Weitere Entscheidung unten: BFH, 28.07.2011

Rechtsprechung
   BFH, 28.07.2011 - VI R 38/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,124
BFH, 28.07.2011 - VI R 38/10 (https://dejure.org/2011,124)
BFH, Entscheidung vom 28.07.2011 - VI R 38/10 (https://dejure.org/2011,124)
BFH, Entscheidung vom 28. Juli 2011 - VI R 38/10 (https://dejure.org/2011,124)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    § 12 Nr. 5 EStG lässt Vorrang des Werbungskostenabzugs unberührt - Systematisches Zusammenwirken der §§ 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 Nr. 7, 12 EStG - Anforderungen an einen grundlegenden Systemwechsel im Einkommensteuerrecht - Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit

  • openjur.de

    §§ 9 Abs. 1, 12, 12 Nr. 5 EStG
    § 12 Nr. 5 EStG lässt Vorrang des Werbungskostenabzugs unberührt; Systematisches Zusammenwirken der §§ 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 Nr. 7, 12 EStG; Anforderungen an einen grundl. Systemwechsel im Einkommensteuerrecht; Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsf.

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG § 10 Abs 1 Nr 7, EStG § 12 Nr 5, EStG § 19 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 12 Nr 1 S 2, GG Art 3 Abs 1, GG Art 20 Abs 3
    § 12 Nr. 5 EStG lässt Vorrang des Werbungskostenabzugs unberührt - Systematisches Zusammenwirken der §§ 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 Nr. 7, 12 EStG - Anforderungen an einen grundlegenden Systemwechsel im Einkommensteuerrecht - Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit

  • Bundesfinanzhof

    § 12 Nr. 5 EStG lässt Vorrang des Werbungskostenabzugs unberührt - Systematisches Zusammenwirken der §§ 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 Nr. 7, 12 EStG - Anforderungen an einen grundlegenden Systemwechsel im Einkommensteuerrecht - Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 1 S 1 EStG 2002, § 10 Abs 1 Nr 7 EStG 2002 vom 21.07.2004, § 12 Nr 5 EStG 2002 vom 21.07.2004, § 19 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2002, § 12 Nr 1 S 2 EStG 2002
    § 12 Nr. 5 EStG lässt Vorrang des Werbungskostenabzugs unberührt - Systematisches Zusammenwirken der §§ 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 Nr. 7, 12 EStG - Anforderungen an einen grundlegenden Systemwechsel im Einkommensteuerrecht - Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit

  • IWW
  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Studien- und Ausbildungskosten sind steuerlich absetzbar

  • Betriebs-Berater

    Kosten für berufliche Erstausbildung und Erststudium unmittelbar nach Schulabschluss in voller Höhe abziehbar

  • rewis.io

    § 12 Nr. 5 EStG lässt Vorrang des Werbungskostenabzugs unberührt - Systematisches Zusammenwirken der §§ 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 Nr. 7, 12 EStG - Anforderungen an einen grundlegenden Systemwechsel im Einkommensteuerrecht - Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit

  • ra.de
  • rewis.io

    § 12 Nr. 5 EStG lässt Vorrang des Werbungskostenabzugs unberührt - Systematisches Zusammenwirken der §§ 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 Nr. 7, 12 EStG - Anforderungen an einen grundlegenden Systemwechsel im Einkommensteuerrecht - Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorrang des Werbungskostenabzugs bei Anwendung des § 12 Nr. 5 EStG; Vorab entstandene Werbungskosten als Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung i.S.d. § 12 Nr. 5 EStG

  • datenbank.nwb.de

    § 12 Nr. 5 EStG lässt Vorrang des Werbungskostenabzugs unberührt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (24)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Kosten für berufliche Erstausbildung und Erststudium unmittelbar nach Schulabschluss können in voller Höhe abziehbar sein

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Ausbildungskosten sind absetzbar

  • faz.net (Pressebericht, 17.08.2011)

    Studium und Ausbildung steuerlich absetzbar // Richter widersprechen gängiger Praxis der Finanzämter

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Werbungskosten bei beruflicher Erstausbildung und Erststudium

  • lto.de (Kurzinformation)

    Aufwendungen für Erstausbildung steuerlich absetzbar

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vorrang des Werbungskostenabzugs bei Anwendung des § 12 Nr. 5 EStG; Vorab entstandene Werbungskosten als Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung i.S.d. § 12 Nr. 5 EStG

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Kosten für unmittelbar nach Schulabschluss angefangene Erstausbildung und Erststudium können in voller Höhe abziehbar sein

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Kosten für Erststudium als Werbungskosten abziehbar

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Kosten für berufliche Erstausbildung und Erststudium unmittelbar nach Schulabschluss können in voller Höhe abziehbar sein

  • spiegel.de (Pressebericht, 17.08.2011)

    Bildung mit Geld-zurück-Garantie

  • ftd.de (Pressebericht, 17.08.2011)

    Grundsatzurteil des Bundesfinanzhofes: Milliardengeschenk für Studenten

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Medizinstudentin darf Studium absetzen

  • steuerberaten.de (Kurzinformation)

    Kann ich das Erststudium von der Steuer abziehen?

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Kosten für berufliche Erstausbildung und -studium unmittelbar nach Schulabschluss können in voller Höhe abziehbar sein

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)

    Nichtanwendungsgesetz gegen die BFH-Rechtsprechung zu Studienkosten

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Kosten für Erststudium und Erstausbildung steuerlich absetzbar

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Kosten für Erststudium und Erstausbildung steuerlich absetzbar

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Kosten für berufliche Erstausbildung und Erststudium von der Steuer absetzbar

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Studenten und Auszubildende können Ausbildungskosten von der Steuer absetzen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Absetzbarkeit der Studienkosten

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Kosten für erstmalige Berufsausbildung und Erststudium als Werbungskosten

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Studenten und Auszubildende können Ausbildungskosten von der Steuer absetzen

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Gericht erlaubt Steuerabzug für Erstausbildung // Bundesfinanzministerium "überrascht"

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Gericht erlaubt Steuerabzug für Erstausbildung und Erststudium // Steuerberaterverband: Aufwendungen auf jeden Fall geltend machen

Besprechungen u.ä. (7)

  • De-legibus-Blog (Entscheidungsanmerkung)

    Wer hält diese Richter auf?

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Kosten für berufliche Erstausbildung und Erststudium steuerlich absetzbar

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    BFH zu den Studien- und Ausbildungskosten: Nebenjob frisst Steuererstattung

  • law-journal.de PDF, S. 21 (Entscheidungsbesprechung)

    Der Kampf um die Abziehbarkeit (Ulrich Wilke; Bucerius Law Journal 3/2011, S. 111-115)

  • steuer-schutzbrief.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Volle Werbungskosten für Studium und Ausbildung

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Die Bindung der Rechtsprechung an das Gesetz - Erststudium und beruflicher Aufwand? -

  • law-journal.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Der Kampf um die Abziehbarkeit

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz
    Änderungen sonstigen steuerlichen Regelungen
    Änderung bei den Ausbildungskosten
    Fortbildungskosten
    ABC der Aus- und Fortbildungskosten
    Einzelfälle
    Erststudium

Sonstiges (2)

  • lto.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    Steuersparmodell Erstausbildung - Schäuble will BFH-Schlupfloch schließen

  • yahoo.com (Meldung mit Bezug zur Entscheidung, 26.10.2011)

    Bundestag will Absetzbarkeit von Erststudium wieder kippen // Urteil des Bundesfinanzhofs soll ausgehebelt werden

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 234, 279
  • NJW 2011, 2909
  • NJ 2012, 86
  • FamRZ 2011, 1586
  • BStBl II 2012, 561
 
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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvL 1/07

    Neuregelung der "Pendlerpauschale" verfassungswidrig

    Auszug aus BFH, 28.07.2011 - VI R 38/10
    Die Aufwendungen sind danach beruflich veranlasst, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs geleistet werden (Urteil des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 9. Dezember 2008  2 BvL 1/07 u.a., BVerfGE 122, 210; BFH-Beschluss vom 21. September 2009 GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672).

    § 12 Nr. 5 EStG schließt damit nicht per se und ausnahmslos den Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzug aus, wie dies etwa § 4 Abs. 5 Satz 1 Nrn. 1 bis 11 EStG i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG als allgemeines einkommensteuerrechtliches Regelungsmodell zur Begrenzung des Abzugs normiert, wenn der Aufwand zugleich auch die private Lebenssphäre berührt (BVerfG-Urteil in BVerfGE 122, 210, C.II.1.).

    Lässt sich aus der neu geschaffenen materiellen Rechtslage ein solcher grundlegender Systemwechsel nicht entnehmen, kann nach dem Urteil des BVerfG zur Verfassungswidrigkeit der Pendlerpauschale (in BVerfGE 122, 210 zur Neuregelung des § 9 Abs. 2 Sätze 1, 2 EStG i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 2007 --StändG 2007-- vom 19. Juli 2006, BGBl I 2006, 1652) die gesetzliche Neuregelung mangels verfassungsrechtlich erforderlicher Folgerichtigkeit verfassungswidrig sein.

    Denn auch bei einem auf multikausale und multifinale Wirkungszusammenhänge gestützten weiten Typisierungsspielraum des Gesetzgebers (BVerfG-Urteil in BVerfGE 122, 210, C.II.4.) wäre zu beachten, dass die einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung privat veranlassten Aufwands nicht ohne weiteres zur Disposition des Gesetzgebers steht.

    Nach der Rechtsprechung des BVerfG kommt es nicht auf die einfachrechtliche Differenzierung zwischen beruflichem und privatem Veranlassungszusammenhang an, sondern auf die Unterscheidung zwischen freier oder beliebiger Einkommensverwendung einerseits und zwangsläufigem und pflichtbestimmtem Aufwand andererseits (BVerfG-Urteil in BVerfGE 122, 210, C.I.3.c, m.w.N.).

    Ebenso kann deshalb die Frage dahinstehen, ob die Neuregelung gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt, weil sie --etwa vergleichbar mit § 9 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 2 EStG i.d.F. des StÄndG 2007 --von dem nach dem einkommensteuerrechtlichen Nettoprinzip für die Abgrenzung beruflicher Aufwendungen maßgeblichen Veranlassungsprinzip singulär abweicht (BVerfG-Urteil in BVerfGE 122, 210, C.II.1.).

  • BFH, 17.12.2002 - VI R 137/01

    Werbungskostenabzug für erstmaliges Hochschulstudium und Umschulungsmaßnahme

    Auszug aus BFH, 28.07.2011 - VI R 38/10
    Dabei ist ausreichend, wenn die Ausgaben den Beruf des Arbeitnehmers im weitesten Sinne fördern (Urteile des erkennenden Senats vom 4. Dezember 2002 VI R 120/01, BFHE 201, 156, BStBl II 2003, 403; vom 17. Dezember 2002 VI R 137/01, BFHE 201, 211, BStBl II 2003, 407; jeweils m.w.N.).

    b) Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile in BFHE 201, 156, BStBl II 2003, 403; in BFHE 201, 211, BStBl II 2003, 407) kann der erforderliche Veranlassungszusammenhang auch bei berufsbezogenen Bildungsmaßnahmen erfüllt sein.

    Wie der Senat schon früher entschieden hatte (Urteile in BFHE 201, 156, BStBl II 2003, 403; in BFHE 201, 211, BStBl II 2003, 407), steht § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG dem Abzug der Berufsbildungskosten als Werbungskosten nicht entgegen.

