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   BFH, 07.02.2008 - VI R 75/06   

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https://dejure.org/2008,1435
BFH, 07.02.2008 - VI R 75/06 (https://dejure.org/2008,1435)
BFH, Entscheidung vom 07.02.2008 - VI R 75/06 (https://dejure.org/2008,1435)
BFH, Entscheidung vom 07. Februar 2008 - VI R 75/06 (https://dejure.org/2008,1435)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Betriebs-Berater

    Zu den Voraussetzungen des Werbungskostenabzugs bei wirtschaftlichem Verlust einer Darlehensforderung eines Arbeitnehmers

  • Judicialis

    EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 2; ; EStG § 17; ; EStG § 19; ; EStG § 20 Abs. 3; ; GmbHG § 60 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zu den Voraussetzungen des Werbungskostenabzugs bei wirtschaftlichem Verlust einer Darlehensforderung eines Arbeitnehmers

  • datenbank.nwb.de

    Zu den Voraussetzungen des Werbungskostenabzugs bei wirtschaftlichem Verlust einer Darlehensforderung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zu den Voraussetzungen des Werbungskostenabzugs bei wirtschaftlichem Verlust einer Darlehensforderung eines Arbeitnehmers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • IWW (Kurzinformation)

    Berufliche Veranlassung entscheidend - Werbungskostenabzug für ausgefallenes Arbeitnehmerdarlehen möglich

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Werbungskostenabzugs bei wirtschaftlichem Verlust einer Darlehensforderung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Maßgeblichkeit des beruflichen Veranlassungszusammenhangs und des konkreten Verwendungszwecks für die Qualifizierung eines Arbeitnehmerdarlehens; Annahme von Werbungskosten bei sog. Zwangsaufwendungen i.R. der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit; Aufwendungen eines ...

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Berufliche Veranlassung entscheidend - Werbungskostenabzug für ausgefallenes Arbeitnehmerdarlehen möglich

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 9 Abs 1 S 1
    Berufliche Veranlassung; Darlehensverlust; Werbungskosten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 220, 407
  • BB 2008, 1214
  • DB 2008, 734
  • BStBl II 2010, 48
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (17)

  • BFH, 07.05.1993 - VI R 38/91

    Der Verlust einer normalverzinslichen Darlehensforderung gegen den Arbeitgeber

    Auszug aus BFH, 07.02.2008 - VI R 75/06
    c) Als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ist der Verlust einer Darlehensforderung nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats allerdings dann zu berücksichtigen, wenn der Arbeitnehmer das Risiko des Darlehensverlustes aus beruflichen Gründen bewusst auf sich genommen hat (vgl. BFH-Urteile vom 7. Mai 1993 VI R 38/91, BFHE 171, 275, BStBl II 1993, 663, und vom 7. Februar 1997 VI R 33/96, BFH/NV 1997, 400; BFH-Beschluss vom 24. Juli 2002 VI B 155/99, BFH/NV 2002, 1572).

    Indiz für die Annahme beruflicher Gründe ist, dass ein Außenstehender --insbesondere eine Bank-- mit Rücksicht auf die Gefährdung der Darlehensforderung das Darlehen nicht gewährt hätte (BFH-Urteile in BFHE 171, 275, BStBl II 1993, 663; vom 3. Dezember 1993 VI R 36/93, juris; klarstellend hierzu BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 400).

    Andererseits steht nach ständiger Senatsrechtsprechung (erstmals im BFH-Urteil in BFHE 171, 275, BStBl II 1993, 663) der Annahme einer beruflichen Veranlassung nicht entgegen, dass im Rahmen der Darlehensgewährung eine normale Zinshöhe vereinbart war.

    Denn auch der wirtschaftliche Verlust einer Darlehensforderung, die normalverzinslich ist, ist ausnahmsweise dann nicht im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen zu würdigen, sondern bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen, wenn mit der Darlehensgewährung der Verlust des Kapitals bewusst aus solchen Gründen riskiert wird, die in der beruflichen Sphäre des Arbeitnehmers liegen (BFH-Urteil in BFHE 171, 275, BStBl II 1993, 663).

    d) Ist ein Darlehen aus beruflichem Anlass hingegeben worden, so fällt bei wirtschaftlichem Verlust der Darlehensforderung ein Aufwand in Höhe dieser Forderung an, wenn das Darlehen endgültig nicht zurückgezahlt wird (vgl. BFH-Urteil in BFHE 171, 275, BStBl II 1993, 663); der Darlehensgeber kann den Abzug nur in dem Jahr geltend machen, in dem für ihn die Wertlosigkeit der Forderung erkennbar war (BFH-Urteil in BFHE 156, 95, BStBl II 1989, 382).

