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   BFH, 13.09.2007 - VI R 54/03   

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https://dejure.org/2007,2345
BFH, 13.09.2007 - VI R 54/03 (https://dejure.org/2007,2345)
BFH, Entscheidung vom 13.09.2007 - VI R 54/03 (https://dejure.org/2007,2345)
BFH, Entscheidung vom 13. September 2007 - VI R 54/03 (https://dejure.org/2007,2345)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; ; SGB IV § 28g

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB IV § 28g
    Lohnzufluss bei Nachentrichtung der Arbeitnehmeranteile zur Gesamtsozialversicherung nach Schwarzlohnzahlungen

  • datenbank.nwb.de

    Lohnzufluss bei Nachentrichtung der Arbeitnehmeranteile zur Gesamtsozialversicherung nach Schwarzlohnzahlungen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Lohnzufluss bei Nachentrichtung der Arbeitnehmeranteile zur Gesamtsozialversicherung nach Schwarzlohnzahlungen ? Zuflusszeitpunkt bei tatsächlicher Nachentrichtung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Sozialversicherungsbeiträge für Schwarzlohn

  • IWW (Kurzinformation)

    Geldwerter Vorteil - Zufluss von Arbeitslohn bei Nachforderung von SV-Beiträgen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Sozialversicherungsbeiträge für Schwarzlohn

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vorliegen eines zusätzlichen geldwerten Vorteils bei Nachentrichtung hinterzogener Arbeitnehmeranteile zur Gesamtsozialversicherung; Entrichtung der Arbeitnehmeranteile zur Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung und Rentenversicherung durch den Arbeitgeber als ...

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Nachentrichtete Sozialversicherung auf Schwarzlohn als zusätzlicher Arbeitslohn

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Auch die Nachentrichtung der Arbeitnehmeranteile an Sozialversicherungsbeiträgen stellt Arbeitslohn dar

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Schwarzarbeit lohnt nicht: Nachzahlungen von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung führen zu zusätzlichem steuerpflichtigen Arbeitslohn

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Arbeitslohn
    Vorteile, die durch das Dienstverhältnis veranlasst sind und Arbeitslohn darstellen
    Sozialversicherungsbeiträge
    Schwarzarbeit
    Aufgaben der Finanzbehörden
    Einkommensteuer

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 42d Abs 1 Nr 1, EStG § 19 Abs 1 Nr 1, EStG § 38 Abs 3
    Haftung; Lohnsteuer; Schwarzlohnzahlung; Sozialversicherungsbeitrag

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 219, 49
  • NZS 2008, 531
  • BB 2007, 2551
  • DB 2007, 2568
  • BStBl II 2008, 58
  • NZA-RR 2008, 77
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 29.10.1993 - VI R 4/87

    Sozialversicherungsbeiträge - Fehlerhafte Abführung - Beitragsnachentrichtung -

    Auszug aus BFH, 13.09.2007 - VI R 54/03
    Das FG habe unter Berufung auf die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21. Februar 1992 VI R 41/88 (BFHE 166, 558, BStBl II 1992, 443) und vom 29. Oktober 1993 VI R 4/87 (BFHE 172, 467, BStBl II 1994, 194) angenommen, dieser Wert konkretisiere sich erst bei Aufdeckung der Schwarzlohnvereinbarung bzw. der Anforderung der rückständigen Beiträge.

    In Übereinstimmung hiermit habe der BFH im Urteil in BFHE 172, 467, BStBl II 1994, 194 die Bereicherung der Arbeitnehmer darin gesehen, dass nach Fristablauf ein Rückgriffsanspruch nicht mehr möglich gewesen sei.

    bb) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats führt auch die Nachentrichtung der Arbeitnehmeranteile auf Seiten der Arbeitnehmer zu einem zusätzlichen geldwerten Vorteil (BFH-Urteile in BFHE 166, 558, BStBl II 1992, 443, und in BFHE 172, 467, BStBl II 1994, 194).