    Der Senat (Urteile in BFHE 201, 156, BStBl II 2003, 403; in BFHE 201, 211, BStBl II 2003, 407) hatte bereits vor Ergänzung des § 12 EStG durch dessen Nr. 5 entschieden, dass § 12 Nr. 1 Satz 1 und Satz 2 EStG einem Abzug der Aufwendungen für ein aus beruflichen Gründen aufgenommenes Erststudium als Werbungskosten nicht entgegensteht, weil solche Kosten nicht zugleich Aufwendungen für die private Lebensführung darstellten, welche die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt.

    Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BFH (Urteile in BFHE 201, 156, BStBl II 2003, 403; in BFHE 201, 211, BStBl II 2003, 407; vom 27. Mai 2003 VI R 33/01, BFHE 202, 314, BStBl II 2004, 884), welche die Aufwendungen für eine Umschulungsmaßnahme, die Aufwendungen für ein berufsbegleitendes erstmaliges Hochschulstudium sowie die Aufwendungen für eine --nach abgebrochenem Studium-- erstmalige Berufsausbildung als Pilot jeweils als Werbungskosten qualifizierte, sollte sich die Neuordnung der Berufsausbildungskosten weitgehend an diesem grundsätzlichen Ansatz des BFH orientieren.

  • BFH, 04.12.2002 - VI R 120/01

    Werbungskostenabzug für erstmaliges Hochschulstudium und Umschulungsmaßnahme

    Auszug aus BFH, 28.07.2011 - VI R 38/10
    Dabei ist ausreichend, wenn die Ausgaben den Beruf des Arbeitnehmers im weitesten Sinne fördern (Urteile des erkennenden Senats vom 4. Dezember 2002 VI R 120/01, BFHE 201, 156, BStBl II 2003, 403; vom 17. Dezember 2002 VI R 137/01, BFHE 201, 211, BStBl II 2003, 407; jeweils m.w.N.).

    b) Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile in BFHE 201, 156, BStBl II 2003, 403; in BFHE 201, 211, BStBl II 2003, 407) kann der erforderliche Veranlassungszusammenhang auch bei berufsbezogenen Bildungsmaßnahmen erfüllt sein.

    Wie der Senat schon früher entschieden hatte (Urteile in BFHE 201, 156, BStBl II 2003, 403; in BFHE 201, 211, BStBl II 2003, 407), steht § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG dem Abzug der Berufsbildungskosten als Werbungskosten nicht entgegen.

    Der Senat (Urteile in BFHE 201, 156, BStBl II 2003, 403; in BFHE 201, 211, BStBl II 2003, 407) hatte bereits vor Ergänzung des § 12 EStG durch dessen Nr. 5 entschieden, dass § 12 Nr. 1 Satz 1 und Satz 2 EStG einem Abzug der Aufwendungen für ein aus beruflichen Gründen aufgenommenes Erststudium als Werbungskosten nicht entgegensteht, weil solche Kosten nicht zugleich Aufwendungen für die private Lebensführung darstellten, welche die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt.

    Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BFH (Urteile in BFHE 201, 156, BStBl II 2003, 403; in BFHE 201, 211, BStBl II 2003, 407; vom 27. Mai 2003 VI R 33/01, BFHE 202, 314, BStBl II 2004, 884), welche die Aufwendungen für eine Umschulungsmaßnahme, die Aufwendungen für ein berufsbegleitendes erstmaliges Hochschulstudium sowie die Aufwendungen für eine --nach abgebrochenem Studium-- erstmalige Berufsausbildung als Pilot jeweils als Werbungskosten qualifizierte, sollte sich die Neuordnung der Berufsausbildungskosten weitgehend an diesem grundsätzlichen Ansatz des BFH orientieren.

  • BFH, 18.06.2009 - VI R 14/07

    Aufwendungen für ein sog. Erststudium nach abgeschlossener Berufsausbildung

    Auszug aus BFH, 28.07.2011 - VI R 38/10
    Danach entfaltet § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG unverändert keine Sperrwirkung gegenüber dem Werbungskostenabzug (vgl. zuletzt Senatsentscheidung vom 18. Juni 2009 VI R 14/07, BFHE 225, 393, BStBl II 2010, 816, m.w.N.).

    Dies gilt nicht nur für den vom Senat schon entschiedenen Fall, dass der Ausbildung oder dem sog. Erststudium eine abgeschlossene Berufsausbildung vorangegangen ist (dazu Urteil in BFHE 225, 393, BStBl II 2010, 816), sondern auch dann, wenn die Ausbildung eine Erstausbildung ist und die dafür getätigten Aufwendungen in einem hinreichend konkreten Veranlassungszusammenhang mit der späteren der Einkünfteerzielung dienenden Berufstätigkeit stehen.

    Das die Aufwendungen auslösende, maßgebliche Moment entstammt dann der beruflichen und nicht der privaten Sphäre (so zuletzt Senatsurteil in BFHE 225, 393, BStBl II 2010, 816, m.w.N.).

    f) Auf Grundlage der vorgenannten Gründe hält der erkennende Senat nicht mehr an der in seinen Urteilen vom 18. Juni 2009 (in BFHE 225, 393, BStBl II 2010, 816; VI R 31/07, BFH/NV 2009, 1797; u.a.) vertretenen, dort allerdings nicht entscheidungserheblichen Auffassung fest, wonach § 12 Nr. 5 EStG in typisierender Weise bestimme, dass Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung --von dem in Halbsatz 2 der Vorschrift genannten Fall abgesehen-- noch nicht mit einer konkreten beruflichen Tätigkeit und hieraus fließenden Einnahmen im Zusammenhang stehen.

  • BFH, 21.09.2009 - GrS 1/06

    Aufteilung der Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise

    Auszug aus BFH, 28.07.2011 - VI R 38/10
    Die Aufwendungen sind danach beruflich veranlasst, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs geleistet werden (Urteil des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 9. Dezember 2008  2 BvL 1/07 u.a., BVerfGE 122, 210; BFH-Beschluss vom 21. September 2009 GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672).

    § 12 Nr. 5 EStG begrenzt den Werbungskostenabzug in keinem größeren Umfang als etwa § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG, der zwar privat veranlasste Kosten im einkommensteuerrechtlich Unerheblichen belässt, aber deren beruflich veranlassten Teil nicht vom Werbungskostenabzug ausnimmt, so etwa die dem beruflichen Teil zuzuordnenden Reise-, PKW- oder Telefonkosten (BFH-Beschluss in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672).

    Die Aufwendungen sind dann als Werbungskosten abziehbar; das gebietet nicht zuletzt auch das Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (BFH-Beschluss in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672).

  • BFH, 18.06.2009 - VI R 31/07

    Aufwendungen für ein sog. Erststudium nach abgeschlossener Berufsausbildung als

    Auszug aus BFH, 28.07.2011 - VI R 38/10
    f) Auf Grundlage der vorgenannten Gründe hält der erkennende Senat nicht mehr an der in seinen Urteilen vom 18. Juni 2009 (in BFHE 225, 393, BStBl II 2010, 816; VI R 31/07, BFH/NV 2009, 1797; u.a.) vertretenen, dort allerdings nicht entscheidungserheblichen Auffassung fest, wonach § 12 Nr. 5 EStG in typisierender Weise bestimme, dass Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung --von dem in Halbsatz 2 der Vorschrift genannten Fall abgesehen-- noch nicht mit einer konkreten beruflichen Tätigkeit und hieraus fließenden Einnahmen im Zusammenhang stehen.
  • BFH, 27.05.2003 - VI R 33/01

    Erstmalige Berufsausbildung: Vorab entstandene Werbungskosten

    Auszug aus BFH, 28.07.2011 - VI R 38/10
    Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BFH (Urteile in BFHE 201, 156, BStBl II 2003, 403; in BFHE 201, 211, BStBl II 2003, 407; vom 27. Mai 2003 VI R 33/01, BFHE 202, 314, BStBl II 2004, 884), welche die Aufwendungen für eine Umschulungsmaßnahme, die Aufwendungen für ein berufsbegleitendes erstmaliges Hochschulstudium sowie die Aufwendungen für eine --nach abgebrochenem Studium-- erstmalige Berufsausbildung als Pilot jeweils als Werbungskosten qualifizierte, sollte sich die Neuordnung der Berufsausbildungskosten weitgehend an diesem grundsätzlichen Ansatz des BFH orientieren.
  • BFH, 04.03.1986 - VIII R 188/84

    Zuwendungen an politische Parteien sind im allgemeinen nicht als Betriebsausgaben

    Auszug aus BFH, 28.07.2011 - VI R 38/10
    Nach Angleichung des Begriffs der Werbungskosten an den der Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. März 1986 VIII R 188/84, BFHE 146, 151, BStBl II 1986, 373) liegen Werbungskosten vor, wenn sie durch den Beruf oder durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst sind.
  • BFH, 19.04.1996 - VI R 24/95

    Aufwendungen für ein auf ein abgeschlossenes Erststudium der

    Auszug aus BFH, 28.07.2011 - VI R 38/10
    Dann sind die Aufwendungen als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar, wenn sie in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Veranlassungszusammenhang mit späteren Einnahmen stehen (BFH-Urteile vom 18. April 1996 VI R 89/93, BFHE 180, 353, BStBl II 1996, 449; vom 19. April 1996 VI R 24/95, BFHE 180, 360, BStBl II 1996, 452).
  • BFH, 18.04.1996 - VI R 89/93

    Aufwendungen für ein Studium zum Tonmeister nach einem Studium der Musiktheorie

    Auszug aus BFH, 28.07.2011 - VI R 38/10
    Dann sind die Aufwendungen als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar, wenn sie in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Veranlassungszusammenhang mit späteren Einnahmen stehen (BFH-Urteile vom 18. April 1996 VI R 89/93, BFHE 180, 353, BStBl II 1996, 449; vom 19. April 1996 VI R 24/95, BFHE 180, 360, BStBl II 1996, 452).
  • FG Saarland, 04.05.2010 - 1 K 2357/05

    Ausbildungskosten anlässlich der Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer im Rahmen

  • BVerfG, 19.11.2019 - 2 BvL 22/14

    Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Erstausbildungskosten verfassungsgemäß

    c) Mit Urteilen vom 28. Juli 2011 entschied der Bundesfinanzhof darüberhinausgehend, dass - wie nach der alten Rechtslage - Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung auch unter Geltung des § 12 Nr. 5 EStG vorab entstandene Werbungskosten im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sein könnten (BFHE 234, 262; 234, 271; 234, 279; BFH, Urteil vom 28. Juli 2011 - VI R 59/09 -, juris; BFH, Urteil vom 28. Juli 2011 - VI R 8/09 -, juris; vgl. auch BFH, Urteil vom 15. September 2011 - VI R 22/09 -, juris), wenn sie in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Veranlassungszusammenhang mit späteren Einnahmen stünden.
  • BFH, 17.07.2014 - VI R 2/12

    Vorlage an das BVerfG: Ausschluss des Werbungskostenabzugs für

    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) dazu sei der Werbungskostenabzug nicht ausgeschlossen, sofern ein hinreichend konkreter Veranlassungszusammenhang zwischen den Aufwendungen und der später auf Einkünfteerzielung gerichteten Berufstätigkeit bestünde (vgl. Senatsurteile vom 28. Juli 2011 VI R 5/10, BFHE 234, 262, BStBl II 2012, 553; VI R 8/09, BFH/NV 2011, 2038; VI R 38/10, BFHE 234, 279, BStBl II 2012, 561; VI R 59/09, BFH/NV 2012, 19; VI R 7/10, BFHE 234, 271, BStBl II 2012, 557; vom 15. September 2011 VI R 22/09, BFH/NV 2012, 26, und VI R 15/11, BFH/NV 2012, 27).

    bb) Mit weiteren Urteilen entschied sodann der vorlegende Senat, dass Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung auch unter Geltung des § 12 Nr. 5 EStG i.d.F. des AOÄndG vorab entstandene Werbungskosten sein könnten und diese Vorschrift ebenso wie § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG a.F. den Vorrang des Werbungskostenabzugs und Betriebsausgabenabzugs unberührt ließen (Urteil in BFHE 234, 279, BStBl II 2012, 561).

