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   BGH, 20.09.2011 - VI ZB 5/11   

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BGH, 20.09.2011 - VI ZB 5/11 (https://dejure.org/2011,830)
BGH, Entscheidung vom 20.09.2011 - VI ZB 5/11 (https://dejure.org/2011,830)
BGH, Entscheidung vom 20. September 2011 - VI ZB 5/11 (https://dejure.org/2011,830)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 85 Abs 2 ZPO, § 233 ZPO, § 234 ZPO, § 517 ZPO
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Zweck der Fristenkontrolle

  • verkehrslexikon.de

    Die ordnungsgemäße Führung eines Fristenkalenders soll gewährleisten, dass fristwahrende Schriftsätze rechtzeitig hergestellt und postfertig gemacht werden. Der Fristenkontrolle kommt dagegen nicht die Aufgabe zu, fristwahrende Schriftsätze auf ihre inhaltliche ...

  • IWW
  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Kanzleiorgansiation: Fristenkalender und inhaltlich fehlerhafter Schriftsatz

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Gewährleistung einer rechtzeitigen Herstellung und postalischen Absendung fristwahrender Schriftsätze durch eine ordnungsgemäße Führung eines Fristenkalenders

  • rewis.io

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Zweck der Fristenkontrolle

  • ra.de
  • rewis.io

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Zweck der Fristenkontrolle

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233
    Falsche Adressierung eines Schriftsatzes beruht nicht auf unzureichender Fristenkontrolle

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gewährleistung einer rechtzeitigen Herstellung und postalischen Absendung fristwahrender Schriftsätze durch eine ordnungsgemäße Führung eines Fristenkalenders

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Ordnungsgemäße Führung eines Fristenkalenders

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Fristenkontrolle: Keine Pflicht zur Inhaltskontrolle des Schriftsatzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Fristenkontrolle und inhaltliche Richtigkeit des Schriftsatzes

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2012, 252
  • MDR 2011, 1374
  • VersR 2012, 334
  • DB 2011, 2546
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 649/88

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über die Gewährung von

    Auszug aus BGH, 20.09.2011 - VI ZB 5/11
    Dieser verbietet es, einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten zu versagen, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen sie auch unter Berücksichtigung der Entscheidungspraxis des angerufenen Gerichts nicht rechnen musste (vgl. BVerfGE 79, 372, 376 f.; BVerfG, NJW-RR 2002, 1004).
  • BGH, 28.06.2007 - V ZB 187/06

    Einreichung eines für das Rechtsmittelgericht bestimmten fristgebundenen

    Auszug aus BGH, 20.09.2011 - VI ZB 5/11
    Hinzu kommt, dass nicht festgestellt ist, dass er angesichts der Tatsache, dass die Berufungsschrift schon am Montag, dem 6. September 2010 beim Landgericht eingegangen ist, selbst bei Kenntnis der Fehladressierung nicht darauf hätte vertrauen dürfen, dass der Schriftsatz im ordnungsgemäßen Geschäftsgang an das Oberlandesgericht weitergeleitet und dort rechtzeitig innerhalb der am Donnerstag, dem 9. September 2010 ablaufenden Berufungsfrist eingehen werde (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Juni 2007 - V ZB 187/06, MDR 2007, 1276, 1277 und vom 17. August 2011 - XII ZB 50/11, z.V.b., jeweils mwN).
  • BGH, 29.06.1982 - VI ZB 6/82

    Antrag auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die

    Auszug aus BGH, 20.09.2011 - VI ZB 5/11
    Das bedeutet für den vorliegenden Fall, dass die Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags zu dem Zeitpunkt begann, als der Prozessbevollmächtigte des Beklagten die Versäumung der Berufungsfrist erkannt hat oder bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen können und müssen (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Juni 1982 - VI ZB 6/82, VersR 1982, 971, 972; BGH, Beschlüsse vom 13. Mai 1992 - VIII ZB 3/92, VersR 1993, 205, 206 und vom 13. Dezember 1999 - II ZR 225/98, NJW 2000, 592).
  • BGH, 13.12.1999 - II ZR 225/98