    An der Auffassung, der Vorteil liege im Fall der Nachentrichtung der Arbeitnehmeranteile nicht in der Nachzahlung der Beiträge als solcher, sondern (bereits) in der endgültigen Befreiung des Arbeitnehmers von der sozialversicherungsrechtlichen Beitragslast (vgl. BFH-Urteile in BFHE 166, 558, BStBl II 1992, 443, und in BFHE 172, 467, BStBl II 1994, 194), hält der Senat nicht mehr fest.

    Der erkennende Senat hat in seiner bisherigen Rechtsprechung die Schutzfunktion der gesetzlichen Beitragslastverschiebung nach § 28g Satz 3 SGB IV betont (vgl. BFH-Urteil in BFHE 172, 467, BStBl II 1994, 194, unter 2. b).

    Handelte es sich nämlich lediglich um die Konsequenz der zum Schutz des Arbeitnehmers getroffenen gesetzlichen Regelung des Sozialversicherungsrechts (vgl. BFH-Urteil in BFHE 172, 467, BStBl II 1994, 194, unter 3. c), so läge kein Arbeitslohn mehr vor.

  • BFH, 16.01.2007 - IX R 69/04

    Befristung und Fortbestehen eines Nießbrauchs - Arbeitnehmeranteile als

    Auszug aus BFH, 13.09.2007 - VI R 54/03
    aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH sind auch die Arbeitnehmeranteile zur Arbeitslosen-, Kranken- und Rentenversicherung (Gesamtsozialversicherung) als Gegenleistung für die Erbringung der Arbeitsleistung und damit als Arbeitslohn anzusehen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 16. Januar 2007 IX R 69/04, BStBl II 2007, 579, m.w.N.).

    Der einbehaltene Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung ist danach ein dem Arbeitnehmer verschaffter Vermögensvorteil; daher sind die Arbeitnehmerbeiträge --bei eigenem Rechtsanspruch des Arbeitnehmers gegen die Versorgungseinrichtung-- als Arbeitslohn mit ihrer Abführung durch den Arbeitgeber gegenwärtig zugeflossen (ausführlich hierzu m.w.N. BFH-Urteil in BStBl II 2007, 579).

    Auch stellt sich wirtschaftlich betrachtet der Vorgang hinsichtlich des Vorteils so dar, als ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Mittel zur Verfügung gestellt und der Arbeitnehmer sie zum Zweck seiner Zukunftssicherung verwendet hat (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 12. April 2007 VI R 55/05, BStBl II 2007, 619, m.w.N.); dabei steht dem Arbeitnehmer nicht anders als nach einem ordnungsgemäßen Beitragsabzug (vgl. z.B. BFH-Urteil in BStBl II 2007, 579, m.w.N.) ein eigener Rechtsanspruch auf Leistung zu.

    Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung sind nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung mit ihrer Abführung durch den Arbeitgeber gegenwärtig zugeflossen (vgl. z.B. BFH-Urteil in BStBl II 2007, 579, m.w.N.).

  • BFH, 21.02.1992 - VI R 41/88

    Keine Nettolohnvereinbarung bei einvernehmlicher Steuerhinterziehung

    Auszug aus BFH, 13.09.2007 - VI R 54/03
    Das FG habe unter Berufung auf die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21. Februar 1992 VI R 41/88 (BFHE 166, 558, BStBl II 1992, 443) und vom 29. Oktober 1993 VI R 4/87 (BFHE 172, 467, BStBl II 1994, 194) angenommen, dieser Wert konkretisiere sich erst bei Aufdeckung der Schwarzlohnvereinbarung bzw. der Anforderung der rückständigen Beiträge.

    bb) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats führt auch die Nachentrichtung der Arbeitnehmeranteile auf Seiten der Arbeitnehmer zu einem zusätzlichen geldwerten Vorteil (BFH-Urteile in BFHE 166, 558, BStBl II 1992, 443, und in BFHE 172, 467, BStBl II 1994, 194).

