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   BGH, 10.11.1954 - VI ZR 141/53   

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https://dejure.org/1954,869
BGH, 10.11.1954 - VI ZR 141/53 (https://dejure.org/1954,869)
BGH, Entscheidung vom 10.11.1954 - VI ZR 141/53 (https://dejure.org/1954,869)
BGH, Entscheidung vom 10. November 1954 - VI ZR 141/53 (https://dejure.org/1954,869)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • VersR 1954, 495
  • VersR 1955, 40
  • DB 1954, 1101
  • JR 1955, 98
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 16.01.1953 - VI ZR 161/52

    Wegeunfall eines Leiharbeiters

    Auszug aus BGH, 10.11.1954 - VI ZR 141/53
    Im Verhältnis zum Transportunternehmer nimmt der aufliefernde Unternehmer daher eine Stellung ein, wie sie der eines Bevollmächtigten oder Repräsentanten im Sinne des § 899 RVO gleichkommt (vgl. Urteile des erkennenden Senats BGHZ 8, 330 [332 ff]; Urteil vom 6. Mai 1953 LM Nr. 2 zu § 899 RVO = VersR 1953, 288).

    Wenn die Anwendung dieser Bestimmung auf Arbeiterleihverhältnisse ihren tieferen Grund darin findet, dass es nicht darauf ankommen soll, ob die Versicherungsbehörden den Unfall als Arbeitsunfall im Betriebe des Stammunternehmens oder als solchen im Betriebe des entleihenden Unternehmers ansehen, weil die im Einzelfall schwierige Zurechnung für die Frage der zivilrechtlichen Haftung ein im Grunde zufälliges Moment ist (BGHZ 8, 330 [335]), so trifft diese Erwägung im besonderen Maße auf solche Fälle zu, in denen, wie hier, ein in seinem Beschäftigungsverhältnis bei dem Stammunternehmer gegen Arbeitsunfälle Versicherter in Ausführung der ihm aufgetragenen Arbeiten aus besonderem Anlass vorübergehend zugleich wie ein Arbeiter eines anderen Unternehmers in dessen Betrieb tätig wird.

  • RG, 27.06.1925 - IV 14/25

    Betriebsunfall

    Auszug aus BGH, 10.11.1954 - VI ZR 141/53
    Eine derartige Entscheidung soll, wie das Reichsversicherungsamt in einer Entscheidung vom 16. März 1925 ausgesprochen hat und wie es seitdem auch von der Rechtsprechung des Reichsgerichts, die vorher eine andere Auffassung vertreten hatte (vgl. RGZ 111, 159), gebilligt wird, die Annahme ausschliessen, dass neben dem so festgestellten Unternehmer noch ein anderer als solcher in Betracht kommt.
  • BGH, 19.12.1953 - II ZR 118/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 10.11.1954 - VI ZR 141/53
    Für den ähnlich liegenden Fall, dass zwei Unternehmer ihre Betriebsangehörigen in Gemeinschaftsarbeit tätig werden lassen, um ein gemeinsam zu erbringendes Arbeitsergebnis zu erzielen, hat der II. Zivilsenat in entsprechender Anwendung des § 899 RVO auch bereits entschieden, dass kein Arbeitnehmer, der einem der beiden Betriebe angehört, gegen den Unternehmer des anderen Betriebes Schadensersatzansprüche aus einem Arbeitsunfall herleiten kann (Urteil vom 19. Dezember 1953 LM Nr. 5 zu § 898 RVO = VersR 1954, 85).
  • RG, 20.09.1943 - III 44/43

    Kann sich gegenüber dem Schadensersatzanspruch eines Arbeiters, der vom

    Auszug aus BGH, 10.11.1954 - VI ZR 141/53
    Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der erkennende Senat in seinem Urteil vom 6. Mai 1953 angeschlossen hat (LM Nr. 2 zu § 899 RVO = VersR 1953, 288; RGZ 171, 393 [397] mit den dortigen Nachweisen), erstreckt sich diese Bindung auch auf die Feststellung, dass sich der Unfall in einem bestimmten versicherungspflichtigen Betrieb ereignet hat.
  • BGH, 05.03.1957 - VI ZR 11/56

    Rechtsmittel

    Wie der erkennende Senat namentlich in seinen Urteilen vom 10. November 1954 VI ZR 141/53 (BGH Lind-Möhr Nr. 4 zu § 899 RVO = VersR 1955, 40) und vom 15. Januar 1957 VI ZR 300/55 dargelegt hat, erscheint es fraglich, ob für die Fälle, in denen jemand vorübergehend in einem anderen als seinem Stammbetriebe wie ein auf Grund eines Arbeitsverhältnisses in jenem Betriebe Beschäftigter tätig wird und dort einen Unfall erleidet (§ 537 Ziff 10 RVO), an der Auffassung festgehalten werden kann, daß die Bindung nach § 901 RVO das ordentliche Gericht hindere, als Unfallbetrieb auch den anderen als den Betrieb anzusehen, für den die zuständige Berufsgenossenschaft anerkannt hat, mit ihren Unfalleistungen eintreten zu müssen (verneinend Möring VersR 1955, 489; LG Gießen VersR 1955, 413; LG Mannheim VersR 1955, 429; LG München VersR 1956, 309; LG Würzburg MDR 1957, 40; a.A. Bach VersR 1956, 397).

