Individualbesteuerung - Objektives Nettoprinzip

  • Bundesfinanzhof

    Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei Nutzung durch mehrere Steuerpflichtige - Personenbezogener Höchstbetrag - Grundsatz der Individualbesteuerung - Objektives Nettoprinzip

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 Abs 1 EStG 2002, § 2 Abs 2 S 1 Nr 2 EStG 2002, § 4 Abs 4 EStG 2002, § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b EStG 2009 vom 08.12.2010, § 8 EStG 2002
    Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei Nutzung durch mehrere Steuerpflichtige - Personenbezogener Höchstbetrag - Grundsatz der Individualbesteuerung - Objektives Nettoprinzip

  • IWW

    § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung, § ... 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG, § 52 Abs. 12 Satz 9 EStG, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 Halbsatz 1 EStG, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG, § 4 Abs. 5 Satz 1 EStG, § 4 Abs. 4 EStG, § 4 Abs. 3 EStG, §§ 4 Abs. 1, 5 EStG, § 8 EStG, § 9 EStG, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3, Nr. 5, Nr. 6 und Nr. 7 EStG, § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6a EStG, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG, § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. b EStG, § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. c EStG, § 6 Abs. 3 EStG, § 2 Abs. 1 EStG, § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, §§ 26, 26b EStG, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 Halbsatz 2 EStG, § 2 Abs. 2 EStG, § 143 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Umfang der Berücksichtigungsfähigkeit der Kosten für ein von beiden Ehegatten genutztes häusliches Arbeitszimmer

  • Betriebs-Berater

    Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei Nutzung durch mehrere Steuerpflichtige

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com

    Häusliches Arbeitszimmer

  • Techniker Krankenkasse
  • rewis.io

    Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei Nutzung durch mehrere Steuerpflichtige - Personenbezogener Höchstbetrag - Grundsatz der Individualbesteuerung - Objektives Nettoprinzip

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei Nutzung durch mehrere Steuerpflichtige

  • rechtsportal.de

    Umfang der Berücksichtigungsfähigkeit der Kosten für ein von beiden Ehegatten genutztes häusliches Arbeitszimmer

  • datenbank.nwb.de

    Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei Nutzung durch mehrere Steuerpflichtige

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei Nutzung durch mehrere Stpfl.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (27)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Häusliches Arbeitszimmer: Personenbezogene Ermittlung

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Doppelte Steuerersparnis durch die Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers zu zweit?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Häusliches Arbeitszimmer - und seine tatsächliche Nutzungsmöglichkeit

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Häusliches Arbeitszimmer - und die personenbezogene Ermittlung des Höchstbetrags

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Häusliches Arbeitszimmer - und kein nutzbarer Arbeitsplatz

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Häusliches Arbeitszimmer - und seine Nutzung durch mehrere Steuerpflichtige

  • lto.de (Kurzinformation)

    BFH ändert Rechtsprechung zu häuslichem Arbeitszimmer: Höchstgrenze pro Person, nicht mehr pro Objekt

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei Nutzung durch mehrere Steuerpflichtige

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Rechtsprechungsänderung: Personenbezogene Ermittlung des Höchstbetrags beim häuslichen Arbeitszimmer

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Neue Höchstbetragsregelung bei gemeinsam genutztem häuslichem Arbeitszimmer

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Häusliches Arbeitszimmer - Personenbezogene Ermittlung

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Abzug für Arbeitszimmer bemisst sich pro Person

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Lehrerehepaar nutzt Arbeitszimmer gemeinsam - Beide Partner können die Arbeitszimmer-Kosten bis zum Höchstbetrag von der Steuer absetzen

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei Nutzung durch mehrere Steuerpflichtige

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Häusliches Arbeitszimmer: Personenbezogene Ermittlung

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Personenbezogener Höchstbetrag für häusliches Arbeitszimmer

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Arbeitszimmer mehrfach von der Steuer absetzen?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Werbungskosten für gemeinsam genutztes Arbeitszimmer

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Personenbezogene Ermittlung zum häuslichen Arbeitszimmer

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Wie man die berufliche Nutzung des Arbeitszimmers zu Hause bei mehreren Personen geltend machen kann

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei Nutzung durch mehrere Steuerpflichtige

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Personenbezogener Höchstbetrag beim häuslichen Arbeitszimmer

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 24.02.2017)

    Arbeitszimmer: Doppelter Steuerabzug

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Häusliches Arbeitszimmer personenbezogen von der Steuer absetzen

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Wie man die berufliche Nutzung eines Arbeitszimmers zuhause bei mehreren Steuerpflichtigen zugleich geltend machen kann

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Steuererklärung - Höchstgrenze für Arbeitszimmer gilt pro Nase