    (1) Der Senat begründete dies im Wesentlichen damit, dass § 12 Nr. 5 EStG i.d.F. des AOÄndG nicht per se und ausnahmslos Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium vom Abzug ausschließe (Senatsurteil in BFHE 234, 279, BStBl II 2012, 561, Rz 13 ff.).

    Soweit der vorlegende Senat schließlich mit Urteilen vom 28. Juli 2011 in BFHE 234, 279, BStBl II 2012, 561 und in BFHE 234, 271, BStBl II 2012, 557 entschied, dass Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung auch unter Geltung des § 12 Nr. 5 EStG i.d.F. des AOÄndG vorab entstandene Werbungskosten sein könnten (dazu B.II.2.d bb), kommt auch insoweit der Ausnahmetatbestand der geänderten langjährigen höchstrichterlichen Rechtsprechung bei einer noch nicht gefestigten neuen höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Anwendung.

    Denn der Gesetzgeber schuf § 9 Abs. 6 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG gerade deshalb, um die vom vorlegenden Senat in seinen Urteilen in BFHE 234, 279, BStBl II 2012, 561 und in BFHE 234, 271, BStBl II 2012, 557 gefundene Auslegung zu korrigieren (vgl. oben unter B.II.2.d bb), nach der eine Regelung allein in § 12 Nr. 5 EStG i.d.F. des AOÄndG nicht zwingend und ausnahmslos Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium vom Abzug ausschließe.

  • BFH, 17.07.2014 - VI R 61/11

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschlüssen vom 17. 7. 2014 VI R 2/12 und

    bb) Mit weiteren Urteilen entschied sodann der vorlegende Senat, dass Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung auch unter Geltung des § 12 Nr. 5 EStG i.d.F. des AOÄndG vorab entstandene Werbungskosten sein könnten und diese Vorschrift ebenso wie § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG a.F. den Vorrang des Werbungskostenabzugs und Betriebsausgabenabzugs unberührt ließen (Urteil vom 28. Juli 2011 VI R 38/10, BFHE 234, 279, BStBl II 2012, 561).

    (1) Der Senat begründete dies im Wesentlichen damit, dass § 12 Nr. 5 EStG i.d.F. des AOÄndG nicht per se und ausnahmslos Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium vom Abzug ausschließe (Senatsurteil in BFHE 234, 279, BStBl II 2012, 561, Rz 13 ff.).

    Soweit der vorlegende Senat schließlich mit Urteilen vom 28. Juli 2011 in BFHE 234, 279, BStBl II 2012, 561 und in BFHE 234, 271, BStBl II 2012, 557 entschied, dass Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung auch unter Geltung des § 12 Nr. 5 EStG i.d.F. des AOÄndG vorab entstandene Werbungskosten sein könnten (dazu B.II.2.d bb), kommt auch insoweit der Ausnahmetatbestand der geänderten langjährigen höchstrichterlichen Rechtsprechung bei einer noch nicht gefestigten neuen höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Anwendung.

    Denn der Gesetzgeber schuf § 9 Abs. 6 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG gerade deshalb, um die vom vorlegenden Senat in seinen Urteilen in BFHE 234, 279, BStBl II 2012, 561 und in BFHE 234, 271, BStBl II 2012, 557 gefundene Auslegung zu korrigieren (vgl. oben unter B.II.2.d bb), nach der eine Regelung allein in § 12 Nr. 5 EStG i.d.F. des AOÄndG nicht zwingend und ausnahmslos Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium vom Abzug ausschließe.

  • BFH, 17.07.2014 - VI R 8/12

    Vorlage an das BVerfG: Ausschluss des Werbungskostenabzugs für

    bb) Mit weiteren Urteilen entschied sodann der vorlegende Senat, dass Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung auch unter Geltung des § 12 Nr. 5 EStG i.d.F. des AOÄndG vorab entstandene Werbungskosten sein könnten und diese Vorschrift ebenso wie § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG a.F. den Vorrang des Werbungskostenabzugs und Betriebsausgabenabzugs unberührt ließen (Urteil vom 28. Juli 2011 VI R 38/10, BFHE 234, 279, BStBl II 2012, 561).

    (1) Der Senat begründete dies im Wesentlichen damit, dass § 12 Nr. 5 EStG i.d.F. des AOÄndG nicht per se und ausnahmslos Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium vom Abzug ausschließe (Senatsurteil in BFHE 234, 279, BStBl II 2012, 561, Rz 13 ff.).

    Soweit der vorlegende Senat schließlich mit Urteilen vom 28. Juli 2011 in BFHE 234, 279, BStBl II 2012, 561 und in BFHE 234, 271, BStBl II 2012, 557 entschied, dass Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung auch unter Geltung des § 12 Nr. 5 EStG i.d.F. des AOÄndG vorab entstandene Werbungskosten sein könnten (dazu B.II.2.d bb), kommt auch insoweit der Ausnahmetatbestand der geänderten langjährigen höchstrichterlichen Rechtsprechung bei einer noch nicht gefestigten neuen höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Anwendung.

    Denn der Gesetzgeber schuf § 9 Abs. 6 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG gerade deshalb, um die vom vorlegenden Senat in seinen Urteilen in BFHE 234, 279, BStBl II 2012, 561 und in BFHE 234, 271, BStBl II 2012, 557 gefundene Auslegung zu korrigieren (vgl. oben unter B.II.2.d bb), nach der eine Regelung allein in § 12 Nr. 5 EStG i.d.F. des AOÄndG nicht zwingend und ausnahmslos Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium vom Abzug ausschließe.

  • BFH, 17.07.2014 - VI R 2/13

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschlüssen vom 17. 7. 2014 VI R 2/12 und

    Nach den Urteilen des vorlegenden Senats vom 28. Juli 2011 VI R 38/10 (BFHE 234, 279, BStBl II 2012, 561) und VI R 7/10 (BFHE 234, 271, BStBl II 2012, 557) erhob der Kläger am 14. Dezember 2011 Untätigkeitsklage, weil das FA noch nicht über die Einsprüche entschieden hatte.

    bb) Mit weiteren Urteilen entschied sodann der vorlegende Senat, dass Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung auch unter Geltung des § 12 Nr. 5 EStG i.d.F. des AOÄndG vorab entstandene Werbungskosten sein könnten und diese Vorschrift ebenso wie § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG a.F. den Vorrang des Werbungskostenabzugs und Betriebsausgabenabzugs unberührt ließen (Urteil in BFHE 234, 279, BStBl II 2012, 561).

    (1) Der Senat begründete dies im Wesentlichen damit, dass § 12 Nr. 5 EStG i.d.F. des AOÄndG nicht per se und ausnahmslos Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium vom Abzug ausschließe (Senatsurteil in BFHE 234, 279, BStBl II 2012, 561, Rz 13 ff.).

    Soweit der vorlegende Senat schließlich mit Urteilen vom 28. Juli 2011 in BFHE 234, 279, BStBl II 2012, 561 und in BFHE 234, 271, BStBl II 2012, 557 entschied, dass Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung auch unter Geltung des § 12 Nr. 5 EStG i.d.F. des AOÄndG vorab entstandene Werbungskosten sein könnten (dazu B.II.2.d bb), kommt auch insoweit der Ausnahmetatbestand der geänderten langjährigen höchstrichterlichen Rechtsprechung bei einer noch nicht gefestigten neuen höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Anwendung.

    Denn der Gesetzgeber schuf § 9 Abs. 6 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG gerade deshalb, um die vom vorlegenden Senat in seinen Urteilen in BFHE 234, 279, BStBl II 2012, 561 und in BFHE 234, 271, BStBl II 2012, 557 gefundene Auslegung zu korrigieren (vgl. oben unter B.II.2.d bb), nach der eine Regelung allein in § 12 Nr. 5 EStG i.d.F. des AOÄndG nicht zwingend und ausnahmslos Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium vom Abzug ausschließe.

  • BFH, 17.07.2014 - VI R 72/13

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschlüssen vom 17. 7. 2014 VI R 2/12 und

    bb) Mit weiteren Urteilen entschied sodann der vorlegende Senat, dass Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung auch unter Geltung des § 12 Nr. 5 EStG i.d.F. des AOÄndG vorab entstandene Werbungskosten sein könnten und diese Vorschrift ebenso wie § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG a.F. den Vorrang des Werbungskostenabzugs und Betriebsausgabenabzugs unberührt ließen (Urteil vom 28. Juli 2011 VI R 38/10, BFHE 234, 279, BStBl II 2012, 561).

    (1) Der Senat begründete dies im Wesentlichen damit, dass § 12 Nr. 5 EStG i.d.F. des AOÄndG nicht per se und ausnahmslos Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium vom Abzug ausschließe (Senatsurteil in BFHE 234, 279, BStBl II 2012, 561, Rz 13 ff.).

    Soweit der vorlegende Senat schließlich mit Urteilen vom 28. Juli 2011 in BFHE 234, 279, BStBl II 2012, 561 und in BFHE 234, 271, BStBl II 2012, 557 entschied, dass Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung auch unter Geltung des § 12 Nr. 5 EStG i.d.F. des AOÄndG vorab entstandene Werbungskosten sein könnten (dazu B.II.2.d bb), kommt auch insoweit der Ausnahmetatbestand der geänderten langjährigen höchstrichterlichen Rechtsprechung bei einer noch nicht gefestigten neuen höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Anwendung.

    Denn der Gesetzgeber schuf § 9 Abs. 6 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG gerade deshalb, um die vom vorlegenden Senat in seinen Urteilen in BFHE 234, 279, BStBl II 2012, 561 und in BFHE 234, 271, BStBl II 2012, 557 gefundene Auslegung zu korrigieren (vgl. oben unter B.II.2.d bb), nach der eine Regelung allein in § 12 Nr. 5 EStG i.d.F. des AOÄndG nicht zwingend und ausnahmslos Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium vom Abzug ausschließe.

  • BFH, 17.07.2014 - VI R 38/12

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschlüssen vom 17. 7. 2014 VI R 2/12 und

    bb) Mit weiteren Urteilen entschied sodann der vorlegende Senat, dass Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung auch unter Geltung des § 12 Nr. 5 EStG i.d.F. des AOÄndG vorab entstandene Werbungskosten sein könnten und diese Vorschrift ebenso wie § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG a.F. den Vorrang des Werbungskostenabzugs und Betriebsausgabenabzugs unberührt ließen (Urteil vom 28. Juli 2011 VI R 38/10, BFHE 234, 279, BStBl II 2012, 561).

    (1) Der Senat begründete dies im Wesentlichen damit, dass § 12 Nr. 5 EStG i.d.F. des AOÄndG nicht per se und ausnahmslos Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium vom Abzug ausschließe (Senatsurteil in BFHE 234, 279, BStBl II 2012, 561, Rz 13 ff.).

    Soweit der vorlegende Senat schließlich mit Urteilen vom 28. Juli 2011 in BFHE 234, 279, BStBl II 2012, 561 und in BFHE 234, 271, BStBl II 2012, 557 entschied, dass Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung auch unter Geltung des § 12 Nr. 5 EStG i.d.F. des AOÄndG vorab entstandene Werbungskosten sein könnten (dazu B.II.2.d bb), kommt auch insoweit der Ausnahmetatbestand der geänderten langjährigen höchstrichterlichen Rechtsprechung bei einer noch nicht gefestigten neuen höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Anwendung.

