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   BGH, 27.03.1990 - VI ZR 115/89   

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https://dejure.org/1990,14563
BGH, 27.03.1990 - VI ZR 115/89 (https://dejure.org/1990,14563)
BGH, Entscheidung vom 27.03.1990 - VI ZR 115/89 (https://dejure.org/1990,14563)
BGH, Entscheidung vom 27. März 1990 - VI ZR 115/89 (https://dejure.org/1990,14563)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Ersatz des Schadens an einem Kraftfahrzeug auf der Basis wirtschaftlichen Totalschadens - Arrangement eines Unfalls zwecks des Erhalts von Versicherungsleistungen für ein bereits vorgeschädigtes Kraftfahrzeug - Einwilligung in eine Rechtsgutverletzung - ...

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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 13.12.1977 - VI ZR 206/75

    Zu den Beweislastproblemen bei einem fingiertem Unfall und zur

    Auszug aus BGH, 27.03.1990 - VI ZR 115/89
    Ist das zu bejahen, so scheidet ein Schadensersatzanspruch des Klägers wegen Einwilligung in die Rechtsgutverletzung aus (Senatsurteil BGHZ 71, 339, 340) [BGH 13.07.1977 - VI ZR 206/75]; anderenfalls kommt eine Ersatzpflicht der Beklagten zu 2) und 3) aus § 7 StVG, § 3 PflVG in Betracht.
  • BGH, 15.10.2019 - VI ZR 377/18

    Behauptung der fehlenden Kenntnis eines Geschädigten eines Verkehrsunfalles von

    Zwar kommt dem Kläger insoweit § 287 ZPO zugute (vgl. Senatsurteil vom 27. März 1990 - VI ZR 115/89, DAR 1990, 224, juris Rn. 4), der dem Geschädigten nicht nur die Beweisführung, sondern auch die Darlegung erleichtert (vgl. Senatsurteile vom 18. Februar 1992 - VI ZR 367/90, NJW-RR 1992, 792, juris Rn. 10; vom 19. September 2017 - VI ZR 530/16, NJW 2018, 864 Rn. 15).
  • OLG Bremen, 30.06.2021 - 1 U 90/19

    Darlegungs- und Beweislast bei überlagerten Vorschäden im Verkehrsunfallprozess

    Auch ohne den Nachweis der Reparatur von Vorschäden kann ein Ersatzanspruch dann begründet sein, wenn nach dem Maßstab des § 287 ZPO das Gericht zu der Überzeugung kommen kann, dass bestimmte abgrenzbare Beschädigungen durch das streitgegenständliche Unfallereignis verursacht worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 27.03.1990 - VI ZR 115/89, juris Rn. 4, DAR 1990, 224; ebenso OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.02.2008 - 1 U 181/07, juris Rn. 27, DAR 2008, 344; OLG München, Beschluss - 12 -.

    Kann auch ein solcher Nachweis nicht erbracht werden, dass jedenfalls bestimmte abgrenzbare Beschädigungen im vorgeschädigten Bereich durch das streitgegenständliche Unfallereignis verursacht wurden, dann kommt es jedenfalls bei genügenden Anhaltspunkten in Betracht, das Vorliegen von nicht abzugrenzenden Vorschäden im Wege der Schadensschätzung nach § 287 ZPO durch einen Abschlag bei der Schadensbemessung zu berücksichtigen (siehe BGH, Urteil vom 27.03.1990 - VI ZR 115/89, - 13 -.

    juris Rn. 4, DAR 1990, 224), was aber nur bei Vorliegen hinreichender greifbarer Tatsachen der Fall ist, da auch § 287 ZPO eine völlig abstrakte Berechnung des Schadens grundsätzlich nicht zulässt, auch nicht in Form der Schätzung eines Mindestschadens (siehe BGH, Beschluss vom 15.10.2019 - VI ZR 377/18, juris Rn. 8, NJW 2020, 393; siehe auch KG Berlin, Urteil vom 27.08.2015 - 22 U 152/14, juris Rn. 41, MDR 2015, 1128; OLG Celle, Beschluss vom 20.09.2018 - 14 U 124/18, juris Rn. 4, MDR 2019, 160; OLG Köln, Beschluss vom 27.12.2018 - 16 U 118/18, juris Rn. 6; Beschluss vom 01.10.2020 - 12 U 74/20, juris Rn. 10 f.; OLG Frankfurt, Urteil vom 24.11.2020 - 8 U 45/20, juris Rn. 33).

