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   BGH, 19.01.1982 - VI ZR 132/79   

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BGH, 19.01.1982 - VI ZR 132/79 (https://dejure.org/1982,1886)
BGH, Entscheidung vom 19.01.1982 - VI ZR 132/79 (https://dejure.org/1982,1886)
BGH, Entscheidung vom 19. Januar 1982 - VI ZR 132/79 (https://dejure.org/1982,1886)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • VersR 1982, 348
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 14.07.1977 - VI ZR 234/75

    Erwerb eines Pferdes als Kapitalanlage - Schadensersatz wegen eines Reitunfalls -

    Auszug aus BGH, 19.01.1982 - VI ZR 132/79
    Das Berufungsgericht verneint unter Berücksichtigung der Erwägungen des Senatsurteils vom 14. Juli 1977 (VI ZR 234/75 = VersR 1977, 864) auch einen Haftungsausschluß wegen "Handelns auf eigene Gefahr", da der Kläger sich nicht einer besonderen, die übliche Reitergefahr übersteigenden Tiergefahr ausgesetzt gehabt habe.

    Der Viertbeklagte ist somit dem Kläger als Tierhalter nach § 833 Satz 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet, der grundsätzlich auch die Verpflichtung zur Zahlung eines Schmerzensgeldes (§ 847 BGB) mit umfaßt, wie der Senat im Urteil vom 14. Juli 1977 a.a.O. - entgegen Esser (Schuldrecht 4. Aufl., BT Bd. 2 § 113 I 6) - bestätigt hat.

  • BGH, 02.06.1969 - II ZR 182/67

    Mitverschulden eines Schwesterschiffes

    Auszug aus BGH, 19.01.1982 - VI ZR 132/79
    Dadurch, daß er weder die Reitlehrer über seine Verfassung unterrichtete noch selbst von der für ihn an diesem Abend zu schwierigen Übung Abstand nahm, hat er in zurechenbarer Weise zur Entstehung des Schadens beigetragen (BGHZ 52, 166, 168).
  • BGH, 12.01.1982 - VI ZR 188/80

    Anspruch auf Schadensersatz für einen Unfall mit einem zu einem Verein gehörenden

    Auszug aus BGH, 19.01.1982 - VI ZR 132/79
    Wie der Senat in dem am 12. Januar 1982 verkündeten - zur Veröffentlichung vorgesehenen - Urteil i.S. VI ZR 188/80 entschieden hat, hält er an der Rechtsprechung fest, daß die Tierhalterhaftung grundsätzlich auch dem Reiter zugute kommen kann, der im eigenen Interesse ein von einem anderen gehaltenes Pferd benutzt und bei der Verwirklichung einer auf tierischem Verhalten beruhenden typisch reiterlichen Gefahr verletzt wird.
  • OLG Celle, 12.06.1978 - 1 U 2/78
    Auszug aus BGH, 19.01.1982 - VI ZR 132/79
    Damit unterscheidet sich der Streitfall grundlegend von dem Sachverhalt, der dem Urteil des Oberlandesgerichts Celle (VersR 1979, 161) zugrunde lag; dort nahm der Reitverein für das ihm von einem Mitglied überlassene und von diesem nur noch ganz gelegentlich gerittene Pferd die Stellung des Tierhalters ein, weil der Schwerpunkt der Unterhaltung des Pferdes und seiner wirtschaftlichen Nutzung bei dem Verein lag.
  • BGH, 19.05.1958 - VII ZR 136/57
    Auszug aus BGH, 19.01.1982 - VI ZR 132/79
    Eine ausnahmsweise Umkehr der Beweislast auch für den Verursachungszusammenhang liegt gerade bei einem Sturz in der Reitstunde eher fern (BGH Urt. vom 19. Mai 1958 - VII ZR 136/57 - VersR 1958, 605).
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