    Denn der Gesetzgeber schuf § 9 Abs. 6 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG gerade deshalb, um die vom vorlegenden Senat in seinen Urteilen in BFHE 234, 279, BStBl II 2012, 561 und in BFHE 234, 271, BStBl II 2012, 557 gefundene Auslegung zu korrigieren (vgl. oben unter B.II.2.d bb), nach der eine Regelung allein in § 12 Nr. 5 EStG i.d.F. des AOÄndG nicht zwingend und ausnahmslos Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium vom Abzug ausschließe.

  • FG Münster, 20.12.2011 - 5 K 3975/09

    Die Kosten des Erststudiums

    Hiergegen hat der Kl. Klage erhoben, mit der er sich auf seinen Vortrag im Einspruchsverfahren bezieht und im Hinblick auf die neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - (Urteile vom 28.07.2011 VI R 7/10, BFH/NV 2011, 1779 und VI R 38/10, BFH/NV 2011, 1782 sowie vom 15.09.2011 VI R 15/11, juris) zunächst vertiefend vorträgt, dass die Vorschrift des § 12 Nr. 5 EStG i.d.F. des Gesetzes vom 21.07.2004 (BGBl I 2004, 1753) verfassungswidrig sei.

    Zwar ist nach dem Einleitungssatz zu § 10 Abs. 1 EStG der Werbungskostenabzug gegenüber dem Abzug von Aufwendungen als Sonderausgaben vorrangig (vgl. hierzu auch BFH, Urteile vom 28.07.2011 VI R 7/10, BFH/NV 2011, 1779 und VI R 38/10, BFH/NV 2011, 1782).

    Dass dieses Erfordernis hier nicht erfüllt ist, zeigen die Ausführungen des BFH in seinen Entscheidungen vom 28.07.2011 (Az. VI R 7/10, BFH/NV 2011, 1779 und Az. VI R 38/10, BFH/NV 1782).

    Die Gesetzesänderung durch das BeitrRLUmsG beruht auf der Fortentwicklung der Rechtsprechungsänderung des BFH mit Urteilen vom 28.07.2011, nach der solche Aufwendungen Werbungskosten i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sein können (BFH, Urteile vom 28.07.2011 VI R 7/10, BFH/NV 2011, 1779 und VI R 38/10, BFH/NV 2011, 1782; Bericht des Finanzausschusses, BT-Drucks. 17/7524, S. 12, 20).

    Zu Fällen, die mit denen des Kl. vergleichbar sind, entschied der BFH sogar erst am 20.07.2006 (Az. VI R 26/05, BStBl II 2006, 764) und 28.07.2011 (Az. VI R 7/10, BFH/NV 2011, 1779 und Az. VI R 38/10, BFH/NV 2011, 1782).

    Zwar war nach Auffassung des BFH das Abzugsverbot für Aufwendungen für ein Erststudium i.d.F. des Gesetzes vom 21.07.2004 im Hinblick auf den Eingangssatz des § 12 EStG nur unvollständig geregelt, weil der Gesetzgeber nicht auch in § 9 EStG den Werbungskostenabzug ausdrücklich ausgeschlossen hatte (BFH, Urteile vom 28.07.2001VI R 7/10 und VI R 38/10, BFH/NV 2011, 1779 und 1782), doch wurde der gesetzgeberische Wille zumindest in den Gesetzesmaterialien deutlich (siehe Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses, BT-Drucks. 15/3339, S. 1 und 10).

  • BFH, 27.10.2011 - VI R 52/10

    Ausbildung zum Rettungssanitäter als Berufsausbildung

    Denn Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung sind nur dann Sonderausgaben, "wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind" (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. Juli 2011 VI R 38/10, BFHE 234, 279, www.bundesfinanzhof.de, BFH/NV 2011, 1782).

    Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Senats auch Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung unter Geltung des § 12 Nr. 5 EStG als Werbungskosten abziehbar, sofern ein hinreichend konkreter Veranlassungszusammenhang zwischen den Aufwendungen und der späteren auf Einkünfteerzielung gerichteten Berufstätigkeit besteht (s. dazu im Einzelnen BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 1782).

    Denn es besteht ein hinreichend konkreter Veranlassungszusammenhang zwischen diesen Aufwendungen und der nachfolgenden Berufstätigkeit des Klägers als Pilot sowie den daraus erzielten Einkünften (BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 1782).

  • BFH, 05.11.2013 - VIII R 22/12

    Kein Betriebsausgabenabzug für Aufwendungen für ein Studium, welches eine

    Zwar ist nach dem Einleitungssatz zu § 10 Abs. 1 EStG in der für die Streitjahre geltenden Fassung der Abzug von Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben gegenüber dem Abzug von Aufwendungen als Sonderausgaben vorrangig (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. Juli 2011 VI R 7/10, BFHE 234, 271, BStBl II 2012, 557, und VI R 38/10, BFHE 234, 279, BStBl II 2012, 561).

    Diese langjährige Rechtsanwendungspraxis hat der BFH endgültig erst im Juli 2011 aufgegeben und entschieden, das seit 2004 geltende grundsätzliche Abzugsverbot für Kosten eines Studiums und einer Erstausbildung stehe der Abziehbarkeit beruflich veranlasster Kosten für eine Erstausbildung oder für ein Erststudium selbst dann nicht entgegen, wenn diese Maßnahmen unmittelbar im Anschluss an die Schulausbildung durchgeführt werden (BFH-Urteile vom 28. Juli 2011 VI R 5/10, BFHE 234, 262, BStBl II 2012, 553; VI R 8/09, BFH/NV 2011, 2038; VI R 38/10, BFHE 234, 279, BStBl II 2012, 561; VI R 59/09, BFH/NV 2012, 19; in BFHE 234, 271, BStBl II 2012, 557).

  • FG Baden-Württemberg, 26.11.2012 - 10 K 4245/11

    Keine Abzugsfähigkeit der Kosten der erstmaligen Berufsausbildung -

  • FG Münster, 18.04.2012 - 10 K 4400/09

    Kosten der erstmaligen Berufsausbildung

  • FG Düsseldorf, 14.12.2011 - 14 K 4407/10

    Verfassungsmäßigkeit der Einschränkung des Werbungskostenabzugs für eine

  • BFH, 28.02.2013 - VI R 6/12

    Berufsausbildung i. S. der §§ 9 Abs. 6, 12 Nr. 5 EStG - Werbungskostenabzug bei

  • BFH, 06.11.2012 - VIII R 49/10

    Aufwendungen für die Facharztausbildung des als Nachfolger vorgesehenen Sohnes

  • FG Schleswig-Holstein, 04.09.2013 - 2 K 159/11

    Keine Abzugsfähigkeit der Kosten der erstmaligen Berufsausbildung als

  • FG Köln, 22.05.2012 - 15 K 3413/09

    § 12 Nr. 5 EStG verfassungsgemäß; Anwendung des § 12 Nr. 5 EStG bei parallelen

  • BFH, 15.09.2011 - VI R 15/11

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 28. 7. 2011 VI R 38/10 -

  • FG Niedersachsen, 03.11.2011 - 11 K 467/09

    Absetzbarkeit von Aufwendungen für ein Erststudium als vorweggenommene

  • FG Saarland, 04.04.2012 - 2 K 1020/09

    Aufwendungen für ein Erststudium im unmittelbaren Anschluss an die schulische

  • FG Hamburg, 05.12.2011 - 3 K 202/11

    Einkommensteuer: Ausbildungskosten eines Berufspiloten als vorweggenommene

  • BFH, 28.07.2011 - VI R 8/09

    Werbungskosten für Aufwendungen einer erstmaligen Berufsausbildung

  • FG Düsseldorf, 18.01.2012 - 15 K 1556/11

    Kapitalabfindung aus berufständischer Versorgungseinrichtung als "andere

  • BFH, 28.07.2011 - VI R 59/09

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 28. 7. 2011 VI R 38/10 -

  • BFH, 15.09.2011 - VI R 22/09

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 28. 7. 2011 VI R 38/10 -

  • FG München, 20.06.2014 - 11 K 671/12

    Kein Abzug von Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung zum Piloten als

  • FG Hessen, 21.11.2013 - 8 K 807/12

    Verfassungsmäßigkeit des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG i.d.F. vom 26.6.2013 -

  • FG Köln, 17.07.2013 - 14 K 587/13

    Berufsausbildungskosten, Ausschluss des Werbungskostenabzugs,

  • FG Köln, 19.10.2011 - 9 K 3301/10

    Vorab entstandene Werbungskosten durch dreijähriges Forschungsstipendium in

  • FG Köln, 17.07.2013 - 14 K 3720/12

    Berufsausbildungskosten, Ausschluss des Werbungskostenabzugs,

  • FG Köln, 20.02.2014 - 11 K 4020/11

    Kosten zur erstmaligen Ausübung des Berufs des Verkehrsflugzeugführers nicht

  • FG München, 15.03.2012 - 12 K 2840/11

    Kosten für erstmalige Berufsausbildung als Werbungskosten

  • BFH, 10.01.2012 - VI B 92/11

    Aufwendungen, die einem privaten Zweck dienen (hier: Jägerprüfung)

  • FG Düsseldorf, 25.11.2011 - 1 K 2819/08

    Steuerliche Abzugsfähigkeit von Studienaufwendungen als vorweggenommene

  • FG Berlin-Brandenburg, 14.09.2011 - 12 K 12092/09

    Doppelte Haushaltsführung Auf dem elterlichen Grundstück gemeinsam mit den Eltern

  • BFH, 10.01.2012 - VI B 93/11

    Aufwendungen, die einem privaten Zweck dienen (hier: Jägerprüfung)

  • FG Rheinland-Pfalz, 20.06.2012 - 3 K 1240/10

    Aufwendungen eines Arztes für ein Theologiestudium nicht als Werbungskosten

  • FG Berlin-Brandenburg, 14.05.2014 - 1 K 1287/11

    Feststellung des vortragsfähigen Verlustes auf den 31.12.2006 und dessen

  • FG Berlin-Brandenburg, 06.01.2014 - 14 K 14312/10

    Kein Abzug von Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung als

  • FG Saarland, 20.04.2011 - 2 K 1020/09

    Ausschluss des Werbungskostenabzugs für ein im Anschluss an die Schulausbildung

  • FG Niedersachsen, 14.05.2013 - 13 K 89/12

    Kosten für Erststudium als Werbungskosten

  • FG Düsseldorf, 28.10.2011 - 3 K 1332/09

    Zur Berücksichtigung von Aufwendungen bei der Einkünfte- und Bezügegrenze für die

  • VG München, 24.07.2019 - M 9 K 18.5334

    Abweichung von der erforderlichen Abstandsfläche

  • FG Düsseldorf, 25.11.2011 - 1 K 2819/11

    Aufwendungen für ein Erststudium sind im Rahmen des Verlustabzugs gem. § 10d Abs.

  • FG Köln, 12.07.2023 - 3 K 1356/22

    Werbungskosten - Ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Nullbescheides;

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   BFH, 28.07.2011 - VI R 7/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,149
BFH, 28.07.2011 - VI R 7/10 (https://dejure.org/2011,149)
BFH, Entscheidung vom 28.07.2011 - VI R 7/10 (https://dejure.org/2011,149)
BFH, Entscheidung vom 28. Juli 2011 - VI R 7/10 (https://dejure.org/2011,149)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Werbungskostenabzug für Aufwendungen eines Erststudiums - Systematisches Zusammenwirken der §§ 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 Nr. 7, 12 EStG - Anforderungen an einen grundlegenden Systemwechsel im Einkommensteuerrecht - Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit

  • openjur.de

    §§ 9 Abs. 1, 12, 12 Nr. 5 EStG
    Werbungskostenabzug für Aufwendungen eines Erststudiums; Systematisches Zusammenwirken der §§ 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 Nr. 7, 12 EStG; Anforderungen an einen grundl. Systemwechsel im Einkommensteuerrecht; Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsf.