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Häusliches Arbeitszimmer

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b S 3, EStG § 52 Abs 12 S 9, EStG § 9 Abs 5, GG Art 3 Abs 1
    Arbeitszimmer, Höchstbetrag, Objekt, Nutzung, Ehegatten, Verfassungsmäßigkeit

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 256, 143
  • NJW 2017, 1052
  • NZA 2017, 842
  • BB 2017, 1766
  • BB 2017, 469
  • DB 2017, 401
  • BStBl II 2017, 938
  • NZA-RR 2017, 210
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 23.09.2009 - IV R 21/08

    Zuordnung der Aufwendungen für ein von Ehegatten betrieblich genutztes häusliches

    Auszug aus BFH, 15.12.2016 - VI R 53/12
    a) Für diese Auslegung spricht bereits der Wortlaut des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG (a.A. noch Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. November 2003 IV R 30/03, BFHE 204, 176, BStBl II 2004, 775, und vom 23. September 2009 IV R 21/08, BFHE 227, 31, BStBl II 2010, 337; i.E. auch BMF-Schreiben in BStBl I 2011, 195, Tz. 21).

    Denn bezogen auf den individuell zu besteuernden Steuerpflichtigen kann von einer Verdoppelung des Abzugsbetrags nicht die Rede sein (zur Zuordnung der Kosten für ein von Ehegatten --betrieblich-- genutztes häusliches Arbeitszimmer s. BFH-Urteil in BFHE 227, 31, BStBl II 2010, 337).

    Der IV. Senat des BFH, von dessen Urteilen in BFHE 204, 176, BStBl II 2004, 775 und in BFHE 227, 31, BStBl II 2010, 337 der erkennende Senat mit dieser Entscheidung abweicht, hat auf Anfrage mitgeteilt, dass er an seiner mit den vorgenannten Urteilen vertretenen Auffassung, der Höchstbetrag nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 Halbsatz 1 EStG für ein häusliches Arbeitszimmer könne nur einmal gewährt werden, nicht mehr uneingeschränkt festhält.

  • BFH, 20.11.2003 - IV R 30/03

    Häusliches Arbeitszimmer bei Selbständigen

    Auszug aus BFH, 15.12.2016 - VI R 53/12
    a) Für diese Auslegung spricht bereits der Wortlaut des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG (a.A. noch Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. November 2003 IV R 30/03, BFHE 204, 176, BStBl II 2004, 775, und vom 23. September 2009 IV R 21/08, BFHE 227, 31, BStBl II 2010, 337; i.E. auch BMF-Schreiben in BStBl I 2011, 195, Tz. 21).

    Der IV. Senat des BFH, von dessen Urteilen in BFHE 204, 176, BStBl II 2004, 775 und in BFHE 227, 31, BStBl II 2010, 337 der erkennende Senat mit dieser Entscheidung abweicht, hat auf Anfrage mitgeteilt, dass er an seiner mit den vorgenannten Urteilen vertretenen Auffassung, der Höchstbetrag nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 Halbsatz 1 EStG für ein häusliches Arbeitszimmer könne nur einmal gewährt werden, nicht mehr uneingeschränkt festhält.

  • BFH, 23.08.1999 - GrS 1/97

    Nutzungsüberlassung beim häuslichen Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 15.12.2016 - VI R 53/12
    Dieser Grundsatz der Individualbesteuerung gilt auch im Rahmen der Zusammenveranlagung von Ehegatten nach §§ 26, 26b EStG (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 28. August 1999 GrS 1/97, BFHE 189, 151, BStBl II 1999, 778, Rz 57, m.w.N.).

    Denn auch hier gilt der zum Drittaufwand entwickelte Grundsatz (BFH-Beschluss in BFHE 189, 151, BStBl II 1999, 778), dass der Aufwand eines Dritten ohne eigene Kostenbeteiligung nicht zum eigenen Werbungskostenabzug berechtigt.

  • FG Baden-Württemberg, 12.07.2012 - 3 K 447/12

    Höchstbetrag von 1.250 EUR für häusliche Arbeitszimmer objektbezogen

    Auszug aus BFH, 15.12.2016 - VI R 53/12
    Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 12. Juli 2012  3 K 447/12 aufgehoben.

    Die Klage, mit der die Kläger den Abzug der Kosten für das häusliche Arbeitszimmer in doppelter Höhe geltend machten, war aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2012, 1997 veröffentlichten Gründen ohne Erfolg.

