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   BFH, 19.12.2005 - VI R 89/02   

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https://dejure.org/2005,4283
BFH, 19.12.2005 - VI R 89/02 (https://dejure.org/2005,4283)
BFH, Entscheidung vom 19.12.2005 - VI R 89/02 (https://dejure.org/2005,4283)
BFH, Entscheidung vom 19. Dezember 2005 - VI R 89/02 (https://dejure.org/2005,4283)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    EStG § 12 Nr. 1 Satz 2; ; FGO § 76; ; FGO § 94a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 12
    WK-Abzug: Fremdsprachenkurs im Ausland

  • datenbank.nwb.de

    Aufwendungen für Fremdsprachenlehrgang in einem anderen Mitgliedstaat der EU als Werbungskosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Abziehbarkeit von Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit; Teilnahme an einem Fortbildungslehrgang zum Erwerb oder zur Vertiefung von Fremdsprachenkenntnissen; Vorliegen eines erheblichen touristischen Erlebniswertes; Berufliche Veranlassung von ...

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG § 12 Nr 1
    Auslandssprachkurs; Berufliche Veranlassung; Reisekosten; Spanien

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 13.06.2002 - VI R 168/00

    Aufwendungen für einen Auslandssprachkurs

    Auszug aus BFH, 19.12.2005 - VI R 89/02
    Entgegen der Auffassung des FG kann die steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen nach inzwischen gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht allein deshalb versagt werden, weil der Sprachkurs im Ausland stattgefunden hat (BFH-Urteile vom 13. Juni 2002 VI R 168/00, BFHE 199, 347, BStBl II 2003, 765; in BFH/NV 2005, 1544; BFH-Beschluss vom 19. Mai 2004 VI B 101/02, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst --DStRE-- 2004, 933).

    Deshalb kann abweichend von der früheren Rechtsprechung bei einem Sprachkurs in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union nicht mehr typisierend unterstellt werden, wie es das FG getan hat, dass dieser wegen der jeder Auslandsreise innewohnenden touristischen Elemente eher Berührungspunkte zur privaten Lebensführung aufweist als ein Inlandssprachkurs (BFH-Urteil in BFHE 199, 347, BStBl II 2003, 765).

    Gleiches gilt auch für die Tatsache, dass mit einem Auslandsaufenthalt erhöhte Kosten verbunden sein können (siehe im Einzelnen BFH-Urteil in BFHE 199, 347, BStBl II 2003, 765).

    Das FG wird festzustellen haben, ob zwischen der Vervollkommnung der Spanischsprachkenntnisse und der beruflichen Tätigkeit der Klägerin ein konkreter Zusammenhang besteht, der es im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung rechtfertigt, die Aufwendungen für den Sprachkurs insgesamt als beruflich veranlasst anzusehen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 198, 563, BStBl II 2002, 579) und ob der Sprachlehrgang nach Programm und Durchführung den Vorgaben der Rechtsprechung entspricht (vgl. z.B. BFH in BFHE 199, 347, BStBl II 2003, 765).

  • BFH, 10.04.2002 - VI R 46/01

    Aufwendungen für Fremdsprachenkurs als Werbungskosten

    Auszug aus BFH, 19.12.2005 - VI R 89/02
    Für die Anerkennung eines beruflichen Anlasses bei einem Fremdsprachenlehrgang hat der Senat gefordert, dass ein konkreter Zusammenhang mit der Berufstätigkeit bestehen muss (vgl. BFH-Urteil vom 10. April 2002 VI R 46/01, BFHE 198, 563, BStBl II 2002, 579 zu einem Sprachkurs im Inland).

    Das FG wird festzustellen haben, ob zwischen der Vervollkommnung der Spanischsprachkenntnisse und der beruflichen Tätigkeit der Klägerin ein konkreter Zusammenhang besteht, der es im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung rechtfertigt, die Aufwendungen für den Sprachkurs insgesamt als beruflich veranlasst anzusehen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 198, 563, BStBl II 2002, 579) und ob der Sprachlehrgang nach Programm und Durchführung den Vorgaben der Rechtsprechung entspricht (vgl. z.B. BFH in BFHE 199, 347, BStBl II 2003, 765).

  • BFH, 14.04.2005 - VI R 6/03

    Aufwendungen für einen Auslandssprachkurs als Werbungskosten?

