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   BGH, 21.05.1985 - VI ZB 4/85   

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BGH, 21.05.1985 - VI ZB 4/85 (https://dejure.org/1985,1679)
BGH, Entscheidung vom 21.05.1985 - VI ZB 4/85 (https://dejure.org/1985,1679)
BGH, Entscheidung vom 21. Mai 1985 - VI ZB 4/85 (https://dejure.org/1985,1679)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rechtsmittelfrist - Aufhebung des Berichtigungsbeschlusses - Urteilsberichtigung - Offenbare Unrichtigkeit

Papierfundstellen

  • NJW 1986, 935
  • MDR 1985, 835
  • VersR 1985, 838
  • BB 1985, 1759
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 09.12.1983 - V ZR 21/83

    Rechtsmittelfrist bei Urteilsberichtigung

    Auszug aus BGH, 21.05.1985 - VI ZB 4/85
    Wird dem Beklagten mit dem Urteil ein Beschluß zugestellt, der den auf ein höheres Schmerzensgeld lautenden Urteilstenor "wegen offenbarer Unrichtigkeit" auf einen niedrigeren Betrag berichtigt, und wird erst durch die spätere Aufhebung des Berichtigungsbeschlusses klargestellt, daß der Beklagte entsprechend der ursprünglichen Fassung des Tenors zur Zahlung eines höheren Schmerzensgeldes verurteilt worden ist, so beginnt hinsichtlich dieser höheren Beschwer der Lauf der Rechtsmittelfrist erst mit der Zustellung des Aufhebungsbeschlusses (Abgrenzung zu BGHZ 89, 184 = NJW 1984, 1041 = LM § 319 ZPO Nr. 11).*).

    Insoweit wird den Parteien zugemutet, in ihren Entschließungen zur Einlegung eines Rechtsmittels die offenbare Unrichtigkeit des Urteils zu berücksichtigen, schon bevor das Urteil nach § 319 ZPO richtig gestellt wird (st. Rspr.; zuletzt BGHZ 89, 184 = NJW 1984, 1041 = LM § 319 ZPO Nr. 11 m. w. Nachw.).

    Das unterscheidet den vorliegenden Sachverhalt von dem in BGHZ 89, 184 = NJW 1984, 1041 = LM § 319 ZPO Nr. 11, entschiedenen Fall, in dem der BGH für den Beginn der Rechtsmittelfrist auf die Zustellung der unberichtigten Urteilsfassung abgestellt hat.

  • BGH, 23.04.1955 - VI ZB 4/55

    Berufungsfrist bei Urteilsberichtigung

    Auszug aus BGH, 21.05.1985 - VI ZB 4/85
    Wenn dagegen ausnahmsweise erst aus der Berichtigung hervorgeht, daß eine Partei durch das ergangene Urteil beschwert ist, so beginnt der Lauf der Rechtsmittelfrist erst mit der Zustellung des Berichtigungsbeschlusses (Senat, BGHZ 17, 149 = NJW 1955, 989; Senat, VersR 1981, 548).

    obsiegt hatte (BGHZ 17, 149 = NJW 1955, 989).

  • BGH, 10.03.1981 - VI ZR 236/79

    Bemessung des Schmerzensgeldes für Prellungen

    Auszug aus BGH, 21.05.1985 - VI ZB 4/85
    Wenn dagegen ausnahmsweise erst aus der Berichtigung hervorgeht, daß eine Partei durch das ergangene Urteil beschwert ist, so beginnt der Lauf der Rechtsmittelfrist erst mit der Zustellung des Berichtigungsbeschlusses (Senat, BGHZ 17, 149 = NJW 1955, 989; Senat, VersR 1981, 548).

    Ebenso hat der Senat in einem Fall entschieden, in dem sich erst aus der berichtigten Fassung ergab, daß die Revision für den Kl. zugelassen worden war (Senat, VersR 1981, 548).