  • BFH, 26.02.2014 - VI R 37/13

    Häusliches Arbeitszimmer bei Poolarbeitsplatz

    Auszug aus BFH, 15.12.2016 - VI R 53/12
    Dies setzt wegen des Erfordernisses der (nahezu ausschließlich) betrieblichen/beruflichen Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers insbesondere auch voraus, dass dem jeweiligen Steuerpflichtigen in dem Arbeitszimmer ein Arbeitsplatz in einer Weise zur Verfügung steht, dass er ihn für seine betriebliche/berufliche Tätigkeit in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen kann (s. Senatsurteil vom 26. Februar 2014 VI R 37/13, BFHE 245, 22, BStBl II 2014, 570, zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein anderer Arbeitsplatz vorliegt).
  • BFH, 02.12.2005 - VI R 63/03

    Abzug von Arbeitszimmeraufwendungen während der Erwerbslosigkeit

    Auszug aus BFH, 15.12.2016 - VI R 53/12
    Der Abzug der auf die Klägerin entfallenden Kosten für das Arbeitszimmer, die auf diesen Zeitraum entfallen, kommt daher nur nach den Regeln vorweggenommener Werbungskosten in Betracht (Senatsurteil vom 2. Dezember 2005 VI R 63/03, BFHE 212, 118, BStBl II 2006, 329; HHR/Paul, § 4 EStG Rz 1565).
  • BFH, 25.06.2008 - X R 36/05

    Eigener Aufwand bei Verpflichtung zur Freistellung von Zinsaufwendungen im

    Auszug aus BFH, 15.12.2016 - VI R 53/12
    Deshalb sind dem Steuerpflichtigen gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 8 EStG nur solche Einnahmen zuzurechnen, die seine persönliche Leistungsfähigkeit erhöhen, und solche Aufwendungen als Werbungskosten zu berücksichtigen, die seine persönliche Leistungsfähigkeit mindern (BFH-Urteil vom 25. Juni 2008 X R 36/05, BFHE 222, 373, m.w.N.; HHR/Kreft, § 9 EStG Rz 40, m.w.N.).
  • BFH, 09.12.2003 - VI R 150/01

    Häusliches Arbeitszimmer eines Schulleiters mit Unterrichtsverpflichtung

    Auszug aus BFH, 15.12.2016 - VI R 53/12
    Weder dem Kläger noch der Klägerin stand als Lehrer und Lehrerin ein anderer Arbeitsplatz für die berufliche Tätigkeit zur Verfügung (s.a. Senatsurteil vom 9. Dezember 2003 VI R 150/01, BFHE 204, 204; BMF-Schreiben vom 2. März 2011, BStBl I 2011, 195, Tz. 17).
  • BFH, 15.12.2016 - VI R 86/13

    Höchstbetrag bei Nutzung eines Arbeitszimmers zur Einkünfteerzielung durch

    Dies setzt wegen des Erfordernisses der (nahezu ausschließlichen) betrieblichen/beruflichen Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers insbesondere auch voraus, dass dem jeweiligen Steuerpflichtigen in dem Arbeitszimmer ein Arbeitsplatz in einer Weise zur Verfügung steht, dass er ihn für seine betriebliche/berufliche Tätigkeit in dem konkreten Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen kann (Senatsurteile vom 26. Februar 2014 VI R 37/13, BFHE 245, 22, BStBl II 2014, 570, und vom 15. Dezember 2016 VI R 53/12, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt).

    Mithin kann der Höchstbetrag von 1.250 EUR von jedem Steuerpflichtigen ausgeschöpft werden, der das Arbeitszimmer mitbenutzt, sofern die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG in seiner Person vorliegen (Senatsurteil vom 15. Dezember 2016 VI R 53/12, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt).

    Die betriebliche/ berufliche Mitbenutzung des Arbeitszimmers durch einen anderen Steuerpflichtigen stellt in Bezug auf den Steuerpflichtigen, der den Abzug der Erwerbsaufwendungen für das Arbeitszimmer geltend macht, keine Privatnutzung dar (Senatsurteil vom 5. Dezember 2016 VI R 53/12, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt).

  • BFH, 09.05.2017 - VIII R 15/15

    Zur mehrfachen Nutzung des Höchstbetrages in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG

    aa) Der Betriebsausgabenabzug des Klägers ist nicht auf den Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer beschränkt, denn das Wort "ein" ist nicht als Zahlwort, sondern als unbestimmter Artikel zu verstehen (so BFH-Urteil vom 15. Dezember 2016 VI R 53/12, BFHE 256, 143 - wenn auch nicht tragend).

    Der nicht einkünfte-, wohl aber personenbezogene Höchstbetrag in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG (vgl. BFH-Urteile in BFHE 256, 143, und vom 15. Dezember 2016 VI R 86/13, BFHE 256, 150 zur Frage der Personenbezogenheit des Höchstbetrages; vom 16. Juli 2014 X R 49/11, BFH/NV 2015, 177 zur Frage der Einkünftebezogenheit des Höchstbetrages) beschränkt den Abzug der Betriebsausgaben für den Steuerpflichtigen in typisierender Weise und damit unabhängig von der Zahl der tatsächlich genutzten häuslichen Arbeitszimmer auf 1.250 EUR.