  • LG Lübeck, 19.07.2023 - 9 O 113/21

    Geltendmachung von Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall wegen der Beschädigung

    Im Fall von mit dem späteren Schadensereignis kompatiblen Schäden kann der durch einen Unfall Geschädigte diese grundsätzlich nur dann ersetzt verlangen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist, dass sie bereits im Rahmen eines Vorschadens entstanden sind (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 1990, VI ZR 115/89, juris Rn. 4; DAR 1990, 224; ebenso OLG Düsseldorf, Urteil vom 11. Februar 2008, 1 U 181/07, juris Rn. 27; DAR 2008, 344; OLG München, Beschluss vom 27. Januar 2006, 10 U 4904/05, juris Rn. 21; NZV 2006, 261; OLG Düsseldorf, Urteil vom 06. Februar 2006, I-1 U 148/05, juris).

    Kann ein solcher Nachweis nicht erbracht werden, dass jedenfalls bestimmte abgrenzbare Beschädigungen im vorgeschädigten Bereich durch das streitgegenständliche Unfallereignis verursacht wurden, dann kommt es jedenfalls bei genügenden Anhaltspunkten in Betracht, das Vorliegen von nicht abzugrenzenden Vorschäden im Wege der Schadensschätzung nach § 287 ZPO durch einen Abschlag bei der Schadensbemessung zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 27. März 1990, VI ZR 115/89, juris Rn. 4; DAR 1990, 224; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Urteil vom 30. Juni 2021, 1 U 90/19, juris), was aber nur bei Vorliegen hinreichender greifbarer Tatsachen der Fall ist, da auch § 287 ZPO eine völlig abstrakte Berechnung des Schadens grundsätzlich nicht zulässt, auch nicht in Form der Schätzung eines Mindestschadens (BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2019, VI ZR 377/18, juris Rn. 8; NJW 2020, 393; siehe auch KG Berlin, Urteil vom 27. August 2015, 22 U 152/14, juris Rn. 41; MDR 2015, 1128; OLG Celle, Beschluss vom 20. September 2018, 14 U 124/18, juris Rn. 4; MDR 2019, 160; OLG Köln, Beschluss vom 27. Dezember 2018, 16 U 118/18, juris Rn. 6; Beschluss vom 01. Oktober 2020, 12 U 74/20, juris Rn. 10 f.; OLG Frankfurt, Urteil vom 24. November 2020, 8 U 45/20, juris Rn. 33).

  • OLG Celle, 01.03.2023 - 14 U 149/22

    Vorschaden; Nutzungsausfallschaden; fühlbarer wirtschaftlicher Nachteil; Kratzer;

    bb) Bei der Darlegung und Beweisführung einer sach- und fachgerechten Reparatur des Vorschadens kommt dem Geschädigten aber das erleichterte Beweismaß des § 287 ZPO zugute (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 1990 - VI ZR 115/89 , Rn. 4; vgl. auch: BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2019 - VI ZR 377/18 , Rn. 15, zur Überzeugung ( § 287 ZPO ) von der erfolgten Reparatur des Vorschadens, verschafft durch Zeugeneinvernahme; BGH, Urteile vom 18. Februar 1992 - VI ZR 367/90 , Rn. 10; vom 19. September 2017 - VI ZR 530/16 , Rn. 15, juris).
  • OLG Bremen, 08.03.2021 - 1 U 48/20

    Grundsätze des Indizienbeweises zum Nachweis eines gestellten bzw. manipulierten

    Der Nachweis eines gestellten Unfalls ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Wege eines Indizienbeweises zu führen, wenn sich typischerweise bei gestellten Unfällen auftretende Merkmale in auffälliger Weise häufen und die für eine Unfallmanipulation sprechenden Indizien in ihrer Gesamtschau nach der Lebenserfahrung den Schluss zulassen, dass der Unfall auf einer Verabredung beruht und der Geschädigte mit der Herbeiführung des Schadens an seinem Fahrzeug einverstanden gewesen ist (vgl. BGH, Urteil vom 13.12.1977 - VI ZR 206/75, juris Rn. 29, BGHZ 71, 339; Urteil vom 05.12.1978 - VI ZR 71/77, juris Rn. 9 f., VersR 1979, 281; Urteil vom 28.03.1989 - VI ZR 232/88, juris Rn. 14, NJW 1989, 3161; Urteil vom 27.03.1990 - VI ZR 115/89, juris Rn. 5, DAR 1990, 224; Urteil vom 01.10.2019 - VI ZR 164/18, juris Rn. 8 f., NJW 2020, 1072).

