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   BGH, 25.03.1953 - VI ZR 13/52   

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https://dejure.org/1953,5011
BGH, 25.03.1953 - VI ZR 13/52 (https://dejure.org/1953,5011)
BGH, Entscheidung vom 25.03.1953 - VI ZR 13/52 (https://dejure.org/1953,5011)
BGH, Entscheidung vom 25. März 1953 - VI ZR 13/52 (https://dejure.org/1953,5011)
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (2)

  • RG, 26.01.1905 - VI 99/04

    In welchem Zeitpunkte geht der Anspruch, der den nach Maßgabe der

    Auszug aus BGH, 25.03.1953 - VI ZR 13/52
    Ihm verbleiben seine Schadensersatzansprüche gegen den Entschädigungspflichtigen darum, nur in der Höhe, wie er nicht von dem Versicherungsträger kraft dessen gesetzlicher Pflicht zu entschädigen ist (vgl. RGZ 60, 200 [201]).
  • RG, 09.12.1937 - VI 170/37

    1. In welchem Zeitpunkt geht die Schadensersatzforderung des Verletzten gegen den

    Auszug aus BGH, 25.03.1953 - VI ZR 13/52
    Der Übergang der Schadensersatzansprüche des Berechtigten auf den öffentlichen Versicherungsträger vollzieht sich im Augenblick der Entstehung des Anspruchs, regelmässig also schon im Zeitpunkt des Unfalls, der die Ersatzpflicht des Entschädigungspflichtigen auslöst, mag zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht feststehen, in welcher Höhe der Schädiger zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet sein und in welcher Höhe der Versicherungsträger an den Schadensersatzberechtigten Versicherungsleistungen zu erbringen haben wird (vgl. RGZ 156, 347 [351]).
  • BGH, 12.04.2011 - VI ZR 158/10

    Gesetzlicher Forderungsübergang auf Sozialversicherungsträger: Zeitpunkt des

    Dieser frühe Zeitpunkt ist für den Forderungsübergang auch wegen solcher Leistungen maßgebend, deren inhaltliche Ausgestaltung durch Veränderungen im Leistungsgefüge erst später erfolgt, soweit eine als Grundlage für den Forderungsübergang geeignete Leistungspflicht des Sozialversicherungsträgers gegenüber dem Geschädigten überhaupt in Betracht kommt (vgl. Senatsurteile vom 30. November 1955 - VI ZR 211/54, BGHZ 19, 177, 178 f.; vom 25. März 1953 - VI ZR 13/52, VersR 1953, 209, 210; vom 22. Oktober 1957 - VI ZR 222/56, VersR 1957, 802, 804; vom 12. Juli 1960 - VI ZR 122/59, VersR 1960, 830 f.; vom 17. April 1990 - VI ZR 276/89, aaO; vom 3. Dezember 2002 - VI ZR 142/02, aaO; BGH, Urteil vom 10. Juli 1967 - III ZR 78/66, aaO).
  • BGH, 10.07.1967 - III ZR 78/66

    Voraussetzungen des Forderungsübergangs auf den Sozialversicherungsträger

    Sogar dann, wenn Sozialversicherungsleistungen wesentlich zugunsten des Versicherten umgestaltet werden, umfasst der zum Schutze der Versicherungsträger wegen künftig zu erbringender Versicherungsleistungen erfolgende Forderungsübergang auch den Schutz wegen der auf Grund solcher gesetzlichen Umgestaltung erhöhten Versicherungsleistungen (Urteil vom 25. März 1953 - VI ZR 13/52 -, LM Nr. 5 zu § 1542 RVO ; Ausnahme bei durch spätere Gesetzgebung dem Grunde nach ganz neu geschaffenen Leistungspflichten: Urteil vom 24. März 1954 - VI ZR 24/53 -, LM Nr. 9 zu § 1542 RVO ).
  • BGH, 19.05.1982 - IVb ZR 705/80

    Bindungswirkung einer während der Trennung abgeschlossenen Vereinbarung über den

    Diese Einigung ist indessen außergerichtlicher Natur und vermag dem früheren Vergleich seine prozessrechtliche Wirksamkeit nicht zurückzugeben (BGH Urteil vom 25. März 1953 - VI ZR 13/52 - LM Nr. 5 zu § 1542 RVO).
  • BGH, 04.10.1983 - VI ZR 44/82

    Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen bei gesetzlichem

    Dieser Zeitpunkt ist grundsätzlich für den Forderungsübergang auch wegen solcher Leistungen maßgebend, für die ihrer Höhe nach die gesetzlichen Grundlagen erst später durch Verbesserungen im Leistungsgefüge, etwa zur Anpassung an allgemeine Veränderungen im Lohn- und Preisgefüge (BGHZ 19, 177, 183 ff; Senatsurteil vom 25. März 1953 - VI ZR 13/52 = LM RVO § 1542 Nr. 5), durch Umstellung auf eine dynamisierte Berechnungsmethode (Senatsurteile vom 12. Juli 1960 - VI ZR 122/59 = VersR 1960, 830 und vom 20. Februar 1962 - VI ZR 120/61 = VersR 1962, 467), durch Vorverlegung des Zeitpunkts für den Bezug einer höheren Rente (vgl. Senatsurteil vom 20. Februar 1962 - VI ZR 120/61 = aaO; BGH Urteil vom 2. November 1961 - II ZR 126/59 = VersR 1962, 19, 20) oder durch Veränderung von Berechnungsmodalitäten aus anderen Gründen geschaffen werden.
  • BGH, 30.11.1955 - VI ZR 211/54