  • BGH, 09.11.1994 - XII ZR 184/93

    Beginn der Berufungsfrist nach Urteilsberichtigung

    Es kann daher dahinstehen, ob eine nur für den Fall des Mißerfolgs der sofortigen Beschwerde eingelegte Berufung unzulässig (so wohl MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher § 518 Rdn. 42; s.a. BGH, Beschluß vom 21. Mai 1985 - VI ZB 4/85 - NJW 1986, 935, 936) oder deswegen zulässig gewesen wäre, weil nur von einem innerprozessualen Vorgang abhängig gemacht (so wohl Stein/Jonas/Grunsky aaO. § 518 Rdn. 17).
  • BGH, 28.03.1990 - XII ZR 68/89

    Auswirkung der Urteilsberichtigung nach § 319 ZPO auf den Lauf von

    Den Parteien wird zugemutet, in ihren Entschließungen zur Einlegung eines Rechtsmittels die offenbare Unrichtigkeit der Entscheidung zu berücksichtigen, schon bevor sie gemäß § 319 ZPO richtiggestellt wird (vgl. BGHZ 89, 184 und die dortige Rechtsprechungsübersicht auf S. 186; Beschlüsse des BGH vom 21. Mai 1985 - VI ZB 4/85 - NJW 1986, 935, 936 und vom 26. September 1988 - II ZB 6/88 - BGHR ZPO § 319 Abs. 1 Urteilsformel 1).

    Nur ausnahmsweise beginnt eine neue Rechtsmittelfrist mit der Bekanntmachung des Berichtigungsbeschlusses zu laufen, nämlich dann, wenn das Urteil insgesamt nicht klar genug war, um die Grundlage für die Entschließungen und das weitere Handeln der Parteien und für die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts zu bilden, etwa wenn erst die berichtigte Entscheidung die Beschwer erkennen läßt (vgl. BGHZ 17, 149 sowie Beschluß vom 21. Mai 1985 aaO) oder ergibt, daß die Entscheidung überhaupt einem Rechtsmittel zugänglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 1981 - VI ZR 236/79 - VersR 1981, 548, 549).

    Wenn die Bekanntgabe des Berichtigungsbeschlusses maßgebend gewesen wäre, wäre überdies eine neue Berufungsfrist nur für die durch die Berichtigung verursachte höhere Beschwer in Lauf gesetzt worden, d.h. die Klägerin hätte zulässigerweise Berufung nur mit dem Ziel einlegen können, die monatliche Unterhaltsrente von 675 DM auf 900 DM heraufzusetzen (vgl. BGH, Beschluß vom 21. Mai 1985 aaO).

  • BGH, 06.05.2009 - XII ZB 81/08

    Beginn der Monatsfrist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Änderung des

    Den Parteien wird zugemutet, in ihren Entschließungen zur Einlegung eines Rechtsmittels die offenbare Unrichtigkeit der Entscheidung zu berücksichtigen, schon bevor diese gemäß § 319 ZPO richtig gestellt wird (vgl. Senatsurteile vom 5. Mai 1993 - XII ZR 44/92 - FamRZ 1993, 1424, 1425 und vom 28. März 1990 - XII ZR 68/89 - FamRZ 1990, 988; Senatsbeschluss vom 25. September 1991 - XII ZB 98/91 - NJW-RR 1992, 251, 252 sowie BGH Beschlüsse vom 27. Juni 1995 - VI ZB 8/95 - VersR 1996, 214, 215 und vom 21. Mai 1985 - VI ZB 4/85 - NJW 1986, 935, 936) .
  • BGH, 25.06.1998 - I ZB 30/98

    Vorsorgliche Einlegung der Berufung für den Fall der Aufhebung eines

    Von dem Grundsatz, daß die Berichtigung eines Urteils nach § 319 ZPO grundsätzlich keinen Einfluß auf den Beginn und Lauf der Rechtsmittelfristen hat (BGHZ 89, 184, 186; 113, 228, 231 BGH, Urt. v. 9.11.1994 - XII ZR 184/93, NJW 1995, 1033), sind Ausnahmen insbesondere dann anerkannt, wenn erst aus der Berichtigung hervorgeht, daß eine Partei durch das ergangene Urteil beschwert ist (BGH, Beschl. v. 21.5.1985 - VI ZB 4/85, NJW 1986, 935, 936; Beschl. v. 27.6.1995 - VI ZB 8/95, VersR 1996, 214, 215).

