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   BGH, 11.02.1992 - VI ZR 103/91   

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https://dejure.org/1992,4282
BGH, 11.02.1992 - VI ZR 103/91 (https://dejure.org/1992,4282)
BGH, Entscheidung vom 11.02.1992 - VI ZR 103/91 (https://dejure.org/1992,4282)
BGH, Entscheidung vom 11. Februar 1992 - VI ZR 103/91 (https://dejure.org/1992,4282)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ansprüche aus einer Insassen-Unfallversicherung - Anspruch auf den Ersatz künftiger materieller und immaterieller Schäden - Voraussetzungen des Anspruchs auf Schmerzensgeld

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 843
    Keine "vermehrten Bedürfnisse" bei unfallbedingter längerer Schulzeit

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 843 Abs. 1
    Vermehrte Bedürfnisse und Erwerbsschaden bei erhöhten Ausbildungskosten und Verlängerung der Ausbildung

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1992, 791
  • VersR 1992, 1235
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 10.11.1964 - VI ZR 186/63
    Auszug aus BGH, 11.02.1992 - VI ZR 103/91
    Der Begriff "vermehrte Bedürfnisse" in § 843 Abs. 1 BGB umfaßt nur unfallbedingte Mehraufwendungen, die dem Geschädigten im Vergleich zu einem gesunden Menschen erwachsen (vgl. Senatsurteile vom 10. November 1964 - VI ZR 186/63 - VersR 1964, 1307, 1308 und vom 25. September 1973 - VI ZR 49/72 - VersR 1974, 162), z.B. den Mehrbedarf für die persönliche Lebensführung, wie Stärkungsmittel, teurere Verpflegung, Kuren, zusätzliche Benutzung von Kraftfahrzeugen oder sogar einen der Behinderung angepaßten Umbau eines Hauses (zu letzterem vgl. Senatsurteil vom 19. Mai 1981 - VI ZR 108/79 - VersR 1982, 238).
  • BGH, 25.09.1973 - VI ZR 49/72

    Begriff der vermehrten Bedürfnisse eines Unfallverletzten

    Auszug aus BGH, 11.02.1992 - VI ZR 103/91
    Der Begriff "vermehrte Bedürfnisse" in § 843 Abs. 1 BGB umfaßt nur unfallbedingte Mehraufwendungen, die dem Geschädigten im Vergleich zu einem gesunden Menschen erwachsen (vgl. Senatsurteile vom 10. November 1964 - VI ZR 186/63 - VersR 1964, 1307, 1308 und vom 25. September 1973 - VI ZR 49/72 - VersR 1974, 162), z.B. den Mehrbedarf für die persönliche Lebensführung, wie Stärkungsmittel, teurere Verpflegung, Kuren, zusätzliche Benutzung von Kraftfahrzeugen oder sogar einen der Behinderung angepaßten Umbau eines Hauses (zu letzterem vgl. Senatsurteil vom 19. Mai 1981 - VI ZR 108/79 - VersR 1982, 238).
  • BGH, 19.05.1981 - VI ZR 108/79

    Umfang des Schadensersatzes zur Abgeltung vermehrter Bedürfnisse eines

    Auszug aus BGH, 11.02.1992 - VI ZR 103/91
    Der Begriff "vermehrte Bedürfnisse" in § 843 Abs. 1 BGB umfaßt nur unfallbedingte Mehraufwendungen, die dem Geschädigten im Vergleich zu einem gesunden Menschen erwachsen (vgl. Senatsurteile vom 10. November 1964 - VI ZR 186/63 - VersR 1964, 1307, 1308 und vom 25. September 1973 - VI ZR 49/72 - VersR 1974, 162), z.B. den Mehrbedarf für die persönliche Lebensführung, wie Stärkungsmittel, teurere Verpflegung, Kuren, zusätzliche Benutzung von Kraftfahrzeugen oder sogar einen der Behinderung angepaßten Umbau eines Hauses (zu letzterem vgl. Senatsurteil vom 19. Mai 1981 - VI ZR 108/79 - VersR 1982, 238).
  • BFH, 25.10.1994 - VIII R 79/91

    1. Schadensersatzrenten zum Ausgleich vermehrter Bedürfnisse (sog.

    Sie sollen die Nachteile ausgleichen, die dem Verletzten infolge dauernder Störungen seines körperlichen Wohlbefindens entstehen (BGH in NJW 1974, 41, 42; BGH-Urteil vom 11. Februar 1992 VI ZR 103/91, NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht - NJW-RR - 1992, 791).

