Rechtsprechung
   BGH, 31.03.1992 - VI ZB 7/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,4110
BGH, 31.03.1992 - VI ZB 7/92 (https://dejure.org/1992,4110)
BGH, Entscheidung vom 31.03.1992 - VI ZB 7/92 (https://dejure.org/1992,4110)
BGH, Entscheidung vom 31. März 1992 - VI ZB 7/92 (https://dejure.org/1992,4110)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1992,4110) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Folgen des Nichtvorliegens einer vollständigen Kopie des Urteils des Landgerichts in der Berufungsschrift - Mängel der Berufungsschrift - Anforderungen an die Formalitäten der Berufungseinlegung

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 518 Abs. 2
    Anforderungen an den Inhalt der Berufungsschrift

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VersR 1992, 761
  • VersR 1992, 762
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 12.04.1989 - IVb ZB 23/89

    Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsschrift - Bedeutung der

    Auszug aus BGH, 31.03.1992 - VI ZB 7/92
    Des weiteren kann von einer vollständigen Bezeichnung des angefochtenen Urteils im Sinne des § 518 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nur dann gesprochen werden, wenn das Gericht, das Verkündungsdatum und das Aktenzeichen zutreffend mitgeteilt sind (vgl. BGH, Beschluß vom 12.04.1989 - IVb ZB 23/89 - FamRZ 1989, 1064 m.w.N.).

    Nun führt allerdings nicht jede Ungenauigkeit, die eine Berufungsschrift bei einzelnen Angaben enthält, zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels; fehlerhafte oder unvollständige Angaben schaden nicht, wenn aufgrund der sonstigen erkennbaren Umstände für Gericht und Prozeßgegner nicht zweifelhaft bleibt, welches Urteil angefochten wird (BGH, Beschluß vom 12.04.1989, aaO; BGH, Urteile vom 27.06.1984 - VIII ZR 213/83 - VersR 1984, 870 und vom 16.01.1986 - I ZR 181/84 - VersR 1986, 574, 575).

    Die Mängel der Berufungsschrift wären allerdings dann unschädlich gewesen, wenn ihr tatsächlich, wie angekündigt, eine Kopie des angefochtenen Urteils beigefügt gewesen wäre; denn dann hätten die unzutreffenden Angaben mit Hilfe der Urteilsabschrift richtiggestellt werden können (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21.03.1991 - IX ZB 6/91 - NJW 1991, 2081 und vom 12.04.1989, aaO; BGH, Urteil vom 16.01.1986, aaO).

  • BGH, 06.02.1985 - I ZR 235/83

    Bezeichnung der Parteien bei Einlegung der Berufung; Anforderungen an die

    Auszug aus BGH, 31.03.1992 - VI ZB 7/92
    Hieran fehlt es, wenn in der Berufungsschrift eine der Parteien, erst recht der Rechtsmittelführer, in der Weise unrichtig bezeichnet wird, daß anstelle des wirklichen Berufungsklägers ein anderes, mit ihm nicht identisches Rechtssubjekt benannt wird (vgl. - für den Fall eines Fehlers bei der Bezeichnung des Berufungsbeklagten - BGH, Urteil vom 06.02.1985 - I ZR 235/83 - VersR 1985, 570).

    Dies gilt selbst bei fehlerhafter Bezeichnung der Partei; es genügt, wenn jedenfalls bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist aus der Berufungsschrift in Verbindung mit sonstigen Unterlagen oder sonstigen Umständen sowohl der Rechtsmittelkläger als auch der Rechtsmittelbeklagte zweifelsfrei erkennbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 06.02.1985, a.a.O. m.w.N.; Senat, Beschluß vom 09.07.1985 - VI ZB 8/85 - VersR 1985, 1092, 1093).

  • BGH, 16.01.1986 - I ZR 181/84

    Unzulässigkeit einer Berufung mangels zutreffender Bezeichnung des

    Auszug aus BGH, 31.03.1992 - VI ZB 7/92
    Nun führt allerdings nicht jede Ungenauigkeit, die eine Berufungsschrift bei einzelnen Angaben enthält, zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels; fehlerhafte oder unvollständige Angaben schaden nicht, wenn aufgrund der sonstigen erkennbaren Umstände für Gericht und Prozeßgegner nicht zweifelhaft bleibt, welches Urteil angefochten wird (BGH, Beschluß vom 12.04.1989, aaO; BGH, Urteile vom 27.06.1984 - VIII ZR 213/83 - VersR 1984, 870 und vom 16.01.1986 - I ZR 181/84 - VersR 1986, 574, 575).

