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   BGH, 20.01.2015 - VI ZR 137/14   

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https://dejure.org/2015,214
BGH, 20.01.2015 - VI ZR 137/14 (https://dejure.org/2015,214)
BGH, Entscheidung vom 20.01.2015 - VI ZR 137/14 (https://dejure.org/2015,214)
BGH, Entscheidung vom 20. Januar 2015 - VI ZR 137/14 (https://dejure.org/2015,214)
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Volltextveröffentlichungen (20)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 242 BGB, § 3 Abs 8 S 2 BDSG, § 4 Abs 1 BDSG, § 32 Abs 1 S 1 BDSG
    Auskunftspflicht eines Klinikträgers gegenüber einem geschädigten Patienten über die Privatanschrift eines angestellten Arztes

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Klinik braucht nicht Privatanschrift eines Arztes an geschädigten Patienten herausgeben

  • IWW
  • JurPC

    Zur Frage der Auskunftspflicht des Klinikträgers über die Privatanschrift eines bei ihm angestellten Arztes

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Auskunftspflicht des Klinikträgers über die Privatanschrift eines bei ihm angestellten Arztes

  • datenschutz.eu

    Auskunftspflicht des Klinikträgers über Privatanschrift eines angestellten Arztes

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    § 32 Abs. 1 S. 1 BDSG

  • online-und-recht.de

    Zur Frage der Auskunftspflicht des Klinikträgers über die Privatanschrift eines bei ihm angestellten Arztes.

  • rewis.io

    Auskunftspflicht eines Klinikträgers gegenüber einem geschädigten Patienten über die Privatanschrift eines angestellten Arztes

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 242; BDSG § 32
    Der Klinikbetreiber ist grundsätzlich nicht zur Mitteilung der Privatanschrift eines angestellten Arztes verpflichtet

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BDSG § 32 Abs. 1 S. 1; BGB § 242
    Auskunftspflicht des Klinikträgers über die Privatanschrift eines bei ihm angestellten Arztes

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (41)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Anspruch des Patienten gegen den Klinikträger auf Preisgabe der Privatanschrift eines angestellten Arztes

  • MIR - Medien Internet und Recht (Kurzmitteilung)

    Kein Anspruch eines Patienten gegen den Klinikträger auf Auskunft über Privatanschrift eines angestellten Arztes

  • internet-law.de (Kurzinformation)

    Klinik muss Privatanschrift des behandelnden Arztes nicht herausgeben

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Patient hat gegen Klinikträger regelmäßig keinen Anspruch auf Preisgabe der Privatanschrift eines angestellten Arztes

  • raheinemann.de (Kurzinformation)

    Kein Anspruch des Patienten auf Angabe der Privatanschrift des behandelnden Arztes durch Klinik

  • anwaltskanzlei-online.de (Kurzinformation)

    Keine Herausgabe von Mitarbeiterdaten an Dritte

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Privatanschrift des Krankenhausarztes

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Privatanschrift des angestellten Arztes

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zum Anspruch des Patienten gegen den Klinikträger auf Preisgabe der Privatanschrift eines angestellten Arztes

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Anspruch des Patienten gegen den Klinikträger auf Preisgabe der Privatanschrift eines angestellten Arztes

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Auskunftspflicht des Klinikträgers über Privatanschrift eines angestellten Arztes

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Keine generelle Auskunftspflicht des Klinikträgers über die Privatanschrift eines bei ihm angestellten Arztes

  • mueller.legal (Kurzinformation)

    Anspruch des Patienten gegen den Klinikträger auf Preisgabe der Privatanschrift eines angestellten Arztes

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Keine Auskunftspflicht über Privatanschrift eines angestellten Arztes

  • schluender.info (Kurzinformation)

    Kein Anspruch auf Privatanschrift des behandelnden Klinikarztes

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Auskunftspflicht des Klinikträgers über Privatanschrift eines angestellten Arztes

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Patient hat gegen Klinik keinen Anspruch auf Herausgabe der Privatanschrift eines angestellten Arztes