  • FG München, 02.03.2021 - 10 K 1251/18

    Abzug von Aufwendungen für betrieblich genutzten Raum einer Wohnung bei

    cc) Der Senat sieht vor dem Hintergrund des allen Einkunftsarten zu Grunde liegenden Nettoprinzips, demzufolge die erwerbssichernden Aufwendungen von den steuerpflichtigen Einnahmen abgezogen werden (vgl. § 2 Abs. 2 i. V. m. §§ 4 ff. und 9 EStG , vgl. hierzu BFH-Urteile vom 6. Dezember 2017 VI R 41/15, BFHE 260, 252 , BStBl II 2018, 355 ; vom 15. Dezember 2016 VI R 53/12, BFHE 256, 143 , BStBl II 2017, 938 ), keinen Grund, die Rechtsprechungsgrundsätze nicht auf unverheiratete Steuerpflichtige zu übertragen, wenn es - wie im Streitfall - auf die Zuwendungsfiktion nicht ankommt, weil der von dem Betriebsinhaber getragene Betrag die auf den betriebsstättenähnlichen Raum entfallenden Aufwendungen übersteigt.
  • BFH, 16.07.2014 - X R 49/11

    Häusliches Arbeitszimmer bei mehreren Einkunftsarten - Mittelpunkt der gesamten

    Es kann dahinstehen, ob § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG insgesamt personen- oder objektbezogen ist (im Sinne der Objektbezogenheit BFH-Urteil vom 23. September 2009 IV R 21/08, BFHE 227, 31, BStBl II 2010, 337 zum Jahr 1997; hierzu noch anhängige Revisionsverfahren VI R 53/12 und VI R 86/13).
  • FG Düsseldorf, 21.06.2022 - 13 K 1149/20

    Berücksichtigung eines Veräußerungsverlustes i.R.d. Einkünfte aus Gewerbebetrieb

    Der Gesetzgeber legt der Einkommensteuer das aus dem generellen verfassungsrechtlichen Maßstab des Gleichheitssatzes abgeleitete sog. objektive Nettoprinzip (einfachgesetzlich normiert in § 2 Abs. 2 EStG) zugrunde, nach dem nur das Nettoeinkommen, also die Erwerbseinnahmen abzüglich der Erwerbsaufwendungen, besteuert werden (BFH-Urteil vom 15.12.2016 VI R 53/12; BStBl II 2017, 938, unter 3.c; BFH-Urteil vom 26.02.2014 I R 59/12, BStBl II 2014, 1016, unter III.1.a aa).
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Rechtsprechung
   BFH, 15.12.2016 - VI R 86/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,54402
BFH, 15.12.2016 - VI R 86/13 (https://dejure.org/2016,54402)
BFH, Entscheidung vom 15.12.2016 - VI R 86/13 (https://dejure.org/2016,54402)
BFH, Entscheidung vom 15. Dezember 2016 - VI R 86/13 (https://dejure.org/2016,54402)
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Volltextveröffentlichungen (19)

  • lexetius.com

    Höchstbetrag bei Nutzung eines Arbeitszimmers zur Einkünfteerzielung durch mehrere Steuerpflichtige

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b, EStG § 9 Abs 5, EStG VZ 2007
    Höchstbetrag bei Nutzung eines Arbeitszimmers zur Einkünfteerzielung durch mehrere Steuerpflichtige

  • Bundesfinanzhof

    Höchstbetrag bei Nutzung eines Arbeitszimmers zur Einkünfteerzielung durch mehrere Steuerpflichtige

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b EStG 2009 vom 08.12.2010, § 9 Abs 5 EStG 2002, EStG VZ 2007
    Höchstbetrag bei Nutzung eines Arbeitszimmers zur Einkünfteerzielung durch mehrere Steuerpflichtige

  • IWW

    § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a der Finanzgerichtsordnung (FGO), § ... 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO, §§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b, 9 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG, § 52 Abs. 12 Satz 9 EStG, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 Halbsatz 1 EStG, § 143 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer
  • Betriebs-Berater

    Höchstbetrag bei Nutzung eines Arbeitszimmers zur Einkünfteerzielung durch mehrere Steuerpflichtige

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com

    Häusliches Arbeitszimmer

  • Techniker Krankenkasse
  • rewis.io

    Höchstbetrag bei Nutzung eines Arbeitszimmers zur Einkünfteerzielung durch mehrere Steuerpflichtige

  • ra.de
  • degruyter.com
  • rechtsportal.de

    EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b, § 9 Abs. 5
    Höchstbetrag bei Nutzung eines Arbeitszimmers zur Einkünfte-erzielung durch mehrere Steuerpflichtige

  • rechtsportal.de

    EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b, § 9 Abs. 5
    Umfang der Berücksichtigungsfähigkeit der Kosten für ein von beiden Ehegatten genutztes häusliches Arbeitszimmer

  • datenbank.nwb.de

    Höchstbetrag bei Nutzung eines Arbeitszimmers zur Einkünfteerzielung durch mehrere Steuerpflichtige

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gemeinsames Arbeitszimmer: Werbungskosten-Höchstbetrag gilt pro Kopf!

