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   BGH, 23.04.2013 - VI ZB 27/12   

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https://dejure.org/2013,10513
BGH, 23.04.2013 - VI ZB 27/12 (https://dejure.org/2013,10513)
BGH, Entscheidung vom 23.04.2013 - VI ZB 27/12 (https://dejure.org/2013,10513)
BGH, Entscheidung vom 23. April 2013 - VI ZB 27/12 (https://dejure.org/2013,10513)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 520 Abs 3 ZPO
    Wahrung der Rechtsmittelfrist: Eingang eines fristgebundenen Schriftsatzes bei der gemeinsamen Post- und Faxannahmestelle der angeschlossenen Gerichte unter Verwendung einer falschen Faxnummer

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Für die Fristwahrung kann jedes Telefaxgerät eines Behörden- und Gerichtsverbundes benutzt werden

  • IWW
  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Kanzleiorganisation: auf die richtige Fax-Nr. kommt es an

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Versehentliche Übermittlung eines Schriftsatzes an eine Faxnummer einer anderen in den Behörden- und Gerichtsverbund einbezogenen Stelle

  • Anwaltsblatt

    § 520 ZPO
    Kein Ausschluss unter dieser Nummer

  • rewis.io

    Wahrung der Rechtsmittelfrist: Eingang eines fristgebundenen Schriftsatzes bei der gemeinsamen Post- und Faxannahmestelle der angeschlossenen Gerichte unter Verwendung einer falschen Faxnummer

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 520 Abs. 3
    Rechtzeitiger Eingang eines richtig adressierten Fax (hier: OLG) bei gemeinsamer Post- und Faxannahmestelle wahrt trotz falsch gewählter Faxnummer (hier: LG) die Rechtsmittelfrist

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 520 Abs. 3
    Versehentliche Übermittlung eines Schriftsatzes an eine Faxnummer einer anderen in den Behörden- und Gerichtsverbund einbezogenen Stelle

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gemeinsame Faxannahmestelle: Falsche Faxnummer unschädlich!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Wiedereinsetzung: Fix (an die gemeinsame Faxannahmestelle) gefaxt.

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Nachhilfe zum fairen Verfahren

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das Fax im Justizzentrum

  • Anwaltsblatt (Leitsatz)

    § 520 ZPO
    Kein Ausschluss unter dieser Nummer

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ein an die gemeinsame Faxannahmestelle für Gerichte und Behörden übermittelter Schriftsatz gilt auch bei falscher Anwahl als zugegangen

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Großgeschäftsstelle Frankfurt oder: Wahl der falschen Telefaxnummer schadet nicht immer

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2013, 830
  • MDR 2013, 1186
  • FamRZ 2013, 1125
  • VersR 2013, 879
  • AnwBl 2013, 554
  • AnwBl Online 2013, 208
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 09.10.2007 - 1 BvR 1784/05

    Verfassungsmäßigkeit der Behandlung einer durch Telefaxschreiben an einen

    Auszug aus BGH, 23.04.2013 - VI ZB 27/12
    Danach dürfen die Gerichte den Zugang zu den den Rechtsuchenden eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (vgl. BVerfG, NJW-RR 2008, 446 f. mwN).

    Gemäß der zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Oktober 2007 (1 BvR 1784/05, auszugsweise abgedruckt in NJW-RR 2008, 446) gehört das Telefaxgerät des Landgerichts ebenso wie das des Oberlandesgerichts aufgrund Gemeinsamer Verfügung der Leiter der Justizbehörden in Frankfurt zu einer gemeinsamen Post- und Faxannahmestelle, die als Geschäftsstelle sämtlicher angeschlossener Gerichte und Behörden in Frankfurt gilt.

  • BGH, 12.06.2012 - VI ZB 54/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Berufungsfrist:

    Auszug aus BGH, 23.04.2013 - VI ZB 27/12
    Die Überprüfung der Richtigkeit der im Sendebericht ausgewiesenen Empfängernummer ist anhand eines aktuellen Verzeichnisses oder einer anderen geeigneten Quelle vorzunehmen, aus dem bzw. der die Faxnummer des Gerichts hervorgeht, für das die Sendung bestimmt ist (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Juni 2012 - VI ZB 54/11, VersR 2012, 1411 Rn. 7 mwN).
  • BGH, 19.03.2019 - XI ZR 95/17