  • diekmann-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    BGH entscheidet über den Anspruch des Patienten gegen den Klinikträger auf Preisgabe der Privatanschrift eines angestellten Arztes

  • diekmann-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Zur Frage der Auskunftspflicht des Klinikträgers über die Privatanschrift eines bei ihm angestellten Arztes

  • staufer.de (Kurzinformation)

    Kein Anspruch auf Herausgabe der Arztanschrift durch Krankenhausträger

  • jusmedicus.de (Kurzinformation)

    Krankenhäuser müssen Patienten nicht die Privatanschrift der behandelnden Ärzte mitteilen

  • przytulla.de (Kurzinformation)

    Auskunftspflichten des Krankenhausträgers über die Privatadressen der Arbeitnehmer

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Patient kann von Klinikträger nicht Auskunft über die Privatanschrift eines angestellten Arztes verlangen

  • lachner-vonlaufenberg.de (Leitsatz)

    Zur Unzulässigkeit der Herausgabe von Arbeitnehmerdaten an Dritte

  • loebisch.com (Kurzinformation)

    Klinik muss Privat-Anschrift von Arzt nicht mitteilen

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 20.01.2015)

    Klinik muss private Arztanschrift nicht mitteilen

  • bista.de (Kurzinformation)

    Patientenanspruch gegen Klinik auf Herausgabe von ärztlicher Privatadresse

  • hartmannbund.de (Kurzinformation)

    Kein Anspruch des Patienten auf Preisgabe der Privatanschrift eines angestellten Klinikarztes

  • tintemann.de (Kurzinformation)

    Das Arzt-Patienten-Verhältnis und seine Tücken

  • weka.de (Kurzinformation)

    Anspruch auf die Privatanschrift eines Arztes?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Anspruch auf Nennung der Privatanschrift eines Krankenhausarztes?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Arbeitnehmer-Datenschutz: Keine Preisgabe der Anschrift angestellter Ärzte durch Klinik

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Grundsätzlich keine Weitergabe von Daten

  • ecovis.com (Kurzinformation)

    Klinikanschrift muss Patienten reichen

  • medienrecht-krefeld.de (Kurzinformation)

    Arbeitgeber darf Privatanschrift seiner Arbeitnehmer grundsätzlich nicht an Dritte weitergeben

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Arbeitgeber darf Privatadressen nicht weitergeben

  • medizinrecht-blog.de (Kurzinformation)

    Forderung eines Patienten gegen Klinikträger auf Preisgabe der Privatanschrift eines angestellten Arztes abgelehnt

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Darf der Chef meine Privatadresse weiterleiten?

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Weitergabe der Privatanschrift eines Arbeitnehmers nicht erlaubt

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 98 (Leitsatz und Kurzinformation)

    Arzthaftung | Keine Verpflichtung zur Bekanntgabe der Privatanschrift eines Klinikarztes

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Anspruch des Patienten gegen den Klinikträger auf Preisgabe der Privatanschrift eines angestellten Arztes

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 1525
  • MDR 2015, 333
  • VersR 2015, 582
  • WM 2015, 499
  • MMR 2015, 12
  • MIR 2015, Dok. 020
  • K&R 2015, 251
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 01.07.2014 - VI ZR 345/13

    Kein Anspruch auf Auskunft über Anmeldedaten gegen den Betreiber eines

    Auszug aus BGH, 20.01.2015 - VI ZR 137/14
    Allerdings geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine Auskunftspflicht bei jedem Rechtsverhältnis besteht, dessen Wesen es mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, er sich die zur Vorbereitung und Durchsetzung seines Anspruchs notwendigen Auskünfte nicht in zumutbarer Weise selbst beschaffen kann und der Verpflichtete unschwer, d.h. ohne unbillig belastet zu sein, die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu geben vermag (st. Rspr. vgl. etwa Senatsurteil vom 1. Juli 2014 - VI ZR 345/13, VersR 2014, 1266 Rn. 6; BGH, Urteil vom 17. Mai 1994 - X ZR 82/92, BGHZ 126, 109, 113; Beschluss vom 20. Februar 2013 - XII ZB 412/11, BGHZ 196, 207 Rn. 30; vgl. auch Senatsurteil vom 28. November 1989 - VI ZR 63/89, VersR 1990, 202 mwN).