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG § 10 Abs 1 Nr 7, EStG § 12 Nr 5, EStG § 19 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 12 Nr 1 S 2, GG Art 20 Abs 3, GG Art 3 Abs 1
    Werbungskostenabzug für Aufwendungen eines Erststudiums - Systematisches Zusammenwirken der §§ 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 Nr. 7, 12 EStG - Anforderungen an einen grundlegenden Systemwechsel im Einkommensteuerrecht - Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit

  • Bundesfinanzhof

    Werbungskostenabzug für Aufwendungen eines Erststudiums - Systematisches Zusammenwirken der §§ 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 Nr. 7, 12 EStG - Anforderungen an einen grundlegenden Systemwechsel im Einkommensteuerrecht - Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 1 S 1 EStG 2002, § 10 Abs 1 Nr 7 EStG 2002 vom 21.07.2004, § 12 Nr 5 EStG 2002 vom 21.07.2004, § 19 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2002, § 12 Nr 1 S 2 EStG 2002
    Werbungskostenabzug für Aufwendungen eines Erststudiums - Systematisches Zusammenwirken der §§ 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 Nr. 7, 12 EStG - Anforderungen an einen grundlegenden Systemwechsel im Einkommensteuerrecht - Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit

  • IWW
  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Studien- und Ausbildungskosten sind steuerlich absetzbar

  • Betriebs-Berater

    Kosten für berufliche Erstausbildung und Erststudium unmittelbar nach Schulabschluss in voller Höhe abziehbar

  • rewis.io

    Werbungskostenabzug für Aufwendungen eines Erststudiums - Systematisches Zusammenwirken der §§ 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 Nr. 7, 12 EStG - Anforderungen an einen grundlegenden Systemwechsel im Einkommensteuerrecht - Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit

  • ra.de
  • rewis.io

    Werbungskostenabzug für Aufwendungen eines Erststudiums - Systematisches Zusammenwirken der §§ 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 Nr. 7, 12 EStG - Anforderungen an einen grundlegenden Systemwechsel im Einkommensteuerrecht - Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit

  • rechtsportal.de

    Steuerliche Anerkennung von Aufwendungen für ein im Anschluss an das Abitur durchgeführtes Medizinstudium als Werbungskosten

  • datenbank.nwb.de

    Werbungskostenabzug für Aufwendungen eines Erststudiums

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Werbungskostenabzug für Aufwendungen eines Erststudiums

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (21)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Kosten für berufliche Erstausbildung und Erststudium unmittelbar nach Schulabschluss können in voller Höhe abziehbar sein

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Ausbildungskosten sind absetzbar

  • faz.net (Pressebericht, 17.08.2011)

    Studium und Ausbildung steuerlich absetzbar // Richter widersprechen gängiger Praxis der Finanzämter

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Steuerliche Anerkennung von Aufwendungen für ein im Anschluss an das Abitur durchgeführtes Medizinstudium als Werbungskosten

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Richtungswechsel des BFH bei der Absetzbarkeit von Studienkosten

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Kosten für berufliche Erstausbildung und Erststudium unmittelbar nach Schulabschluss können in voller Höhe abziehbar sein

  • spiegel.de (Pressebericht, 17.08.2011)

    Bildung mit Geld-zurück-Garantie

  • ftd.de (Pressebericht, 17.08.2011)

    Grundsatzurteil des Bundesfinanzhofes: Milliardengeschenk für Studenten

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Medizinstudentin darf Studium absetzen

  • steuerberaten.de (Kurzinformation)

    Kann ich das Erststudium von der Steuer abziehen?

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Zur steuerlichen Absetzbarkeit von Ausbildungskosten

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)

    Nichtanwendungsgesetz gegen die BFH-Rechtsprechung zu Studienkosten

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Kosten für Erststudium und Erstausbildung steuerlich absetzbar

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Kosten für Erststudium und Erstausbildung steuerlich absetzbar

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Kosten für berufliche Erstausbildung und Erststudium von der Steuer absetzbar

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Studenten und Auszubildende können Ausbildungskosten von der Steuer absetzen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Absetzbarkeit der Studienkosten

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Kosten für erstmalige Berufsausbildung und Erststudium als Werbungskosten

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Studenten und Auszubildende können Ausbildungskosten von der Steuer absetzen

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Gericht erlaubt Steuerabzug für Erstausbildung // Bundesfinanzministerium "überrascht"

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Gericht erlaubt Steuerabzug für Erstausbildung und Erststudium // Steuerberaterverband: Aufwendungen auf jeden Fall geltend machen

Besprechungen u.ä. (9)

  • De-legibus-Blog (Entscheidungsanmerkung)

    Wer hält diese Richter auf?

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Kosten für berufliche Erstausbildung und Erststudium steuerlich absetzbar

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    BFH zu den Studien- und Ausbildungskosten: Nebenjob frisst Steuererstattung

  • law-journal.de PDF, S. 21 (Entscheidungsbesprechung)

    Der Kampf um die Abziehbarkeit (Ulrich Wilke; Bucerius Law Journal 3/2011, S. 111-115)

  • steuer-schutzbrief.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Volle Werbungskosten für Studium und Ausbildung

  • steuer-schutzbrief.de (Entscheidungsbesprechung)

    Werbungskosten für jedes Studium angeben

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Die Bindung der Rechtsprechung an das Gesetz - Erststudium und beruflicher Aufwand? -

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Zum Steuerabzug der Kosten für die universitäre Bildung

  • law-journal.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Der Kampf um die Abziehbarkeit

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Ausbildungskosten
    Einzelfälle-ABC
    Fortbildungskosten
    ABC der Aus- und Fortbildungskosten
    Einzelfälle
    Erststudium

Sonstiges (2)

  • aerztezeitung.de (Pressebericht mit Bezug zur Entscheidung)

    Vorerst weiter Steuerabzug auch für die Erstausbildung

  • yahoo.com (Meldung mit Bezug zur Entscheidung, 26.10.2011)

    Bundestag will Absetzbarkeit von Erststudium wieder kippen // Urteil des Bundesfinanzhofs soll ausgehebelt werden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 234, 271
  • NJW 2011, 2912
  • NZA 2012, 26
  • FamRZ 2011, 1586
  • DB 2011, 1836
  • BStBl II 2012, 557
 
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvL 1/07

    Neuregelung der "Pendlerpauschale" verfassungswidrig

    Auszug aus BFH, 28.07.2011 - VI R 7/10
    Die Aufwendungen sind danach beruflich veranlasst, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs geleistet werden (Urteil des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 9. Dezember 2008  2 BvL 1/07 u.a., BVerfGE 122, 210; BFH-Beschluss vom 21. September 2009 GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672).

    § 12 Nr. 5 EStG schließt damit nicht per se und ausnahmslos den Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzug aus, wie dies etwa § 4 Abs. 5 Satz 1 Nrn. 1 bis 11 EStG i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG als allgemeines einkommensteuerrechtliches Regelungsmodell zur Begrenzung des Abzugs normiert, wenn der Aufwand zugleich auch die private Lebenssphäre berührt (BVerfG-Urteil in BVerfGE 122, 210, C.II.1.).

    Lässt sich aus der neu geschaffenen materiellen Rechtslage ein solcher grundlegender Systemwechsel nicht entnehmen, kann nach dem Urteil des BVerfG zur Verfassungswidrigkeit der Pendlerpauschale (in BVerfGE 122, 210 zur Neuregelung des § 9 Abs. 2 Sätze 1, 2 EStG i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 2007 --StändG 2007-- vom 19. Juli 2006, BGBl I 2006, 1652) die gesetzliche Neuregelung mangels verfassungsrechtlich erforderlicher Folgerichtigkeit verfassungswidrig sein.

    Denn auch bei einem auf multikausale und multifinale Wirkungszusammenhänge gestützten weiten Typisierungsspielraum des Gesetzgebers (BVerfG-Urteil in BVerfGE 122, 210, C.II.4.) wäre zu beachten, dass die einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung privat veranlassten Aufwands nicht ohne weiteres zur Disposition des Gesetzgebers steht.

    Nach der Rechtsprechung des BVerfG kommt es nicht auf die einfachrechtliche Differenzierung zwischen beruflichem und privatem Veranlassungszusammenhang an, sondern auf die Unterscheidung zwischen freier oder beliebiger Einkommensverwendung einerseits und zwangsläufigem und pflichtbestimmtem Aufwand andererseits (BVerfG-Urteil in BVerfGE 122, 210, C.I.3.c, m.w.N.).

    Ebenso kann deshalb die Frage dahinstehen, ob die Neuregelung gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt, weil sie --etwa vergleichbar mit § 9 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 2 EStG i.d.F. des StÄndG 2007 --von dem nach dem einkommensteuerrechtlichen Nettoprinzip für die Abgrenzung beruflicher Aufwendungen maßgeblichen Veranlassungsprinzip singulär abweicht (BVerfG-Urteil in BVerfGE 122, 210, C.II.1.).

  • BFH, 18.06.2009 - VI R 14/07

    Aufwendungen für ein sog. Erststudium nach abgeschlossener Berufsausbildung

    Auszug aus BFH, 28.07.2011 - VI R 7/10
    Danach entfaltet § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG unverändert keine Sperrwirkung gegenüber dem Werbungskostenabzug (vgl. zuletzt Senatsentscheidung vom 18. Juni 2009 VI R 14/07, BFHE 225, 393, BStBl II 2010, 816, m.w.N.).

    Dies gilt nicht nur für den vom Senat schon entschiedenen Fall, dass der Ausbildung oder dem sog. Erststudium eine abgeschlossene Berufsausbildung vorangegangen ist (dazu Urteil in BFHE 225, 393, BStBl II 2010, 816), sondern auch dann, wenn die Ausbildung eine Erstausbildung ist und die dafür getätigten Aufwendungen in einem hinreichend konkreten Veranlassungszusammenhang mit der späteren der Einkünfteerzielung dienenden Berufstätigkeit stehen.

    Das die Aufwendungen auslösende, maßgebliche Moment entstammt dann der beruflichen und nicht der privaten Sphäre (so zuletzt Senatsurteil in BFHE 225, 393, BStBl II 2010, 816, m.w.N.).

    f) Auf Grundlage der vorgenannten Gründe hält der erkennende Senat nicht mehr an der in seinen Urteilen vom 18. Juni 2009 (in BFHE 225, 393, BStBl II 2010, 816; VI R 31/07, BFH/NV 2009, 1797; u.a.) vertretenen, dort allerdings nicht entscheidungserheblichen Auffassung fest, wonach § 12 Nr. 5 EStG in typisierender Weise bestimme, dass Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung --von dem in Halbsatz 2 der Vorschrift genannten Fall abgesehen-- noch nicht mit einer konkreten beruflichen Tätigkeit und hieraus fließenden Einnahmen im Zusammenhang stehen.

    Ein solcher Veranlassungszusammenhang ist regelmäßig gegeben, wenn das Studium Berufswissen vermittelt und damit auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet ist (s. dazu Senatsentscheidungen vom 20. Juli 2006 VI R 26/05, BFHE 214, 370, BStBl II 2006, 764; in BFHE 225, 393, BStBl II 2010, 816; in BFH/NV 2009, 1797).

