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   BFH, 25.03.1993 - VI R 58/92   

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https://dejure.org/1993,1047
BFH, 25.03.1993 - VI R 58/92 (https://dejure.org/1993,1047)
BFH, Entscheidung vom 25.03.1993 - VI R 58/92 (https://dejure.org/1993,1047)
BFH, Entscheidung vom 25. März 1993 - VI R 58/92 (https://dejure.org/1993,1047)
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Volltextveröffentlichungen (5)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Arbeitslohn
    Abgrenzung zwischen Entlohnungscharakter und eigenbetrieblichem Interesse
    Incentives/Kurkosten

Papierfundstellen

  • BFHE 171, 210
  • BB 1993, 1511
  • DB 1993, 2062
  • BStBl II 1993, 639
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 15.11.1991 - VI R 36/89

    Zur steuerlichen Abziehbarkeit von Maklerkosten bei einem beruflich veranlaßten

    Auszug aus BFH, 25.03.1993 - VI R 58/92
    Denn nach § 3 Nr. 16 EStG sind nur solche Reisekosten steuerfrei zahlbar, die im Falle der Zahlung durch den Arbeitnehmer selbst bei diesem als Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG) abziehbar sind (vgl. BFH-Urteil vom 15. November 1991 VI R 36/89, BFHE 166, 456, BStBl II 1992, 492).
  • BFH, 20.04.1989 - IV R 106/87

    Betriebseinnahme - Gewerbebetrieb - Zuwendung einer Reise - Geschäftspartner

    Auszug aus BFH, 25.03.1993 - VI R 58/92
    Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist der Ausgangspunkt der Vorentscheidung, wonach die von der Rechtsprechung zu den sog. Incentive-Reisen (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 22. Juli 1988 III R 175/85, BFHE 154, 218, BStBl II 1988, 995; vom 20. April 1989 IV R 106/87, BFHE 157, 118, BStBl II 1989, 641, und vom 9. März 1990 VI R 48/87, BFHE 160, 447, BStBl II 1990, 711) entwickelten Grundsätze nicht uneingeschränkt auf den Streitfall angewendet werden können.
  • BFH, 22.07.1988 - III R 175/85

    Entnahme bei einer vom Geschäftspartner kostenlos gewährten Reise

    Auszug aus BFH, 25.03.1993 - VI R 58/92
    Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist der Ausgangspunkt der Vorentscheidung, wonach die von der Rechtsprechung zu den sog. Incentive-Reisen (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 22. Juli 1988 III R 175/85, BFHE 154, 218, BStBl II 1988, 995; vom 20. April 1989 IV R 106/87, BFHE 157, 118, BStBl II 1989, 641, und vom 9. März 1990 VI R 48/87, BFHE 160, 447, BStBl II 1990, 711) entwickelten Grundsätze nicht uneingeschränkt auf den Streitfall angewendet werden können.
  • BFH, 09.03.1990 - VI R 48/87

    A) Teilnahme an vom Arbeitgeber veranstalteten Incentive-Reisen führt zu

    Auszug aus BFH, 25.03.1993 - VI R 58/92
    Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist der Ausgangspunkt der Vorentscheidung, wonach die von der Rechtsprechung zu den sog. Incentive-Reisen (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 22. Juli 1988 III R 175/85, BFHE 154, 218, BStBl II 1988, 995; vom 20. April 1989 IV R 106/87, BFHE 157, 118, BStBl II 1989, 641, und vom 9. März 1990 VI R 48/87, BFHE 160, 447, BStBl II 1990, 711) entwickelten Grundsätze nicht uneingeschränkt auf den Streitfall angewendet werden können.
  • BFH, 06.10.2004 - X R 36/03

    Teilnahme an einer Incentive-Reise, Unterbeteiligung als BV

    Rechtlicher Ausgangspunkt ist wiederum die Prüfung eines ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesses des Zuwendenden an der Teilnahme des Steuerpflichtigen; die Beurteilung richtet sich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse des Einzelfalls (BFH-Urteile vom 25. März 1993 VI R 58/92, BFHE 171, 210, BStBl II 1993, 639, unter 1., und in BFH/NV 1994, 708, unter 1.).

    In der Rechtsprechung des BFH ist ein solches eigenbetriebliches Interesse jedoch bisher in keinem einzigen Fall unter dem Gesichtspunkt der Teilnehmerbetreuung bejaht worden (vgl. BFH-Entscheidungen in BFHE 171, 210, BStBl II 1993, 639; in BFH/NV 1994, 708; vom 1. Juli 1994 VI R 3/93, BFH/NV 1995, 22, und vom 8. Februar 2001 VI B 292/99, BFH/NV 2001, 903).