    Unter diesen Voraussetzungen ist ein Anspruch auf Auskunftserteilung auch dann gegeben, wenn nicht der Inanspruchgenommene, sondern ein Dritter Schuldner des Hauptanspruchs ist, dessen Durchsetzung der Hilfsanspruch auf Auskunftserteilung ermöglichen soll (Senatsurteil vom 1. Juli 2014 - VI ZR 345/13, aaO Rn. 7; BGH, Urteile vom 17. Mai 2001 - I ZR 291/98, BGHZ 148, 26, 30; vom 24. März 1994 - I ZR 42/93, BGHZ 125, 322, 330 f.).

  • BGH, 28.10.1953 - II ZR 149/52

    Anforderungen an die Entscheidung über eine Stufenklage

    Auszug aus BGH, 20.01.2015 - VI ZR 137/14
    Zutreffend weist die Revision darauf hin, dass nur solche Angaben verlangt werden können, die für die Geltendmachung des Hauptanspruchs auch tatsächlich benötigt werden (BGH, Urteile vom 28. Oktober 1953 - II ZR 149/52, BGHZ 10, 385, 388 und vom 3. April 1996 - VIII ZR 54/95, NJW 1996, 2100, 2101).
  • BGH, 18.01.1978 - VIII ZR 262/76

    Geltendmachung von gesetzlichen Auskunftsrechten durch den Konkursverwalter

    Auszug aus BGH, 20.01.2015 - VI ZR 137/14
    Allerdings begründet allein die Tatsache noch keine Auskunftspflicht, dass jemand über Sachverhalte informiert ist oder sein könnte, die für einen anderen von Bedeutung sind (vgl. BGH, Urteile vom 7. Mai 1980 - VIII ZR 120/79, NJW 1980, 2463, 2464; vom 18. Januar 1978 - VIII ZR 262/76, NJW 1978, 1002).
  • BGH, 07.05.1980 - VIII ZR 120/79
    Auszug aus BGH, 20.01.2015 - VI ZR 137/14
    Allerdings begründet allein die Tatsache noch keine Auskunftspflicht, dass jemand über Sachverhalte informiert ist oder sein könnte, die für einen anderen von Bedeutung sind (vgl. BGH, Urteile vom 7. Mai 1980 - VIII ZR 120/79, NJW 1980, 2463, 2464; vom 18. Januar 1978 - VIII ZR 262/76, NJW 1978, 1002).
  • BGH, 23.11.1982 - VI ZR 222/79

    Anspruch des Patienten auf Einsicht in die Krankenunterlagen

    Auszug aus BGH, 20.01.2015 - VI ZR 137/14
    a) Zwar hat der Patient gegenüber Arzt und Krankenhaus grundsätzlich auch außerhalb eines Rechtsstreits Anspruch auf Einsicht in die ihn betreffenden Krankenunterlagen, soweit sie Aufzeichnungen über objektive physische Befunde und Berichte über Behandlungsmaßnahmen (Medikation, Operation etc.) betreffen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 23. November 1982 - VI ZR 222/79, BGHZ 85, 327, 332 ff.).
  • BGH, 10.05.1983 - VI ZR 173/81

    Ärztliche Schieds- oder Gutachterstelle - Arzthaftungsprozeß - Verjährung -

    Auszug aus BGH, 20.01.2015 - VI ZR 137/14
    Der erkennende Senat hat es auch für rechtlich bedenklich gehalten, dass einem Patienten nicht mitgeteilt worden ist, wer sein Operateur war und sich der betreffende Arzt weder vor noch nach der Operation mit dem Patienten in Verbindung gesetzt hat (vgl. Senatsurteil vom 10. Mai 1983 - VI ZR 173/81, VersR 1983, 690, 691).
  • BGH, 09.12.1987 - IVb ZR 4/87

    Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers in der Klageschrift

    Auszug aus BGH, 20.01.2015 - VI ZR 137/14
    Die durch § 253 Abs. 4 ZPO in Bezug genommene Norm des § 130 Nr. 1 ZPO stellt lediglich eine "Soll-Vorschrift" dar (vgl. zur Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers: BGH, Urteil vom 9. Dezember 1987 - IVb ZR 4/87, BGHZ 102, 332, 334).
  • BGH, 28.11.1989 - VI ZR 63/89

    Rechte und Pflichten der beteiligten Kreditinstitute im Scheckeinzugsverkehr

    Auszug aus BGH, 20.01.2015 - VI ZR 137/14
    Allerdings geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine Auskunftspflicht bei jedem Rechtsverhältnis besteht, dessen Wesen es mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, er sich die zur Vorbereitung und Durchsetzung seines Anspruchs notwendigen Auskünfte nicht in zumutbarer Weise selbst beschaffen kann und der Verpflichtete unschwer, d.h. ohne unbillig belastet zu sein, die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu geben vermag (st. Rspr. vgl. etwa Senatsurteil vom 1. Juli 2014 - VI ZR 345/13, VersR 2014, 1266 Rn. 6; BGH, Urteil vom 17. Mai 1994 - X ZR 82/92, BGHZ 126, 109, 113; Beschluss vom 20. Februar 2013 - XII ZB 412/11, BGHZ 196, 207 Rn. 30; vgl. auch Senatsurteil vom 28. November 1989 - VI ZR 63/89, VersR 1990, 202 mwN).
  • BGH, 24.03.1994 - I ZR 42/93

    Cartier-Armreif - Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz

    Auszug aus BGH, 20.01.2015 - VI ZR 137/14
    Unter diesen Voraussetzungen ist ein Anspruch auf Auskunftserteilung auch dann gegeben, wenn nicht der Inanspruchgenommene, sondern ein Dritter Schuldner des Hauptanspruchs ist, dessen Durchsetzung der Hilfsanspruch auf Auskunftserteilung ermöglichen soll (Senatsurteil vom 1. Juli 2014 - VI ZR 345/13, aaO Rn. 7; BGH, Urteile vom 17. Mai 2001 - I ZR 291/98, BGHZ 148, 26, 30; vom 24. März 1994 - I ZR 42/93, BGHZ 125, 322, 330 f.).
  • BGH, 17.05.1994 - X ZR 82/92

    Rechte des Arbeitnehmererfinders bei unbeschränkter Inanspruchnahme einer

    Auszug aus BGH, 20.01.2015 - VI ZR 137/14
    Allerdings geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine Auskunftspflicht bei jedem Rechtsverhältnis besteht, dessen Wesen es mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, er sich die zur Vorbereitung und Durchsetzung seines Anspruchs notwendigen Auskünfte nicht in zumutbarer Weise selbst beschaffen kann und der Verpflichtete unschwer, d.h. ohne unbillig belastet zu sein, die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu geben vermag (st. Rspr. vgl. etwa Senatsurteil vom 1. Juli 2014 - VI ZR 345/13, VersR 2014, 1266 Rn. 6; BGH, Urteil vom 17. Mai 1994 - X ZR 82/92, BGHZ 126, 109, 113; Beschluss vom 20. Februar 2013 - XII ZB 412/11, BGHZ 196, 207 Rn. 30; vgl. auch Senatsurteil vom 28. November 1989 - VI ZR 63/89, VersR 1990, 202 mwN).
  • BGH, 03.04.1996 - VIII ZR 54/95

    Auskunftspflicht des Versicherungsunternehmens gegenüber dem ausgeschiedenen

  • BGH, 31.10.2000 - VI ZR 198/99

    Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen; Angabe der

  • BGH, 17.05.2001 - I ZR 291/98

    Entfernung der Herstellungsnummer II

  • BGH, 20.02.2013 - XII ZB 412/11

    Unterhaltsleistung des Ehemanns für das scheineheliche Kind: Schadenersatzpflicht

