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   BGH, 03.03.2009 - VI ZR 100/08   

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https://dejure.org/2009,405
BGH, 03.03.2009 - VI ZR 100/08 (https://dejure.org/2009,405)
BGH, Entscheidung vom 03.03.2009 - VI ZR 100/08 (https://dejure.org/2009,405)
BGH, Entscheidung vom 03. März 2009 - VI ZR 100/08 (https://dejure.org/2009,405)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • verkehrslexikon.de

    Zur Feststellung eines Totalschadens muss der Wiederbeschaffungswert mit den Brutto-Reparaturkosten verglichen werden

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zuerkennung von über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs liegender Reparaturkosten bei den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs übersteigenden Kraftfahrzeugschäden; Befriedigung des Integrationsinteresses des Geschädigten durch die Reparatur des ihm vertrauten ...

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Bruttoreparaturkosten bei Bemessung des wirtschaftlichen Totalschadens massgeblich, auch wenn keine Mehrwertsteuer anfällt, § 249 BGB

  • RA Kotz

    Totalschaden Fahrzeug - Bruttoreparaturkosten

  • Judicialis

    BGB § 249 Abs. 2

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 249
    Beim Vergleich der vom Sachverständigen kalkulierten Kfz-Reparaturkosten mit dem Wiederbeschaffungswert ist in der Regel auf die Bruttoreparaturkosten abzustellen

  • captain-huk.de

    Fiktive Schadensabrechnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 249 Abs. 2
    Zuerkennung von über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs liegender Reparaturkosten bei den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs übersteigenden Kraftfahrzeugschäden; Befriedigung des Integrationsinteresses des Geschädigten durch die Reparatur des ihm vertrauten ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Schadensrecht - Abstellen auf Bruttoreparaturkosten?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • IWW (Kurzinformation)

    Totalschaden - Es kommt auf die Bruttokosten an

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Totalschaden und die Reparaturkosten

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    130%-Abrechnung - Mehrwertsteuer ist zu berücksichtigen!

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Bruttoreparaturkosten für "130 Prozent-Abrechnung" maßgeblich

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Auf die Bruttoreparaturkosten kommt es an - Zum Umfang des Schadenersatzes nach einem Autounfall

  • schadenfixblog.de (Kurzinformation)

    Bruttoreparaturkosten sind beim Kfz-Haftpflichtschaden entscheidend beim Vergleich mit Wiederbeschaffungswert

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Unfallschadensregulierung - Auf die Brutto-Reparaturkosten kommt es an

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Ersatz fiktiver Reparaturkosten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2009, 1340
  • MDR 2009, 561
  • NZV 2009, 333
  • NJ 2009, 245
  • VersR 2009, 654
 
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Wird zitiert von ... (46)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 15.02.2005 - VI ZR 70/04

    Ohne Reperatur nur Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands bei Schäden an

    Auszug aus BGH, 03.03.2009 - VI ZR 100/08
    Übersteigt der Kraftfahrzeugschaden den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs - im Rahmen der 130%-Grenze -, können Reparaturkosten, die über dem Wiederbeschaffungsaufwand des Fahrzeugs liegen, grundsätzlich nur dann zuerkannt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat, und wenn diese Reparaturkosten konkret angefallen sind oder wenn der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert hat, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt, und dass anderenfalls die Höhe des Ersatzanspruchs auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt ist (Senatsurteile BGHZ 162, 161 ff.; 162, 170 ff. ).

    Dem Geschädigten, der eine Reparatur nachweislich durchführt, werden die zur Instandsetzung erforderlichen Kosten, die den Wiederbeschaffungswert bis zu 30% übersteigen, nur deshalb zuerkannt, weil regelmäßig nur die Reparatur des dem Geschädigten vertrauten Fahrzeugs sein Integritätsinteresse befriedigt (vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 364, 371 ; 162, 161, 166 ; 162, 170, 173, jew. m. w. Nachw.), wobei aber letztlich wirtschaftliche Aspekte den Zuschlag von bis zu 30% zum Wiederbeschaffungswert aus schadensrechtlicher Sicht als gerechtfertigt erscheinen lassen (Senatsurteil BGHZ 162, 161, 166 ff.) .

    Dabei ist zu bedenken, dass die Schadensersatzpflicht von vornherein nur insoweit besteht, als sich die Aufwendungen im Rahmen wirtschaftlicher Vernunft halten (Senatsurteile BGHZ 115, 375, 378 f. ; 162, 161, 165) .