    (1) Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger mit der Organisation der Reisen betraut war (vgl. dazu BFH-Entscheidungen in BFHE 171, 210, BStBl II 1993, 639, unter 2.; vom 30. April 1993 VI R 94/90, BFHE 171, 242, BStBl II 1993, 674, unter 2., und in BFH/NV 2001, 903), hat das FG nicht feststellen können; solche sind auch von den Klägern nicht --jedenfalls nicht im Sinne der Kriterien der vorstehend angeführten Rechtsprechung-- vorgetragen worden.

    (2) Das Vorbringen des Klägers, er sei während der Reisen weitgehend mit Aufgaben der Betreuung, Sichtung und Motivation der ihm zugeordneten Untervertreter befasst gewesen, kann jedenfalls insoweit nicht zur Annahme eines überwiegenden eigenbetrieblichen Interesses der X führen, als auch die Klägerin an den Reisen teilgenommen hat (vgl. zur Teilnahme des Ehegatten BFH-Urteile in BFHE 171, 210, BStBl II 1993, 639, unter 2.; in BFH/NV 1994, 708, unter 1.a, und in BFH/NV 1995, 22).

  • BFH, 26.09.1995 - VIII R 35/93

    Teilnahme an einer vom Geschäftspartner als Seereise organisierten "Fachtagung"

    Zwar hat der BFH in einer Reihe von Entscheidungen in diesem Fall das Vorliegen von Einnahmen verneint (vgl. - für Arbeitslohn - BFH in BFHE 160, 447, BStBl II 1990, 711 unter 2. b der Grün- de m. w. N., sowie Urteile vom 21. September 1990 VI R 97/86, BFHE 161, 557, BStBl II 1991, 262; vom 25. Mai 1992 VI R 85/90, BFHE 167, 542, BStBl II 1992, 655; vom 25. März 1993 VI R 58/92, BFHE 171, 210, BStBl II 1993, 639).

    Das eigenbetriebliche Interesse verliert mit steigendem Wert der Zuwendung an Gewicht (BFH-Urteile vom 11. März 1988 VI R 106/84, BFHE 153, 324, BStBl II 1988, 726; vom 2. Februar 1990 VI R 15/86, BFHE 159, 513, BStBl II 1990, 472; in BFHE 161, 557, BStBl II 1991, 262 unter II. 2. der Gründe; zur ggf. erforderlichen Beurteilung nach dem Gesamtbild der Verhältnisse des Einzelfalles BFH-Urteile vom 25. März 1993 VI R 58/92, BFHE 171, 210, BStBl II 1993, 639, und vom 18. Februar 1994 VI R 53/93, BFH/NV 1994, 708).

    Das private Interesse an der Reise ergibt sich darüber hinaus aus der angebotenen und von den Gesellschaftern der Klägerin wahrgenommenen Möglichkeit, ihre Ehefrauen auf die Reise mitzunehmen (vgl. BFH in BFHE 171, 210, BStBl II 1993, 639).

  • BFH, 05.09.2006 - VI R 65/03

    Zum Arbeitslohn bei Betreuung von Händlern anlässlich von Incentive-Reisen

    Der BFH hat ferner entschieden, dass ein erhebliches Eigeninteresse des Arbeitnehmers an einer von seinem Arbeitgeber für Geschäftspartner durchgeführten Reise auch dann bestehen kann, wenn der Arbeitnehmer von seinem Ehepartner begleitet wird und nicht selbst für die organisatorische Durchführung der Reise, sondern lediglich für die Betreuung der Gäste verantwortlich ist (BFH-Urteile vom 25. März 1993 VI R 58/92, BFHE 171, 210, BStBl II 1993, 639, und vom 18. Februar 1994 VI R 53/93, BFH/NV 1994, 708).
  • FG Düsseldorf, 05.05.1999 - 9 K 3412/97

    Händler-Incentive-Reise; Incentivereise; Vertriebspersonal-Betreuung;

    Er folgt dem BFH auch darin, daß fraglich sein kann, ob allein die Aufgabe der Betreuung der Händler, zu deren Belohnung die Reise durchgeführt wird, ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers an der Teilnahme des Arbeitnehmers an der Reise zu begründen vermag (Urteil vom 25.03.1993 VI R 58/92 BStBl II 1993, 639).

    Zugleich liegt hierin ein Unterschied zu dem vom BFH entschiedenen Verfahren VI R 58/92 a.a.O., in dem die Reise eines kaufmännischen Leiters eines Unternehmens zu beurteilen war, die dieser zusammen mit vier weiteren Angestellten der Firma und einer großen Zahl von Händlern unternommen hatte, ohne daß ein besonderes Betreuungskonzept zu erkennen war.

    Soweit die Mitarbeiter auf den Reisen von ihren Ehefrauen begleitet werden, tritt zu den eigenbetrieblichen Zwecken eine erhebliches Eigeninteresse des Mitarbeiters, der mit dieser Reise auch belohnt werden sollte (so auch BFH-Urteil VI R 58/92).