  • BFH, 07.02.1997 - VI R 33/96

    Ausschluß von Werbungskostenberücksichtigung bei nicht erwerbsbezogenen

    Auszug aus BFH, 07.02.2008 - VI R 75/06
    c) Als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ist der Verlust einer Darlehensforderung nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats allerdings dann zu berücksichtigen, wenn der Arbeitnehmer das Risiko des Darlehensverlustes aus beruflichen Gründen bewusst auf sich genommen hat (vgl. BFH-Urteile vom 7. Mai 1993 VI R 38/91, BFHE 171, 275, BStBl II 1993, 663, und vom 7. Februar 1997 VI R 33/96, BFH/NV 1997, 400; BFH-Beschluss vom 24. Juli 2002 VI B 155/99, BFH/NV 2002, 1572).

    Indiz für die Annahme beruflicher Gründe ist, dass ein Außenstehender --insbesondere eine Bank-- mit Rücksicht auf die Gefährdung der Darlehensforderung das Darlehen nicht gewährt hätte (BFH-Urteile in BFHE 171, 275, BStBl II 1993, 663; vom 3. Dezember 1993 VI R 36/93, juris; klarstellend hierzu BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 400).

    Ob im konkreten Einzelfall berufliche Gründe vorliegen, ist vielmehr durch Abwägung aller Umstände zu entscheiden (BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 400).

    Deshalb trägt der Arbeitnehmer auch hinsichtlich der beruflichen Veranlassung der Darlehenshingabe die Feststellungslast (BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 400).

  • BFH, 04.12.2002 - VI R 120/01

    Werbungskostenabzug für erstmaliges Hochschulstudium und Umschulungsmaßnahme

    Auszug aus BFH, 07.02.2008 - VI R 75/06
    Erforderlich ist danach, dass objektiv ein Zusammenhang der Aufwendungen mit der auf Einnahmeerzielung gerichteten Tätigkeit --bei Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit mit dem Beruf-- besteht und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung dieser steuerlich relevanten Tätigkeit getragen werden (z.B. BFH-Urteile vom 28. November 1980 VI R 193/77, BFHE 132, 431, BStBl II 1981, 368, und vom 4. Dezember 2002 VI R 120/01, BFHE 201, 156, BStBl II 2003, 403, unter II.3.b, m.w.N.).

    Für die Annahme von Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ist es ausreichend, wenn die Ausgaben den Beruf des Arbeitnehmers im weitesten Sinne fördern (BFH-Urteil in BFHE 201, 156, BStBl II 2003, 403, m.w.N.).

    Die Feststellung, dass Ausgaben den Beruf des Arbeitnehmers im weitesten Sinne fördern (BFH-Urteil in BFHE 201, 156, BStBl II 2003, 403), wird nicht allein durch den Hinweis auf eine formelle Gestaltung und Durchführung, die den Arbeitgeber nicht unmittelbar einbezieht, wieder erschüttert.

  • BFH, 04.07.1990 - GrS 1/89

    Vorauszahlungen und Bauunternehmerkonkurs

    Auszug aus BFH, 07.02.2008 - VI R 75/06
    Unter Aufwendungen sind alle Vermögensabflüsse nicht nur in Geld, sondern auch in Geldeswert zu verstehen, die im Rahmen einer gesetzlichen Einkunftsart eintreten (vgl. z.B. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 4. Juli 1990 GrS 1/89, BFHE 160, 466, BStBl II 1990, 830, unter C.III.2.d aa); Aufwendungen i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG können auch Substanzverluste sein, die den Arbeitnehmer unfreiwillig treffen --sog. Zwangsaufwendungen-- (BFH-Urteil vom 13. Januar 1989 VI R 51/85, BFHE 156, 95, BStBl II 1989, 382).

