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   BGH, 14.07.1964 - VI ZR 106/63   

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https://dejure.org/1964,1638
BGH, 14.07.1964 - VI ZR 106/63 (https://dejure.org/1964,1638)
BGH, Entscheidung vom 14.07.1964 - VI ZR 106/63 (https://dejure.org/1964,1638)
BGH, Entscheidung vom 14. Juli 1964 - VI ZR 106/63 (https://dejure.org/1964,1638)
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Volltextveröffentlichung

Papierfundstellen

  • NJW 1964, 2011
  • MDR 1964, 1000
  • VersR 1964, 1053
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 13.12.2005 - VI ZR 68/04

    Inanspruchnahme mehrerer Nebentäter durch den Geschädigten

    Dabei haftet jeder Schädiger bis zu dem Betrag (Einzelquote), der dem jeweiligen Verhältnis seiner eigenen Verantwortung im Vergleich zur Mitverantwortung des Geschädigten entspricht (Einzelabwägung); insgesamt kann der Geschädigte von allen Schädigern jedoch nicht mehr fordern als den Anteil an dem zu ersetzenden Schaden (Gesamtquote), der im Wege einer Gesamtschau des Schadensereignisses den zusammenaddierten Verantwortungsanteilen sämtlicher Schädiger im Verhältnis zur Mitverantwortung des Geschädigten entspricht (Gesamtabwägung; vgl. Senat BGHZ 30, 203, 211 f. nebst Berechnungsbeispiel; Senatsurteil vom 14. Juli 1964 - VI ZR 106/63 - VersR 1964, 1053, 1055; ebenso BGHZ 61, 351, 354; BGH Urteil vom 5. Dezember 1974 - II ZR 56/73 - VersR 1975, 255, 257; Staudinger/Vieweg, aaO, § 840, Rdn. 45 nebst Beispielen in Rdn. 34 unter (3); MünchKomm/Wagner, BGB, 4. Aufl., § 840 BGB, Rdn. 23 ff.; Geigel/Rixecker, Der Haftpflichtprozess, 24. Aufl., 2. Kap., Rdn. 25; vgl. auch Steffen, DAR 1990, 41 ff., 42; Lange/Schiemann, Schadensersatz, 3. Aufl., § 10 XIII 3 c m.w.N.; Soergel/Zeuner, BGB, 12. Aufl., § 840, Rdn. 17; Erman/Schiemann, BGB, 11. Aufl., § 840, Rdn. 6; Greger, aaO, § 9 StVG, Rdn. 114; Keuk, AcP 168 (1968), 175, 205 f.).
  • BGH, 29.09.1970 - VI ZR 74/69

    unbeleuchtete Lkw-Anhänger - §§ 254, 840 BGB, keine Gesamtabwägung

    Das Berufungsgericht wendet die vom erkennenden Senat in BGHZ 30, 203 entwickelten Grundsätze zur Einzelabwägung und Gesamtschau (vgl. auch: BGH Urteil vom 14. Juli 1964 - VI ZR 106/63 = LM BGB § 840 Nr. 8 = VersR 1964, 1053) auf den vorliegenden Sachverhalt bewußt nicht an mit der Begründung, sämtliche vier haftenden Schädiger bildeten eine sog. Haftungseinheit mit der Folge, daß dem Verhalten des geschädigten Klägers der Unfallbeitrag der mehreren Schädiger als gemeinsame Quote gegenüber stehe.

    Nach ihrem Sinn soll verhindert werden, daß der Geschädigte, der sich einen eigenen Tatbeitrag entgegenhalten lassen muß, gegenüber mehreren ersatzpflichtigen Schädigern im Ergebnis einen größeren Teil des Schadens zu tragen hat, als seinem Verursachungbeitrag entspräche Wirken sich die Ursachenbeiträge der verschiedenen Schädiger aber - anders als in den in BGHZ 30, 203 und in VI ZR 106/63 = a.a.O. beurteilten Sachverhalten - nur in einem (demselben) unfallbedingenden Umstand aus, der sodann erst mit dem dem Schädiger zuzurechnenden Ursachenverlauf zusammentrifft und mit ihm vereint zum Schadenseintritt führt, so mangelt es an der erwähnten sinngemäßen Grundlage der Gesamtschau.

    Jedenfalls fehlt es beim Nichtvermögensschaden, soweit es um die Höhe seines Ersatzes geht, für die "Gesamtschau" an einem allen gegenüber einheitlichen ersatzpflichtitigen Schadensumfang, der die notwendige Grundlage ihrer rechnerischen Durchführung bildet (vgl. BGHZ 30, 203; Anm Hauß a.a.O.; Urteil vom 14. Juli 1964 - VI ZR 106/63 = a.a.O.).

  • BGH, 18.09.1973 - VI ZR 91/71

    Abwägung verschiedener zum Unfall führender Kausalverläufe

    Die Schadensquote ist aber auch dann im Wege der Gesamtschau zu gewinnen, wenn sich nach der Inanspruchnahme eines Schädigers die Frage des Ausgleichs stellt (vgl. BGHZ 30, 203, 211 f. und Urteil vom 14. Juli 1964 - VI 106/63 = LM BGB § 840 Nr. 8 = NJW 1964, 2011).
  • BGH, 04.12.1986 - I ZB 7/86

    Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Da für eine schriftliche Bestätigung keine Zeit mehr blieb und bei einer telefonischen Mitteilung die naheliegende Gefahr besteht, daß sie nicht ordnungsgemäß weitergegeben wird oder eine nicht der Bedeutung der Sache entsprechende Behandlung erfährt, bedurfte die Einlegung der telefonischen Bestätigung (BGH, VersR 1964, 1053).
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