  • BFH, 17.12.2002 - VI R 137/01

    Werbungskostenabzug für erstmaliges Hochschulstudium und Umschulungsmaßnahme

    Auszug aus BFH, 28.07.2011 - VI R 7/10
    Dabei ist ausreichend, wenn die Ausgaben den Beruf des Arbeitnehmers im weitesten Sinne fördern (Urteile des erkennenden Senats vom 4. Dezember 2002 VI R 120/01, BFHE 201, 156, BStBl II 2003, 403; vom 17. Dezember 2002 VI R 137/01, BFHE 201, 211, BStBl II 2003, 407; jeweils m.w.N.).

    b) Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile in BFHE 201, 156, BStBl II 2003, 403; in BFHE 201, 211, BStBl II 2003, 407) kann der erforderliche Veranlassungszusammenhang auch bei berufsbezogenen Bildungsmaßnahmen erfüllt sein.

    Wie der Senat schon früher entschieden hatte (Urteile in BFHE 201, 156, BStBl II 2003, 403; in BFHE 201, 211, BStBl II 2003, 407), steht § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG dem Abzug der Berufsbildungskosten als Werbungskosten nicht entgegen.

    Der Senat (Urteile in BFHE 201, 156, BStBl II 2003, 403; in BFHE 201, 211, BStBl II 2003, 407) hatte bereits vor Ergänzung des § 12 EStG durch dessen Nr. 5 entschieden, dass § 12 Nr. 1 Satz 1 und Satz 2 EStG einem Abzug der Aufwendungen für ein aus beruflichen Gründen aufgenommenes Erststudium als Werbungskosten nicht entgegensteht, weil solche Kosten nicht zugleich Aufwendungen für die private Lebensführung darstellten, welche die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt.

    Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BFH (Urteile in BFHE 201, 156, BStBl II 2003, 403; in BFHE 201, 211, BStBl II 2003, 407; vom 27. Mai 2003 VI R 33/01, BFHE 202, 314, BStBl II 2004, 884), welche die Aufwendungen für eine Umschulungsmaßnahme, die Aufwendungen für ein berufsbegleitendes erstmaliges Hochschulstudium sowie die Aufwendungen für eine --nach abgebrochenem Studium-- erstmalige Berufsausbildung als Pilot jeweils als Werbungskosten qualifizierte, sollte sich die Neuordnung der Berufsausbildungskosten weitgehend an diesem grundsätzlichen Ansatz des BFH orientieren.

  • BFH, 04.12.2002 - VI R 120/01

    Werbungskostenabzug für erstmaliges Hochschulstudium und Umschulungsmaßnahme

    Auszug aus BFH, 28.07.2011 - VI R 7/10
    Dabei ist ausreichend, wenn die Ausgaben den Beruf des Arbeitnehmers im weitesten Sinne fördern (Urteile des erkennenden Senats vom 4. Dezember 2002 VI R 120/01, BFHE 201, 156, BStBl II 2003, 403; vom 17. Dezember 2002 VI R 137/01, BFHE 201, 211, BStBl II 2003, 407; jeweils m.w.N.).

    b) Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile in BFHE 201, 156, BStBl II 2003, 403; in BFHE 201, 211, BStBl II 2003, 407) kann der erforderliche Veranlassungszusammenhang auch bei berufsbezogenen Bildungsmaßnahmen erfüllt sein.

    Wie der Senat schon früher entschieden hatte (Urteile in BFHE 201, 156, BStBl II 2003, 403; in BFHE 201, 211, BStBl II 2003, 407), steht § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG dem Abzug der Berufsbildungskosten als Werbungskosten nicht entgegen.

    Der Senat (Urteile in BFHE 201, 156, BStBl II 2003, 403; in BFHE 201, 211, BStBl II 2003, 407) hatte bereits vor Ergänzung des § 12 EStG durch dessen Nr. 5 entschieden, dass § 12 Nr. 1 Satz 1 und Satz 2 EStG einem Abzug der Aufwendungen für ein aus beruflichen Gründen aufgenommenes Erststudium als Werbungskosten nicht entgegensteht, weil solche Kosten nicht zugleich Aufwendungen für die private Lebensführung darstellten, welche die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt.

    Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BFH (Urteile in BFHE 201, 156, BStBl II 2003, 403; in BFHE 201, 211, BStBl II 2003, 407; vom 27. Mai 2003 VI R 33/01, BFHE 202, 314, BStBl II 2004, 884), welche die Aufwendungen für eine Umschulungsmaßnahme, die Aufwendungen für ein berufsbegleitendes erstmaliges Hochschulstudium sowie die Aufwendungen für eine --nach abgebrochenem Studium-- erstmalige Berufsausbildung als Pilot jeweils als Werbungskosten qualifizierte, sollte sich die Neuordnung der Berufsausbildungskosten weitgehend an diesem grundsätzlichen Ansatz des BFH orientieren.

  • BFH, 21.09.2009 - GrS 1/06

    Aufteilung der Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise

    Auszug aus BFH, 28.07.2011 - VI R 7/10
    Die Aufwendungen sind danach beruflich veranlasst, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs geleistet werden (Urteil des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 9. Dezember 2008  2 BvL 1/07 u.a., BVerfGE 122, 210; BFH-Beschluss vom 21. September 2009 GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672).

    § 12 Nr. 5 EStG begrenzt den Werbungskostenabzug in keinem größeren Umfang als etwa § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG, der zwar privat veranlasste Kosten im einkommensteuerrechtlich Unerheblichen belässt, aber deren beruflich veranlassten Teil nicht vom Werbungskostenabzug ausnimmt, so etwa die dem beruflichen Teil zuzuordnenden Reise-, PKW- oder Telefonkosten (BFH-Beschluss in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672).

    Die Aufwendungen sind dann als Werbungskosten abziehbar; das gebietet nicht zuletzt auch das Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (BFH-Beschluss in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672).

  • BFH, 18.06.2009 - VI R 31/07

    Aufwendungen für ein sog. Erststudium nach abgeschlossener Berufsausbildung als

    Auszug aus BFH, 28.07.2011 - VI R 7/10
    f) Auf Grundlage der vorgenannten Gründe hält der erkennende Senat nicht mehr an der in seinen Urteilen vom 18. Juni 2009 (in BFHE 225, 393, BStBl II 2010, 816; VI R 31/07, BFH/NV 2009, 1797; u.a.) vertretenen, dort allerdings nicht entscheidungserheblichen Auffassung fest, wonach § 12 Nr. 5 EStG in typisierender Weise bestimme, dass Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung --von dem in Halbsatz 2 der Vorschrift genannten Fall abgesehen-- noch nicht mit einer konkreten beruflichen Tätigkeit und hieraus fließenden Einnahmen im Zusammenhang stehen.

    Ein solcher Veranlassungszusammenhang ist regelmäßig gegeben, wenn das Studium Berufswissen vermittelt und damit auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet ist (s. dazu Senatsentscheidungen vom 20. Juli 2006 VI R 26/05, BFHE 214, 370, BStBl II 2006, 764; in BFHE 225, 393, BStBl II 2010, 816; in BFH/NV 2009, 1797).

  • BFH, 20.07.2006 - VI R 26/05

    Aufwendungen für ein Erststudium

    Auszug aus BFH, 28.07.2011 - VI R 7/10
    Aufwendungen für ein im Anschluss an das Abitur durchgeführtes Medizinstudium können auch unter Geltung des § 12 Nr. 5 EStG als vorab entstandene Werbungskosten anzuerkennen sein (Fortentwicklung der Rechtsprechung zu Senatsurteil vom 20. Juli 2006 VI R 26/05, BFHE 214, 370, BStBl II 2006, 764).

    Ein solcher Veranlassungszusammenhang ist regelmäßig gegeben, wenn das Studium Berufswissen vermittelt und damit auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet ist (s. dazu Senatsentscheidungen vom 20. Juli 2006 VI R 26/05, BFHE 214, 370, BStBl II 2006, 764; in BFHE 225, 393, BStBl II 2010, 816; in BFH/NV 2009, 1797).

  • BFH, 27.05.2003 - VI R 33/01

    Erstmalige Berufsausbildung: Vorab entstandene Werbungskosten

    Auszug aus BFH, 28.07.2011 - VI R 7/10
    Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BFH (Urteile in BFHE 201, 156, BStBl II 2003, 403; in BFHE 201, 211, BStBl II 2003, 407; vom 27. Mai 2003 VI R 33/01, BFHE 202, 314, BStBl II 2004, 884), welche die Aufwendungen für eine Umschulungsmaßnahme, die Aufwendungen für ein berufsbegleitendes erstmaliges Hochschulstudium sowie die Aufwendungen für eine --nach abgebrochenem Studium-- erstmalige Berufsausbildung als Pilot jeweils als Werbungskosten qualifizierte, sollte sich die Neuordnung der Berufsausbildungskosten weitgehend an diesem grundsätzlichen Ansatz des BFH orientieren.
  • BFH, 04.03.1986 - VIII R 188/84

    Zuwendungen an politische Parteien sind im allgemeinen nicht als Betriebsausgaben

    Auszug aus BFH, 28.07.2011 - VI R 7/10
    Nach Angleichung des Begriffs der Werbungskosten an den der Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. März 1986 VIII R 188/84, BFHE 146, 151, BStBl II 1986, 373) liegen Werbungskosten vor, wenn sie durch den Beruf oder durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst sind.
  • BFH, 18.04.1996 - VI R 89/93

    Aufwendungen für ein Studium zum Tonmeister nach einem Studium der Musiktheorie

    Auszug aus BFH, 28.07.2011 - VI R 7/10
    Dann sind die Aufwendungen als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar, wenn sie in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Veranlassungszusammenhang mit späteren Einnahmen stehen (BFH-Urteile vom 18. April 1996 VI R 89/93, BFHE 180, 353, BStBl II 1996, 449; vom 19. April 1996 VI R 24/95, BFHE 180, 360, BStBl II 1996, 452).
  • BFH, 19.04.1996 - VI R 24/95

    Aufwendungen für ein auf ein abgeschlossenes Erststudium der

  • FG Hamburg, 25.11.2009 - 5 K 193/08

    Einkommensteuerrecht: Berufsausbildungskosten: Werbungskosten oder Sonderausgaben

  • BVerfG, 19.11.2019 - 2 BvL 22/14

    Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Erstausbildungskosten verfassungsgemäß

    c) Mit Urteilen vom 28. Juli 2011 entschied der Bundesfinanzhof darüberhinausgehend, dass - wie nach der alten Rechtslage - Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung auch unter Geltung des § 12 Nr. 5 EStG vorab entstandene Werbungskosten im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sein könnten (BFHE 234, 262; 234, 271; 234, 279; BFH, Urteil vom 28. Juli 2011 - VI R 59/09 -, juris; BFH, Urteil vom 28. Juli 2011 - VI R 8/09 -, juris; vgl. auch BFH, Urteil vom 15. September 2011 - VI R 22/09 -, juris), wenn sie in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Veranlassungszusammenhang mit späteren Einnahmen stünden.

    Das Finanzgericht Münster gab der Klage durch Urteil vom 9. November 2011 (2 K 862/09 F) - vor Erlass des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes - auf der Grundlage des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 28. Juli 2011 (VI R 7/10, BFHE 234, 271) statt.

  • BFH, 17.07.2014 - VI R 2/12

    Vorlage an das BVerfG: Ausschluss des Werbungskostenabzugs für

    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) dazu sei der Werbungskostenabzug nicht ausgeschlossen, sofern ein hinreichend konkreter Veranlassungszusammenhang zwischen den Aufwendungen und der später auf Einkünfteerzielung gerichteten Berufstätigkeit bestünde (vgl. Senatsurteile vom 28. Juli 2011 VI R 5/10, BFHE 234, 262, BStBl II 2012, 553; VI R 8/09, BFH/NV 2011, 2038; VI R 38/10, BFHE 234, 279, BStBl II 2012, 561; VI R 59/09, BFH/NV 2012, 19; VI R 7/10, BFHE 234, 271, BStBl II 2012, 557; vom 15. September 2011 VI R 22/09, BFH/NV 2012, 26, und VI R 15/11, BFH/NV 2012, 27).