    An der Auffassung, der Vorteil liege im Fall der Nachentrichtung der Arbeitnehmeranteile nicht in der Nachzahlung der Beiträge als solcher, sondern (bereits) in der endgültigen Befreiung des Arbeitnehmers von der sozialversicherungsrechtlichen Beitragslast (vgl. BFH-Urteile in BFHE 166, 558, BStBl II 1992, 443, und in BFHE 172, 467, BStBl II 1994, 194), hält der Senat nicht mehr fest.

  • BFH, 16.02.1996 - I R 73/95

    Sozialabgaben - Hinterzogene Lohnsteuer

    Auszug aus BFH, 13.09.2007 - VI R 54/03
    Dies decke sich auch damit, dass für die Beitragsschuld eine Verbindlichkeit jeweils zum Bilanzstichtag der Entstehung zu passivieren sei (BFH-Urteil vom 16. Februar 1996 I R 73/95, BFHE 180, 110, BStBl II 1996, 592), sofern mehr Gründe für als gegen eine Inanspruchnahme sprächen.
  • BFH, 05.03.2007 - VI B 41/06

    NZB: LSt-Haftungsbescheid, Lohnzufluss wegen Regressverzichts

    Auszug aus BFH, 13.09.2007 - VI R 54/03
    Ergeht ein Haftungsbescheid für Lohnsteuer, die der Arbeitgeber hätte einbehalten und abführen müssen (§ 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG), wendet der Arbeitgeber erst Lohn zu, wenn er die Haftungsschuld ohne Regress entrichtet (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, zuletzt BFH-Beschluss vom 5. März 2007 VI B 41/06, BFH/NV 2007, 1122).
  • BFH, 20.06.2001 - VI R 105/99

    Arbeitslohn bei Aktienoptionsrecht

    Auszug aus BFH, 13.09.2007 - VI R 54/03
    Nach dem die Überschusseinkünfte beherrschenden Realisierungsprinzip fließen Einnahmen nicht bereits beim Entstehen eines dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber eingeräumten Anspruchs, sondern erst bei dessen Erfüllung zu (Senatsurteil vom 20. Juni 2001 VI R 105/99, BFHE 195, 395, BStBl II 2001, 689).
  • BFH, 12.04.2007 - VI R 55/05

    Zur Bedeutung des Begriffs "Beiträge" in § 40b EStG i.d.F. bis VZ 2004

    Auszug aus BFH, 13.09.2007 - VI R 54/03
    Auch stellt sich wirtschaftlich betrachtet der Vorgang hinsichtlich des Vorteils so dar, als ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Mittel zur Verfügung gestellt und der Arbeitnehmer sie zum Zweck seiner Zukunftssicherung verwendet hat (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 12. April 2007 VI R 55/05, BStBl II 2007, 619, m.w.N.); dabei steht dem Arbeitnehmer nicht anders als nach einem ordnungsgemäßen Beitragsabzug (vgl. z.B. BFH-Urteil in BStBl II 2007, 579, m.w.N.) ein eigener Rechtsanspruch auf Leistung zu.
  • FG Hessen, 28.05.2003 - 10 K 3017/02

    Sozialversicherungsbeitrag; Arbeitnehmeranteile; Übernahme; Nachentrichtung;

    Auszug aus BFH, 13.09.2007 - VI R 54/03
    Die hiergegen erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2004, 112 veröffentlichten Gründen ab.
  • BFH, 16.04.1999 - VI R 66/97

    Arbeitslohn bei Gruppenkrankenversicherung

    Auszug aus BFH, 13.09.2007 - VI R 54/03
    Dies führt dazu, dass im Fall der Nachentrichtung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung --selbst bei der hier gebotenen Verneinung eines ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers an der Beitragsleistung (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 16. April 1999 VI R 66/97, BFHE 188, 338, BStBl II 2000, 408, unter II. 1. c, m.w.N.)-- nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass der oben beschriebene Vorteil vom Arbeitgeber für die Beschäftigung gewährt wird.
  • BFH, 15.03.2007 - VI R 65/05

