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   BGH, 24.09.2002 - VI ZB 26/02   

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https://dejure.org/2002,4477
BGH, 24.09.2002 - VI ZB 26/02 (https://dejure.org/2002,4477)
BGH, Entscheidung vom 24.09.2002 - VI ZB 26/02 (https://dejure.org/2002,4477)
BGH, Entscheidung vom 24. September 2002 - VI ZB 26/02 (https://dejure.org/2002,4477)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Verschulden - Prozessbevollmächtigter - Kanzleiversehen - Telefax - Vorab - Berufungsbegründung - Fristversäumnis - Berufungsfrist - Fristende

  • Judicialis

    ZPO § 97 Abs. 1; ; ZPO § 574 Abs. 2; ; ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO (ab 1.1.2002) § 574 Abs. 2 Nr. 1, 2
    Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und zur Fortbildung des Rechts

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 29.05.2002 - V ZB 11/02

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung; Sicherung

    Auszug aus BGH, 24.09.2002 - VI ZB 26/02
    Eine solche Abweichung liegt nur vor, wenn die angefochtene Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, also einen Rechtssatz aufstellt, der von einem die Entscheidung tragenden Rechtssatz der Vergleichsentscheidung abweicht (BGH, Beschluß vom 29. Mai 2002 - V ZB 11/02 - NJW 2002, 2473 f. m.w.N., zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Daß diese die höchstrichterliche Rechtsprechung, wie die Klägerin meint, nicht berücksichtigt, stellt keine zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde führende Abweichung dar (vgl. BGH, Beschluß vom 29. Mai 2002 - V ZB 11/02 -, aaO, S. 2474).

    So ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn vermieden werden soll, daß schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen, wobei es darauf ankommt, welche Bedeutung die angefochtene Entscheidung für die Rechtsprechung im ganzen hat (BGH, Beschluß vom 29. Mai 2002 - V ZB 11/02 - aaO, S. 2474).

    Anders verhält es sich nur dann, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu besorgen ist, daß dem Rechtsfehler ohne eine Korrektur durch das Rechtsbeschwerdegericht ein Nachahmungseffekt zukommen könnte, der geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung insgesamt zu erschüttern, und deswegen eine höchstrichterliche Leitentscheidung erfordert (vgl. BGH, Beschluß vom 29. Mai 2002 - V ZB 11/02 - aaO, S. 2474 m.w.N.).

  • BGH, 20.09.1993 - II ZB 10/93

    Mehrfache Berufungseinlegung bei Übersendung von Telefax und Original

    Auszug aus BGH, 24.09.2002 - VI ZB 26/02
    Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts sei erforderlich, weil der angefochtene Beschluß fehlerhaft sei und von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluß vom 20. September 1993 - II ZB 10/93 - VersR 1994, 575) und des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Beschluß vom 19. Mai 1999 - 8 AZB 8/99 - NJW 1999, 2989) abweiche.

    Allerdings beruft sich die Klägerin auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Beschluß vom 20. September 1993 - II ZB 10/93 - aaO) und des Bundesarbeitsgerichts (Beschluß vom 19. Mai 1999 - 8 AZB 8/99 - aaO), die sich mit der Frage befassen, wann die Frist zur Berufungsbegründung abläuft, wenn - wie hier - die Berufung vorab per Telefax und anschließend noch innerhalb der Berufungsfrist im Original beim Berufungsgericht eingeht.

  • BAG, 19.05.1999 - 8 AZB 8/99

    Rechtsmitteleinlegung durch Telefax - Begründungsfrist

    Auszug aus BGH, 24.09.2002 - VI ZB 26/02
    Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts sei erforderlich, weil der angefochtene Beschluß fehlerhaft sei und von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluß vom 20. September 1993 - II ZB 10/93 - VersR 1994, 575) und des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Beschluß vom 19. Mai 1999 - 8 AZB 8/99 - NJW 1999, 2989) abweiche.

    Allerdings beruft sich die Klägerin auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Beschluß vom 20. September 1993 - II ZB 10/93 - aaO) und des Bundesarbeitsgerichts (Beschluß vom 19. Mai 1999 - 8 AZB 8/99 - aaO), die sich mit der Frage befassen, wann die Frist zur Berufungsbegründung abläuft, wenn - wie hier - die Berufung vorab per Telefax und anschließend noch innerhalb der Berufungsfrist im Original beim Berufungsgericht eingeht.