    Führen nämlich Aufwendungen nicht zum beabsichtigten Erfolg, bleibt hiervon ihre Abziehbarkeit als Werbungskosten unberührt (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 160, 466, BStBl II 1990, 830, unter C.III.2.a; BFH-Urteil vom 3. Mai 2007 VI R 36/05, BStBl II 2007, 647, m.w.N.).

  • BFH, 16.04.1991 - VIII R 100/87

    Nachträgliche Anschaffungskosten für GmbH-Beteiligung durch Ausfall eines

    Auszug aus BFH, 07.02.2008 - VI R 75/06
    Ist nämlich das Darlehen gewährt worden, um die vereinbarten Zinsen zu erlangen, steht der Verlust der Darlehensvaluta selbst nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Einkunftsart des § 20 EStG (vgl. hierzu und zum Folgenden BFH-Urteil vom 16. April 1991 VIII R 100/87, BFHE 165, 31, BStBl II 1992, 234, unter 2.a).

    Hingegen berühren Aufwendungen, die das Kapital selbst betreffen, wie Anschaffungskosten, Tilgungszahlungen oder Verlust des Kapitals, die Einkunftsart des § 20 EStG grundsätzlich nicht (BFH-Urteil in BFHE 165, 31, BStBl II 1992, 234).

  • BFH, 13.01.1989 - VI R 51/85

    Der Verlust einer dem Arbeitgeber zur Erlangung des Arbeitsplatzes geleisteten

    Auszug aus BFH, 07.02.2008 - VI R 75/06
    Unter Aufwendungen sind alle Vermögensabflüsse nicht nur in Geld, sondern auch in Geldeswert zu verstehen, die im Rahmen einer gesetzlichen Einkunftsart eintreten (vgl. z.B. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 4. Juli 1990 GrS 1/89, BFHE 160, 466, BStBl II 1990, 830, unter C.III.2.d aa); Aufwendungen i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG können auch Substanzverluste sein, die den Arbeitnehmer unfreiwillig treffen --sog. Zwangsaufwendungen-- (BFH-Urteil vom 13. Januar 1989 VI R 51/85, BFHE 156, 95, BStBl II 1989, 382).

    d) Ist ein Darlehen aus beruflichem Anlass hingegeben worden, so fällt bei wirtschaftlichem Verlust der Darlehensforderung ein Aufwand in Höhe dieser Forderung an, wenn das Darlehen endgültig nicht zurückgezahlt wird (vgl. BFH-Urteil in BFHE 171, 275, BStBl II 1993, 663); der Darlehensgeber kann den Abzug nur in dem Jahr geltend machen, in dem für ihn die Wertlosigkeit der Forderung erkennbar war (BFH-Urteil in BFHE 156, 95, BStBl II 1989, 382).

  • BFH, 05.04.2006 - IX R 111/00

    Darlehenszinsen zum Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft durch deren

    Auszug aus BFH, 07.02.2008 - VI R 75/06
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ist für die Abgrenzung die Einkunftsart maßgebend, die im Vordergrund steht und die Beziehungen zu den anderen Einkünften verdrängt (BFH-Urteil vom 5. April 2006 IX R 111/00, BFHE 213, 341, BStBl II 2006, 654, unter II.2.; BFH-Beschluss vom 28. Juni 2007 VI B 23/07, BFH/NV 2007, 1870, unter 3., jeweils m.w.N.; vgl. auch Steinhauff, jurisPR-SteuerR 34/2006, Anm. 4).

    Dabei kann ein beruflicher Grund für die Übernahme des Risikos des Darlehensverlustes dann bejaht werden, wenn der Arbeitnehmer nahezu ausschließlich die Sicherung seines bestehenden oder die Erlangung eines höherwertigen Arbeitsplatzes erstrebt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 213, 341, BStBl II 2006, 654, unter II.1.c).