  • BGH, 15.02.2005 - VI ZR 172/04

    Ohne Reperatur nur Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands bei Schäden an

    Auszug aus BGH, 03.03.2009 - VI ZR 100/08
    Übersteigt der Kraftfahrzeugschaden den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs - im Rahmen der 130%-Grenze -, können Reparaturkosten, die über dem Wiederbeschaffungsaufwand des Fahrzeugs liegen, grundsätzlich nur dann zuerkannt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat, und wenn diese Reparaturkosten konkret angefallen sind oder wenn der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert hat, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt, und dass anderenfalls die Höhe des Ersatzanspruchs auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt ist (Senatsurteile BGHZ 162, 161 ff.; 162, 170 ff. ).

    Dem Geschädigten, der eine Reparatur nachweislich durchführt, werden die zur Instandsetzung erforderlichen Kosten, die den Wiederbeschaffungswert bis zu 30% übersteigen, nur deshalb zuerkannt, weil regelmäßig nur die Reparatur des dem Geschädigten vertrauten Fahrzeugs sein Integritätsinteresse befriedigt (vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 364, 371 ; 162, 161, 166 ; 162, 170, 173, jew. m. w. Nachw.), wobei aber letztlich wirtschaftliche Aspekte den Zuschlag von bis zu 30% zum Wiederbeschaffungswert aus schadensrechtlicher Sicht als gerechtfertigt erscheinen lassen (Senatsurteil BGHZ 162, 161, 166 ff.) .

  • BGH, 15.10.1991 - VI ZR 67/91

    Reparatur des beschädigten Fahrzeugs bei wirtschaftlichen Totalschaden

    Auszug aus BGH, 03.03.2009 - VI ZR 100/08
    Dabei ist zu bedenken, dass die Schadensersatzpflicht von vornherein nur insoweit besteht, als sich die Aufwendungen im Rahmen wirtschaftlicher Vernunft halten (Senatsurteile BGHZ 115, 375, 378 f. ; 162, 161, 165) .
  • BGH, 04.05.1982 - VI ZR 166/80

    Umfang des Schadensersatzanspruchs bei Totalschaden eines relativ wenig

    Auszug aus BGH, 03.03.2009 - VI ZR 100/08
    Zwar kann die Vorsteuerabzugsberechtigung bei der Schadensberechnung zu beachten sein (vgl. Senatsurteile vom 6. Juni 1972 - VI ZR 49/71 - VersR 1972, 772; vom 4. Mai 1982 - VI ZR 166/80 - VersR 1982, 757, 758).
  • BGH, 23.05.2006 - VI ZR 192/05

    Umfang der Ersatzpflicht des Fahrzeugschadens

    Auszug aus BGH, 03.03.2009 - VI ZR 100/08
    Hingegen spielt die Qualität der Reparatur so lange keine Rolle, wie die geschätzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, so dass in diesem Fall die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangt werden können (Senatsurteile BGHZ 154, 395 ff.; 168, 43 ff.).
  • BGH, 15.10.1991 - VI ZR 314/90

    Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs als Form der Naturalrestitution

    Auszug aus BGH, 03.03.2009 - VI ZR 100/08
    Dem Geschädigten, der eine Reparatur nachweislich durchführt, werden die zur Instandsetzung erforderlichen Kosten, die den Wiederbeschaffungswert bis zu 30% übersteigen, nur deshalb zuerkannt, weil regelmäßig nur die Reparatur des dem Geschädigten vertrauten Fahrzeugs sein Integritätsinteresse befriedigt (vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 364, 371 ; 162, 161, 166 ; 162, 170, 173, jew. m. w. Nachw.), wobei aber letztlich wirtschaftliche Aspekte den Zuschlag von bis zu 30% zum Wiederbeschaffungswert aus schadensrechtlicher Sicht als gerechtfertigt erscheinen lassen (Senatsurteil BGHZ 162, 161, 166 ff.) .
  • AG Kaiserslautern, 08.10.2004 - 3 C 465/04

