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   BGH, 26.06.1979 - VI ZR 108/78   

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https://dejure.org/1979,125
BGH, 26.06.1979 - VI ZR 108/78 (https://dejure.org/1979,125)
BGH, Entscheidung vom 26.06.1979 - VI ZR 108/78 (https://dejure.org/1979,125)
BGH, Entscheidung vom 26. Juni 1979 - VI ZR 108/78 (https://dejure.org/1979,125)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Schadensersatz für die nicht genehmigte Werbung mit einer Abbildung des Klägers - Rechtswidriger Eingriff in das Recht am eigenen Bild - Voraussetzungen eines "Bildnisses" - Verletzung des Perönlichkeitsrechts - Interesse der Allgemeinheit an der Veröffentlichung eines ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Fußballtor / Fußballtorwart

    §§ 812, 823 BGB

  • recht.help

    Recht am eigenen Bild: Erkennbarkeit einer Person bei einer Aufnahme von hinten!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1979, 2205
  • MDR 1979, 924
  • GRUR 1979, 732
  • DB 1980, 89
  • afp 1979, 345
 
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Wird zitiert von ... (99)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 08.05.1956 - I ZR 62/54

    Dahlke - § 823 Abs. 1 BGB, Recht am eigenen Bild, §§ 22, 23 KunstUrhG, Art. 1

    Auszug aus BGH, 26.06.1979 - VI ZR 108/78
    Er verlangt aber aufgrund der Sonderregelung des Rechts am eigenen Bild lediglich eine Entschädigung dafür, daß die Beklagten sein Bildnis ohne seine Einwilligung veröffentlicht haben (vgl. BGHZ 20, 345, 353); dieser Anspruch besteht auch dann, wenn der Abgebildete nachteilige Wirkungen der Veröffentlichung für seine Person nicht zu besorgen braucht.

    Hat somit das Berufungsgericht einen Eingriff beider Beklagten in das Recht des Klägers am eigenen Bild durch ihr Mitwirken an der ungenehmigten Veröffentlichung und Verbreitung seines Bildnisses zutreffend bejaht, so ist ihm im Grundsatz auch darin zu folgen, daß dem Kläger hieraus jedenfalls Bereicherungsansprüche erwachsen sind, für die es auf ein Verschulden der Beklagten nicht ankommt (BGHZ 20, 345, 354).

    Entscheidend ist, daß aus dem Bildnis tatsächlich geldwerte Vorteile gezogen worden sind und daß nach der Verkehrsübung dies nicht hätte geschehen können, ohne den Kläger an ihnen in Form eines Entgelts zu beteiligen (BGHZ 20, 345, 354).

    Insoweit muß sie sich an dem von ihr geschaffenen Zustand festhalten lassen (BGHZ 20, 345, 355; Heimann-Trosien RGRK-BGB 12. Aufl. § 812 Rdz. 13).

  • BGH, 20.02.1968 - VI ZR 200/66

    Vertrieb von Sammelbildern von Fußball-Nationalspielern - Annahme einer

    Auszug aus BGH, 26.06.1979 - VI ZR 108/78
    Doch kann sich auf diese Vorschrift nicht berufen, wer das Bildnis wie hier allein zur Werbung für eine Ware ausnutzt; es entspricht nicht dem Sinn der Regelung, diesem ausschließlich gewerblichen Interesse gegenüber dem Interesse der Person zur Durchsetzung zu verhelfen (BGHZ 49, 288; Senatsurteil vom 6. Februar 1979 - VI ZR 46/77 = GRUR 1979, 425 st. Rspr.).

    Mag auch die Person des Klägers für den Werbezweck nicht ausschlaggebend gewesen sein, weil mit dem Bildnis nur "Brillanz und Schärfe" des Fernsehgeräts demonstriert werden sollten, so brauchte er sich doch auch nicht auf diese Weise gegen seinen Willen in eine Werbung spannen zu lassen; dies selbst dann nicht, wenn er bei Zahlung eines Honorars gegen solches Vorgehen nichts einzuwenden gehabt hätte (BGHZ 49, 288, 293 ff; Senatsurteil vom 6. Februar 1979 = a.a.O.).