  • BFH, 28.11.1980 - VI R 193/77

    Aufwendungen eines Arbeitnehmers anläßlich seiner ehrenamtlichen

    Auszug aus BFH, 07.02.2008 - VI R 75/06
    Erforderlich ist danach, dass objektiv ein Zusammenhang der Aufwendungen mit der auf Einnahmeerzielung gerichteten Tätigkeit --bei Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit mit dem Beruf-- besteht und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung dieser steuerlich relevanten Tätigkeit getragen werden (z.B. BFH-Urteile vom 28. November 1980 VI R 193/77, BFHE 132, 431, BStBl II 1981, 368, und vom 4. Dezember 2002 VI R 120/01, BFHE 201, 156, BStBl II 2003, 403, unter II.3.b, m.w.N.).
  • BFH, 02.03.2005 - VI R 36/01

    Werbungskostenabzug - Zahlungen aufgrund abstrakten Schuldanerkenntnisses

    Auszug aus BFH, 07.02.2008 - VI R 75/06
    Zweifel an der beruflichen Veranlassung gehen zu Lasten des den Werbungskostenabzug begehrenden Arbeitnehmers (z.B. BFH-Urteil vom 2. März 2005 VI R 36/01, BFH/NV 2006, 33).
  • BFH, 03.05.2007 - VI R 36/05

    Optionskosten sind bei Nichtausübung des Optionsrechts als vergebliche

    Auszug aus BFH, 07.02.2008 - VI R 75/06
    Führen nämlich Aufwendungen nicht zum beabsichtigten Erfolg, bleibt hiervon ihre Abziehbarkeit als Werbungskosten unberührt (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 160, 466, BStBl II 1990, 830, unter C.III.2.a; BFH-Urteil vom 3. Mai 2007 VI R 36/05, BStBl II 2007, 647, m.w.N.).
  • BFH, 24.07.2002 - VI B 155/99

    Verlust einer Darlehensforderung als WK

  • BFH, 28.06.2007 - VI B 23/07

    Leistungsaustausch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer als Einkünfte aus

  • BFH, 01.09.1997 - VIII B 105/96
  • BFH, 20.11.1979 - VI R 25/78

    Aufwendungen für bürgerliche Kleidung - Werbungskosten - Nutzung zur

  • BFH, 21.07.1981 - VIII R 154/76

    Schuldzinsen für mit Kredit erworbene Aktien sind in vollem Umfang

  • BFH, 28.11.1977 - GrS 2/77

    Kosten eines Verkehrsunfalls auf einer betrieblichen oder beruflichen Fahrt

  • BFH, 03.12.1993 - VI R 36/93
  • FG Köln, 22.05.2013 - 7 K 187/10

    Abgrenzung zwischen PKW und LKW

    Die Abgrenzung von Verlusten aus sonstigen Kapitalforderungen im Sinne des § 20 EStG und Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19 EStG richte sich danach, ob der Arbeitnehmer das Risiko des Darlehensverlustes aus beruflichen Gründen bewusst auf sich genommen habe (BFH-Urteil vom 07.02.2008, BFH/NV 2008, 863).

    Dazu rechnen nach der ständigen Rechtsprechung des BFH alle Aufwendungen, die durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst sind (BFH-Urteil vom 25.11.2010 VI R 34/08, BStBl II 2012, 24; BFH-Urteil vom 7.2. 2008 VI R 75/06, BStBl II 2010, 48; Beschluss des Großen BFH-Senats vom 28.11.1977 GrS 2-3/77, BStBl. II 1978, 105).

    Zu diesen Aufwendungen i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG zählen alle Vermögensabflüsse in Geld und Geldeswert (vgl. BFH-Urteil vom 25.11.2010 VI R 34/08, BStBl II 2012, 24; Beschluss des Großen BFH-Senats vom 4.7. 1990 - GrS 1/89, BStBl. II 1990, 830) einschließlich den Arbeitnehmer unfreiwillig treffende Substanzverluste (vgl. BFH-Urteil vom 7.2. 2008 VI R 75/06, BStBl II 2010, 48,m.w.N.).

    Danach sind die Aufwendungen der Einkunftsart zuzuordnen, die im Vordergrund steht und die Beziehungen zu den anderen Einkünften verdrängt (BFH-Urteile vom 25.11.2010 VI R 34/08, BStBl II 2012, 24; vom 7.2.2008 VI R 75/06, BStBl II 2010, 48, und vom 5.4. 2006 IX R 111/00, BStBl II 2006, 654; BFH-Beschluss vom 28.6. 2007 VI B 23/07, BFH/NV 2007, 1870, jeweils m.w.N.).