    Häusliches Arbeitszimmer: "Mittelpunkt" der Tätigkeit

    Auszug aus BFH, 13.09.2007 - VI R 54/03
    Arbeitslohn ist jeder mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumte geldwerte Vorteil, der durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst ist (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 26. Juli 2006 VI R 49/02, BFHE 214, 373, BStBl II 2006, 917, und vom 15. März 2007 VI R 65/05, BFH/NV 2007, 1133, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 26.07.2006 - VI R 49/02

    Wiederholungshonorare und Erlösbeteiligungen ausübender Künstler an

  • FG Düsseldorf, 04.11.2016 - 1 K 2470/14

    Kein Arbeitslohn des Paketzustellers bei Zahlung von Verwarnungsgeldern wegen

    Arbeitslohn ist jeder dem Arbeitnehmer mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumte geldwerte Vorteil, der durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst ist (BFH-Urteil vom 13. September 2007 VI R 54/03, BFHE 219, 49, BStBl II 2008, 58, m.w.N.).
  • FG Köln, 24.01.2020 - 1 K 1041/17

    Lohnsteuer: Nachentrichtung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung

    Vielmehr spreche vieles dafür, dass ein bewusster und gewollter Rückbelastungsverzicht der Klägerin vorliege (Hinweis auf BFH-Urteil vom 13.09.2007, BStBl II 2008, 58).

    Die aktuelle Rechtsprechung nehme einen Zufluss nur dann an, wenn der Arbeitnehmer einen eigenen Anspruch gegen die Versorgungseinrichtung erlange (Hinweis auf BFH vom 16.01.2007 IX R 69/04 und vom 13.09.2007 VI R 54/03).

    Ergänzend zur Einspruchsentscheidung führt der Beklagte aus, dass der BFH in seinem Urteil vom 13.09.2007 VI R 54/03 an der Rechtsprechung festhalte, dass bei einer Vereinbarung sogenannter Schwarzlöhne bzw. einer Nettolohnvereinbarung der Schutzfunktion der Verschiebung der Beitragslast gemäß § 28 g SGB IV kein Vorrang gegenüber dem bestehenden Zusammenhang der Nachentrichtung der Arbeitnehmerbeiträge mit dem Arbeitsverhältnis eingeräumt werde.

    (b) Dieser rechtlichen Beurteilung steht auch die BFH-Rechtsprechung nicht entgegen, nach der die Nachentrichtung der Arbeitnehmeranteile auf Seiten der Arbeitnehmer zu einem zusätzlichen geldwerten Vorteil führt (BFH-Urteil vom 13.09.2007 VI R 54/03, BFHE 219, 49, BStBl II 2008, 58, juris Rz. 8 ff.).

    bb) Damit bedarf die Frage, ob entgegen dem BFH-Urteil vom 13.09.2007 VI R 54/03 (BFHE 219, 49, BStBl II 2008, 58) bereits im Zeitpunkt der Gewährung des Sachbezuges dem Arbeitnehmer der hierauf zu entrichtende Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung als Arbeitslohn zugewendet wird, wenn die Arbeitgeberin von Beginn an plante diesen mittels Summenbescheid zu übernehmen und ein anderes Erhebungsverfahren objektiv nicht möglich ist, keiner Entscheidung.

  • BAG, 17.03.2010 - 5 AZR 301/09

    Schwarzgeldabrede

    Bei Nachentrichtung entzogener Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung führt (erst) die Nachzahlung zum Zufluss eines zusätzlichen geldwerten Vorteils (vgl. BFH 13. September 2007 - VI R 54/03 - zu II 1 a bb der Gründe, BFHE 219, 49).
  • BFH, 17.06.2009 - VI R 46/07

    Anfechtung eines Einkommensteuerbescheids zwecks Anrechnung höherer

    Arbeitslohn ist jeder mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumte geldwerte Vorteil, der durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst ist (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 26. Juli 2006 VI R 49/02, BFHE 214, 373, BStBl II 2006, 917; vom 15. März 2007 VI R 65/05, BFH/NV 2007, 1133, und vom 13. September 2007 VI R 54/03, BFHE 219, 49, BStBl II 2008, 58; jeweils m.w.N.).
  • LSG Rheinland-Pfalz, 29.07.2009 - L 6 R 105/09