    Auszug aus BFH, 19.12.2005 - VI R 89/02
    Bei einem Fortbildungslehrgang zum Erwerb oder zur Vertiefung von Fremdsprachenkenntnissen, der nicht am Wohnort des Steuerpflichtigen oder in dessen Nähe stattfindet (auswärtiger Sprachkurs), ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu bestimmen, ob neben den reinen Kursgebühren auch die Aufwendungen für die mit dem Sprachkurs verbundene Reise beruflich veranlasst und demzufolge als Werbungskosten abziehbar sind (BFH-Urteil vom 14. April 2005 VI R 6/03, VI R 122/01, BFH/NV 2005, 1544).

    Entgegen der Auffassung des FG kann die steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen nach inzwischen gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht allein deshalb versagt werden, weil der Sprachkurs im Ausland stattgefunden hat (BFH-Urteile vom 13. Juni 2002 VI R 168/00, BFHE 199, 347, BStBl II 2003, 765; in BFH/NV 2005, 1544; BFH-Beschluss vom 19. Mai 2004 VI B 101/02, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst --DStRE-- 2004, 933).

  • BFH, 27.08.2002 - VI R 22/01

    Werbungskosten bei Auslandsgruppenreisen

    Auszug aus BFH, 19.12.2005 - VI R 89/02
    Das ist bei auswärtigen Sprachlehrgängen ebenso wie bei sonstigen Reisen dann der Fall, wenn ihnen offensichtlich ein unmittelbarer beruflicher Anlass zugrunde liegt und die Verfolgung privater Reiseinteressen nicht den Schwerpunkt der Reise bildet (vgl. BFH-Urteile vom 27. August 2002 VI R 22/01, BFHE 200, 250, BStBl II 2003, 369; vom 27. Juli 2004 VI R 81/00, BFH/NV 2005, 42).
  • BFH, 21.08.1995 - VI R 47/95

    Kein Werbungskostenabzug von Aufwendungen für eine Auslandsreise, bei der neben

    Auszug aus BFH, 19.12.2005 - VI R 89/02
    Gleiches gilt, wenn zwar kein unmittelbarer beruflicher Anlass zugrunde liegt, die berufliche Veranlassung aber bei weitem überwiegt und die Befriedigung privater Interessen wie z.B. Erholung, Bildung und Erweiterung des allgemeinen Gesichtskreises nach dem Anlass der Reise, dem vorgesehenen Programm und der tatsächlichen Durchführung nicht ins Gewicht fällt und nur von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. BFH-Urteile vom 31. Juli 1980 IV R 153/79, BFHE 131, 361, BStBl II 1980, 746; vom 21. August 1995 VI R 47/95, BFHE 179, 37, BStBl II 1996, 10).
  • BFH, 27.07.2004 - VI R 81/00

    WK-Abzug für Lehrerin: Vorbereitung Klassenfahrt

    Auszug aus BFH, 19.12.2005 - VI R 89/02
    Das ist bei auswärtigen Sprachlehrgängen ebenso wie bei sonstigen Reisen dann der Fall, wenn ihnen offensichtlich ein unmittelbarer beruflicher Anlass zugrunde liegt und die Verfolgung privater Reiseinteressen nicht den Schwerpunkt der Reise bildet (vgl. BFH-Urteile vom 27. August 2002 VI R 22/01, BFHE 200, 250, BStBl II 2003, 369; vom 27. Juli 2004 VI R 81/00, BFH/NV 2005, 42).
  • BFH, 05.08.2004 - VI R 40/03

    Beruflich veranlasste Hotelübernachtungen am Arbeitsort

    Auszug aus BFH, 19.12.2005 - VI R 89/02
    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) liegen Werbungskosten dann vor, wenn zwischen den Aufwendungen und steuerpflichtigen Einnahmen ein Veranlassungszusammenhang besteht, d.h. wenn die Aufwendungen objektiv mit dem Beruf zusammenhängen und subjektiv zu dessen Förderung getätigt werden (zuletzt etwa BFH-Urteile vom 19. Februar 2004 VI R 135/01, BFHE 205, 220, BStBl II 2004, 958, und vom 5. August 2004 VI R 40/03, BFHE 207, 225, BStBl II 2004, 1074).
  • BFH, 19.02.2004 - VI R 135/01

    Gemischt genutzter privater PC

    Auszug aus BFH, 19.12.2005 - VI R 89/02
    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) liegen Werbungskosten dann vor, wenn zwischen den Aufwendungen und steuerpflichtigen Einnahmen ein Veranlassungszusammenhang besteht, d.h. wenn die Aufwendungen objektiv mit dem Beruf zusammenhängen und subjektiv zu dessen Förderung getätigt werden (zuletzt etwa BFH-Urteile vom 19. Februar 2004 VI R 135/01, BFHE 205, 220, BStBl II 2004, 958, und vom 5. August 2004 VI R 40/03, BFHE 207, 225, BStBl II 2004, 1074).
  • BFH, 19.05.2004 - VI B 101/02