    Demnach könnten Aufwendungen für ein im Anschluss an das Abitur durchgeführtes Medizinstudium auch unter Geltung des § 12 Nr. 5 EStG i.d.F. des AOÄndG in gleicher Weise zu vorab entstandenen Werbungskosten führen (Urteil in BFHE 234, 271, BStBl II 2012, 557), wie etwa Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung an einer Fachhochschule im Fach Betriebswirtschaft (Urteil in BFH/NV 2012, 27) und Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung zum Verkehrsflugzeugführer (Urteile in BFH/NV 2012, 19; in BFH/NV 2012, 26).

    Soweit der vorlegende Senat schließlich mit Urteilen vom 28. Juli 2011 in BFHE 234, 279, BStBl II 2012, 561 und in BFHE 234, 271, BStBl II 2012, 557 entschied, dass Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung auch unter Geltung des § 12 Nr. 5 EStG i.d.F. des AOÄndG vorab entstandene Werbungskosten sein könnten (dazu B.II.2.d bb), kommt auch insoweit der Ausnahmetatbestand der geänderten langjährigen höchstrichterlichen Rechtsprechung bei einer noch nicht gefestigten neuen höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Anwendung.

    Denn der Gesetzgeber schuf § 9 Abs. 6 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG gerade deshalb, um die vom vorlegenden Senat in seinen Urteilen in BFHE 234, 279, BStBl II 2012, 561 und in BFHE 234, 271, BStBl II 2012, 557 gefundene Auslegung zu korrigieren (vgl. oben unter B.II.2.d bb), nach der eine Regelung allein in § 12 Nr. 5 EStG i.d.F. des AOÄndG nicht zwingend und ausnahmslos Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium vom Abzug ausschließe.

  • BFH, 17.07.2014 - VI R 61/11

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschlüssen vom 17. 7. 2014 VI R 2/12 und

    Es stützte sich auf das Urteil des Senats vom 28. Juli 2011 VI R 7/10 (BFHE 234, 271, BStBl II 2012, 557), nach dem Aufwendungen für ein im Anschluss an das Abitur durchgeführtes Medizinstudium auch unter Geltung des § 12 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. des Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und weiterer Gesetze vom 21. Juli 2004 (BGBl I 2004, 1753 --AOÄndG--) als vorab entstandene Werbungskosten anzuerkennen seien.

    Die auf das Urteil des Senats in BFHE 234, 271, BStBl II 2012, 557 gestützte Entscheidung des FG widerspreche § 12 Nr. 5 EStG i.d.F. des AOÄndG.

    Auf dieser Grundlage gelangte das FG unter Bezugnahme auf das Urteil des vorlegenden Senats in BFHE 234, 271, BStBl II 2012, 557 zwar zutreffend zu dem Ergebnis, dass die Kosten des Klägers in Höhe von 10.838 EUR anzuerkennen seien, so dass sich ein festzustellender Verlustabzug zum 31. Dezember 2007 in Höhe von 7.054 EUR ergebe.

    Demnach könnten Aufwendungen für ein im Anschluss an das Abitur durchgeführtes Medizinstudium auch unter Geltung des § 12 Nr. 5 EStG i.d.F. des AOÄndG in gleicher Weise zu vorab entstandenen Werbungskosten führen (Urteil in BFHE 234, 271, BStBl II 2012, 557), wie etwa Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung an einer Fachhochschule im Fach Betriebswirtschaft (Urteil vom 15. September 2011 VI R 15/11, BFH/NV 2012, 27) und Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung zum Verkehrsflugzeugführer (Urteile vom 28. Juli 2011 VI R 59/09, BFH/NV 2012, 19; vom 15. September 2011 VI R 22/09, BFH/NV 2012, 26).

    Soweit der vorlegende Senat schließlich mit Urteilen vom 28. Juli 2011 in BFHE 234, 279, BStBl II 2012, 561 und in BFHE 234, 271, BStBl II 2012, 557 entschied, dass Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung auch unter Geltung des § 12 Nr. 5 EStG i.d.F. des AOÄndG vorab entstandene Werbungskosten sein könnten (dazu B.II.2.d bb), kommt auch insoweit der Ausnahmetatbestand der geänderten langjährigen höchstrichterlichen Rechtsprechung bei einer noch nicht gefestigten neuen höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Anwendung.

    Denn der Gesetzgeber schuf § 9 Abs. 6 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG gerade deshalb, um die vom vorlegenden Senat in seinen Urteilen in BFHE 234, 279, BStBl II 2012, 561 und in BFHE 234, 271, BStBl II 2012, 557 gefundene Auslegung zu korrigieren (vgl. oben unter B.II.2.d bb), nach der eine Regelung allein in § 12 Nr. 5 EStG i.d.F. des AOÄndG nicht zwingend und ausnahmslos Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium vom Abzug ausschließe.

  • BFH, 17.07.2014 - VI R 8/12

    Vorlage an das BVerfG: Ausschluss des Werbungskostenabzugs für

    Demnach könnten Aufwendungen für ein im Anschluss an das Abitur durchgeführtes Medizinstudium auch unter Geltung des § 12 Nr. 5 EStG i.d.F. des AOÄndG in gleicher Weise zu vorab entstandenen Werbungskosten führen (Urteil vom 28. Juli 2011 VI R 7/10, BFHE 234, 271, BStBl II 2012, 557), wie etwa Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung an einer Fachhochschule im Fach Betriebswirtschaft (Urteil vom 15. September 2011 VI R 15/11, BFH/NV 2012, 27) und Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung zum Verkehrsflugzeugführer (Urteile vom 28. Juli 2011 VI R 59/09, BFH/NV 2012, 19; vom 15. September 2011 VI R 22/09, BFH/NV 2012, 26).

    Soweit der vorlegende Senat schließlich mit Urteilen vom 28. Juli 2011 in BFHE 234, 279, BStBl II 2012, 561 und in BFHE 234, 271, BStBl II 2012, 557 entschied, dass Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung auch unter Geltung des § 12 Nr. 5 EStG i.d.F. des AOÄndG vorab entstandene Werbungskosten sein könnten (dazu B.II.2.d bb), kommt auch insoweit der Ausnahmetatbestand der geänderten langjährigen höchstrichterlichen Rechtsprechung bei einer noch nicht gefestigten neuen höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Anwendung.

    Denn der Gesetzgeber schuf § 9 Abs. 6 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG gerade deshalb, um die vom vorlegenden Senat in seinen Urteilen in BFHE 234, 279, BStBl II 2012, 561 und in BFHE 234, 271, BStBl II 2012, 557 gefundene Auslegung zu korrigieren (vgl. oben unter B.II.2.d bb), nach der eine Regelung allein in § 12 Nr. 5 EStG i.d.F. des AOÄndG nicht zwingend und ausnahmslos Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium vom Abzug ausschließe.

  • BFH, 17.07.2014 - VI R 2/13

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschlüssen vom 17. 7. 2014 VI R 2/12 und

    Nach den Urteilen des vorlegenden Senats vom 28. Juli 2011 VI R 38/10 (BFHE 234, 279, BStBl II 2012, 561) und VI R 7/10 (BFHE 234, 271, BStBl II 2012, 557) erhob der Kläger am 14. Dezember 2011 Untätigkeitsklage, weil das FA noch nicht über die Einsprüche entschieden hatte.

    Demnach könnten Aufwendungen für ein im Anschluss an das Abitur durchgeführtes Medizinstudium auch unter Geltung des § 12 Nr. 5 EStG i.d.F. des AOÄndG in gleicher Weise zu vorab entstandenen Werbungskosten führen (Urteil in BFHE 234, 271, BStBl II 2012, 557), wie etwa Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung an einer Fachhochschule im Fach Betriebswirtschaft (Urteil vom 15. September 2011 VI R 15/11, BFH/NV 2012, 27) und Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung zum Verkehrsflugzeugführer (Urteile vom 28. Juli 2011 VI R 59/09, BFH/NV 2012, 19; vom 15. September 2011 VI R 22/09, BFH/NV 2012, 26).

    Soweit der vorlegende Senat schließlich mit Urteilen vom 28. Juli 2011 in BFHE 234, 279, BStBl II 2012, 561 und in BFHE 234, 271, BStBl II 2012, 557 entschied, dass Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung auch unter Geltung des § 12 Nr. 5 EStG i.d.F. des AOÄndG vorab entstandene Werbungskosten sein könnten (dazu B.II.2.d bb), kommt auch insoweit der Ausnahmetatbestand der geänderten langjährigen höchstrichterlichen Rechtsprechung bei einer noch nicht gefestigten neuen höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Anwendung.

    Denn der Gesetzgeber schuf § 9 Abs. 6 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG gerade deshalb, um die vom vorlegenden Senat in seinen Urteilen in BFHE 234, 279, BStBl II 2012, 561 und in BFHE 234, 271, BStBl II 2012, 557 gefundene Auslegung zu korrigieren (vgl. oben unter B.II.2.d bb), nach der eine Regelung allein in § 12 Nr. 5 EStG i.d.F. des AOÄndG nicht zwingend und ausnahmslos Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium vom Abzug ausschließe.

  • BFH, 17.07.2014 - VI R 72/13

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschlüssen vom 17. 7. 2014 VI R 2/12 und

    Demnach könnten Aufwendungen für ein im Anschluss an das Abitur durchgeführtes Medizinstudium auch unter Geltung des § 12 Nr. 5 EStG i.d.F. des AOÄndG in gleicher Weise zu vorab entstandenen Werbungskosten führen (Urteil vom 28. Juli 2011 VI R 7/10, BFHE 234, 271, BStBl II 2012, 557), wie etwa Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung an einer Fachhochschule im Fach Betriebswirtschaft (Urteil vom 15. September 2011 VI R 15/11, BFH/NV 2012, 27) und Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung zum Verkehrsflugzeugführer (Urteile vom 28. Juli 2011 VI R 59/09, BFH/NV 2012, 19; vom 15. September 2011 VI R 22/09, BFH/NV 2012, 26).

    Soweit der vorlegende Senat schließlich mit Urteilen vom 28. Juli 2011 in BFHE 234, 279, BStBl II 2012, 561 und in BFHE 234, 271, BStBl II 2012, 557 entschied, dass Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung auch unter Geltung des § 12 Nr. 5 EStG i.d.F. des AOÄndG vorab entstandene Werbungskosten sein könnten (dazu B.II.2.d bb), kommt auch insoweit der Ausnahmetatbestand der geänderten langjährigen höchstrichterlichen Rechtsprechung bei einer noch nicht gefestigten neuen höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Anwendung.

    Denn der Gesetzgeber schuf § 9 Abs. 6 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG gerade deshalb, um die vom vorlegenden Senat in seinen Urteilen in BFHE 234, 279, BStBl II 2012, 561 und in BFHE 234, 271, BStBl II 2012, 557 gefundene Auslegung zu korrigieren (vgl. oben unter B.II.2.d bb), nach der eine Regelung allein in § 12 Nr. 5 EStG i.d.F. des AOÄndG nicht zwingend und ausnahmslos Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium vom Abzug ausschließe.