    Die einzelne Rentenleistung wird konkret nach dem unfallbedingt dauerhaft vermehrten Bedarf des Geschädigten berechnet und geleistet (vgl. Palandt, a. a. O., § 843 Rdnr. 3; Mertens in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch - MünchKomm -, 2. Aufl., § 843 Rdnr. 34, 37; Geigel, Der Haftpflichtprozeß, 20. Aufl., S. 84; BGH in NJW-RR 1992, 791; BGH-Urteil vom 6. Juni 1989 VI ZR 66/88, NJW 1989, 2539).

  • BGH, 20.01.2004 - VI ZR 46/03

    Umfang des Schadensersatzes bei Querschnittslähmung; Umbau eines Motorrades

    Zudem umfaßt der Begriff "vermehrte Bedürfnisse" in § 843 Abs. 1 Alt. 2 BGB nur solche Mehraufwendungen, die dem Geschädigten im Vergleich zu einem gesunden Menschen erwachsen und sich daher von den allgemeinen Lebenshaltungskosten unterscheiden, welche in gleicher Weise vor und nach einem Unfall anfallen (Senatsurteil vom 11. Februar 1992 - VI ZR 103/91 - VersR 1992, 1235, 1236).
  • OLG Celle, 14.12.2006 - 14 U 73/06

    Anforderungen an die ausreichende Substanz bei der Darlegung eines

    Denn ein Anspruch der Klägerin auf Verdienstausfall ist grundsätzlich auch möglich, wenn sie unfallbedingt lediglich eine Ausbildungsverlängerung hat hinnehmen müssen (vgl. nur BGH, NJW-RR 1992, 791 - insbesondere Leitsatz 3).
  • LG Köln, 23.06.2015 - 5 O 488/05

    Geltendmachung von Ansprüchen wegen einer Verkehrssicherungspflichtverletzung

    Zudem umfasst der Begriff "vermehrte Bedürfnisse" in § 843 BGB nur solche Mehraufwendungen, die dem Geschädigten im Vergleich zu einem gesunden Menschen erwachsen und sich daher von den allgemeinen Lebenshaltungskosten unterscheiden, welche in gleicher Weise vor und nach einem Unfall anfallen (BGH NJW-RR 1992, 791).
  • OLG Bamberg, 28.06.2005 - 5 U 23/05

    Ersatzpflichtigkeit des Verdienstausfalls eines Vaters, der seine

    Fördermaßnahmen, wie sie hier vom Vater des Klägers ausgeführt wurden, die dazu dienen, dem Geschädigten soweit als möglich einen altersentsprechenden Leistungsstand insbesondere im Lesen, Schreiben, Rechnen und hinsichtlich des Allgemeinwissens als Grundvoraussetzung für eine Berufsausbildung und eine spätere Erwerbstätigkeit zu verschaffen, sind der Schadensgruppe der sogenannten vermehrten Bedürfnisse im Sinne von § 843 Abs. 1 BGB, §§ 11 S. 1, 13 StVG zuzuordnen, wenn und soweit es sich um einen unfallbedingt erhöhten Aufwand und nicht nur um allgemeine, auch einem Gesunden entstehende Ausbildungskosten beziehungsweise um allgemeine Lebenshaltungskosten handelt (vgl. BGH NJW-RR 1992, 791).
  • LG Bochum, 04.07.2012 - 6 O 217/10

    Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld für einen Privatpatienten aufgrund

    Zudem umfasst der Begriff "vermehrte Bedürfnisse" in § 843 Abs. 1 Alt. 2 BGB nur solche Mehraufwendungen, die dem Geschädigten im Vergleich zu einem gesunden Menschen erwachsen und sich daher von den allgemeinen Lebenshaltungskosten unterscheiden, welche in gleicher Weise vor und nach einem Unfall anfallen (BGH NJW-RR 1992, 791= VersR 1992, 1235(1236)).

    So kommen als ersatzpflichtige Kosten zum Beispiel erhöhte Ausgaben für Verpflegung und Ernährung, besondere Aufwendungen für Therapien, Kuren und orthopädische Hilfsmittel sowie Pflegekosten und Kosten für Haushaltshilfen in Betracht (vgl. BGH NJW-RR 1992, 791 = VersR 1992, 1235[1236]; Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 10. Aufl., Rdnr. 264).

