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   BGH, 12.04.1988 - VI ZB 5/88   

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BGH, 12.04.1988 - VI ZB 5/88 (https://dejure.org/1988,3687)
BGH, Entscheidung vom 12.04.1988 - VI ZB 5/88 (https://dejure.org/1988,3687)
BGH, Entscheidung vom 12. April 1988 - VI ZB 5/88 (https://dejure.org/1988,3687)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Fristversäumung - Bürovorsteherin - Kanzleiversehen - Nichtferiensache

Papierfundstellen

  • VersR 1988, 941
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 28.02.1985 - III ZB 38/84

    Folgen der Versäumis der Berufungsbegründungsfrist - Fristversäumnis durch Urlaub

    Auszug aus BGH, 12.04.1988 - VI ZB 5/88
    Allerdings muß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Organisation des Fristenwesens einer Anwaltskanzlei sichergestellt sein, daß außer der eigentlichen Rechtsmittelbegründungsfrist auch eine Vorfrist notiert wird, damit sich der sachbearbeitende Rechtsanwalt rechtzeitig auf die auf ihn zukommende Fertigung der Rechtsmittelbegründung einstellen kann (BGH Urteil vom 19. November 1976 - IV ZR 36/76 - VersR 1977, 332, 333 f. und Beschlüsse vom 28. Februar 1985 - III ZB 38/84 und 39/84 - VersR 1985, 574).

    Für die Berufungsbegründung ist eine Vorfrist von einer Woche üblich (s. BGH Beschlüsse vom 28. Februar 1985 aaO).

  • BGH, 19.11.1976 - IV ZR 36/76

    Verschulden des Prozessbevollmächtigten an der Versäumung der Berufungsfrist -

    Auszug aus BGH, 12.04.1988 - VI ZB 5/88
    Allerdings muß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Organisation des Fristenwesens einer Anwaltskanzlei sichergestellt sein, daß außer der eigentlichen Rechtsmittelbegründungsfrist auch eine Vorfrist notiert wird, damit sich der sachbearbeitende Rechtsanwalt rechtzeitig auf die auf ihn zukommende Fertigung der Rechtsmittelbegründung einstellen kann (BGH Urteil vom 19. November 1976 - IV ZR 36/76 - VersR 1977, 332, 333 f. und Beschlüsse vom 28. Februar 1985 - III ZB 38/84 und 39/84 - VersR 1985, 574).
  • BGH, 13.09.2018 - V ZB 227/17

    Sicherstellen des Anwalts durch allgemeine Anweisung i.R.d. Büroorganisation zur

    Da eine Vorfrist keine echte Frist darstellt, sondern - wie eingangs ausgeführt (vgl. Rn. 7) - die rechtzeitige Wiedervorlage sichert, hängt sie von der Hauptfrist ab und wird von dieser ausgehend durch einfache Rückrechnung ermittelt (vgl. auch BGH, Beschluss vom 12. April 1988 - VI ZB 5/88, juris Rn. 7, insoweit in VersR 1988, 941 nicht abgedruckt).

    Ist nämlich - wie hier - eine Rechtsmittelbegründungsfrist versäumt worden, nachdem die in der Handakte notierte Hauptfrist unzutreffend in den Fristenkalender übertragen worden ist, so ist bei der Prüfung, ob die unterbliebene Notierung einer Vorfrist die Versäumung der Frist verursacht hat, davon auszugehen, dass die Vorfrist durch eine von der (unzutreffend) eingetragenen Hauptfrist ausgehende Rückrechnung ermittelt und eingetragen worden wäre (so bereits BGH, Beschluss vom 12. April 1988 - VI ZB 5/88, juris Rn. 7, insoweit in VersR 1988, 941 nicht abgedruckt; vgl. auch BGH, Beschluss vom 6. Juli 1994 - VIII ZB 26/94, NJW 1994, 2551, 2552).

  • BGH, 06.07.1994 - VIII ZB 26/94

    Anforderungen an die Büroorganisation eines Rechtsanwalts im Hinblick auf die

    Aus dem Vorbringen der Klägerin ergibt sich auch kein Anhaltspunkt für die Annahme, daß etwa wegen der besonderen Arbeitsweise ihrer Prozeßbevollmächtigten die Notierung einer Vorfrist ausnahmsweise entbehrlich gewesen sein könnte (vgl. BGH, Beschluß vom 12. April 1988 - VI ZB 5/88 = VersR 1988, 941; AK-ZPO-Ankermann, § 233 Rdnr. 23).

    Die übliche Vorfrist bei Berufungsbegründungen beträgt eine Woche (BGH, Beschlüsse vom 30. November 1952, 11. Juli 1962, 28. Februar 1985 und 12. April 1988 aaO. jeweils m.w.Nachw.).

  • BGH, 25.09.2003 - V ZB 17/03

    Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Notierung von

    Die Dauer der Vorfrist hat grundsätzlich etwa eine Woche zu betragen (BGH, Beschl. v. 6. Juli 1994, VIII ZB 26/94, aaO) und darf nur bei Vorliegen besonderer Umstände anders bemessen werden (BGH, Beschl. v. 12. April 1988, VI ZB 5/88, VersR 1988, 941).

    Der Abstand zwischen Besprechung, Aktenvorlage und Fristende ist zu gering (vgl. BGH, Beschl. v. 12. April 1988, VI ZB 5/88, aaO).

