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   BFH, 20.03.1987 - VI R 61/84   

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https://dejure.org/1987,3025
BFH, 20.03.1987 - VI R 61/84 (https://dejure.org/1987,3025)
BFH, Entscheidung vom 20.03.1987 - VI R 61/84 (https://dejure.org/1987,3025)
BFH, Entscheidung vom 20. März 1987 - VI R 61/84 (https://dejure.org/1987,3025)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an das Vorliegen außergewöhnlicher Einkünfte - Voraussetzungen für die Gewährung des ermäßigten Steuersatzes

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 18.12.1981 - III R 133/78

    Abfindungsbegriff - Berechnung der steuerfreien Abfindung - Beendigung des

    Auszug aus BFH, 20.03.1987 - VI R 61/84
    Dabei ist für die Frage, ab wann vertragliche Ansprüche nicht mehr auf der alten Rechtsgrundlage entstehen können, von dem Zeitpunkt auszugehen, zu dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer das Dienstverhältnis wirksam beendet haben (BFH-Urteil vom 18. Dezember 1981 III R 133/78, BFHE 135, 66, BStBl II 1982, 305 m. w. N.) Werden in einer Abfindungsvereinbarung neben Entschädigungen für künftig entgehende Einnahmen auch Zahlungen einbezogen, die bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses zustanden, so sind diese, selbst wenn sie noch nicht fällig sein sollten, als nicht tarifermäßigte Einnahmen von den Entschädigungen zu trennen (Schmidt / Seeger, Einkommensteuergesetz, 5. Aufl., § 24 Anm. 4a; v. Bornhaupt, Betriebs-Berater - BB - Beilage 7/1980 unter III. 2. b, aa und bb).
  • BAG, 03.06.1958 - 2 AZR 406/55

    Gewinnbeteiligung bei Ausscheiden aus dem Unternehmen

    Auszug aus BFH, 20.03.1987 - VI R 61/84
    Es kann dahinstehen, ob dieser Anspruch schon am 31. Dezember des Streitjahres oder erst mit seiner Fälligkeit (vgl. hierzu Urteil des Bundesarbeitsgerichts - BAG - vom 3. Juni 1958 2 AZR 406/55, BAGE 5, 317) entstanden ist.
  • BFH, 20.05.1980 - VIII R 64/78

    Kapitalentschädigung - Wiedergutmachung national-sozialistischen Unrechts -

    Auszug aus BFH, 20.03.1987 - VI R 61/84
    Zahlungen, die nicht für weggefallene Einnahmen erbracht werden, sondern bürgerlich-rechtliche Erfüllungsleistungen eines Rechtsverhältnisses sind, zählen nicht zu den Entschädigungen (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 20. Mai 1980 VIII R 64/78, BFHE 131, 297, BStBl II 1981, 6).
  • BFH, 25.03.1975 - VIII R 183/73

    Streitiges Rechtsverhältnis - Vergleich - Erfüllungsleistung - Entschädigung -

    Auszug aus BFH, 20.03.1987 - VI R 61/84
    Das gilt auch, wenn aus einem derartigen Rechtsverhältnis abgeleitete Erfüllungsansprüche streitig sind und die Vertragsparteien den Streit im Wege des Vergleichs beilegen (BFH-Urteil vom 25. März 1975 VIII R 183/73, BFHE 115, 472, BStBl II 1975, 634).
  • BFH, 16.04.1980 - VI R 86/77

    Zur Frage der Entschädigung i. S. des § 24 Nr. 1 Buchstabe a EStG i. V. m. § 34

    Auszug aus BFH, 20.03.1987 - VI R 61/84
    Mithin muß für die Annahme einer Entschädigung die an die Stelle der bisherigen Einnahmen tretende Ersatzleistung auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage beruhen, während es nicht ausreicht, wenn die bisherige vertragliche Basis bestehengeblieben ist und sich nur Zahlungsmodalitäten geändert haben (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, z. B. BFH-Urteil vom 16. April 1980 VI R 86/77, BFHE 130, 168, BStBl II 1980, 393).
  • BFH, 15.10.2003 - XI R 17/02

    Steuerbegünstigte Abfindung

    Zahlungen, die nicht an die Stelle weggefallener Einnahmen treten, sondern bürgerlich-rechtlich Erfüllungsleistungen des ursprünglichen Arbeitsverhältnisses sind, sind keine Ersatzleistungen i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG (vgl. BFH-Urteil vom 20. März 1987 VI R 61/84, BFH/NV 1987, 498).