    Rechtsmittel

    Demgemäß gehen die Schadensersatzansprüche des Geschädigten gegen den Schädiger auf den Versicherungsträger auch insoweit über, als die von diesem zu gewährenden Leistungen durch nachträgliche Gesetzesänderungen erhöht worden sind (Urteil des erkennenden Senats vom 25. März 1953 - VI ZR 13/52 - LM RVO § 1542 - 5 = VRS 5, 342 Nr. 197 = VersR 1953, 209 und vom 24. März 1954 - VI ZR 24/53 - LM RVO § 1542 - 9 = VersR 1954, 537 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts; Wussow: Das Unfallhaftpflichtrecht 5. Aufl. § 1542 RVO - 1, 5 und 7 S 529, 534-536.).
  • LAG Hamm, 25.06.1998 - 4 Sa 1207/97

    Streitigkeit über die Frage, ob ein Kündigungsschutzrechtsstreit durch einen

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  • BAG, 12.08.1999 - 2 AZR 916/98

    Zurücknahme des Widerrufs - Auslegung einer Erklärungen aus Sicht des Empfängers

    Insofern ist auch in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. BGH Urteile vom 25. März 1953 - VI ZR 13/52 - LM Nr. 5 zu § 1542 RVO und vom 19. Mai 1982 - IV b ZR 705/80 - LM Nr. 28 zu § 794 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO = NJW 1982, 2072, 2073; ebenso LAG Köln Urteil vom 31. Juli 1996 - 8 (9) Sa 369/96 - LAGE § 779 BGB Nr. 1), daß eine innerhalb der Widerrufsfrist erklärte Zurücknahme des Widerrufs den Vergleich nicht als Prozeßvergleich wiederherstellen kann.
  • BGH, 14.11.1958 - VI ZR 237/57
    Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 25. März 1953 - VI ZR 13/52 - LM Nr. 5 zu § 1542 RVO - betont, daß es für die Anwendung des § 1542 RVO nicht entscheidend sein dürfe, ob eine neu begründete Leistungspflicht zugunsten der Versicherten in einer geänderten Bestimmung der Reichsversicherungsordnung selbst oder in einem besonderen Gesetz niedergelegt sei, wenn es sich nur in der Sache um eine in das System der Reichsversicherungsordnung hineinfallende Leistung des Versicherungsträgers handele.
  • BGH, 22.10.1957 - VI ZR 222/56
    Wie in ständiger Rechtsprechung anerkannt ist, geht, soweit der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung dem infolge Arbeitsunfalls Verletzten oder seinen Hinterbliebenen Leistungen zu gewähren hat, der für den Verletzten oder die Hinterbliebenen entstandene Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger schon im Augenblick seiner Entstehung durch die Person des Ersatzberechtigten auf den Versicherungsträger über; obwohl regelmäßig noch ungewiß ist, in welcher Höhe der Schädiger zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet ist, und obwohl auch die Voraussetzungen für die Zahlungspflicht des Versicherungsträgers im einzelnen noch nicht feststehen, vollzieht sich der Übergang gewissermaßen dem Grunde nach doch bereits in dem die Ersatzpflicht des Schädigers auslösenden Zeitpunkt (RGZ 60, 200; 91, 142; 148, 19 [22]; 156, 347 [351]; 171, 174; Urteile des erkennenden Senats vom 25. März 1953 VI ZR 13/52 LM Nr. 5 zu § 1542 RVO = VersR 1953, 209 = VRS 5, 342; vom 24. März 1954 VI ZR 24/53 LM Nr. 9 zu § 1542 RVO = VersR 1954, 537 = VRS 7, 408; vom 30. November 1955 VI ZR 211/54 BGHZ 19, 177 [178]).
  • BGH, 30.11.1955 - VI ZR 211/55
    Demgemäß gehen die Schadensersatzansprüche des Geschädigten gegen den Schädiger auf den Versicherungsträger auch insoweit über, als die von diesem zu gewährenden Leistungen durch nachträgliche Gesetzesänderungen erhöht worden sind (Urteile des erkennenden Senats vom 25. März 1953 [VI ZR 13/52 - Lind-Möhr RVO § 1542 Nr. 5 = VRS 5, 342 Nr. 197 = VersR 1953, 209] und vom 24. März 1954 [VI ZR 24/53 - Lind-Möhr RVO § 1542 Nr. 9 = VersR 1954, 537] mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts; Wussow: Das Unfallhaftpflichtrecht 5. Aufl § 1542 RVO - 1, 5 und 7 S 529, 534-536).
  • BGH, 30.04.1955 - VI ZR 35/54
  • BGH, 20.02.1962 - VI ZR 120/61
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