  • BFH, 14.12.1994 - X R 106/92

    Schadensersatzrenten zum Ausgleich vermehrter Bedürfnisse (sog. Mehrbedarfsrenten

    Das bedeutet: Zu ersetzen sind alle unfallbedingt ständig wiederkehrenden vermögenswerten Aufwendungen, die dem Ausgleich derjenigen Nachteile dienen sollen, die dem Verletzten infolge der dauernden Störung seines körperlichen Wohlbefindens entstehen (Urteile des Bundesgerichtshofes -- BGH -- vom 25. September 1973 IV ZR 49/72, Neue Juristische Wochenschrift -- NJW -- 1974, 41; vom 11. Februar 1992 VI ZR 103/91, NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht -- NJW-RR -- 1992, 791).

    Die einzelne Rentenleistung wird konkret nach dem unfallbedingten dauerhaft vermehrten Bedarf des Verletzten berechnet und ist den veränderten Bedürfnissen anzupassen (vgl. z. B. Mertens in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch -- MünchKomm -- 2. Aufl., § 843 Anm. 34, 37 m. w. N.; BGH in NJW-RR 1992, 791).

  • OLG Karlsruhe, 16.03.2020 - 1 U 16/19

    Schadenersatz wegen unfallbedingt vereitelter Eigenleistungen?

    Zudem umfasst der Begriff "vermehrte Bedürfnisse" in § 843 I Var. 2 BGB nur solche Mehraufwendungen, die dem Geschädigten im Vergleich zu einem gesunden Menschen erwachsen und sich daher von den allgemeinen Lebenshaltungskosten unterscheiden, welche in gleicher Weise vor und nach einem Unfall anfallen (vgl. BGH NJW-RR 1992, 791 = VersR 1992, 1235 [1236]).
  • OLG Bamberg, 05.09.2017 - 5 U 100/16

    Umfang des Anspruchs auf Ersatz von vermehrten Bedürfnissen aufgrund zusätzlicher

    Fördermaßnahmen, die dazu dienen, dem Geschädigten soweit als möglich einen altersentsprechenden Leistungsstand insbesondere im Lesen, Schreiben, Rechnen und hinsichtlich des Allgemeinwissens als Grundvoraussetzung für eine Berufsausbildung und spätere Erwerbstätigkeit zu verschaffen, sind der Schadensgruppe der sogenannten vermehrten Bedürfnisse im Sinne von § 843 Abs. 1 BGB, §§ 11 S. 1, 13 StVG zuzordnen, wenn und soweit es sich um einen unfallbedingt erhöhten Aufwand und nicht nur um allgemeine, auch einem gesunden anstehende Ausbildungskosten bzw. um allgemeine Lebenshaltungskosten handelt (vgl. BGH NJW-RR 1992, 791).
  • LG Aschaffenburg, 18.04.2016 - 33 O 149/14

    Mehrbedarfsschaden durch Einsatz des Vaters des Geschädigten - Ersatz seines

    Fördermaßnahmen, wie sie damals vom Vater des Klägers ausgeführt wurden, die dazu dienten, dem Geschädigten soweit als möglich einen altersentsprechenden Leistungsstand insbesondere im Lesen, Schreiben, Rechnen und hinsichtlich des Allgemeinwissens als Grundvoraussetzung für eine Berufsausbildung und eine spätere Erwerbstätigkeit zu verschaffen, sind der Schadensgruppe der sogenannten vermehrten Bedürfnisse im Sinne von § 843 Abs. 1 BGB, §§ 11 S. 1, 13 StVG zuzuordnen, wenn und soweit es sich um einen unfallbedingt erhöhten Aufwand und nicht nur um allgemeine, auch einem Gesunden entstehende Ausbildungskosten beziehungsweise um allgemeine Lebenshaltungskosten handelt (vgl. BGH NJW-RR 1992, 791).
  • LG Limburg, 26.10.2018 - 1 O 325/16
  • LG Köln, 04.03.2020 - 25 O 284/17
  • LG Siegen, 20.08.2021 - 2 O 257/16

    Schmerzensgeld; Behandlungsfehler

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