    Beginn der kenntnisabhängigen Verjährungsfrist für Rückforderungsansprüche wegen

    aa) Wenn durch Organisationsverfügung der Leiter betroffener Gerichte die unter unterschiedlichen Telefaxnummern erreichbaren Telefaxgeräte der beteiligten Gerichte zu einer gemeinsamen Faxannahmestelle verbunden sind, gelangt ein per Telefax übermittelter Schriftsatz auch dann in die Verfügungsgewalt des Gerichts, an das er adressiert ist, wenn für die Übermittlung die Telefaxnummer eines der anderen in die gemeinsame Faxannahmestelle einbezogenen Gerichte gewählt worden ist (BGH, Beschluss vom 23. April 2013 - VI ZB 27/12, NJW-RR 2013, 830 Rn. 12).
  • BGH, 06.06.2018 - IV ZB 10/17

    Berufungseinlegung: Eingang der Berufungsschrift an einem Telefaxgerät der

    Für die Rechtzeitigkeit des Eingangs eines fristwahrenden Schriftstücks ist allein entscheidend, dass es innerhalb der Frist tatsächlich in den Verfügungsbereich des zuständigen Gerichts gebracht worden und damit dem Zugriff des Absenders nicht mehr zugänglich ist (BGH, Beschluss vom 23. April 2013 - VI ZB 27/12, VersR 2013, 879 Rn. 12).
  • BAG, 03.06.2020 - 3 AZR 166/19

    Betriebliche Altersversorgung - Wiedereinsetzung - Pensionskassenrente -

    Wird ein Schriftsatz bei einer gemeinsamen Post- bzw. Briefannahmestelle eingereicht, so geht dieser bei dem Gericht ein, an das dieser adressiert ist, vorliegend das Landesarbeitsgericht (vgl. für eine gemeinsame Post- und Faxannahmestelle BGH 23. April 2013 - VI ZB 27/12 - Rn. 12 mwN) .
  • BGH, 01.06.2016 - XII ZB 382/15

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Versehentliche Übersendung einer an das

    Nur dieses Gericht erlangt mit dem Eingang des Schriftsatzes die tatsächliche Verfügungsgewalt (BGH Beschluss vom 23. Mai 2012 - IV ZB 2/12 - NJW-RR 2012, 1461 Rn. 9 mwN; siehe auch BVerfG NJW-RR 2008, 446, 447 und BGH Beschluss vom 23. April 2013 - VI ZB 27/12 - NJW-RR 2013, 830 Rn. 11 ff.).

    Dies setzt vielmehr die Einrichtung einer gemeinsamen Posteingangsstelle auf Grundlage entsprechender Verwaltungsvorschriften wie etwa entsprechender Geschäftsordnungsregelungen voraus (vgl. BVerfG NJW-RR 2008, 446, 447; BGH Beschluss vom 23. April 2013 - VI ZB 27/12 - NJW-RR 2013, 830 Rn. 12).

  • BGH, 05.10.2016 - VII ZB 45/14

    Berufungsverfahren: Prüfungspflicht des Berufungsgerichts hinsichtlich der

    Nur dieses Gericht erlangt die tatsächliche Verfügungsgewalt (BGH, Beschluss vom 1. Juni 2016 - XII ZB 382/15, MDR 2016, 1038 Rn. 11; Beschluss vom 23. April 2013 - VI ZB 27/12, NJW-RR 2013, 830 Rn. 12; Beschluss vom 23. Mai 2012 - IV ZB 2/12, NJW-RR 2012, 1461 Rn. 9).

    Dafür genügt es, wenn die Empfängernummer anhand eines aktuellen Verzeichnisses oder einer anderen geeigneten Quelle vorgenommen wird, aus der die Faxnummer des Gerichts hervorgeht (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2013 - VI ZB 27/12, NJW-RR 2013, 830 Rn. 8 und vom 12. Juni 2012 - VI ZB 54/11, NJW-RR 2012, 1267 Rn. 7; jeweils m.w.N.).