    Darlegung - Glaubhaftmachung - Wiedereinsetzungsgesuch - Wiedereinsetzungsfrist

    Auszug aus BGH, 20.09.2011 - VI ZB 5/11
    Das bedeutet für den vorliegenden Fall, dass die Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags zu dem Zeitpunkt begann, als der Prozessbevollmächtigte des Beklagten die Versäumung der Berufungsfrist erkannt hat oder bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen können und müssen (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Juni 1982 - VI ZB 6/82, VersR 1982, 971, 972; BGH, Beschlüsse vom 13. Mai 1992 - VIII ZB 3/92, VersR 1993, 205, 206 und vom 13. Dezember 1999 - II ZR 225/98, NJW 2000, 592).
  • BGH, 13.04.2010 - VI ZB 65/08

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Vertrauen des Rechtsanwalts in die

    Auszug aus BGH, 20.09.2011 - VI ZB 5/11
    Sie stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Senatsbeschluss vom 13. April 2010 - VI ZB 65/08, NJW 2010, 2287 Rn. 6 f. mwN; zur Überwachungspflicht gegenüber einem Rechtsreferendar vgl. Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2005 - VI ZB 13/05, VersR 2006, 812 Rn. 6) und werden im Ansatz auch von der Rechtsbeschwerdeerwiderung nicht in Frage gestellt.
  • BGH, 20.12.2005 - VI ZB 13/05

    Anforderungen an die Büroorganisation eines Rechtsanwalts; Führung des

    Auszug aus BGH, 20.09.2011 - VI ZB 5/11
    Sie stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Senatsbeschluss vom 13. April 2010 - VI ZB 65/08, NJW 2010, 2287 Rn. 6 f. mwN; zur Überwachungspflicht gegenüber einem Rechtsreferendar vgl. Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2005 - VI ZB 13/05, VersR 2006, 812 Rn. 6) und werden im Ansatz auch von der Rechtsbeschwerdeerwiderung nicht in Frage gestellt.
  • BGH, 12.04.2011 - VI ZB 6/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anwaltliche Sorgfaltspflichten bei der

    Auszug aus BGH, 20.09.2011 - VI ZB 5/11
    Die ordnungsgemäße Führung eines Fristenkalenders soll gewährleisten, dass fristwahrende Schriftsätze rechtzeitig hergestellt und postfertig gemacht werden (vgl. Senatsbeschluss vom 12. April 2011 - VI ZB 6/10, NJW 2011, 2051 Rn. 7 mwN).
  • BGH, 17.08.2011 - XII ZB 50/11

    FamFG §§ 39, 63 Abs. 1, 64 Abs. 1; ZPO §§ 233, 237

    Auszug aus BGH, 20.09.2011 - VI ZB 5/11
    Hinzu kommt, dass nicht festgestellt ist, dass er angesichts der Tatsache, dass die Berufungsschrift schon am Montag, dem 6. September 2010 beim Landgericht eingegangen ist, selbst bei Kenntnis der Fehladressierung nicht darauf hätte vertrauen dürfen, dass der Schriftsatz im ordnungsgemäßen Geschäftsgang an das Oberlandesgericht weitergeleitet und dort rechtzeitig innerhalb der am Donnerstag, dem 9. September 2010 ablaufenden Berufungsfrist eingehen werde (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Juni 2007 - V ZB 187/06, MDR 2007, 1276, 1277 und vom 17. August 2011 - XII ZB 50/11, z.V.b., jeweils mwN).
  • BVerfG, 14.12.2001 - 1 BvR 1009/01

    Verletzung des Anspruchs auf wirkungsvollen Rechtsschutz durch Versagung der

    Auszug aus BGH, 20.09.2011 - VI ZB 5/11
    Dieser verbietet es, einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten zu versagen, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen sie auch unter Berücksichtigung der Entscheidungspraxis des angerufenen Gerichts nicht rechnen musste (vgl. BVerfGE 79, 372, 376 f.; BVerfG, NJW-RR 2002, 1004).
  • OLG Brandenburg, 06.11.1995 - 9 WF 76/95
    Auszug aus BGH, 20.09.2011 - VI ZB 5/11
    Der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg (OLGR 1996, 46) lag ein mit der vorliegenden Fallgestaltung nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde.
  • BGH, 13.05.1992 - VIII ZB 3/92