    Werden in einer Abfindungsvereinbarung neben Entschädigungen für künftig entgehende Einnahmen auch Zahlungen einbezogen, die bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses zustanden, so sind diese, selbst wenn sie noch nicht fällig sein sollten, als nicht tarifermäßigte Einnahmen von den Entschädigungen zu trennen (BFH-Urteil in BFH/NV 1987, 498).

  • BFH, 14.05.2003 - XI R 16/02

    Entlassungsabfindung und Urlaubsabgeltung

    Zahlungen, die nicht an die Stelle weggefallener Einnahmen treten, sondern bürgerlich-rechtlich Erfüllungsleistungen des ursprünglichen Arbeitsverhältnisses sind, sind keine Ersatzleistungen i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG (vgl. BFH-Urteil vom 20. März 1987 VI R 61/84, BFH/NV 1987, 498).

    Werden in einer Abfindungsvereinbarung neben Entschädigungen für künftig entgehende Einnahmen auch Zahlungen einbezogen, die bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses zustanden, so sind diese, selbst wenn sie noch nicht fällig sein sollten, als nicht tarifermäßigte Einnahmen von den Entschädigungen zu trennen (BFH in BFH/NV 1987, 498).

  • BFH, 15.06.2000 - XI B 93/99

    Erfüllungsleistung als Entschädigung?

    Die Vorentscheidung weicht --entgegen dem Vortrag der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger)-- nicht von den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. April 1994 XI R 41/93 (BFHE 174, 352, BStBl II 1994, 653), vom 20. März 1987 VI R 61/84 (BFH/NV 1987, 498) oder vom 6. Februar 1987 VI R 229/83 (BFH/NV 1987, 572) ab.

    Damit stimmt die Vorentscheidung im Rechtsgrundsätzlichen auch mit den Entscheidungen des BFH in BFH/NV 1987, 498 und BFH/NV 1987, 572 überein.

    In diesem Sinne hat der BFH in BFH/NV 1987, 498 entschieden, dass für den Fall der Kündigung eines Anstellungsverhältnisses zum Jahresende und Vereinbarung einer Pauschalabfindung, mit der auch ein Tantiemeanspruch für das Jahr der Kündigung abgegolten werden soll, der auf die Tantieme entfallende Teil nicht ermäßigt zu besteuern ist.

  • BFH, 16.12.2021 - VI R 10/18

    Ermäßigt zu besteuernder Arbeitslohn für eine mehrjährige Tätigkeit

    Werden in einer Abfindungsvereinbarung neben Entschädigungen für künftig entgehende Einnahmen auch Zahlungen einbezogen, die dem Arbeitnehmer bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses zustanden, so sind diese, selbst wenn sie noch nicht fällig sein sollten, von den Entschädigungen zu trennen (Senatsurteil vom 20.03.1987 - VI R 61/84, BFH/NV 1987, 498).
  • FG München, 16.09.1999 - 16 K 4486/97

    Bereits im Anstellungsvertrag geregelte Kündigungs-Abfindung nicht

    Vertragliche Ansprüche, die erst nach diesem Termin fällig werden, sind allerdings keine Entschädigungen (vgl. BFH-Urteil vom 20. März 1987 VI R 61/84, BFH/NV 1987, 498).
  • BFH, 14.05.2003 - XI R 23/02