  • Der Betrieb

    Höchstbetrag bei Nutzung eines Arbeitszimmers zur Einkünfteerzielung durch mehrere Stpfl.

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Häusliches Arbeitszimmer: Personenbezogene Ermittlung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Höchstbetrag bei Nutzung eines Arbeitszimmers zur Einkünfteerzielung durch mehrere Steuerpflichtige

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Nutzung eines Arbeitszimmers durch mehrere Steuerpflichtige II

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Höchstbetrag bei Nutzung eines Arbeitszimmers zur Einkünfteerzielung durch mehrere Steuerpflichtige

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Häusliches Arbeitszimmer: Personenbezogene Ermittlung

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Personenbezogener Höchstbetrag für häusliches Arbeitszimmer

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Arbeitszimmer mehrfach von der Steuer absetzen?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Personenbezogene Ermittlung zum häuslichen Arbeitszimmer

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei Nutzung durch mehrere Steuerpflichtige

  • ecovis.com (Kurzinformation)

    Zwei Unternehmer in einem Haushalt? Jetzt können beide das häusliche Arbeitszimmer absetzen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Personenbezogener Höchstbetrag beim häuslichen Arbeitszimmer

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Häusliches Arbeitszimmer personenbezogen von der Steuer absetzen

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Häusliches Arbeitszimmer

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b, EStG § 9 Abs 5, EStG § 52 Abs 12 S 9
    Arbeitszimmer, Höchstbetrag, Objekt, Nutzung, Lebensgefährte, Aufteilungsmaßstab

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 256, 150
  • NJW 2017, 1055
  • BB 2017, 1767
  • BB 2017, 469
  • DB 2017, 404
  • BStBl II 2017, 941
  • NZA-RR 2017, 212
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (26)

  • BFH, 23.09.2009 - IV R 21/08

    Zuordnung der Aufwendungen für ein von Ehegatten betrieblich genutztes häusliches

    Auszug aus BFH, 15.12.2016 - VI R 86/13
    e) Nutzen Miteigentümer ein Wirtschaftsgut (hier: Arbeitszimmer) gemeinsam zur Erzielung von Einkünften, kann jeder die seinem Anteil entsprechenden und von ihm getragenen Aufwendungen (z.B. Absetzung für Abnutzung, Schuldzinsen) als Werbungskosten abziehen, denn jeder setzt die gesamten auf seinen Anteil entfallenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten zur Einkünfteerzielung ein (BFH-Urteil vom 23. September 2009 IV R 21/08, BFHE 227, 31, BStBl II 2010, 337; Beschluss des Großen Senats des BFH vom 23. August 1999 GrS 5/97, BFHE 189, 174, BStBl II 1999, 774, unter C.2.).

    Die Mietzahlungen sind dann zur Hälfte als für Rechnung des jeweiligen Ehegatten/Lebenspartners aufgewendet anzusehen (BFH-Urteil in BFHE 227, 31, BStBl II 2010, 337; vgl. auch Söffing, Betriebs-Berater 2000, 381, 392, zur Anwendung der für Ehegatten geltenden Rechtsgrundsätze auf Nicht-Ehegatten).

    Der IV. Senat des BFH, von dessen Urteilen vom 20. November 2003 IV R 30/03 (BFHE 204, 176, BStBl II 2004, 775) und in BFHE 227, 31, BStBl II 2010, 337 der erkennende Senat mit dieser Entscheidung abweicht, hat auf Anfrage mitgeteilt, dass er an seiner mit den vorgenannten Urteilen vertretenen Auffassung, der Höchstbetrag nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 Halbsatz 1 EStG könne für ein häusliches Arbeitszimmer nur einmal gewährt werden, nicht mehr uneingeschränkt festhält.

  • BFH, 15.12.2016 - VI R 53/12

    Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei Nutzung durch mehrere

    Auszug aus BFH, 15.12.2016 - VI R 86/13
    Dies setzt wegen des Erfordernisses der (nahezu ausschließlichen) betrieblichen/beruflichen Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers insbesondere auch voraus, dass dem jeweiligen Steuerpflichtigen in dem Arbeitszimmer ein Arbeitsplatz in einer Weise zur Verfügung steht, dass er ihn für seine betriebliche/berufliche Tätigkeit in dem konkreten Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen kann (Senatsurteile vom 26. Februar 2014 VI R 37/13, BFHE 245, 22, BStBl II 2014, 570, und vom 15. Dezember 2016 VI R 53/12, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt).

    Mithin kann der Höchstbetrag von 1.250 EUR von jedem Steuerpflichtigen ausgeschöpft werden, der das Arbeitszimmer mitbenutzt, sofern die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG in seiner Person vorliegen (Senatsurteil vom 15. Dezember 2016 VI R 53/12, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt).