  • BVerfG, 25.07.1979 - 2 BvR 878/74

    Arzthaftungsprozeß

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

  • BGH, 25.07.2017 - VI ZR 222/16

    Allgemeiner Auskunftsanspruch: Verjährung vor dem Hauptanspruch

    Allerdings begründet allein die Tatsache noch keine Auskunftspflicht, dass jemand über Sachverhalte informiert ist oder sein könnte, die für einen anderen von Bedeutung sind (st. Rspr., z.B. Senatsurteil vom 20. Januar 2015 - VI ZR 137/14, NJW 2015, 1525 Rn. 7 f.).
  • LG Frankfurt/Main, 26.09.2019 - 3 O 402/18

    1. Der Versand eines Bildnisses per E-Mail stellt ein Verbreiten im Sinne von §§

    So kann auch eine andere Anschrift, wie insbesondere die der Arbeitsstelle, genügen, wenn es sich dabei um eine Anschrift handelt, unter der der Kläger mit gewisser Wahrscheinlichkeit anzutreffen ist (OLG Hamburg a.a.O.; OLG Hamm FamRZ 2013, 1998) bzw. die hinreichende Aussicht besteht, dort nach § 177 ZPO durch persönliche Übergabe Zustellungen vornehmen zu können (BGH NJW 2015, 1525 Rn. 14; Musielak/Voit-Foerste, ZPO, 16. Aufl. 2019, § 253 ZPO Rn. 20).
  • BGH, 09.07.2015 - III ZR 329/14

    Krankenhauswesen: Anspruch eines Patienten gegen eine Klinik in

    Diese besteht bei jedem Rechtsverhältnis, dessen Wesen es mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Unklaren ist, er sich die zur Vorbereitung oder Durchsetzung seines Anspruchs notwendigen Auskünfte nicht in zumutbarer Weise selbst beschaffen kann und der Verpflichtete unschwer, das heißt ohne unbillig belastet zu sein, die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu geben vermag (siehe nur BGH, Urteile vom 1. Juli 2014 - VI ZR 345/13, BGHZ 201, 380, 382 Rn. 6 und vom 20. Januar 2015 - VI ZR 137/14, NJW 2015, 1525 Rn. 7, jeweils mwN).

    Unter diesen Voraussetzungen ist ein Anspruch auf Auskunftserteilung auch dann gegeben, wenn nicht der in Anspruch Genommene selbst, sondern ein Dritter Schuldner des Hauptanspruchs ist, dessen Durchsetzung der Hilfsanspruch auf Auskunftserteilung ermöglichen soll (BGH, Urteile vom 1. Juli 2014 aaO Rn. 7 und vom 20. Januar 2015 aaO Rn. 8 jeweils mwN).

  • BAG, 21.11.2017 - 1 ABR 47/16

    Konzernweite Mitarbeiterbefragung - Mitbestimmung des Betriebsrats

    Dabei kann auf sich beruhen, ob das vom Beschwerdegericht herangezogene Zweckbindungsgebot von im Zusammenhang mit Beschäftigungsverhältnissen erhobenen Daten (vgl. dazu zB BGH 20. Januar 2015 - VI ZR 137/14 - zu II 2 b bb der Gründe) eine Verpflichtung des Herzzentrums, gegenüber dem Universitätsklinikum anweisend tätig zu werden, überhaupt trägt.
  • BGH, 13.09.2016 - VI ZB 21/15

    Aussetzung des Verfahrens nach EuGVVO durch das später angerufene Gericht:

    (1) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Kläger in der Klageschrift eine ladungsfähige Anschrift des Beklagten anzugeben, weil sonst die Zustellung der Klageschrift und damit die Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses nicht möglich ist (Senatsurteile vom 31. Oktober 2000 - VI ZR 198/99, BGHZ 145, 358, 363; vom 20. Januar 2015 - VI ZR 137/14, VersR 2015, 582 Rn. 14; BGH, Urteile vom 9. Dezember 1987 - IVb ZR 4/87, BGHZ 102, 332; vom 8. Juni 1988 - IVb ZR 92/87, FamRZ 1988, 1154, 1156; vom 4. März 2011 - V ZR 190/10, NJW 2011, 1738 Rn. 11; Beschluss vom 1. April 2009 - XII ZB 46/08, NJW-RR 2009, 1009 Rn. 11; BVerfG, NJW 2012, 2869 Rn. 13).
  • OLG Karlsruhe, 03.08.2017 - 7 U 202/16