    Entlassungsabfindung und Jubiläumszuwendung

    Einkünfte, die keine Entschädigung sind, wie beispielsweise Leistungen, die in Erfüllung bestehender Ansprüche erbracht werden oder Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit i.S. des § 24 Nr. 2 EStG (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 20. März 1987 VI R 61/84, BFH/NV 1987, 498; vom 6. November 2002 XI R 2/02, BFH/NV 2003, 745; BFH-Beschluss vom 12. Januar 2000 XI B 99/98, BFH/NV 2000, 712), berühren die Tarifbegünstigung außerordentlicher Einkünfte auch dann nicht, wenn sie Gegenstand einer Entlassungsvereinbarung sind und dem Steuerpflichtigen nicht im Jahr der Entschädigungszahlung zufließen.
  • BFH, 21.09.1993 - IX R 32/90

    Abstandszahlung an Vermieter (§ 24 EStG )

    Für die Annahme einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage reicht es nicht aus, daß die bisherige vertragliche Grundlage bestehen geblieben ist und sich nur die Zahlungsmodalitäten geändert haben (BFH-Urteil vom 20. März 1987 VI R 61/84, BFH/NV 1987, 498; Urteil in BFHE 165, 75) oder daß die Vertragsparteien den Vertrag zwar einverständlich beenden, aber sich noch zu Zahlungen verpflichten, die bürgerlich-rechtlich Erfüllungsleistungen aus dem beendeten Rechtsverhältnis darstellen (BFH-Urteil in BFH/NV 1987, 498; Urteil in BFH/NV 1992, 455).
  • BFH, 13.12.2005 - XI R 55/04

    Entschädigung i. S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG

    Zahlungen, die nicht an die Stelle weggefallener Einnahmen treten, sondern bürgerlich-rechtlich Erfüllungsleistungen des ursprünglichen Rechtsverhältnisses sind, sind keine Ersatzleistungen i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG (vgl. BFH-Urteil vom 20. März 1987 VI R 61/84, BFH/NV 1987, 498).
  • BFH, 10.07.1991 - X R 79/90

    Einkommensteuer; Ablösung einer betrieblichen Veräußerungsrente durch

    Andererseits betont auch die neuere Rechtsprechung des BFH, daß es für die Annahme einer "neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage" nicht ausreicht, wenn die bisherige vertragliche Grundlage bestehen geblieben ist und sich nur die Zahlungsmodalitäten geändert haben (BFH in BFH/NV 1987, 498; Urteil vom 22. Januar 1988 VI R 135/85, BFHE 152, 461, 470, BStBl II 1988, 525 , zur Realisierung des Kapitalwerts eines Wohnrechts im Rahmen eines Abfindungsvergleichs).
  • BFH, 19.10.2005 - XI R 24/04

    Abfindungsentschädigung

    Zahlungen, die nicht an die Stelle weggefallener Einnahmen treten, sondern bürgerlich-rechtlich Erfüllungsleistungen des ursprünglichen Arbeitsverhältnisses sind, sind keine Ersatzleistungen i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG (vgl. BFH-Urteil vom 20. März 1987 VI R 61/84, BFH/NV 1987, 498).
  • BFH, 06.11.2002 - XI R 2/02

    Abgrenzung von Abfindung, Tantieme und Ruhegehaltszahlung

  • FG Köln, 10.08.1998 - 13 K 8986/97

    Voraussetzung für das Vorliegen einer als Ersatz für entgangene oder entgehende

  • BFH, 11.02.2003 - XI B 4/02

    NZB: Verletzung des rechtlichen Gehörs, Überraschungsentscheidung

  • BFH, 10.10.2001 - XI R 7/01

    Vorruhestandsleistungen - Tarifvertrag - Abfindung - Außerordentliche Einkünfte -

  • FG Köln, 10.08.1999 - 14 K 1049/97

    Nichtanerkennung eines nachträglichen Fahrtenbuchs; Zufluß

  • FG Köln, 12.08.1999 - 7 K 5358/95

    Steuerlich relevante Entschädigung bei Verzicht auf Tantiemeanspruch bei

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