    Ein illegales Beschäftigungsverhältnis liegt auch dann vor, wenn der Arbeitgeber

    Würde man hingegen die auf dieser Grundlage ermittelte Steuernachzahlung wiederum als beitragsrechtlich relevanten geldwerten Vorteil einstufen und nochmals als Grundlage einer Beitragsforderung gegenüber dem Arbeitgeber heranziehen, entstünde eine "unendliche Spirale", die dazu führen würde, dass eine konkrete Beitragspflicht nicht zu ermitteln wäre (so auch Schlegel, jurisPR-SozR 19/2008, Anm. 1 zum Urteil des BFH vom 13.09.2007 - VI R 54/03).
  • BAG, 22.06.2016 - 10 AZR 806/14

    Berechnung von Sozialkassenbeiträgen - vermutete Schwarzgeldabrede

    Bei Nachentrichtung entzogener Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung führt erst die Nachzahlung zum Zufluss eines zusätzlichen geldwerten Vorteils (vgl. BFH 13. September 2007 - VI R 54/03 - Rn. 10, BFHE 219, 49) .
  • BFH, 15.06.2023 - VI R 27/20

    Arbeitgeberleistungen auf einen Summenbescheid nach § 28f Abs. 2 des Vierten

    d) Demgemäß sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) auch die Arbeitnehmeranteile zur Arbeitslosen-, Kranken- und Rentenversicherung (Gesamtsozialversicherung) als Gegenleistung für die Erbringung der Arbeitsleistung und damit als Arbeitslohn nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 EStG anzusehen (vgl. z.B. Senatsurteile vom 13.09.2007 - VI R 54/03, BFHE 219, 49, BStBl II 2008, 58, Rz 9 und vom 11.12.2008 - VI R 9/05, BFHE 224, 70, BStBl II 2009, 385 sowie BFH-Urteil vom 16.01.2007 - IX R 69/04, BFHE 216, 329, BStBl II 2007, 579, m.w.N.).

    Aus dem Senatsurteil vom 13.09.2007 - VI R 54/03 (BFHE 219, 49, BStBl II 2008, 58) folgt --entgegen der Auffassung des FA-- nichts anderes.

    Denn dem Arbeitnehmer steht dadurch --nicht anders als nach einem ordnungsgemäßen (ebenfalls personenbezogenen) Beitragsabzug-- auch insoweit ein eigener Rechtsanspruch auf Leistung gegen den jeweiligen Sozialversicherungsträger zu (Senatsurteil vom 13.09.2007 - VI R 54/03, BFHE 219, 49, BStBl II 2008, 58, Rz 10).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 16.08.2018 - 18 Sa 1425/17

    Zulässigkeit der Erhebung von Beitragszahlungen zum Sozialkassenverfahren im

    Bei Nachentrichtung entzogener Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung führt erst die Nachzahlung zum Zufluss eines zusätzlichen geldwerten Vorteils (vgl. BFH 13. September 2007 - VI R 54/03 - Rn. 10, BFHE 219, 49 ).
  • VGH Bayern, 30.09.2016 - 14 BV 15.2783

    Keine Erhöhung des Brutto-Erwerbseinkommens im Wege einer fiktiven Annahme einer

    Denn dort wird verlangt, dass der Abschluss einer Nettolohnvereinbarung wegen ihrer Außergewöhnlichkeit und ihrer Folgen klar und eindeutig feststellbar sein muss (vgl. BFH, B. v. 25.10.2013 - VI B 144/12 - BFH/NV 2014, 181 Rn. 4); falls dies nicht der Fall ist, bemisst sich das steuerpflichtige Arbeitseinkommen bei der Vereinbarung sog. Schwarzlöhne zunächst nach dem tatsächlich zugeflossenen Barlohn und erst bei Nachentrichtung entzogener Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung führt die Nachzahlung zum Zufluss eines zusätzlichen geldwerten Vorteils (vgl. BFH, U. v. 13.9.2007 - VI R 54/03 - BFHE 219, 49 Rn. 8 ff.).
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