  • BFH, 26.11.1997 - X R 146/94

    Steuermindernde Berücksichtigung von Flugkosten im Rahmen der Betriebsausgaben

    Bei der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Gesamtwürdigung aller Umstände kommt einerseits dem Zweck der Reise eine gewichtige Bedeutung zu (BFH-Urteile vom 13. Dezember 1984 VIII R 296/81, BFHE 143, 53, BStBl II 1985, 325; in BFHE 148, 262, BStBl II 1987, 208; vom 18. Oktober 1990 IV R 72/89, BFHE 162, 316, BStBl II 1991, 92, und in BFHE 182, 536, BStBl II 1997, 357), andererseits können aber auch der Reiseverlauf und die Begleitumstände -- wie die Mitnahme der Ehefrau -- für eine nicht unerhebliche private Mitveranlassung sprechen (vgl. BFH-Urteil vom 25. März 1993 VI R 58/92, BFHE 171, 210, BStBl II 1993, 639).
  • BFH, 18.02.1994 - VI R 53/93

    Sachzuwendungen bei Betriebsveranstaltungen (§ 8 EStG )

    Die Frage, ob der Aufwand des Arbeitgebers für die Teilnahme eigener Arbeitnehmer an einer für selbständige Mitarbeiter oder Geschäftspartner des Arbeitgebers veranstalteten sog. Incentive-Reise für die teilnehmenden Arbeitnehmer zu dem Zufluß eines geldwerten Vorteils i.S. des § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG geführt oder im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gelegen hat, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse des Einzelfalles zu beanworten (vgl. Senatsurteil vom 25. März 1993 VI R 58/92, BFHE 171, 210, BStBl II 1993, 639, zu 1.).

    Denn der Senat hat in dem erst nach Erlaß der Vorentscheidung ergangenen Urteil in BFHE 171, 210, BStBl II 1993, 639 entschieden, daß ein erhebliches Eigeninteresse des Arbeitnehmers an der Teilnahme an einer von seinem Arbeitgeber für Geschäftspartner durchgeführten Reise dann besteht, wenn der Arbeitnehmer von seinem Ehepartner begleitet wird und nicht selbst für die organisatorische Durchführung der Reise, sondern lediglich für die Betreuung der Gäste verantwortlich ist.

  • FG Köln, 14.08.2003 - 3 K 7584/00

    Kein geldwerter Vorteil des Arbeitnehmers bei Betreuung von Geschäftskunden auf

    Diese Beurteilung steht auch nicht im Widerspruch zum Urteil des BFH vom 25. März 1993 VI R 58/92, BStBl. II 1993, 639.
  • FG Sachsen, 21.10.2010 - 1 K 1564/06

    Für die Steuerfreiheit von Reisekostenerstattungen i. S. d. § 3 Nr. 16 EStG ist

    Kein Arbeitslohn liegt vor, wenn Aufwendungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers getätigt werden (vgl. BFH-Urteil vom 25.3. 1993 VI R 58/92, BStBl II 1993, 639).
  • BFH, 18.05.1998 - VI B 71/98

    Grundsätzliche Bedeutung - Darlegungsanforderungen - Vorteile an Arbeitnehmer -

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind Vorteile, die einem Arbeitnehmer in Form der Teilnahme an einer von seinem Arbeitgeber bezahlten Reise zugeflossen sind, dann nicht als Arbeitslohn zu beurteilen, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse des Einzelfalles die Teilnahme des Arbeitnehmers an der Reise im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gelegen hat (Urteil vom 25. März 1993 VI R 58/92, BFHE 171, 210, BStBl II 1993, 639).
  • FG Baden-Württemberg, 26.11.1996 - 1 K 170/92

    Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für eine Reise im Zusammenhang mit der Teilnahme

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  • BFH, 31.05.2001 - VI B 18/99

    Nichtzulassungsbeschwerde - Divergenz - Entscheidungserhebliche Rechtsfrage -

  • BFH, 08.02.2001 - VI B 292/99

    Auslandsdienstreise eines leitenden Angestellten

  • BFH, 28.10.1994 - VI R 54/94

    Unfall auf der Fahrt zu einer Betriebsfeier

  • BFH, 01.07.1994 - VI R 3/93

    Arbeitslohn bei Incentive-Reisen

  • FG Hessen, 26.03.2007 - 3 V 1789/06

    Teilnahme eines Bankvorstands und seiner Ehefrau an für Kunden der Bank

  • FG Baden-Württemberg, 10.09.1998 - 6 V 45/97

    Abgrenzung Arbeitslohn zu Zuwendungen aus eigenbetrieblichem Interesse;

  • FG Köln, 05.11.1998 - 3 K 110/97

    Teilnahme von Außendienstmitarbeitern an Branchenball

  • FG Hamburg, 10.08.2005 - V 91/05

    Abziehbarkeit von Reiseaufwendungen als Betriebsausgaben

  • FG Hamburg, 23.11.1999 - II 360/97

    Rechtmäßigkeit von Lohnsteuernachforderungsbescheiden; Vorliegen eines

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