    Abziehbarkeit eines in Kapstadt in Südafrika stattfindenden Englischsprachkurses

    Auszug aus BFH, 19.12.2005 - VI R 89/02
    Entgegen der Auffassung des FG kann die steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen nach inzwischen gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht allein deshalb versagt werden, weil der Sprachkurs im Ausland stattgefunden hat (BFH-Urteile vom 13. Juni 2002 VI R 168/00, BFHE 199, 347, BStBl II 2003, 765; in BFH/NV 2005, 1544; BFH-Beschluss vom 19. Mai 2004 VI B 101/02, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst --DStRE-- 2004, 933).
  • BFH, 31.07.1980 - IV R 153/79

    Steuerliche Behandlung von Aufwendungen für im Ausland besuchten Sprachkurs

    Auszug aus BFH, 19.12.2005 - VI R 89/02
    Gleiches gilt, wenn zwar kein unmittelbarer beruflicher Anlass zugrunde liegt, die berufliche Veranlassung aber bei weitem überwiegt und die Befriedigung privater Interessen wie z.B. Erholung, Bildung und Erweiterung des allgemeinen Gesichtskreises nach dem Anlass der Reise, dem vorgesehenen Programm und der tatsächlichen Durchführung nicht ins Gewicht fällt und nur von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. BFH-Urteile vom 31. Juli 1980 IV R 153/79, BFHE 131, 361, BStBl II 1980, 746; vom 21. August 1995 VI R 47/95, BFHE 179, 37, BStBl II 1996, 10).
  • BFH, 22.06.2006 - VI R 61/02

    Aufwendungen von Lehrern für Snowboardkurse als Werbungskosten -

    bb) Ebenfalls im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist zu bestimmen, ob bei einem Fortbildungslehrgang, der --wie im Streitfall-- nicht am Wohnort des Steuerpflichtigen stattfindet, neben den reinen Kursgebühren auch die Aufwendungen für die mit dem Lehrgang verbundene Reise als Werbungskosten abziehbar sind (BFH-Urteile vom 19. Dezember 2005 VI R 88/02, BFH/NV 2006, 730; und VI R 89/02, BFH/NV 2006, 934).

    Gleiches gilt, wenn die berufliche Veranlassung bei weitem überwiegt und die Befriedigung privater Interessen wie z.B. Erholung, Bildung und Erweiterung des allgemeinen Gesichtskreises nicht ins Gewicht fällt und nur von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2006, 730, und in BFH/NV 2006, 934, jeweils m.w.N.).

  • BFH, 11.01.2007 - VI R 8/05

    Aufwendungen für die Teilnahme an einem Fachkongress als Werbungskosten

    b) Ebenfalls im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist zu bestimmen, ob bei einem Fortbildungslehrgang, der --wie im Streitfall-- nicht am Wohnort des Steuerpflichtigen stattfindet, neben den reinen Kursgebühren auch die Aufwendungen für die mit dem Lehrgang verbundene Reise als Werbungskosten abziehbar sind (BFH-Urteile vom 19. Dezember 2005 VI R 88/02, BFH/NV 2006, 730, und VI R 89/02, BFH/NV 2006, 934; in BFH/NV 2006, 1751).

    Gleiches gilt, wenn die berufliche Veranlassung bei weitem überwiegt und die Befriedigung privater Interessen wie z.B. Erholung, Bildung und Erweiterung des allgemeinen Gesichtskreises nicht ins Gewicht fällt und nur von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2006, 730, BFH/NV 2006, 934 und in BStBl II 2006, 782, jeweils m.w.N.).

  • BFH, 22.07.2008 - VI R 2/07

    Aufwendungen für Teilnahme an Kongressen in Meran als Werbungskosten -

    b) Ebenfalls im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist zu bestimmen, ob bei einem Fortbildungslehrgang, der --wie im Streitfall-- nicht am Wohnort des Steuerpflichtigen stattfindet, neben den reinen Kursgebühren auch die Aufwendungen für die mit dem Lehrgang verbundene Reise als Werbungskosten abziehbar sind (BFH-Urteile vom 19. Dezember 2005 VI R 88/02, BFH/NV 2006, 730, und VI R 89/02, BFH/NV 2006, 934; in BFHE 213, 566, BStBl II 2006, 782).