    Die Mängel der Berufungsschrift wären allerdings dann unschädlich gewesen, wenn ihr tatsächlich, wie angekündigt, eine Kopie des angefochtenen Urteils beigefügt gewesen wäre; denn dann hätten die unzutreffenden Angaben mit Hilfe der Urteilsabschrift richtiggestellt werden können (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21.03.1991 - IX ZB 6/91 - NJW 1991, 2081 und vom 12.04.1989, aaO; BGH, Urteil vom 16.01.1986, aaO).

  • BGH, 21.03.1991 - IX ZB 6/91

    Hinweispflicht des Berufungsgerichts vor Verwerfung der Berufung

    Auszug aus BGH, 31.03.1992 - VI ZB 7/92
    Die Mängel der Berufungsschrift wären allerdings dann unschädlich gewesen, wenn ihr tatsächlich, wie angekündigt, eine Kopie des angefochtenen Urteils beigefügt gewesen wäre; denn dann hätten die unzutreffenden Angaben mit Hilfe der Urteilsabschrift richtiggestellt werden können (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21.03.1991 - IX ZB 6/91 - NJW 1991, 2081 und vom 12.04.1989, aaO; BGH, Urteil vom 16.01.1986, aaO).

    Dies hat der Geschäftsstellenbeamte am Tag des Eingangs dieser Schrift auf ihr vermerkt; er hat am selben Tag die Prozeßbevollmächtigten des Beklagten hierauf auch - wie geboten (vgl. BGH, Beschluß vom 21.03.1991, aaO) - hingewiesen.

  • BGH, 27.06.1984 - VIII ZR 213/83

    Berufung - Zulässigkeit - Falsche Bezeichnung des Gerichts - Irrtum -

    Auszug aus BGH, 31.03.1992 - VI ZB 7/92
    Nun führt allerdings nicht jede Ungenauigkeit, die eine Berufungsschrift bei einzelnen Angaben enthält, zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels; fehlerhafte oder unvollständige Angaben schaden nicht, wenn aufgrund der sonstigen erkennbaren Umstände für Gericht und Prozeßgegner nicht zweifelhaft bleibt, welches Urteil angefochten wird (BGH, Beschluß vom 12.04.1989, aaO; BGH, Urteile vom 27.06.1984 - VIII ZR 213/83 - VersR 1984, 870 und vom 16.01.1986 - I ZR 181/84 - VersR 1986, 574, 575).
  • BVerfG, 09.08.1991 - 1 BvR 630/91

    Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens bei Zurückweisung einer

    Auszug aus BGH, 31.03.1992 - VI ZB 7/92
    Auch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 09.08.1991 - 1 BvR 630/91 - NJW 1991, 3140) hat in Übereinstimmung mit der dargestellten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes lediglich betont, daß fehlerhafte oder unvollständige Angaben in der Berufungsschrift dann nicht schaden können, wenn aufgrund der sonstigen erkennbaren Umstände für Gericht und Prozeßgegner deutlich wird, welches Urteil angefochten werden soll, insbesondere, wenn in der Berufungsschrift auf eine beigefügte Kopie der angefochtenen Entscheidung verwiesen ist, die auftretende Zweifel zu beheben vermag.
  • BGH, 09.07.1985 - VI ZB 8/85

    Berufung - Schriftform - Berufungsschrift

    Auszug aus BGH, 31.03.1992 - VI ZB 7/92
    Dies gilt selbst bei fehlerhafter Bezeichnung der Partei; es genügt, wenn jedenfalls bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist aus der Berufungsschrift in Verbindung mit sonstigen Unterlagen oder sonstigen Umständen sowohl der Rechtsmittelkläger als auch der Rechtsmittelbeklagte zweifelsfrei erkennbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 06.02.1985, a.a.O. m.w.N.; Senat, Beschluß vom 09.07.1985 - VI ZB 8/85 - VersR 1985, 1092, 1093).
  • BGH, 12.05.1989 - IVb ZB 25/89

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung der

    Auszug aus BGH, 31.03.1992 - VI ZB 7/92
    Des weiteren kann von einer vollständigen Bezeichnung des angefochtenen Urteils im Sinne des § 518 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nur dann gesprochen werden, wenn das Gericht, das Verkündungsdatum und das Aktenzeichen zutreffend mitgeteilt sind (vgl. BGH, Beschluß vom 12.04.1989 - IVb ZB 23/89 - FamRZ 1989, 1064 m.w.N.).
  • BGH, 21.06.1983 - VI ZR 245/81