  • BGH, 09.06.1994 - I ZB 5/94

    Anforderungen an die Büroorganisation des Rechtsanwalts; Notierung von

    Deshalb muß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in der Organisation des Fristenwesens einer Anwaltskanzlei sichergestellt sein, daß außer der eigentlichen Rechtsmittelbegründungsfrist auch eine Vorfrist notiert wird, damit sich der sachbearbeitende Rechtsanwalt rechtzeitig auf die ihn zukommende Fertigung der Rechtsmittelbegründung einstellen kann (BGH, Urt. v. 19.11.1976 - IV ZR 36/76, VersR 1977, 332, 333; Beschl. v. 29.11.1984 - III ZB 29/84, VersR 1985, 148; Beschl. v. 12.4.1988 - VI ZB 5/88, VersR 1988, 941; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 52. Aufl. § 233 Rdn. 181; MünchKomm/Feiber, ZPO § 233 Rdn. 90; Zöller/Greger, ZPO, 18. Aufl. § 233 Rdn. 23 - Fristenberechnung).
  • VGH Baden-Württemberg, 06.12.2017 - 1 S 1484/17

    Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung; Wiedereinsetzung; rechtsanwaltliche

    Ein Fall, dass ausnahmsweise aufgrund einer anderweitigen ausreichenden Kanzleiorganisation die Eintragung einer Vorfrist entbehrlich wäre (erwogen, aber offen gelassen von BGH, Beschl. v. 12.04.1988 - VI ZB 5/88 - VersR 1988, 941; Beschl. v. 06.07.1994 - VIII ZB 26/94 - NJW 1994, 2551), liegt nicht vor.
  • BGH, 17.02.2009 - VI ZB 33/07

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Die Dauer der Vorfrist hat nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich eine Woche zu betragen und darf nur bei Vorliegen besonderer Umstände anders bemessen werden (vgl. Senatsbeschluss vom 12. April 1988 - VI ZB 5/88 - VersR 1988, 941; BGH, Beschluss vom 6. Juli 1994 - VIII ZB 26/94 - a.a.O. und vom 25. September 2003 - V ZB 17/03 - a.a.O.).
  • BGH, 12.08.1997 - VI ZB 13/97

    Versäumung der Rechtsmittelbegründungsfrist nach unbearbeiteter Rückgabe der

    Es ist zwar richtig, daß die Notierung einer Vorfrist, zu der der Rechtsanwalt bei Sachen regelmäßig verpflichtet ist, deren Bearbeitung einen nicht unerheblichen Aufwand erfordert, den Zweck hat, daß er sich rechtzeitig auf die auf ihn zukommende Fertigung der Rechtsmittelbegründung einstellen kann und ihm auch bei Unregelmäßigkeiten und Zwischenfällen noch eine ausreichende Überprüfungs- und Arbeitszeit verbleibt (Senatsbeschluß vom 12. April 1988 - VI ZB 5/88 - VersR 1988, 941; BGH, Beschluß vom 28. Februar 1985 - III ZB 38/84 - VersR 1985, 574; vom 6. Juli 1994 - VIII ZB 26/94 - NJW 1994, 2551, 2552).
  • BGH, 29.10.2019 - VI ZB 31/19

    Wiedereinsetzung bei mangelnder Notierung einer Vorfrist

    a) Unterstellt man mit dem Berufungsgericht, dass es in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Klägers eine allgemeine Anweisung über die Eintragung einer Vorfrist nicht gegeben hat, ist ein darin liegendes Verschulden für die Versäumung der Frist nicht kausal gewesen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2018 - V ZB 227/17, NJW-RR 2018, 1451 Rn. 8 ff.; Senatsbeschluss vom 12. April 1988 - VI ZB 5/88, VersR 1988, 941, juris Rn. 7).
  • BGH, 08.01.2013 - VI ZB 52/12

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Sorgfaltspflichtverletzung des

    Auch trifft zu, dass Vorfristen zu notieren sind, um die fristgerechte Bearbeitung der Rechtsmittelbegründung sicherzustellen und für den Fall von Unregelmäßigkeiten und Zwischenfällen noch genügend Zeit zur Überprüfung und Bearbeitung bis zum Ablauf der zu wahrenden Frist zu gewährleisten (vgl. Senat, Beschluss vom 12. April 1988 - VI ZB 5/88, VersR 1988, 941; BGH, Beschlüsse vom 6. Juli 1994 - VIII ZB 26/94, VersR 1994, 1325 und vom 25. September 2003 - V ZB 17/03, FamRZ 2004, 100 mwN).
  • VGH Baden-Württemberg, 01.12.2017 - 1 S 1484/17

    Verbindung des Verfahrens über den Wiedereinsetzungsantrag mit dem Verfahren über

    Ein Fall, dass ausnahmsweise aufgrund einer anderweitigen ausreichenden Kanzleiorganisation die Eintragung einer Vorfrist entbehrlich wäre (erwogen, aber offen gelassen von BGH, Beschl. v. 12.04.1988 - VI ZB 5/88 - VersR 1988, 941 ; Beschl. v. 06.07.1994 - VIII ZB 26/94 - NJW 1994, 2551 ), liegt nicht vor.
  • BGH, 05.07.1990 - IX ZB 23/90

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Fehlendes Anwaltsverschuldenbei

  • VG Neustadt, 23.02.2016 - 3 L 48/16

    Rechtsanwalt; Sorgfaltspflicht im Zusammenhang mit der Einhaltung von

  • BGH, 16.10.1990 - VI ZB 13/90

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwaltes im

  • BGH, 13.06.1989 - VI ZB 17/89
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