    Gleiches gilt, wenn die berufliche Veranlassung bei weitem überwiegt und die Befriedigung privater Interessen wie z.B. Erholung, Bildung und Erweiterung des allgemeinen Gesichtskreises nicht ins Gewicht fällt und nur von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2006, 730; in BFH/NV 2006, 934, und in BFHE 213, 566, BStBl II 2006, 782, jeweils m.w.N.; vom 11. Januar 2007 VI R 8/05, BFHE 216, 325, BStBl II 2007, 457; vom 15. März 2007 VI R 61/04, BFH/NV 2007, 1132).

  • BFH, 15.03.2007 - VI R 61/04

    WK-Abzug: Englischkurs in Südafrika

    Gleiches gilt, wenn die berufliche Veranlassung bei weitem überwiegt und die Befriedigung privater Interessen wie z.B. Erholung, Bildung und Erweiterung des allgemeinen Gesichtskreises nicht ins Gewicht fällt und nur von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2006, 730, und vom 19. Dezember 2005 VI R 89/02, BFH/NV 2006, 934, jeweils m.w.N.).
  • FG Hessen, 06.04.2006 - 10 K 1902/02

    Aufwendungen für einen Auslands-Sprachkurs als Werbungskosten

    Für die Anerkennung eines beruflichen Anlasses bei einem Fremdsprachenlehrgang hat der BFH gefordert, dass ein konkreter Zusammenhang mit der Berufstätigkeit bestehen muss (so der BFH in seiner neueren Rechtsprechung; vgl. zuletzt etwa BFH, Urteile vom 19.12.2005 VI R 88/02, BFH/NV 2006, 730; VI R 89/02, BFH/NV 2006, 934; VI R 65/04, BFH/NV 2006, 1075).

    19 Unter Anwendung dieser Grundsätze der neueren BFH-Rechtsprechung trägt die ursprüngliche Begründung des Beklagten seine Entscheidung nicht: Die Berücksichtigung von Aufwendungen für einen Auslandssprachkurs kann nicht allein damit versagt werden, dass der Sprachkurs im Ausland stattgefunden hat, ein Inlandssprachkurs denselben Erfolg gehabt hätte bzw. die Kosten des Auslandsaufenthalts im Missverhältnis zu den übrigen Kosten der Reise stünden (zusammenfassend zu diesen Argumenten BFH/NV 2006, 934 zu II.2. m.w.N.).

  • FG Hamburg, 05.07.2006 - 1 K 87/05

    Einkommensteuer: Kosten eines Erststudiums und zwecks Studienplatzerlangung

    Etwas anderes kann in diesen Fällen nur dann gelten, wenn die Verfolgung privater Reiseinteressen den Schwerpunkt des Aufenthaltes bildet (vgl. BFH-Beschlüsse vom 12.01.2006 - VI B 101/05 - BFH/NV 2006, 739 und vom 19.04.2004 - VI B 178/03 - juris - sowie BFH-Urteil vom 19.12.2005 - VI R 89/02 - BFH/NV 2006, 934 - jeweils m.w.N.).

    Grundsätzlich gilt zudem, dass eine Sprache in dem Land, in dem sie gesprochen wird, im Allgemeinen effizienter zu erlernen ist (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 19.12.2005 - VI R 89/02 - BFH/NV 2006, 634 m.w.N. sowie FG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.07.2005 - 8 K 361/01 - EFG 2005, 1756 ).

  • BFH, 10.04.2008 - VI R 13/07

    Unzulässiger Verzicht auf Beweiserhebung - Kosten einer Sprachreise als

    Das ist u.a. der Fall, wenn der Reise ein unmittelbarer beruflicher Anlass zu Grunde liegt und die Verfolgung privater Reiseinteressen nicht den Schwerpunkt der Reise bildet (BFH-Urteile vom 27. August 2002 VI R 22/01, BFHE 200, 250, BStBl II 2003, 369; vom 19. Dezember 2005 VI R 89/02, BFH/NV 2006, 934).
  • BFH, 09.01.2013 - VI B 133/12

    Werbungskosten bei einem Sprachkurs im Ausland - Aufteilung der mit einem

  • BFH, 19.12.2006 - VI R 63/02

    Bindungswirkung rechtskräftiger Urteile

  • FG Rheinland-Pfalz, 23.09.2009 - 2 K 1025/08

    Aufwendungen für einen Spanisch-Sprachkurs in Mexico können abzugsfähige

  • FG Baden-Württemberg, 17.06.2009 - 1 K 100/07

    Werbungskostenabzug bei Sprachreise nach Südafrika

  • FG Hamburg, 13.11.2006 - 2 K 25/06

    Einkommensteuer: Aufwendungen für einen auswärtigen Sprachkurs als Werbungskosten

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