    Die betriebliche/ berufliche Mitbenutzung des Arbeitszimmers durch einen anderen Steuerpflichtigen stellt in Bezug auf den Steuerpflichtigen, der den Abzug der Erwerbsaufwendungen für das Arbeitszimmer geltend macht, keine Privatnutzung dar (Senatsurteil vom 5. Dezember 2016 VI R 53/12, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt).

  • FG Niedersachsen, 25.03.2013 - 3 K 406/12

    Abziehbarkeit der Kosten eines Arbeitszimmers bei vorhersehbar zeitlich

    Auszug aus BFH, 15.12.2016 - VI R 86/13
    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 25. März 2013  3 K 406/12 aufgehoben.

    Er beantragt, das Urteil des Niedersächsischen FG vom 25. März 2013  3 K 406/12 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für 2007 vom 4. Mai 2012 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. August 2012 dahingehend zu ändern, dass bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit weitere Werbungskosten in Höhe von 625 EUR berücksichtigt werden.

  • BFH, 21.09.2009 - GrS 1/06

    Aufteilung der Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise

    Auszug aus BFH, 15.12.2016 - VI R 86/13
    Der Kläger wird daher im zweiten Rechtszug umfassend darzulegen und nachzuweisen haben (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21. September 2009 GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672, unter C.III.4.d), in welcher Weise er das häusliche Zimmer im Zusammenhang mit den Bereitschaftsdiensten genutzt hat.
  • FG Nürnberg, 19.03.2012 - 3 K 308/11

    Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer für die Verwaltung einer

    Auszug aus BFH, 15.12.2016 - VI R 86/13
    Denn nur auf diese Weise kann das FG beurteilen, ob dort überhaupt eine Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen entfaltet wird und ob der Umfang der im Zimmer ausgeübten beruflichen Tätigkeiten es glaubhaft erscheinen lässt, dass der Kläger hierfür im Streitjahr ein Arbeitszimmer vorgehalten hat (vgl. FG Nürnberg, Urteil vom 19. März 2012  3 K 308/11).
  • BFH, 20.11.2003 - IV R 30/03

    Häusliches Arbeitszimmer bei Selbständigen

    Auszug aus BFH, 15.12.2016 - VI R 86/13
    Der IV. Senat des BFH, von dessen Urteilen vom 20. November 2003 IV R 30/03 (BFHE 204, 176, BStBl II 2004, 775) und in BFHE 227, 31, BStBl II 2010, 337 der erkennende Senat mit dieser Entscheidung abweicht, hat auf Anfrage mitgeteilt, dass er an seiner mit den vorgenannten Urteilen vertretenen Auffassung, der Höchstbetrag nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 Halbsatz 1 EStG könne für ein häusliches Arbeitszimmer nur einmal gewährt werden, nicht mehr uneingeschränkt festhält.
  • BFH, 26.07.1985 - VI R 97/78

    Anforderungen an Aufhebung eines Haftungsbscheids wegen Lohnsteuernachforderung

    Auszug aus BFH, 15.12.2016 - VI R 86/13
    Die mit Schriftsatz vom ... 2016 vorgenommene Erweiterung des Revisionsantrags auf 1.250 EUR war nicht zu berücksichtigen, da sie nicht von der Revisionsbegründung vom ... 2013 gedeckt ist (vgl. Senatsurteil vom 26. Juli 1985 VI R 97/78, BFH/NV 1987, 514).
  • BFH, 05.12.2002 - IV R 7/01

    Ärztliche Notfallpraxis kein häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 15.12.2016 - VI R 86/13
    Dabei dürfen Zeiten der Nichtnutzung nicht der außerberuflichen Nutzung zugerechnet werden (Senatsurteil vom 26. März 2009 VI R 15/07, BFHE 224, 444, BStBl II 2009, 598; BFH-Urteile vom 20. November 2003 IV R 3/02, BFHE 205, 46, BStBl II 2005, 203; vom 5. Dezember 2002 IV R 7/01, BFHE 201, 166, BStBl II 2003, 463).
  • BFH, 16.10.1998 - III R 7/98

    Revisionsbegründung

    Auszug aus BFH, 15.12.2016 - VI R 86/13
    Demgemäß muss sich der Revisionskläger mit den tragenden Gründen des finanzgerichtlichen Urteils auseinandersetzen und darlegen, weshalb er diese für unrichtig hält (BFH-Beschlüsse vom 16. Oktober 1998 III R 7/98, BFH/NV 1999, 501; vom 27. November 2003 VII R 49/03, BFH/NV 2004, 521, und vom 20. April 2010 VI R 44/09, BFHE 228, 407, BStBl II 2010, 691; BFH-Urteil vom 16. März 2000 III R 21/99, BFHE 192, 169, BStBl II 2000, 700).
  • BFH, 07.08.2003 - VI R 41/98

