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   BFH, 30.07.2009 - VI R 54/08   

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https://dejure.org/2009,7243
BFH, 30.07.2009 - VI R 54/08 (https://dejure.org/2009,7243)
BFH, Entscheidung vom 30.07.2009 - VI R 54/08 (https://dejure.org/2009,7243)
BFH, Entscheidung vom 30. Juli 2009 - VI R 54/08 (https://dejure.org/2009,7243)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Erhöhungsbetrag einer an die Bahnversicherungsanstalt Abteilung B zu zahlenden Umlage als Arbeitslohn; Zinsvorteil aus (Vor-)Finanzierung durch Dritten als Arbeitslohn; Arbeitslohn aufgrund Zahlung an umlagefinanziertes Versorgungssystem

  • Judicialis

    EStG § 8 Abs. 2 S. 1; ; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 8 Abs. 2 S. 1; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
    In Höhe des Erhöhungsbetrags von 1,25 Prozent des Bruttoarbeitslohns des Klägers streitbefangenen Umlagezahlungen als Arbeitslohn; Einkommensteuerlich zu erfassender Zinsvorteil durch die (Vor-)Finanzierung des geschuldeten Erhöhungsbetrags der Umlage

  • datenbank.nwb.de

    Erhöhungsbetrag einer an die Bahnversicherungsanstalt Abteilung B zu zahlenden Umlage kein Arbeitslohn; Zahlungen des Arbeitgebers an ein umlagefinanziertes Versorgungssystem in voller Höhe Arbeitslohn

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    In Höhe des Erhöhungsbetrags von 1,25 Prozent des Bruttoarbeitslohns des Klägers streitbefangene Umlagezahlungen als Arbeitslohn; Einkommensteuerlich zu erfassender Zinsvorteil durch die (Vor-)Finanzierung des geschuldeten Erhöhungsbetrags der Umlage

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 19 Abs 1 S 1 Nr 1, LStDV § 2 Abs 2 Nr 3
    Arbeitslohn; Umlage; Zukunftssicherung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 04.05.2006 - VI R 28/05

    Zinsverbilligtes Arbeitgeberdarlehen - norminterpretierende

    Auszug aus BFH, 30.07.2009 - VI R 54/08
    § 8 Abs. 2 EStG bringt zum Ausdruck, dass der Arbeitnehmer durch die Zuwendung objektiv bereichert sein muss, weil die Zuwendung für ihn einen wirtschaftlichen Wert hat (vgl. BFH-Urteil vom 4. Mai 2006 VI R 28/05, BFHE 213, 484, BStBl II 2006, 781, m.w.N.).

    Zu den nach § 8 EStG zu bewertenden und zu Einnahmen führenden Vorteilen i.S. des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG gehören auch solche, die den Arbeitnehmern aus der Gewährung eines zinsverbilligten Arbeitgeberdarlehens entstehen (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 213, 484, BStBl II 2006, 781).

    Es fehlt an einem Vorteil als Grundvoraussetzung für Einkünfte i.S. des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG (vgl. BFH-Urteil in BFHE 213, 484, BStBl II 2006, 781).

  • BFH, 07.05.2009 - VI R 8/07

    Umlagezahlungen an Zusatzversorgungseinrichtung als Arbeitslohn

    Auszug aus BFH, 30.07.2009 - VI R 54/08
    Wie der erkennende Senat mit Urteil vom 7. Mai 2009 VI R 8/07 (BFHE 225, 68, BFH/NV 2009, 1504) entschieden hat, fließt unter der Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer aufgrund von Beitragsleistungen seines Arbeitgebers einen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch gegen den Versicherer bzw. die Versorgungseinrichtung erlangt, mit der Beitragsleistung Arbeitslohn grundsätzlich unabhängig davon zu, ob und in welcher Höhe der Arbeitnehmer später Versicherungsleistungen erlangt.
  • BFH, 11.12.2008 - VI R 9/05

    Arbeitslohn bei Leistungen aus einer vom Arbeitgeber finanzierten

    Auszug aus BFH, 30.07.2009 - VI R 54/08
    Zum Arbeitslohn können --sofern es an einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers an derartigen Aufwendungen mangelt-- auch Ausgaben gehören, die ein Arbeitgeber leistet, um einen Arbeitnehmer oder diesem nahe stehende Personen für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters oder des Todes abzusichern --Zukunftssicherung-- (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Dezember 2008 VI R 9/05, BFHE 224, 70, BStBl II 2009, 385).
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