    Ob im konkreten Einzelfall berufliche Gründe vorliegen, ist vielmehr durch Abwägung aller Umstände zu entscheiden (BFH-Urteil vom 7.2.2008 VI R 75/06, BStBl II 2010, 48, m.w.N.).

    Dabei kann ein beruflicher Grund für die Übernahme des Risikos des Darlehensverlustes dann bejaht werden, wenn der Arbeitnehmer nahezu ausschließlich die Sicherung seines bestehenden oder die Erlangung eines höherwertigen Arbeitsplatzes erstrebt (vgl. BFH-Urteile vom 7.2.2008 VI R 75/06, BStBl II 2010, 48, und vom 5.4.2006 IX R 111/00, BStBl II 2006, 654).

    Denn auch der wirtschaftliche Verlust einer Darlehensforderung, die normalverzinslich ist, ist ausnahmsweise dann nicht im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen zu würdigen, sondern bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen, wenn mit der Darlehensgewährung der Verlust des Kapitals bewusst aus solchen Gründen riskiert wird, die in der beruflichen Sphäre des Arbeitnehmers liegen (BFH-Urteil vom 7.2.2008 VI R 75/06, BStBl II 2010, 48, m.w.N.).

    Hierbei handelt es sich nach Auffassung des Senats um Gründe, die eindeutig der beruflichen Sphäre des Klägers zuzuordnen sind (BFH-Urteil vom 7.2.2008 VI R 75/06, BStBl II 2010, 48, m.w.N.).

    Anders als das FG Münster in seinem Beschluss vom 11.9.2009 (14 V 2267/09 E) sieht der Senat in der in § 4 der Genussrechtsbedingungen eingeräumten Vergütung keine ungewöhnlich hohe Verzinsung, die die vom BFH akzeptierte "normale Zinshöhe" (vgl. BFH-Urteil vom 7.2.2008 VI R 75/06, BStBl II 2010, 48, m.w.N.) übersteigt.

  • BFH, 25.11.2010 - VI R 34/08

    Werbungskostenabzug für Verzicht auf Darlehensforderung des Arbeitnehmers gegen

    Dazu rechnen alle Aufwendungen, die durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst sind (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. November 1977 GrS 2-3/77, BFHE 124, 43, BStBl II 1978, 105; Senatsurteil vom 7. Februar 2008 VI R 75/06, BFHE 220, 407, BStBl II 2010, 48).

    Zu diesen Aufwendungen i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG zählen alle Vermögensabflüsse in Geld und Geldeswert (vgl. z.B. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 4. Juli 1990 GrS 1/89, BFHE 160, 466, BStBl II 1990, 830, unter C.III.2.d aa) einschließlich den Arbeitnehmer unfreiwillig treffende Substanzverluste (vgl. BFH-Urteil in BFHE 220, 407, BStBl II 2010, 48, m.w.N.).

    Das Einkommensteuergesetz enthält allerdings keine ausdrückliche Regelung dazu, nach welchen Grundsätzen Werbungskosten einer Einkunftsart zuzuordnen sind, wenn --wie etwa bei einem Darlehen durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer-- neben anderen Einkunftsarten auch Lohneinkünfte (§ 19 Abs. 1 EStG) in Betracht kommen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 220, 407, BStBl II 2010, 48, m.w.N.).

  • BFH, 06.04.2016 - I R 61/14

    Begriff "Wirtschaftlicher Zusammenhang" in § 34c Abs. 1 Satz 4 EStG - Umfang der

    Maßgebend sind insoweit die Gesamtumstände des jeweiligen Einzelfalls (z.B. BFH-Urteile vom 16. November 2011 VI R 97/10, BFHE 236, 61, BStBl II 2012, 343; vom 25. November 2010 VI R 34/08, BFHE 232, 86, BStBl II 2012, 24; vom 7. Februar 2008 VI R 75/06, BFHE 220, 407, BStBl II 2010, 48; vom 5. April 2006 IX R 111/00, BFHE 213, 341, BStBl II 2006, 654; vom 30. März 1999 VIII R 70/96, BFH/NV 1999, 1323).
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