    Diese Vornahme dieser Gesamtwürdigung muss aus dem Urteil des Tatgerichts erkennbar sein (BGH, Urteil vom 09.11.1977 - IV ZR 160/76, juris Rn. 26, VersR 1978, 74; Urteil vom 27.03.1990 - VI ZR 115/89, juris Rn. 5, DAR 1990, 224; Urteil vom 22.01.1991 - VI ZR 97/90, juris Rn. 24, NJW 1991, 1894; Urteil vom 27.01.1994 - I ZR 326/91, juris Rn. 52, NJW 1994, 2289; Urteil vom 24.01.1996 - IV ZR 270/94, juris Rn. 6, RuS 1996, 146; Urteil vom 22.11.2006 - IV ZR 21/05, juris Rn. 11 und 18, NJW-RR 2007, 312; Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 19/14, juris Rn. 19, NJW 2016, 942).

  • LG Nürnberg-Fürth, 15.02.2024 - 2 O 4326/22

    Wiederbeschaffungswert, Schadenminderungspflicht, Mietwagenkosten,

    Ist der Schadensfall, wie es die Beklagte geltend macht, "gestellt", so scheidet ein Schadensersatzanspruch des Klägers wegen Einwilligung in die Rechtsgutverletzung aus (BGH DAR 1990, 224; OLG Hamm ZfSch 2004, 68).
  • OLG Brandenburg, 19.11.2009 - 12 U 110/09

    Haftung bei Kfz-Unfall: Zulässigkeit eines Grundurteils

    Kann aber der nachweislich durch den Unfall bedingte (Neu-) Schaden von dem nicht nachweislich unfallbedingten (Alt-) Schaden technisch und rechnerisch voneinander abgegrenzt werden, darf dem Geschädigten ein Ersatz des Unfallschadens nicht vollständig versagt werden, und ist ihm der nachweislich unfallbedingte Teilschaden zu ersetzen (OLG Düsseldorf, NZV 2008, 344, zitiert nach juris Rn. 25, 28 unter Hinweis auf OLG München, NZV 2006, 261, zitiert nach juris Rn 22; BGH DAR 1990, 224, zitiert nach juris Rn. 4 (ebenfalls zu einem Grundurteil)).
  • OLG Hamm, 07.04.2022 - 7 U 82/21

    Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall; Mit einem Altschaden deckungsgleiche

    Wenn feststeht, dass die Schäden "weitgehend" durch den streitgegenständlichen Unfall entstanden sind und mit diesem Schadenshergang zusammenpassen, ist eine Schätzung nach § 287 ZPO etwa in der Weise möglich, dass eindeutige Vorschäden ausgeschieden werden und bei den verbleibenden Schäden wegen der Unsicherheit, ob weitergehende Vorschäden durch das streitgegenständliche Schadensereignis überdeckt worden sind, ein angemessener Abschlag vorgenommen wird (in Fortführung zu BGH Urt. v. 27.3.1990 - VI ZR 115/89, DAR 1990, 224 = juris Rn. 4).

    Wenn feststeht, dass die Schäden "weitgehend" durch den streitgegenständlichen Unfall entstanden sind und mit diesem Schadenshergang zusammenpassen, ist eine Schätzung nach § 287 ZPO etwa in der Weise möglich, dass eindeutige Vorschäden ausgeschieden werden und bei den verbleibenden Schäden wegen der Unsicherheit, ob weitergehende Vorschäden durch das streitgegenständliche Schadensereignis überdeckt worden sind, ein angemessener Abschlag vorgenommen wird (vgl. Laws/Lohmeyer/Vinke in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 7 StVG (Stand: 01.12.2021), Rn. 418; BGH Urt. v. 27.3.1990 - VI ZR 115/89, Rn. 4, juris).

  • LG Berlin, 10.04.2019 - 42 O 123/18

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Nachweis der Schadenshöhe bei vorgeschädigtem

    Ferner ist es nicht möglich - wie in dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. März 1990 - VI ZR 115/89 -, dass die eindeutigen Vorschäden ausgeschieden werden und bei den verbleibenden Schäden wegen der Unsicherheit, ob weitergehende Vorschäden durch das hier fragliche Schadensereignis überdeckt worden sind, einen angemessenen Abschlag vorzunehmen.
  • OLG Köln, 07.02.1994 - 12 U 206/93

    Fingierter Schaden; Versicherungsschutz

    Gegebenenfalls ist eine Schätzung nach § 287 ZPO in der Weise vorzunehmen, daß die eindeutigen Vorschäden ausgeschieden werden und bei den verbliebenen Schäden wegen der Unsicherheit, ob weitergehende Vorschäden durch das hier fragliche Schadensereignis überdeckt worden sind, ein angemessener Abschlag vorgenommen wird (BGH DAR 1990, 224).
  • OLG Zweibrücken, 14.07.2004 - 1 U 97/03

    Schadenersatzklage nach Verkehrsunfall: Reichweite des Zugestehens des

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