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   BFH, 15.11.1991 - VI R 81/88   

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https://dejure.org/1991,1884
BFH, 15.11.1991 - VI R 81/88 (https://dejure.org/1991,1884)
BFH, Entscheidung vom 15.11.1991 - VI R 81/88 (https://dejure.org/1991,1884)
BFH, Entscheidung vom 15. November 1991 - VI R 81/88 (https://dejure.org/1991,1884)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 9 Abs. 1 Satz 1

  • Wolters Kluwer

    Erstattung von Reisekosten - Auslösungen - Ausnutzung unterschiedlicher Verwaltungsregelungen - Übernachtungskosten - Verpflegungsmehraufwendungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Reisekosten - Geltendgemachte Werbungskosten höher als pauschale Arbeitgebererstattung - Einheitliche Würdigung der Dienstreise - Zulässig nur Ansatz nachgewiesener (nicht der pauschal abgegoltenen) Übernachtungskosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 166, 452
  • BB 1992, 2197
  • BB 1992, 767
  • DB 1992, 1169
  • BStBl II 1992, 367
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 17.07.1980 - IV R 140/77

    Die Höhe der anläßlich einer Geschäftsreise entstandenen Übernachtungskosten kann

    Auszug aus BFH, 15.11.1991 - VI R 81/88
    Bei seiner erneuten Entscheidung wird das FG unter Beachtung des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 17. Juli 1980 IV R 140/77 (BFHE 131, 336, BStBl II 1981, 14) die Unterkunftskosten des Klägers ermitteln und in die Gesamtberechnung des dem Kläger noch zustehenden Werbungskostenabzugs einbeziehen.
  • BFH, 05.11.1971 - VI R 284/69

    Lohnsteuerkarte - Eintragung eines Freibetrages - Richtigkeit seiner Angaben -

    Auszug aus BFH, 15.11.1991 - VI R 81/88
    Wie der Senat im Urteil vom 5. November 1971 VI R 284/69 (BFHE 103, 477, BStBl II 1972, 139, unter II. 2. der Entscheidungsgründe; s. auch Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, § 3 EStG Anm. 167; anders wohl Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Stichwort "Reisekosten" D, S. 996, Lieferung 16 zur 4. Aufl., Dezember 1986) ausgeführt hat, ist bei der Geltendmachung des Teils der Werbungskosten, der den Arbeitgeberersatz übersteigt, die Dienstreise einheitlich zu würdigen.
  • BFH, 12.09.2001 - VI R 72/97

    Übernachtungskosten bei doppelter Haushaltsführung

    Entsprechendes hat der erkennende Senat mit Urteil vom 15. November 1991 VI R 81/88 (BFHE 166, 452, BStBl II 1992, 367) für die Geltendmachung von Übernachtungskosten anlässlich einer Dienstreise entschieden.

    Es ist nicht zulässig, die Erstattung des Arbeitgebers dahin gehend zu würdigen, dass Auslösungsbeträge zunächst zur Abgeltung pauschal erstatteter Übernachtungskosten dienen und nur der über diese pauschale Abgeltung hinausgehende Auslösungsbetrag einen Ausgleich von Verpflegungsmehraufwendungen oder Reisekosten darstellen soll (vgl. Senatsurteil in BFHE 166, 452, BStBl II 1992, 367).

    Ebenso wie der Nachweis der tatsächlichen Unterkunftskosten nicht durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers ersetzt werden kann, nach der ein gezahlter Auslösungsbetrag in erster Linie der Abgeltung pauschaler Übernachtungskosten dient (vgl. Senatsurteil in BFHE 166, 452, BStBl II 1992, 367), kann der dem Arbeitnehmer obliegende Nachweis der tatsächlichen Unterkunftskosten nicht durch tarifvertragliche Regelungen ersetzt werden, wenn der Arbeitnehmer insgesamt höhere Mehraufwendungen infolge doppelter Haushaltsführung geltend macht, als sie vom Arbeitgeber erstattet wurden.

    Soweit feststeht, dass einem Arbeitnehmer durch eine doppelte Haushaltsführung bei Einsatzwechseltätigkeit oder durch eine Dienstreise dem Grunde nach Übernachtungskosten entstehen, deren Höhe aber nicht nachgewiesen ist, sind die entsprechenden Werbungskosten zu schätzen (vgl. BFH-Urteile vom 17. Juli 1980 IV R 140/77, BFHE 131, 336, BStBl II 1981, 14, und in BFHE 166, 452, BStBl II 1992, 367).

  • FG Niedersachsen, 19.04.2005 - 11 K 11705/03

    Ansatz der Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

    Werden Aufwendungen des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt, können Werbungskosten nur in Höhe der Differenz zwischen den angefallenen Kosten beim Arbeitnehmer und dem erhaltenen Zuschuss berücksichtigt werden (BFH, Urteile vom 14. November 1986 VI R 226/80, BStBl II 1987, 385; vom 15. November 1991 VI R 81/88, BStBl II 1992, 367).

    Es ist dabei nicht angängig, eine einheitlich zu beurteilende Erstattung - z. B. von Reisekosten - aus dem Gesamtzusammenhang herauszulösen und in ihre Einzelbestandteile aufzuspalten, um dann Erstattungsbeträgen für Teilaufwendungen die tatsächlichen Kosten gegenüberzustellen (BFH, Urteil vom 15. November 1991 VI R 81/88, a.a.O.).

  • FG Thüringen, 20.02.1997 - II 187/96

    Abzug der Übernachtungskostenpauschale als Werbungskosten; Nachweis des

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  • BFH, 21.03.2002 - V B 87/01

    NZB; Motorsportclub - steuerbegünstigter Zweckbetrieb

    Auch diese Frage hat keine grundsätzliche Bedeutung, denn insoweit gelten die allgemeinen Grundsätze für die Fälle, in denen gesetzlich kein Belegnachweis gefordert ist (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 12. September 2001 VI R 72/97, BStBl II 2001, 775; vom 17. Juli 1980 IV R 140/77, BFHE 131, 336, BStBl II 1981, 14, und vom 15. November 1991 VI R 81/88, BFHE 166, 452, BStBl II 1992, 367).
  • BFH, 05.07.1996 - VI R 76/95

    Beweislast für die Steuerfreiheit von Auslösungen

    Entgegen der Ansicht der Kläger hat § 3 Nr. 16 EStG nicht nur für das Lohnsteuerabzugsverfahren Bedeutung (vgl. BFH-Urteile vom 30. Juni 1995 VI R 26/95, BFHE 178, 171, BStBl II 1995, 744, und vom 15. November 1991 VI R 81/88, BFHE 166, 452, BStBl II 1992, 367).
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