    Schadensersatz beim Kfz-Unfall: Ersatzfähigkeit des Integritätszuschlags bei

    Auszug aus BGH, 03.03.2009 - VI ZR 100/08
    Dieser Aufwand ist mit dem Wiederbeschaffungswert zu vergleichen (ebenso: OLG Düsseldorf, DAR 2008, 268, 269; AG Kaiserslautern, VersR 2005, 1303, 1304 f. ; Geigel/Knerr, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., Kap. 3 Rn. 35; Palandt/Heinrichs, 68. Aufl., § 249 Rn. 28).
  • BGH, 29.04.2003 - VI ZR 393/02

    Ersatz von Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes

    Auszug aus BGH, 03.03.2009 - VI ZR 100/08
    Hingegen spielt die Qualität der Reparatur so lange keine Rolle, wie die geschätzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, so dass in diesem Fall die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangt werden können (Senatsurteile BGHZ 154, 395 ff.; 168, 43 ff.).
  • BGH, 20.04.2004 - VI ZR 109/03

    Zur Erstattungsfähigkeit nicht aufgewendeter Umsatzsteuer bei wirtschaftlichem

    Auszug aus BGH, 03.03.2009 - VI ZR 100/08
    Nach der gesetzlichen Wertung käme es zu einer Überkompensation, wenn der Geschädigte fiktive Umsatzsteuer auf den Nettoschadensbetrag erhielte (vgl. BT-Drucks. 14/7752 S. 13; Senatsurteil BGHZ 158, 388, 391) , was auch im Fall eines Totalschadens (Senatsurteil BGHZ 158, 388 ff. ) und bei konkreter Schadensabrechnung nach der Ersatzbeschaffung eines Fahrzeugs (Senatsurteile BGHZ 164, 397 ff. ) gilt.
  • BGH, 15.11.2005 - VI ZR 26/05

    Berechnung der Umsatzsteuer bei konkreter Schadensabrechnung nach

    Auszug aus BGH, 03.03.2009 - VI ZR 100/08
    Nach der gesetzlichen Wertung käme es zu einer Überkompensation, wenn der Geschädigte fiktive Umsatzsteuer auf den Nettoschadensbetrag erhielte (vgl. BT-Drucks. 14/7752 S. 13; Senatsurteil BGHZ 158, 388, 391) , was auch im Fall eines Totalschadens (Senatsurteil BGHZ 158, 388 ff. ) und bei konkreter Schadensabrechnung nach der Ersatzbeschaffung eines Fahrzeugs (Senatsurteile BGHZ 164, 397 ff. ) gilt.
  • BGH, 06.06.1972 - VI ZR 49/71

    Anspruch auf Schadensersatz wegen der Verursachung eines Verkehrsunfalls -

  • OLG Düsseldorf, 15.10.2007 - 1 U 45/07

    Zur Beschränkung des Schadensersatzanspruchs auf den Ersatz der fiktiven

  • BGH, 23.11.2010 - VI ZR 35/10

    Schadenersatz bei Verkehrunfall: Ersatzfähigkeit von - fiktiven - Reparaturkosten

    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsurteil vom 3. März 2009 - VI ZR 100/08, VersR 2009, 654) ist aber für die Vergleichsbetrachtung im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots grundsätzlich auf die Bruttoreparaturkosten abzustellen, die im Streitfall mit 23.549,33 EUR über dem Wiederbeschaffungsaufwand liegen.
  • BGH, 22.09.2009 - VI ZR 312/08

    Anspruch eines Geschädigten auf Ersatz der i.R.d. von ihm gewählten Weges der

    Fällt für die Beschaffung einer gleichwertigen Ersatzsache - etwa beim Kauf von Privat - keine Umsatzsteuer an, ist sie auch nicht zu ersetzen (vgl. Gesetzesbegründung BT-Drucks. 14/7752 S. 13 f., 23 f.; Senat BGHZ 158, 388, 389 ; 162, 270, 272 f. ; 164, 397, 399 f. ; vom 18. Mai 2004 - VI ZR 267/03 -VersR 2004, 927, 928; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 225/05 - VersR 2006, 987, 988; vom 3. März 2009 - VI ZR 100/08 - VersR 2009, 654 Rn. 12).
  • LG Dresden, 07.05.2019 - 3 Qs 29/19

    Bedeutender Sachschaden, Schadensgrenze, Entziehung der Fahrerlaubnis

    Denn nach § 249 Abs. 2 BGB kann Umsatzsteuer nur dann geltend gemacht werden, wenn sie tatsächlich auch angefallen ist (BGH, Urteil vom 03.03.2009 - VI ZR 100/08).
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