  • BGH, 12.11.1970 - 1 StR 263/70

    Möglichkeit gegen einen Beschluss mit einer Rechtsbeschwerde vorzugehen - Hinweis

    Auszug aus BGH, 24.09.2002 - VI ZB 26/02
    Diese Voraussetzungen sind beispielsweise dann gegeben, wenn ein Gericht in einer bestimmten Rechtsfrage in ständiger Praxis eine höchstrichterliche Rechtsprechung nicht berücksichtigt, der Rechtsfehler also "symptomatische Bedeutung" hat (Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 543 Rdn. 13), nicht aber schon dann, wenn in einem Einzelfall eine Fehlentscheidung getroffen worden ist, selbst wenn der Rechtsfehler offensichtlich ist (BGHSt 24, 15, 22).
  • BGH, 11.05.2004 - XI ZB 39/03

    Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bei

    a) Dieser Zulassungsgrund ist zum einen gegeben, wenn einem Gericht bei der Anwendung von Rechtsnormen Fehler unterlaufen sind, die die Wiederholung durch dasselbe Gericht oder die Nachahmung durch andere Gerichte erwarten lassen, und wenn dadurch so schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung zu entstehen oder fortzubestehen drohen, daß eine höchstrichterliche Leitentscheidung notwendig ist (BGHZ 151, 42, 46; BGH, Beschlüsse vom 24. September 2002 - VI ZB 26/02, DAR 2003, 64 und vom 23. September 2003 - VI ZA 16/03, NJW 2003, 3781, 3782; jeweils zu § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO; Senat, BGHZ 152, 182, 187; Beschluß vom 8. April 2003 - XI ZR 193/02, WM 2003, 1346, 1347; BGHZ 154, 288, 294; BGH, Beschlüsse vom 31. Oktober 2002 - V ZR 100/02, WM 2003, 259, 260 und vom 25. März 2003 - VI ZR 355/02, NJW-RR 2003, 1074; jeweils zu dem gleichlautenden § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO).
  • BGH, 28.09.2010 - VI ZB 85/08

    Wert des Beschwerdegegenstandes: Verurteilung einer Rechtsanwaltssozietät zur

    aa) Der Zulassungsgrund des § 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO ist gegeben, wenn einem Gericht bei der Anwendung von Rechtsnormen Fehler unterlaufen sind, die die Wiederholung durch dasselbe Gericht oder die Nachahmung durch andere Gerichte erwarten lassen, und wenn dadurch so schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung zu entstehen oder fortzubestehen drohen, dass eine höchstrichterliche Leitentscheidung notwendig ist (Senat, Beschluss vom 24. September 2002 - VI ZB 26/02, DAR 2003, 64; vom 23. September 2003 - VI ZA 16/03, VersR 2004, 1197, 1198; BGH, Beschluss vom 29. Mai 2002 - V ZB 11/02, aaO S. 46; Beschluss vom 11. Mai 2004 - XI ZB 39/03, aaO S. 139; Beschluss vom 19. September 2002 - V ZB 31/02, aaO S. 133 bzw. aaO VersR 2003, 1457, 1458).
  • BGH, 25.03.2003 - VI ZB 55/02

    Zurechnung des Verschuldens eines bei dem Rechtsmittelgericht nicht zugelassenen

    Voraussetzung ist aber, daß der Fehler über die Einzelfallentscheidung hinaus die Interessen der Allgemeinheit nachhaltig berührt (vgl. Senatsbeschluß vom 24. September 2002 - VI ZB 26/02 - DAR 2003, 64; BT-Drs.
  • BGH, 01.03.2007 - IX ZB 278/05

    Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bei Unternehmensfortführung

    Eine solche läge nur vor, wenn die anzufechtende Entscheidung eine Rechtsfrage anders beantwortet hätte, als die Vergleichsentscheidung, also einen Rechtssatz aufgestellt hätte, der sich mit einem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten und diesen tragenden Rechtssatz nicht deckt (BGHZ 154, 288, 293; BGH, Beschl. v. 24. September 2002 - VI ZB 26/02, DAR 2003, 64).
  • BGH, 14.10.2003 - VI ZB 19/03

    Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

    Eine solche Abweichung liegt nur vor, wenn die angefochtene Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, also einen Rechtssatz aufstellt, der von einem die Entscheidung tragenden Rechtssatz der Vergleichsentscheidung abweicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. September 2002 - VI ZB 26/02 - r + s 2003, 86 und vom 5. November 2002 - VI ZB 40/02 - NJW 2003, 437, jeweils m.w.N.).
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