    Umfang einer uneingeschränkt eingelegten Berufung gegen ein klageabweisendes

    Auszug aus BGH, 31.03.1992 - VI ZB 7/92
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört zur Bezeichnung des Urteils, gegen welches Berufung eingelegt wird, und damit zum notwendigen Inhalt der Berufungsschrift auch die Angabe, für wen und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt werden soll (Senat, Urteile vom 21.06.1983 - VI ZR 345/81 - VersR 1983, 984, 985 und vom 30.04.1991 - VI ZR 82/90 - VersR 1991, 938; BGH, Urteil vom 20.01.1988 - VIII ZR 296/86 - NJW 1988, 1204 [BGH 20.01.1988 - VIII ZR 296/86], jeweils m.w.N.).
  • BGH, 30.04.1991 - VI ZR 82/90

    Bezeichnung der Parteien in der Berufungsschrift

    Auszug aus BGH, 31.03.1992 - VI ZB 7/92
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört zur Bezeichnung des Urteils, gegen welches Berufung eingelegt wird, und damit zum notwendigen Inhalt der Berufungsschrift auch die Angabe, für wen und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt werden soll (Senat, Urteile vom 21.06.1983 - VI ZR 345/81 - VersR 1983, 984, 985 und vom 30.04.1991 - VI ZR 82/90 - VersR 1991, 938; BGH, Urteil vom 20.01.1988 - VIII ZR 296/86 - NJW 1988, 1204 [BGH 20.01.1988 - VIII ZR 296/86], jeweils m.w.N.).
  • BGH, 20.01.1988 - VIII ZR 296/86

    Eigentumserwerb an einem bei Abbrucharbeiten freigelegten Schatz

  • BGH, 15.05.2006 - II ZB 5/05

    Anforderungen an die Bezeichnung der Parteien

    Lässt sich daraus innerhalb der Berufungsfrist für das Gericht und für den Gegner mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen, für und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt werden soll, reicht das aus (BGH, Urt. v. 6. Februar 1985 - I ZR 235/83, NJW 1985, 2651; Beschl. v. 31. März 1992 - VI ZB 7/92, VersR 1992, 761; Urt. v. 8. November 2001 - VII ZR 65/01, NJW 2002, 831, 832).
  • BGH, 07.11.1995 - VI ZB 12/95

    Anforderungen an die Parteibezeichnung in der Berufungsschrift

    Hiernach muß aus der Berufungsschrift entweder schon für sich allein oder jedenfalls mit Hilfe weiterer Unterlagen, wie etwa des ihr beigefügten erstinstanzlichen Urteils, bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig zu erkennen sein, wer Berufungskläger ist und wer Berufungsbeklagter sein soll (vgl. BGHZ 21, 168, 170 ff.; 113, 228, 230; BGH, Urteile vom 6. Februar 1985 - I ZR 235/83 - VersR 1985, 570; vom 24. Juni 1992 - VIII ZR 203/91 - BGHR ZPO § 518 Abs. 2 - Parteibezeichnung 7 und vom 29. April 1994 - V ZR 62/93 - BGHR ZPO § 518 Abs. 2 - Parteibezeichnung 10; Senatsbeschlüsse vom 9. Juli 1985 - VI ZB 8/85 - VersR 1985, 1092, 1093 und vom 31. März 1992 - VI ZB 7/92 - VersR 1992, 761 f.).
  • BGH, 13.10.1998 - VI ZR 81/98

    Bezeichnung des Rechtsmittelführers in der Berufungsschrift

    Dies könnte zwar anders zu beurteilen sein, wenn etwa der Berufungsschrift eine Urteilsabschrift beigefügt gewesen wäre, aus der sich ergeben hätte, daß nur eine der Parteien beschwert war, so daß bei vernünftiger Betrachtung aus diesem Grund die Person des Rechtsmittelführers zweifelsfrei zu erschließen gewesen wäre (vgl. Senatsbeschluß vom 31. März 1992 - VI ZB 7/92 - VersR 1992, 761, 762; BGH, Urteil vom 29. April 1994 - V ZR 62/93 - NJW 1994, 1879; Beschlüsse vom 4. Juni 1997 - VIII ZB 9/97 - BGHR ZPO § 518 Abs. 2 Parteibezeichnung 13 und vom 16. Juli 1998 - aaO S. 6).
  • BGH, 16.07.1998 - VII ZB 7/98