  • BGH, 14.02.1958 - I ZR 151/56

    Herrenreiter - Schmerzensgeld für Persönlichkeitsrechtsverletzungen

    Auszug aus BGH, 26.06.1979 - VI ZR 108/78
    Allerdings setzt der Begriff des "Bildnisses" nach gefestigter Rechtsprechung die Erkennbarkeit der abgebildeten Person voraus (BGHZ 26, 349, 351; Senatsurteil vom 2. Juli 1974 - VI ZR 121/73 = NJW 1974, 1947, 1948 m.w.Nachw.).
  • BGH, 10.11.1961 - I ZR 78/60

    Hochzeitsbild

    Auszug aus BGH, 26.06.1979 - VI ZR 108/78
    Das Recht am eigenen Bild wird schon dann verletzt, wenn der Abgebildete begründeten Anlaß hat, anzunehmen, er könne als abgebildet identifiziert werden (vgl. von Gamm, Urheberrechtsgesetz Einführung Rdz. 104; Neumann-Duesberg in: Schulze OLGZ 102, 113, 141; Hubmann, Urheber- und Verlagsrecht 2. Aufl. S. 252; Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht 2. Aufl. S. 40; Schulze, Urheberrechtskommentar § 22 KSchG Anm. 1; vgl. auch BGH Urteil vom 10. November 1961 - I ZR 78/60 = LM KUG § 23 Nr. 5 = GRUR 1962, 211 - Hochzeitsbild; Senatsurteil vom 26. Januar 1971 - VI ZR 95/70 = NJW 1971, 698, 700 - Pariser Liebestropfen).
  • BGH, 04.04.1962 - V ZR 110/60

    Begriff und Beweiskraft der Privaturkunde; stillschweigende Beantragung eines

    Auszug aus BGH, 26.06.1979 - VI ZR 108/78
    Beim Ausbleiben des Revisionsbeklagten muß daher, wenn die Revision wie hier zulässig ist, geprüft werden, ob das angefochtene Urteil auf einer Gesetzesverletzung beruht; wird dies bejaht, dann ist der Revision durch Versäumnisurteil stattzugeben (BGHZ 37, 79, 83).
  • BGH, 06.02.1979 - VI ZR 46/77

    Schadensersatzanspruch wegen des Rechts am eigenen Bild - Schadensersatzanspruch

    Auszug aus BGH, 26.06.1979 - VI ZR 108/78
    Doch kann sich auf diese Vorschrift nicht berufen, wer das Bildnis wie hier allein zur Werbung für eine Ware ausnutzt; es entspricht nicht dem Sinn der Regelung, diesem ausschließlich gewerblichen Interesse gegenüber dem Interesse der Person zur Durchsetzung zu verhelfen (BGHZ 49, 288; Senatsurteil vom 6. Februar 1979 - VI ZR 46/77 = GRUR 1979, 425 st. Rspr.).
  • BGH, 17.11.1960 - I ZR 87/59

    Familie Schölermann

    Auszug aus BGH, 26.06.1979 - VI ZR 108/78
    Diese Einschränkung des § 22 KUG hat jedoch schon der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 17. November 1960 - I ZR 87/59 = NJW 1961, 558 - Familie Schölermann - dahin klargestellt, daß sie allenfalls in Betracht kommen könne, wenn der Schauspieler hinter der "Maske" seiner Rolle in der betreffenden Abbildung nicht mehr "eigenpersönlich" in Erscheinung trete.
  • BGH, 23.11.1972 - II ZR 103/70

    Beschränkung der Haftung eines Erben auf den Nachlass - Ermittlung des

    Auszug aus BGH, 26.06.1979 - VI ZR 108/78
    Eine gesamtschuldnerische Haftung kommt insoweit nicht in Betracht (BGH Urteil vom 23. November 1972 - II ZR 103/70 = WM 1973, 71; Heimann-Trosien a.a.O. § 812 Rdz. 117).
  • BGH, 09.06.1965 - Ib ZR 126/63