    Krankenhausbehandlung: Umfang des Einsichtsrechts eines Patienten in

    Danach besteht eine Auskunftspflicht bei jedem Rechtsverhältnis, dessen Wesen es mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, er sich die zur Vorbereitung und Durchsetzung seines Anspruchs notwendigen Auskünfte nicht in zumutbarer Weise selbst beschaffen kann und der Verpflichtete unschwer, d.h. ohne unbillig belastet zu sein, die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu geben vermag (BGH, NJW 2015, 1525, Rn. 7 m.w.N.).
  • OLG Köln, 23.04.2018 - 18 U 110/17

    Streit im Karnevalsverein

    Dieser ist gegeben, wenn die zwischen den streitenden Parteien bestehende Rechtsbeziehung es mit sich bringt, daß der Inhaber eines Anspruchs in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (BGH NJW 2014, 155; 2015, 1525).
  • OLG Köln, 15.08.2018 - 5 W 18/18

    Voraussetzungen des Anspruchs eines Patienten gegen den Träger eines

    Dass ein Patient vom Träger eines Krankenhauses grundsätzlich Auskunft über die Namen und die ladungsfähige Anschrift (was die Anschrift des Krankenhauses sein kann, nicht eine Privatanschrift sein muss) verlangen kann, folgt aus dem allgemeinen Auskunftsanspruch nach § 242 BGB und ist seit langem höchstrichterlich anerkannt (vgl. zuletzt BGH NJW 2015, 1525 ff., Rn. 11 mit weiteren Nachweisen).

    Ein Anspruch auf Mitteilung der Privatanschrift besteht hingegen grundsätzlich nicht (BGH NJW 2015, 1525 ff.).

  • LG Mannheim, 13.05.2020 - 14 O 32/19

    Verbot der Hassrede auf Facebook: Beschränkung des vertraglichen Nutzungsrechts

    Auskunft kann aber nur über solche Informationen verlangt werden, die für die Geltendmachung der Ansprüche gegen den Dritten tatsächlich benötigt werden (vgl. BGH, Urt. v. 17.05.2001, I ZR 291/98, GRUR 2001, 841; BGH, Urt. v. 20.01.2015, VI ZR 137/14, NJW 2015, 1525 Rn. 7 ff.).
  • LG Flensburg, 08.09.2020 - 3 O 375/14

    Anforderungen an die Darlegung eines haftungsbegründenden Hygienemangels in einem

    Danach besteht eine Auskunftspflicht bei jedem Rechtsverhältnis, dessen Wesen es mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, er sich die zur Vorbereitung und Durchsetzung seines Anspruchs notwendigen Auskünfte nicht in zumutbarer Weise selbst beschaffen kann und der Verpflichtete unschwer, d.h. ohne unbillig belastet zu sein, die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu geben vermag (BGH, Urteil vom 20.1.2015 - VI ZR 137/14, NJW 2015, 1525, 1526).
  • BayObLG, 06.04.2023 - 102 AR 52/22

    Zur örtlichen Zuständigkeit bei Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen nach

  • VG München, 06.04.2022 - M 10 E 21.3206

    Wohnanschrift als ladungsfähige Adresse auch bei Journalisten regelmäßig

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.10.2016 - 11 S 28.16

    Benennung einer Arbeitsstelle als ladungsfähige Anschrift

  • OLG Dresden, 05.09.2018 - 4 U 973/18

    Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

  • LG Hamburg, 06.04.2018 - 324 O 645/17

    Einstweiliges Verfügungsverfahren hinsichtlich einer Pressberichterstattung:

  • LG Verden, 18.04.2019 - 5 O 340/16
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