    Fehlerhafte Bezeichnung des Berufungsklägers

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Form der Berufungsschrift des § 518 Abs. 2 ZPO nur entsprochen, wenn bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist angegeben ist, für wen und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt werden soll (Urteile vom 7. November 1995 - VI ZB 12/95 = NJW 1996, 320; vom 31. März 1992 - VI ZB 7/92 = VersR 1992, 761; vom 20. Januar 1988 - VIII ZR 296/86 = NJW 1988, 1204, jeweils m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 22.02.2012 - 15 U 130/11

    Anforderungen an die Bezeichnung des Rechtsmittelführers in der Berufungsschrift

    Diesem Erfordernis ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann genüge getan, wenn bei der Einlegung des Rechtsmittels aus der Rechtsmittelschrift - aus dieser allein oder in Verbindung mit sonstigen Unterlagen oder Umständen - sowohl der Rechtsmittelkläger als auch der Rechtsmittelbeklagte erkennbar sind oder doch jedenfalls bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist erkennbar werden (BGH, Urteil vom 06.02.1985, I ZR 235/83, NJW 1985, 1331; BGH, Urteil vom 31.03.1992, VI ZB 7/92, VersR 1992, 761; BGH, Urteil vom 18.04.2000, VI ZB 1/00, NRW-RR 2000, 1371).

    Eine Ausfertigung oder Abschrift des angefochtenen Urteils war entgegen der Bestimmung des § 519 Abs. 3 ZPO bei Einlegung der Berufung nicht mitvorgelegt worden und wurde auch bis zum Ablauf der Berufungsfrist nicht vorgelegt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 06.02.1985, I ZR 235/83, NJW 1985, 1331; BGH, Urteil vom 31.03.1992, VI ZB 7/92, VersR 1992, 761; BGH, Urteil vom 18.04.2000, VI ZB 1/00, NRW-RR 2000, 1371).

  • LAG Hessen, 25.01.2023 - 18 Sa 889/22

    Falsche Bezeichnung des Berufungsbeklagten; Zustellung einer Klage an den

    Gleiches gilt, wenn eine hinter einer Partei stehende Haftpflichtversicherung statt dieser selbst als Berufungsführerin angeführt wird (vgl. BGH Beschluss vom 31. März 1991 - VI ZB 7/92 - VersR 1992, 761, Rz. 5).
  • BGH, 15.07.1999 - IX ZB 33/99

    Bezeichnung des Berufungsklägers

    Diese Vorschrift ist zwar dahin auszulegen, daß die Berufung nur dann zulässig ist, wenn sie auch zweifelsfrei erkennen läßt, für wen das Rechtsmittel eingelegt wird (BGH, Beschl. v. 29. April 1982 - I ZB 2/82, VersR 1982, 769, 770; v. 10. Juli 1985 - IV a ZB 8/85, VersR 1985, 970, 971; v. 31. März 1992 - VI ZB 7/92, VersR 1992, 762 f; v. 16. Juli 1998 - VII ZB 7/98, MDR 1998, 1429 f; Urt. v. 13. Oktober 1998 - VI ZR 81/98, MDR 1999, 182 f).
  • KG, 11.05.2016 - 21 U 26/16

    Berufungsverfahren: Unzulässigkeit und Verfristung der Berufung wegen

    Zum notwendigen Inhalt der Berufungsschrift gehört die Angabe, gegen wen das Rechtsmittel eingelegt werden soll; hieran fehlt es, wenn eine der Parteien in der Weise unrichtig bezeichnet wird, dass anstelle der wirklichen Partei ein anderes, mit ihm nicht identisches Rechtssubjekt benannt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 31. März 1992 - VI ZB 7/92, VersR 1992, 761, Rn. 5 nach juris: statt Partei die hinter ihr stehende Haftpflichtversicherung).
  • BGH, 26.01.1993 - VI ZB 34/92

    Formale Anforderungen an die Berufungsschrift - Erfordernis der Feststellbarkeit

    Indessen gehört nach ständiger Rechtsprechung (RGZ 144, 314, 315; BGHZ 21, 168, 172 f.; 65, 114, 115; Senatsurteil vom 30. April 1991 - VI ZR 82/90 - VersR 1991, 938 sowie Senatsbeschlüsse vom 9. Juli 1985 - VI ZB 8/85 - VersR 1985, 1092, 1093 = NJW 1985, 2650, 2651 und 31. März 1992 - VI ZB 7/92 - VersR 1992, 761, 762) zur Bezeichnung des Urteils, gegen welches Berufung eingelegt wird, und damit zum notwendigen Inhalt der Berufungsschrift auch die Bezeichnung von Rechtsmittelführer und Rechtsmittelgegner.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht