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   BGH, 09.07.1985 - VI ZB 8/85   

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https://dejure.org/1985,352
BGH, 09.07.1985 - VI ZB 8/85 (https://dejure.org/1985,352)
BGH, Entscheidung vom 09.07.1985 - VI ZB 8/85 (https://dejure.org/1985,352)
BGH, Entscheidung vom 09. Juli 1985 - VI ZB 8/85 (https://dejure.org/1985,352)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 1985, 2650
  • MDR 1986, 309
  • VersR 1985, 1092
  • BB 1985, 2074
 
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Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 29.06.1956 - V ZB 20/56

    Einlegung der Berufung oder Revision

    Auszug aus BGH, 09.07.1985 - VI ZB 8/85
    Diese Angabe muß allerdings nicht in der Rechtsmittelschrift enthalten sein; es genügt, wenn sie sich aus anderen, dem Gericht vorliegenden Unterlagen innerhalb der Rechtsmittelfrist eindeutig entnehmen läßt (BGHZ 21, 168 [173]; 65, 114 [hier: IV (416) 217 a]; BGH VersR 71, 1145; VersR 82, 769; VersR 84, 1093; jeweils m. w. Nachw.).

    nicht nur für den Gegner, sondern auch für das Gericht klar erkennbar werden (BGHZ 21, 168 [173]).

  • BAG, 07.12.1978 - 3 AZR 995/77

    Berufungsschrift - Anschrift des Berufungsbeklagten - Anschrift des

    Auszug aus BGH, 09.07.1985 - VI ZB 8/85
    dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bekannt ist, wobei das BAG nicht auf die Wahrung der Schriftform abstellt (BAG NJW 75, 2039; 79, 2000).
  • BAG, 22.05.1975 - 3 AZR 363/74

    Arbeitsgerichtsverfahren: Mängel einer Berufungsschrift

    Auszug aus BGH, 09.07.1985 - VI ZB 8/85
    dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bekannt ist, wobei das BAG nicht auf die Wahrung der Schriftform abstellt (BAG NJW 75, 2039; 79, 2000).
  • BGH, 25.09.1975 - VII ZB 9/75

    Inhalt einer Berufungsschrift

    Auszug aus BGH, 09.07.1985 - VI ZB 8/85
    Diese Angabe muß allerdings nicht in der Rechtsmittelschrift enthalten sein; es genügt, wenn sie sich aus anderen, dem Gericht vorliegenden Unterlagen innerhalb der Rechtsmittelfrist eindeutig entnehmen läßt (BGHZ 21, 168 [173]; 65, 114 [hier: IV (416) 217 a]; BGH VersR 71, 1145; VersR 82, 769; VersR 84, 1093; jeweils m. w. Nachw.).
  • BAG, 26.06.2008 - 2 AZR 23/07

    Kündigung während der Elternzeit

    Allerdings ist zu beachten, dass mündliche oder fernmündliche Erklärungen zur Ergänzung der Berufungsschrift wegen des Schriftformerfordernisses grundsätzlich selbst dann nicht zu berücksichtigen sind, wenn sie beim Gericht aktenkundig gemacht worden sind (BGH 9. Juli 1985 - VI ZB 8/85 -NJW 1985, 2650; 4. Juni 1997 - VIII ZB 9/97 - AP ZPO § 518 Nr. 71).

    Die ergänzenden Angaben müssen sich aus Schriftstücken ergeben, die dem Rechtsmittelgericht innerhalb der Rechtsmittelfristen - wie beispielsweise aus dem der Berufungsschrift beigefügten erstinstanzlichen Urteil oder der vorhandenen Gerichtsakte - vorliegen (BGH 9. Juli 1985 - VI ZB 8/85 - aaO).

    Dies gilt aus Gründen der Rechtsklarheit schon deshalb, weil Übertragungsfehler vermieden und eindeutige Verantwortlichkeiten feststellbar sein müssen (vgl. BGH 9. Juli 1985 - VI ZB 8/85 - NJW 1985, 2650).

  • BGH, 04.06.1997 - VIII ZB 9/97

    Anforderungen an wirksame Berufungseinlegung; Angabe des Berufungsführers

    Mündliche oder telefonische Angaben der Parteien zur Ergänzung einer unvollständigen Berufungsschrift dürfen auch dann nicht berücksichtigt werden, wenn sie bei Gericht aktenkundig gemacht werden (Bestätigung von BGH, Beschluß vom 9. Juli 1985 - VI ZB 8/85 = NJW 1985, 2650).«.

    Die telefonische Mitteilung der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten des Klägers, auf die die handschriftliche Einfügung in die Telefaxkopie zurückgeht, reichte nämlich zur Bezeichnung der Person des Rechtsmittelführers nicht aus, denn auch diese Angabe unterliegt der in § 518 ZPO angeordneten Schriftform (BGH, Beschluß vom 9. Juli 1985 - VI ZB 8/85 = NJW 1985, 2650 unter 1., Urteil vom 9. Juni 1994 - IX ZR 133/93 = NJW-RR 1994, 1213 unter II. 2. b zu § 340 Abs. 2 ZPO).

    Mündliche oder fernmündliche Erklärungen der Parteien dürfen daher auch dann nicht berücksichtigt werden, wenn sie bei Gericht aktenkundig gemacht werden (BGH, Beschluß vom 9. Juli 1985 aaO.).

    Insbesondere hat der Kläger nichts dazu vorgetragen, ob bei dem Berufungsgericht oder dem mit der Berufung befaßten Senat die Übung bestand, fernmündliche Erklärungen zur Ergänzung fehlender Angaben in einer Berufungsschrift ausreichen zu lassen, und ob sein Prozeßbevollmächtigter im Vertrauen auf eine solche Übung davon absah, die fehlende Angabe vor Ablauf der Berufungsfrist schriftlich - per Telefax - nachzuholen (vgl. BGH, Beschluß vom 9. Juli 198 aaO. unter 2.).

  • BGH, 03.06.1987 - VIII ZR 154/86

    Einhaltung der Schriftform des Einspruchs gegen einen Vollstreckungsbescheid

    Der in der Rechtsprechung anerkannte Ausnahmefall, daß das Revisionsgericht anstelle des nach § 237 ZPO zuständigen Gerichts die Wiedereinsetzung aussprechen kann, wenn die Wiedereinsetzung nach dem Aktenstand ohne weiteres zu gewähren ist (vgl. BGH Urteil vom 4. November 1981 - IVb ZR 625/80, NJW 1982, 1873 f. [BGH 31.03.1982 - IVb ZR 661/80] unter II. 1; Beschluß vom 9. Juli 1985 - VI ZB 8/85, NJW 1985, 2650 f. unter 2.), ist hier nicht gegeben.
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