  • BFH, 17.07.2014 - VI R 38/12

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschlüssen vom 17. 7. 2014 VI R 2/12 und

    Demnach könnten Aufwendungen für ein im Anschluss an das Abitur durchgeführtes Medizinstudium auch unter Geltung des § 12 Nr. 5 EStG i.d.F. des AOÄndG in gleicher Weise zu vorab entstandenen Werbungskosten führen (Urteil vom 28. Juli 2011 VI R 7/10, BFHE 234, 271, BStBl II 2012, 557), wie etwa Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung an einer Fachhochschule im Fach Betriebswirtschaft (Urteil vom 15. September 2011 VI R 15/11, BFH/NV 2012, 27) und Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung zum Verkehrsflugzeugführer (Urteile vom 28. Juli 2011 VI R 59/09, BFH/NV 2012, 19; vom 15. September 2011 VI R 22/09, BFH/NV 2012, 26).

    Soweit der vorlegende Senat schließlich mit Urteilen vom 28. Juli 2011 in BFHE 234, 279, BStBl II 2012, 561 und in BFHE 234, 271, BStBl II 2012, 557 entschied, dass Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung auch unter Geltung des § 12 Nr. 5 EStG i.d.F. des AOÄndG vorab entstandene Werbungskosten sein könnten (dazu B.II.2.d bb), kommt auch insoweit der Ausnahmetatbestand der geänderten langjährigen höchstrichterlichen Rechtsprechung bei einer noch nicht gefestigten neuen höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Anwendung.

    Denn der Gesetzgeber schuf § 9 Abs. 6 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG gerade deshalb, um die vom vorlegenden Senat in seinen Urteilen in BFHE 234, 279, BStBl II 2012, 561 und in BFHE 234, 271, BStBl II 2012, 557 gefundene Auslegung zu korrigieren (vgl. oben unter B.II.2.d bb), nach der eine Regelung allein in § 12 Nr. 5 EStG i.d.F. des AOÄndG nicht zwingend und ausnahmslos Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium vom Abzug ausschließe.

  • FG Münster, 20.12.2011 - 5 K 3975/09

    Die Kosten des Erststudiums

    Hiergegen hat der Kl. Klage erhoben, mit der er sich auf seinen Vortrag im Einspruchsverfahren bezieht und im Hinblick auf die neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - (Urteile vom 28.07.2011 VI R 7/10, BFH/NV 2011, 1779 und VI R 38/10, BFH/NV 2011, 1782 sowie vom 15.09.2011 VI R 15/11, juris) zunächst vertiefend vorträgt, dass die Vorschrift des § 12 Nr. 5 EStG i.d.F. des Gesetzes vom 21.07.2004 (BGBl I 2004, 1753) verfassungswidrig sei.

    Der erforderliche Veranlassungszusammenhang der Studienkosten mit künftigen Einnahmen sei gegeben, wenn das Studium Berufswissen vermittle und auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet sei (BFH, Urteil vom 28.07.2011 VI R 7/10, BFH/NV 2011, 1779).

    Zwar ist nach dem Einleitungssatz zu § 10 Abs. 1 EStG der Werbungskostenabzug gegenüber dem Abzug von Aufwendungen als Sonderausgaben vorrangig (vgl. hierzu auch BFH, Urteile vom 28.07.2011 VI R 7/10, BFH/NV 2011, 1779 und VI R 38/10, BFH/NV 2011, 1782).

    Dass dieses Erfordernis hier nicht erfüllt ist, zeigen die Ausführungen des BFH in seinen Entscheidungen vom 28.07.2011 (Az. VI R 7/10, BFH/NV 2011, 1779 und Az. VI R 38/10, BFH/NV 1782).

    Die Gesetzesänderung durch das BeitrRLUmsG beruht auf der Fortentwicklung der Rechtsprechungsänderung des BFH mit Urteilen vom 28.07.2011, nach der solche Aufwendungen Werbungskosten i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sein können (BFH, Urteile vom 28.07.2011 VI R 7/10, BFH/NV 2011, 1779 und VI R 38/10, BFH/NV 2011, 1782; Bericht des Finanzausschusses, BT-Drucks. 17/7524, S. 12, 20).

    Zu Fällen, die mit denen des Kl. vergleichbar sind, entschied der BFH sogar erst am 20.07.2006 (Az. VI R 26/05, BStBl II 2006, 764) und 28.07.2011 (Az. VI R 7/10, BFH/NV 2011, 1779 und Az. VI R 38/10, BFH/NV 2011, 1782).

    Zwar war nach Auffassung des BFH das Abzugsverbot für Aufwendungen für ein Erststudium i.d.F. des Gesetzes vom 21.07.2004 im Hinblick auf den Eingangssatz des § 12 EStG nur unvollständig geregelt, weil der Gesetzgeber nicht auch in § 9 EStG den Werbungskostenabzug ausdrücklich ausgeschlossen hatte (BFH, Urteile vom 28.07.2001VI R 7/10 und VI R 38/10, BFH/NV 2011, 1779 und 1782), doch wurde der gesetzgeberische Wille zumindest in den Gesetzesmaterialien deutlich (siehe Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses, BT-Drucks. 15/3339, S. 1 und 10).

  • BFH, 05.11.2013 - VIII R 22/12

    Kein Betriebsausgabenabzug für Aufwendungen für ein Studium, welches eine

    Zwar ist nach dem Einleitungssatz zu § 10 Abs. 1 EStG in der für die Streitjahre geltenden Fassung der Abzug von Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben gegenüber dem Abzug von Aufwendungen als Sonderausgaben vorrangig (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. Juli 2011 VI R 7/10, BFHE 234, 271, BStBl II 2012, 557, und VI R 38/10, BFHE 234, 279, BStBl II 2012, 561).

    Diese langjährige Rechtsanwendungspraxis hat der BFH endgültig erst im Juli 2011 aufgegeben und entschieden, das seit 2004 geltende grundsätzliche Abzugsverbot für Kosten eines Studiums und einer Erstausbildung stehe der Abziehbarkeit beruflich veranlasster Kosten für eine Erstausbildung oder für ein Erststudium selbst dann nicht entgegen, wenn diese Maßnahmen unmittelbar im Anschluss an die Schulausbildung durchgeführt werden (BFH-Urteile vom 28. Juli 2011 VI R 5/10, BFHE 234, 262, BStBl II 2012, 553; VI R 8/09, BFH/NV 2011, 2038; VI R 38/10, BFHE 234, 279, BStBl II 2012, 561; VI R 59/09, BFH/NV 2012, 19; in BFHE 234, 271, BStBl II 2012, 557).

  • FG Baden-Württemberg, 26.11.2012 - 10 K 4245/11

    Keine Abzugsfähigkeit der Kosten der erstmaligen Berufsausbildung -

    Mit Schreiben vom 17. September 2011 bat der Kläger um Fortführung der Rechtsbehelfsverfahren, da am 28. Juli 2011 mit den Entscheidungen des BFH VI R 38/10 und VI R 7/10 der Ruhensgrund entfallen sei.
  • FG Münster, 09.11.2011 - 2 K 862/09

    Kosten eines Erststudiums

  • FG Münster, 18.04.2012 - 10 K 4400/09

    Kosten der erstmaligen Berufsausbildung

  • BFH, 22.09.2011 - III R 38/08

    Zum Abzug von Semestergebühren als ausbildungsbedingter Mehrbedarf - Vorliegen

  • FG Düsseldorf, 14.12.2011 - 14 K 4407/10

    Verfassungsmäßigkeit der Einschränkung des Werbungskostenabzugs für eine

  • BFH, 12.02.2020 - VI R 17/20

    Aufwendungen für ein Erststudium keine Werbungskosten

  • FG Schleswig-Holstein, 04.09.2013 - 2 K 159/11

    Keine Abzugsfähigkeit der Kosten der erstmaligen Berufsausbildung als

  • FG Niedersachsen, 03.11.2011 - 11 K 467/09

    Absetzbarkeit von Aufwendungen für ein Erststudium als vorweggenommene

  • SG Karlsruhe, 15.12.2015 - S 17 AL 2967/14

    Arbeitslosengeld - Anrechnung von Nebeneinkommen - Absetzung von Werbungs- und

  • FG Münster, 15.10.2019 - 12 K 1794/16

    Forschungsaufenthalt im Ausland: Aufwendungen für Forschungsaufenthalt im Ausland

  • BFH, 16.06.2020 - VIII R 4/20

    Kein Abzug von Aufwendungen für ein Erststudium, das eine Erstausbildung

  • FG Köln, 22.05.2012 - 15 K 3413/09

    § 12 Nr. 5 EStG verfassungsgemäß; Anwendung des § 12 Nr. 5 EStG bei parallelen

  • FG Köln, 20.02.2014 - 11 K 4020/11

    Kosten zur erstmaligen Ausübung des Berufs des Verkehrsflugzeugführers nicht

  • FG Saarland, 04.04.2012 - 2 K 1020/09

    Aufwendungen für ein Erststudium im unmittelbaren Anschluss an die schulische

  • BFH, 15.02.2023 - VI R 22/21

    Berufsausbildung nach vorheriger langjähriger Berufstätigkeit

  • FG München, 20.06.2014 - 11 K 671/12

    Kein Abzug von Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung zum Piloten als

  • FG Hessen, 21.11.2013 - 8 K 807/12

    Verfassungsmäßigkeit des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG i.d.F. vom 26.6.2013 -

  • BFH, 12.01.2023 - VI R 41/20

    Ausbildung zum Rettungshelfer als Berufsausbildung

  • FG Münster, 27.10.2011 - 2 V 913/11

    Steuerpflicht von Erstattungszinsen zweifelhaft!

  • FG Köln, 17.07.2013 - 14 K 587/13

    Berufsausbildungskosten, Ausschluss des Werbungskostenabzugs,

  • FG Köln, 19.10.2011 - 9 K 3301/10

    Vorab entstandene Werbungskosten durch dreijähriges Forschungsstipendium in

  • FG Köln, 17.07.2013 - 14 K 3720/12

    Berufsausbildungskosten, Ausschluss des Werbungskostenabzugs,

  • BFH, 27.10.2011 - VI R 29/11

    Werbungskosten durch Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung

  • FG Düsseldorf, 25.11.2011 - 1 K 2819/08

    Steuerliche Abzugsfähigkeit von Studienaufwendungen als vorweggenommene

  • FG Berlin-Brandenburg, 14.09.2011 - 12 K 12092/09

    Doppelte Haushaltsführung Auf dem elterlichen Grundstück gemeinsam mit den Eltern

  • FG Rheinland-Pfalz, 20.06.2012 - 3 K 1240/10

    Aufwendungen eines Arztes für ein Theologiestudium nicht als Werbungskosten

  • FG Saarland, 20.04.2011 - 2 K 1020/09

    Ausschluss des Werbungskostenabzugs für ein im Anschluss an die Schulausbildung

  • FG Schleswig-Holstein, 27.01.2012 - 1 V 226/11

    Berücksichtigung von Erstattungszinsen i.S.d. § 233a AO bei der

  • FG Düsseldorf, 28.10.2011 - 3 K 1332/09

    Zur Berücksichtigung von Aufwendungen bei der Einkünfte- und Bezügegrenze für die

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 15.03.2012 - L 15 AS 426/10
  • FG Düsseldorf, 25.11.2011 - 1 K 2819/11

    Aufwendungen für ein Erststudium sind im Rahmen des Verlustabzugs gem. § 10d Abs.

  • VG München, 17.05.2013 - M 21 K 11.6236

    Erstattung von Ausbildungskosten nach bundeswehrfinanziertem Medizinstudium an

  • FG Hamburg, 05.12.2011 - 3 K 202/11

    Einkommensteuer: Ausbildungskosten eines Berufspiloten als vorweggenommene

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