    Veröffentlichung eines Fotos in der illustrierten Zeitschrift "Stern" als

    Auszug aus BGH, 26.06.1979 - VI ZR 108/78
    Dazu gehört jedoch nicht notwendig die Abbildung der Gesichtszüge; es genügt, wenn der Abgebildete, mag auch sein Gesicht kaum oder (etwa durch Retouschen) gar nicht erkennbar sein, durch Merkmals, die sich aus dem Bild ergeben und die gerade ihm eigen sind, erkennbar ist oder seine Person durch den beigegebenen Text (vgl. BGH Urteil vom 9. Juni 1965 - Ib ZR 126/63 = NJV 1965, 2148 - Spielgefährtin I), oder durch den Zusammenhang mit früheren Veröffentlichungen (OLG Hamburg Urt. vom 9. September 1971, ins Schulze OLGZ 113) erkannt werden kann.
  • BGH, 02.07.1974 - VI ZR 121/73

    Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Urheberrechten, Verletzung des

    Auszug aus BGH, 26.06.1979 - VI ZR 108/78
    Allerdings setzt der Begriff des "Bildnisses" nach gefestigter Rechtsprechung die Erkennbarkeit der abgebildeten Person voraus (BGHZ 26, 349, 351; Senatsurteil vom 2. Juli 1974 - VI ZR 121/73 = NJW 1974, 1947, 1948 m.w.Nachw.).
  • BGH, 26.01.1971 - VI ZR 95/70

    Persönlichkeitsrecht - Verletzung - Immaterieller Schaden - Genugtuung -

  • RG, 21.12.1921 - I 185/21

    Kunstschutzgesetz; Bildnisschutz

  • BGH, 01.12.1999 - I ZR 49/97

    Verwendung von Name und Bild Marlene Dietrichs zu Werbezwecken - BGH stärkt

    Sie gewähren Persönlichkeitsschutz für ihren Regelungsbereich (vgl. BGHZ 30, 7, 11 - Caterina Valente; BGH, Urt. v. 26.6.1979 - VI ZR 108/78, GRUR 1979, 732, 733 = NJW 1979, 2205 - Fußballtor).

    Dementsprechend hat er das Recht am eigenen Bild als ein vermögenswertes Ausschließlichkeitsrecht bezeichnet und generell bei der Verletzung des Persönlichkeitsrechts Ersatzansprüche für möglich erachtet (BGHZ 20, 345, 353 u. 355 - Paul Dahlke; 30, 7, 16 - Caterina Valente; BGH, Urt. v. 17.11.1960 - I ZR 87/59, GRUR 1961, 138, 140 - Familie Schölermann; GRUR 1979, 732, 734 - Fußballtor; Urt. v. 14.4.1992 - VI ZR 285/91, GRUR 1992, 557, 558 = NJW 1992, 2084 - Joachim Fuchsberger).

  • BGH, 26.10.2006 - I ZR 182/04

    Sixt-Werbung mit Lafontaine-Bild wegen satirischer Natur zulässig

    Soweit sich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entnehmen lässt, dass ein Schadens- oder Bereicherungsausgleich auf der Grundlage einer angemessenen Lizenzgebühr ein grundsätzliches Einverständnis des Abgebildeten mit der Vermarktung seines Rechts am eigenen Bild voraussetze (vgl. BGHZ 26, 349, 353 - Herrenreiter; 30, 7, 16 f. - Caterina Valente; BGH, Urt. v. 26.6.1979 - VI ZR 108/78, GRUR 1979, 732, 734 = NJW 1979, 2205 - Fußballtor), wird daran nicht festgehalten.
  • BGH, 19.01.2001 - V ZR 437/99

    Verwerfliche Gesinnung des Begünstigten beim wucherähnlichen Geschäft; Anwendung

    Die Beklagten haften als Bereicherungsschuldner nicht gesamtschuldnerisch, herauszugeben ist jeweils nur das, was jeder von ihnen erlangt hat (vgl. BGH, Urt. v. 26. Juni 1979, VI ZR 108/78, NJW 1979, 2205, 2207; Senatsurt. v. 24. Mai 1985, V ZR 47/84, WM 1985, 1269, 1271; BGH, Urt. v. 15. Oktober 1992, IX ZR 43/92, WM 1993, 251, 257).
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