    Häusliches Arbeitszimmer: Begriff des anderen Arbeitsplatzes

    Auszug aus BFH, 15.12.2016 - VI R 86/13
    Da der Bereitschaftsdienst außerhalb der Diensträume zu versehen war, stand dem Kläger für die entsprechenden Tätigkeiten kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung (vgl. Senatsurteile vom 9. Dezember 2003 VI R 150/01, BFHE 204, 204; vom 7. August 2003 VI R 41/98, BFHE 203, 119, BStBl II 2004, 80, und VI R 17/01, BFHE 203, 130, BStBl II 2004, 78).
  • BFH, 07.08.2003 - VI R 17/01

    Häusliches Arbeitszimmer: Begriff des anderen Arbeitsplatzes

  • BFH, 18.12.1970 - III R 32/70

    Erfordernis der Revisionsbegründung - Revisionsbegehren - Revisionsschrift -

  • BFH, 27.11.2003 - VII R 49/03

    Revisionsbegründung; Rüge mangelnder Sachaufklärung

  • BFH, 26.03.2009 - VI R 15/07

    Unbeschränkter Abzug von Aufwendungen für beruflich genutzte Räume, die nicht dem

  • BFH, 09.12.2003 - VI R 150/01

    Häusliches Arbeitszimmer eines Schulleiters mit Unterrichtsverpflichtung

  • BFH, 28.11.2007 - X R 24/06

    Anforderungen an die Revisionsbegründung - Abgrenzung des gewerblichen

  • BFH, 03.08.2005 - XI R 42/02

    Häusliches Arbeitszimmer - WK-Abzug

  • BFH, 20.04.2010 - VI R 44/09

    Anforderungen an die Revisionsbegründung

  • BFH, 25.06.2003 - X R 66/00

    Revisionsbegründung, Anforderungen

  • BGH, 03.11.1999 - VIII ZR 287/98

    Rechtzeitigkeit der Rüge der Vertragswidrigkeit

  • BFH, 31.10.2002 - VII R 4/02

    NZB: grundsätzliche Bedeutung, Verstoß gegen das GG

  • BFH, 16.03.2000 - III R 21/99

    Investitionszulage bei Betriebsaufspaltung

  • BFH, 20.11.2003 - IV R 3/02

    Notfallpraxis kein häusliches Arbeitszimmer

  • BFH, 23.08.1999 - GrS 5/97

    Nutzungsüberlassung beim häuslichen Arbeitszimmer

  • BFH, 26.02.2014 - VI R 37/13

    Häusliches Arbeitszimmer bei Poolarbeitsplatz

  • BFH, 30.04.2002 - VII R 109/00

    Revisionsbegründung; Tarifierung eines "Sportplaners"

  • BFH, 08.03.2017 - IX R 52/14

    Aufwendungen für ein gemischt genutztes häusliches Arbeitszimmer

    Derartige Feststellungen obliegen aber dem FG als Tatsachengericht und sind zur Entscheidung des Falls erforderlich (vgl. BFH-Urteil vom 15. Dezember 2016 VI R 86/13, BFHE 256, 150; Urban, DStZ 2016, 747, 750; Neufang, Die Steuerberatung 2016, 142, 143, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 03.04.2019 - VI R 46/17

    Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer einer Flugbegleiterin - Die

    Derartige Feststellungen obliegen dem FG als Tatsachengericht und sind zur Entscheidung des Falls erforderlich (s. Senatsurteil vom 15. Dezember 2016 VI R 86/13, BFHE 256, 150, BStBl II 2017, 941, und BFH-Urteil vom 8. März 2017 IX R 52/14, Rz 16).
  • BFH, 09.05.2017 - VIII R 15/15

    Zur mehrfachen Nutzung des Höchstbetrages in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG

    Der nicht einkünfte-, wohl aber personenbezogene Höchstbetrag in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG (vgl. BFH-Urteile in BFHE 256, 143, und vom 15. Dezember 2016 VI R 86/13, BFHE 256, 150 zur Frage der Personenbezogenheit des Höchstbetrages; vom 16. Juli 2014 X R 49/11, BFH/NV 2015, 177 zur Frage der Einkünftebezogenheit des Höchstbetrages) beschränkt den Abzug der Betriebsausgaben für den Steuerpflichtigen in typisierender Weise und damit unabhängig von der Zahl der tatsächlich genutzten häuslichen Arbeitszimmer auf 1.250 EUR.
  • FG München, 02.03.2021 - 10 K 1251/18