    Überwachungspflichten des Rechtsanwalts bei Eingang einer gerichtlichen

  • BGH, 27.09.2018 - IX ZB 67/17

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Nachweis der Rechtzeitigkeit des Eingangs

    In diesem Zeitpunkt ist das Hindernis behoben, durch das die Partei von der Einhaltung der Frist abgehalten worden ist (BGH, Beschluss vom 13. Mai 1992 - VIII ZB 3/92, NJW 1992, 2098, 2099; vom 13. Dezember 1999 - II ZR 225/98, NJW 2000, 592; vom 20. September 2011 - VI ZB 5/11, NJW-RR 2012, 252 Rn. 11).
  • BGH, 08.03.2022 - VIII ZB 96/20

    Einlegung der begründeten Berufung per Telefax i.R.d. Frist

    Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde dürfte der Hinweis des Berufungsgerichts vom 24. September 2018, die Berufungsbegründung sei erst am 15. Mai 2018 und damit nach Ablauf der bis zum 14. Mai 2018 laufenden Frist bei Gericht eingegangen, eindeutig gewesen sein und dessen Zustellung am 16. Oktober 2018 deshalb nach Maßgabe der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Frist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO in Lauf gesetzt haben (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 20. September 2011 - VI ZB 5/11, NJW-RR 2012, 252 Rn. 11; vom 27. September 2018 - IX ZB 67/17, NJW-RR 2018, 1398 Rn. 23; jeweils mwN).
  • BGH, 05.06.2012 - VI ZB 16/12

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Nachfragepflicht des

    a) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs verbietet es der verfassungsrechtlich gewährleistete Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (vgl. Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip), einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten zu versagen, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen sie auch unter Berücksichtigung der Entscheidungspraxis des angerufenen Gerichts nicht rechnen musste (vgl. BVerfGE 79, 372, 376 f.; 88, 118, 123 ff.; BVerfG, NJW-RR 2002, 1004; Senatsbeschluss vom 20. September 2011 - VI ZB 5/11, VersR 2012, 334 Rn. 6).
  • BGH, 20.12.2011 - VI ZB 28/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Pflicht des Prozessbevollmächtigten zur

    a) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs verbietet es der verfassungsrechtlich gewährleistete Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (vgl. Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip), einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten zu versagen, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen sie auch unter Berücksichtigung der Entscheidungspraxis des angerufenen Gerichts nicht rechnen musste (vgl. BVerfGE 79, 372, 376 f.; 88, 118, 123 ff.; BVerfG, NJW-RR 2002, 1004; Senatsbeschluss vom 20. September 2011 - VI ZB 5/11, juris Rn. 6 insoweit in MDR nicht abgedruckt).
  • BGH, 23.04.2013 - VI ZB 30/12

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Wiedereinsetzung bei

    a) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs verbietet es der verfassungsrechtlich gewährleistete Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (vgl. Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip), einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund von Anforderungen zu versagen, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen sie auch unter Berücksichtigung der Entscheidungspraxis des angerufenen Gerichts nicht rechnen musste (vgl. BVerfGE 79, 372, 376 f.; 88, 118, 123 ff.; BVerfG, NJW-RR 2002, 1004; Senatsbeschlüsse vom 20. September 2011 - VI ZB 5/11, VersR 2012, 334 Rn. 6; vom 5. Juni 2012 - VI ZB 16/12, NJW 2012, 2522 Rn. 6).
  • BGH, 16.05.2012 - AnwZ (Brfg) 48/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung

    Ihn trifft dabei auch regelmäßig nicht die Verpflichtung, sich anschließend über die Ausführung seiner Anweisung zu vergewissern (BGH, Beschlüsse vom 13. April 2010 - VI ZB 65/08, aaO Rn. 7; vom 30. Oktober 2008 - III ZB 54/08, aaO; vom 28. Oktober 2008 - VI ZB 43/08, aaO Rn. 12; jeweils m. w. N.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 20. September 2011 - VI ZB 5/11, NJW-RR 2012, 252 Rn. 7).
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