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   BGH, 24.10.1978 - VI ZB 11/78   

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https://dejure.org/1978,5259
BGH, 24.10.1978 - VI ZB 11/78 (https://dejure.org/1978,5259)
BGH, Entscheidung vom 24.10.1978 - VI ZB 11/78 (https://dejure.org/1978,5259)
BGH, Entscheidung vom 24. Oktober 1978 - VI ZB 11/78 (https://dejure.org/1978,5259)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Pflicht eines Rechtsanwalts zur selbstständigen Überprüfung der Einhaltung der Fristen an Hand der ihm vorliegenden Akten - Fristwahrung - Büroorganisation - Fristprüfung anhand Akte - Wiedereinsetzungsfrist

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 233; ZPO § 234; ZPO § 85 Abs. 2

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VersR 1979, 159
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 02.11.1976 - VI ZB 7/76

    Eigenverantwortliche Nachprüfung des Fristablaufs - Fristgebundene Prozeßhandlung

    Auszug aus BGH, 24.10.1978 - VI ZB 11/78
    Wie der erkennende Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes wiederholt entschieden hat (vgl. Senatsbeschluß vom 2. November 1976 - VI ZB 7/76 - VersR 1977, 255 m.w.Nachw.), ist ein Rechtsanwalt verpflichtet, anläßlich der Vorlage der Akten zwecks Vorbereitung einer fristwahrenden Prozeßhandlung, wozu vor allem die Abfassung der Berufungsbegründungsschrift gehört, die Einhaltung der Fristen an Hand der ihm vorliegenden Akten selbständig zu überprüfen, und zwar auch dann, wenn er die Berechnung und Überwachung der Fristen im übrigen dem geschulten und ordnungsgemäß überwachten Büropersonal überlassen durfte.
  • BGH, 09.05.1978 - VI ZB 15/77

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist -

    Auszug aus BGH, 24.10.1978 - VI ZB 11/78
    Entsprechend wird, wie der Senat ebenfalls bereits ausgesprochen hat, anzunehmen sein, daß die Frist zur Beantragung der Wiedereinsetzung nunmehr erst dann zu laufen beginnt, wenn die Behebung des Hindernisses nicht mehr unverschuldet ist, so daß also auch hier "äußerste Sorgfalt" nicht mehr verlangt werden darf (vgl. Senatsbeschluß v. 9. Mai 1978 - VI ZB 15/77 - VersR 1978, 825).
  • BGH, 12.07.1983 - VI ZB 6/83

    Verfahren - Rechtsmittelfrist - Anwalt - Büroangestellte - Akten - Büroversehen -

    Diese Pflicht des Anwalts besteht aber grundsätzlich nur dann, wenn ihm die Akten zur Vorbereitung einer fristwahrenden Prozeßhandlung vorgelegt werden (stRspr., vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. Oktober 1978 - VI ZB 11/78 - VersR 1979, 159 und vom 12. Dezember 1978 - VI ZB 13/78 - VersR 1979, 282, 283, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 01.10.1985 - VI ZB 11/85

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

    Wenn dem Anwalt die Akten zur Vorbereitung einer fristwahrenden Prozeßhandlung vorgelegt werden, so ist es seine Aufgabe, die Einhaltung der Fristen anhand der ihm vorliegenden Akten selbständig zu überprüfen (Senatsbeschluß vom 24. Oktober 1978 - VI ZB 11/78 - VersR 1979, 159 m.w.N.).
  • BGH, 08.07.1981 - IVb ZB 750/80

    Wiedereinsetzung in den vorheringen Stand - Versäumung der

    Bevor Rechtsanwalt B. diese für die Beklagte wesentliche Mitteilung unterschrieb, war er verpflichtet, die Richtigkeit des angegebenen Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist zu überprüfen (vgl. BGH Beschluß vom 24. Oktober 1978 VI ZB 11/78 = VersR 1979, 159).
  • BGH, 12.12.1978 - VI ZB 13/78

    Kriterium der "äußersten Sorgfalt" bei der Überprüfung des Verschuldens einer

    Diese Ausführungen werden mit der Beschwerde insoweit zu Recht gerügt, als nach dem hier maßgeblichen § 233 ZPO n.F., der ausdrücklich auch für die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO gilt, nicht mehr der Maßstab "äußerster Sorgfalt" anzulegen, sondern nur zu prüfen ist, ob den Prozeßbevollmächtigten ein Verschulden bei der Versäumung der Frist trifft, d.h. ob dieser sich so verhalten hat, wie in seiner Lage bei Berücksichtigung des Umstandes des Falles verständigerweise zu erwarten war (s. zu altem Recht Senatsurteil v. 9. Dezember 1975 - VI ZR 198/74 = NJW 1976, 626, das entsprechend auch für das neue Recht gilt, so Senatsbeschluß v. 9. Mai 1978 - VI ZB 15/77 = VersR 1978, 825 und v. 24. Oktober 1978 - VI ZB 11/78).
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