  • BVerwG, 13.10.2015 - 9 B 31.15

    Anhörungsrüge; Begründung der Nichtzulassung der Revision; fehlerhafte

    Ihr Hinweis auf die Wahrung einer Rechtsmittelfrist durch den Eingang des Schriftsatzes bei einer gemeinsamen Post- und Faxannahmestelle, die als Geschäftsstelle sämtlicher angeschlossener Gerichte gilt (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2013 - VI ZB 27/12 - NJW-RR 2013, 830), trifft in dem hier vorliegenden Fall ersichtlich nicht zu.
  • BGH, 22.05.2014 - I ZR 70/14

    Wiedereinsetzung in die versäumte Frist für eine Nichtzulassungsbeschwerde:

    Für die Frage, ob ein Schriftstück, mit dem eine bei einem Gericht zu wahrende Frist eingehalten werden sollte, dort rechtzeitig eingegangen ist, ist entscheidend, ob das Schriftstück innerhalb der Frist tatsächlich in die Verfügungsgewalt dieses Gerichts gelangt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 370/84, BVerfGE 69, 381, 385 f.; Kammerbeschluss vom 9. Oktober 2007 - 1 BvR 1784/05, NJW-RR 2008, 446, 447; BGH, Beschluss vom 12. Februar 1981 - VII ZB 27/80, BGHZ 80, 62, 63; Beschluss vom 8. Oktober 2013 - VIII ZB 13/13, NJW-RR 2014, 179 Rn. 20) und damit dem Zugriff des Absenders nicht mehr zugänglich gewesen ist (BVerfG, NJW-RR 2008, 446, 447; BGH, Beschluss vom 23. April 2013 - VI ZB 27/12, NJW-RR 2013, 830 Rn. 12).
  • BGH, 26.07.2016 - VI ZB 58/14

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Ausgangskontrolle bei Versendung

    b) Es liegt auch keine Abweichung von der Entscheidung des erkennenden Senats vom 23. April 2013 (VI ZB 27/12, VersR 2013, 830) vor, wonach eine unzumutbare, von Verfassungs wegen nicht hinzunehmende Zugangserschwerung zu den Gerichten vorliegt, wenn bei Bestehen einer gemeinsamen Post- und Faxannahmestelle der Zugang eines Telefaxes bei einem dem Verbund angeschlossenen Gericht nicht auch als Zugang beim ebenfalls der gemeinsamen Annahmestelle angeschlossenen Empfängergericht gewertet wird (vgl. BVerfG, 1 BvR 1784/05, auszugsweise abgedruckt in NJW-RR 2008, 446).
  • OLG Frankfurt, 09.09.2013 - 1 U 96/13

    Berufungsschrift für Oberlandesgericht an Fax-Nr. ausschließlich des

    Bestimmte Fax-Nummern, die früher - 1990 - als gemeinsame Fax-Nummern der Frankfurter Justizbehörden eingerichtet worden waren, sind dies seit einer Änderung 2008 nicht mehr (Abweichung zu BGH Beschl. v. 23.04.2013 - VI ZB 27/12).

    Soweit dem Beschluss des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 23.04.2013 - VI ZB 27/12, juris, welcher sich auf diese Fax-Nr. bezieht, etwas anderes zu entnehmen ist, indem er sich auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 09.10.2007 - 1 BvR 1784/05, auszugsweise abgedruckt in NJW-RR 2008, 446, bezieht, lässt er außer Betracht, dass sich der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts auf einen Regelungszustand im Jahre 2003 bezieht, die Bestimmung des in Rede stehenden Fax-Anschlusses als Fax-Anschluss der Gemeinsamen Poststelle der Frankfurter Justizbehörden aber im April 2008 aufgehoben worden ist (Az. 140 E - GL - 223/89).

  • BGH, 27.10.2016 - III ZR 417/15

    Wiedereinsetzung nach Versäumung der Berufungsbegründungsfrist: Eingang des

    Der Hinweis der Klägerin, die im Übrigen dieses Thema erstmals in der Nichtzulassungsbeschwerde anspricht, auf die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Oktober 2007 (NJW-RR 2008, 446) und des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 23. April 2013 (VI ZB 27/12, VersR 2013, 879) geht fehl.
  • OLG Saarbrücken, 25.07.2016 - 4 U 130/15

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Gestufter Schutz gegen Fristversäumung

  • BGH, 14.01.2014 - VIII ZB 40/13

    Anforderungen an die Ausgangskontrolle bei einem per Fax übermittelten

  • OLG München, 12.09.2016 - 23 U 810/16

    Pflicht des Anwalts zur Überprüfung der richtigen Adressierung eines

  • OLG Stuttgart, 25.06.2018 - 9 U 105/18

    Berufungsfristversäumung: Anforderungen an die Ausgangskontrolle bei der

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