    Sie durften vielmehr darauf vertrauen, daß für sie im Falle eines Erfolgs der sofortigen Beschwerde, die die Berichtigung wieder rückgängig machte, eine neue Berufungsfrist laufen würde, wie dies für den Fall anerkannt ist, daß eine Berichtigung sogleich oder jedenfalls noch vor Ablauf der Berufungsfrist erfolgt, später jedoch auf sofortige Beschwerde des Gegners wieder aufgehoben wird (BGH NJW 1986, 935, 936).

  • BGH, 27.06.1995 - VI ZB 8/95

    Beginn der Rechtsmittelfrist bei offenbarer Unrichtigkeit der Urteilsschrift -

    Den Parteien wird zugemutet, in ihren Entschließungen zur Einlegung eines Rechtsmittels die offenbare Unrichtigkeit der Entscheidung zu berücksichtigen, schon bevor sie gemäß § 319 ZPO richtiggestellt wird (vgl. Senatsbeschluß vom 21. Mai 1985 - VI ZB 4/85 - VersR 1985, 838, 839 m.w.N.).

    Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Urteil (bzw. eine Urteilsausfertigung) die für die Entschließungen der Parteien erforderliche Klarheit vermissen läßt, sind Tatbestand und Entscheidungsgründe des zugestellten Urteils mit heranzuziehen (vgl. Senatsbeschluß vom 21. Mai 1985 - VI ZB 4/85 - a.a.O.).

  • BGH, 24.05.1995 - V ZB 11/95

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist zur Einlegung der

    Es kann dahinstehen, ob hier einer der Ausnahmefälle vorliegt, bei denen die Rechtsprechung einen späteren Beginn der Rechtsmittelfrist annimmt (vgl. BGH a.a.O., 186 ff; Beschl. v. 21. Mai 1985, VI ZB 4/85, NJW 1986, 935, 936), weil der Kläger von einer wirksamen Urteilsberichtigung durch das Landgericht ausgegangen ist.

    Entscheidend ist, daß für den Kläger der äußere Anschein, in dieser Höhe durch das landgerichtliche Urteil nicht beschwert zu sein, zuverlässig erst mit der Aufhebung des Berichtigungsbeschlusses entfiel (BGH, Beschl. v. 21. Mai 1985, VI ZB 4/85, NJW 1986, 935, 936).

  • BGH, 25.01.1989 - VIII ZB 37/88

    Berichtigung - Urteil - Berufungsfrist - Berichtigung eines Urteils wegen

    Dasselbe würde gelten, wenn das Ausmaß der Beschwer erst erkennbar würde, wenn eine zunächst ausgesprochene Urteilsberichtigung später in der Rechtsmittelinstanz wieder beseitigt würde; in diesem Falle liefe die Berufungsfrist erst von der Aufhebung der Berichtigung an (BGH Beschluß vom 21. Mai 1985 - VI ZB 4/85 = NJW 1986, 935).
  • BGH, 26.09.1988 - II ZB 6/88

    Notwendiger Inhalt einer Berufungsschrift - Bedeutung der Nennung der

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat die Berichtigung eines Urteils wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 319 ZPO grundsätzlich keinen Einfluß auf Beginn und Lauf der Rechtsmittelfrist; maßgebend ist insoweit die Zustellung des Urteils unbeschadet des Umstands, daß es "offenbar unrichtig" im Sinne dieser Vorschrift ist; insoweit wird den Parteien zugemutet, in ihren Entschließungen zur Einlegung eines Rechtsmittels die offenbare Unrichtigkeit des Urteils zu berücksichtigen, schon bevor es nach § 319 ZPO richtiggestellt wird (BGH, Beschl. v. 21. Mai 1985 - VI ZB 4/85 m.w.N., LM § 319 ZPO Nr. 13).
  • OLG Hamm, 14.07.1992 - 1 UF 126/92

    Neue Rechtsmittelfrist nach Abänderung des Versorgungsausgleichs durch das

    Nach gefestigter Rechtsprechung (vgl. BGH FamRZ 1990, 988, BGH VersR 1989, 530; BGH NJW 1986, 935; BGH NJW 1984, 1041) hat die Berichtigung eines Urteils gemäß § 319 ZPO grundsätzlich keinen Einfluß auf den Beginn und den Lauf von Rechtsmittelfristen.
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