    Abzug von Aufwendungen für betrieblich genutzten Raum einer Wohnung bei

    Die zu Miteigentümern ergangenen Grundsätze des BFH, wonach jeder die gesamten auf seinen Anteil entfallenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten zur Einkünfteerzielung einsetzt, gelten auch für eine durch Ehegatten oder Lebenspartner gemeinsam gemietete Wohnung (BFH-Urteile vom 15. Dezember 2016 VI R 86/13, BFHE 256, 150 , BStBl II 2017, 941 ; vom 23. September 2009 IV R 21/08, BFHE 227, 31 , BStBl II 2010, 337 , jeweils m. w. N.).
  • FG Berlin-Brandenburg, 23.05.2017 - 7 K 7134/15

    "Offensichtlich verkehrsgünstigere" Straßenverbindung i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3

    Es ist Sache des Steuerpflichtigen, darzulegen und nachzuweisen, in welcher Weise er das häusliche Zimmer im Zusammenhang mit seiner Berufstätigkeit genutzt hat (BFH, Urteil vom 15.12.2016 VI R 86/13, DStR 2017, 442, II. 4. m. w. N.).

    Denn die betriebliche/ berufliche Mitbenutzung des Arbeitszimmers durch einen anderen Steuerpflichtigen stellt in Bezug auf den Steuerpflichtigen, der den Abzug der Erwerbsaufwendungen für das Arbeitszimmer geltend macht, keine Privatnutzung dar, und auch der ggf. anzusetzende Höchstbetrag steht jedem Steuerpflichtigen gesondert zu (BFH, Urteil vom 15.12.2016 VI R 86/13, DStR 2017, 442, II. 2. g) m. w. N.).

  • FG Düsseldorf, 24.04.2017 - 8 K 1262/15

    Kein Abzug der Kosten für das häusliche Arbeitszimmer einer Stewardess

    Aus dem Sinnzusammenhang der Regelung zur Abzugsfähigkeit von Arbeitszimmer ist jedoch zu folgern, dass ein Aufwendungsabzug nur dann erfolgen darf, wenn das Arbeitszimmer tatsächlich erforderlich für die Einkünfteerzielung ist (vgl. BFH-Urteil vom 27. September 1996 VI R 47/96, BStBl II 1997, 68 zu der bis zum 31.12.2006 geltenden Gesetzesfassung; BFH-Urteil vom 15. Dezember 2016 VI R 86/13, Deutsches Steuerrecht -DStR- 2017, 442 unter Bezugnahme auf FG Nürnberg, Urteil vom 19. März 2012 3 K 308/11, juris, zur jetzigen Gesetzesfassung; ebenso: FG Nürnberg, Urteil vom 12. Februar 2014 5 K 1251/12, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2014, 1103).
  • FG Düsseldorf, 04.05.2017 - 8 K 329/15

    Keine Anerkennung der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer wegen

    Den Nachweis, dass ein häusliches Arbeitszimmer erforderlich ist, weil dort in einem messbaren Umfang berufliche Arbeiten erbracht werden, muss der Steuerpflichtige erbringen (vgl. BFH-Urteile vom 27.09.1996 VI R 47/96, BStBl II 1997, 68, zur der bis zum 31.12.2006 geltenden Gesetzesfassung und BFH-Urteil vom 15.12.2016 VI R 86/13, DB 2017, 404, zu der jetzigen Gesetzesfassung; FG Nürnberg-Urteile vom 19.03.2012 3 K 308/11, juris und vom 12.02.2014 5 K 1251/12, EFG 2014, 1103; Spilker in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG § 4 Rn. Lb1-8 und 115; Schmidt/Heinicke EStG § 4 Rz 591 und 592).
  • BFH, 16.07.2014 - X R 49/11

    Häusliches Arbeitszimmer bei mehreren Einkunftsarten - Mittelpunkt der gesamten

    Es kann dahinstehen, ob § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG insgesamt personen- oder objektbezogen ist (im Sinne der Objektbezogenheit BFH-Urteil vom 23. September 2009 IV R 21/08, BFHE 227, 31, BStBl II 2010, 337 zum Jahr 1997; hierzu noch anhängige Revisionsverfahren VI R 53/12 und VI R 86/13).
  • FG Münster, 15.03.2016 - 11 K 2425/13

    Einkommensteuerliche Geltendmachung von Aufwendungen für häusliche Arbeitszimmer

    Die Revision war gem. § 2 Nr. 2 FGO im Hinblick auf die Revisionsverfahren VIII R 15/15 und VI R 86/13 zuzulassen.
  • BFH, 27.04.2017 - III R 21/14

    Investitionszulage: Verlegung von Erdwärmesonden - Revisionsbegründung

    Aus der Revisionsbegründung muss erkennbar sein, welche Rechtsnorm die Revisionsklägerin für verletzt hält (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. Dezember 2016 VI R 86/13, BFHE 256, 150, Rz 10, m.w.N.).
  • FG Berlin-Brandenburg, 07.12.2020 - 7 K 7097/18

    Abziehbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei nur

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