    Voraussetzung hierfür wäre nämlich, daß die Tätigkeit, bei der der Kläger den Unfall erlitten hat, dem Interesse des Beklagten gedient hätte oder doch jedenfalls auf die Zwecke seines Unternehmens gerichtet gewesen wäre und seinem wirklichen oder mutmaßlichen Willen entsprochen hätte (vgl. das Urteil des Senats vom 10. November 1954 a.a.O.).

    Die Revision beruft sich für ihre gegenteilige Ansicht auf die Rechtsprechung über das sog. Arbeiterleihverhältnis (BGHZ 8, 330; BGH Lind-Möhr Nr. 2 zu § 899 RVO; Urteil des Senats vom 10. November 1954 a.a.O.; BGHZ 21, 207; BGH VersR 1956, 539, 553).

  • BGH, 28.05.1956 - II ZR 77/55

    Eigentümer eines Kfz-Anhängers als Halter eines Kfz

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  • BGH, 08.06.1955 - VI ZR 59/54
    In dem Urteil des erkennenden Senats vom 10. November 1954 - VI ZR 141/53 - (VersR 1955, 40) sind die für das "Arbeiterleihverhältnis" entwickelten Haftungsgrundsätze auch dann angewandt worden, wenn jemand einen Unfall bei einer vorübergehenden Tätigkeit im Sinne des § 537 Ziff 10 RVO für einen Unternehmer erleidet, dem er von seinem Dienstherrn im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zur Verfügung gestellt war.

    Es braucht daher nicht darauf eingegangen zu werden, ob entgegen der Auffassung des Reichsgerichts (RGZ 111, 159) die Möglichkeit anerkannt werden muß, einen Arbeitsunfall haftungsrechtlich mehreren Betrieben zuzurechnen, was zur Folge hätte, daß der Haftungsausschluß des § 898 RVO sich nicht auf einen Unternehmer zu beschränken brauchte (vgl. BGH VersR 1955, 40; Wussow, Unfallhaftpflichtrecht 1955, 575 [579]; Bach, VersR 1954, 569 und 1955, 115; LG Hannover, VersR 1953, 405; LG Wuppertal, VersR 1954, 151; LG Osnabrück, VersR 1954, 517).

  • BGH, 06.12.1977 - VI ZR 79/76

    Anforderungen an die Eingliederung in den Unfallbetrieb

    Entsprechendes gilt, wenn der aushelfende Arbeitnehmer nicht durch sein Stammunternehmen entsandt worden ist, er vielmehr spontan aufgrund eigenen Entschlusses dem Unfallbetrieb Hilfe leistet, weil er gerade zur Stelle war, da es nicht auf das Vorliegen eines "echten" Leihverhältnisses, sondern auf die Zuordnung der helfenden Tätigkeit zu dem Betrieb des Unfallunternehmens ankommt (vgl Senatsurteil vom 10. November 1954 - VI ZR 141/53 = VersR 1955, 40; vom 14. Dezember 1965 - VI ZR 153/64 = aaO; vom 7. Juni 1977 - VI ZR 99/76 = aaO (Hilfe beim Beladen eines Fahrzeugs); vom 16. Dezember 1958 - VI ZR 251/57 = VersR 1959, 109 (Hilfe beim Ankuppeln des Lastzugs des Lieferanten durch den Besteller)).
  • BGH, 21.03.1958 - VI ZR 216/57
    Die Revision beruft sich auf das Urteil des erkennenden Senats vom 10. November 1954 - VI ZR 141/53 (= LM Nr. 4 zu § 899 RVO; VersR 1955, 40; VRS 8, 33), wo betont werde, es sei im Transportgewerbe üblich, daß der Fahrer eines LKW mit zupacke, wenn das zu befördernde Gut von den Leuten des aufliefernden Unternehmens auf das Fahrzeug geladen werde; deshalb liege diese Hilfeleistung im Sinne des zwischen Auflieferer und Fuhrunternehmer zustandegekommenen Beförderungsvertrags.

    Wo - wie hier - die Verladung nach Art und Gestalt, Maß und Gewicht des zu befördernden Gutes nur mit den Einrichtungen und Hilfskräften dessen vorgenommen werden kann, der es zur Beförderung aufliefert, liegt es - entsprechend § 17 KVO - in der Natur der Sache, daß der Auflieferer das Heranschaffen und Aufladen des Gutes auf das bereitgestellte Fahrzeug zu besorgen hat, während der mit der Ausführung des Transportes Beauftragte darauf hinzuwirken hat, daß bei der Beladung keine den Transport gefährdende Überbelastung oder ungleichmäßige Belastung des Fahrzeugs oder fehlerhafte Verstauung des Gutes auf der Ladefläche eintritt (BGH Urt. vom 10. November 1954 - VI ZR 141/53).

  • BGH, 05.03.1957 - VI ZR 54/56

    Rechtsmittel

    In seinem Urteil vom 10. November 1954 (VI ZR 141/53 - VersR 1955, 40) hat der erkennende Senat die in dieser Rechtsprechung entwickelten Rechtsgrundsätze auch auf den Fall einer nur vorübergehenden Hilfeleistung ausgedehnt, zu der jemand von seinem Dienstherrn in seinem Arbeitsverhältnis einem anderen Unternehmer zur Verfügung gestellt worden ist.

    Denn einmal sollten die Klägerin und H. entgegen der Annahme der Revision nicht nebeneinander an derselben Maschine stehen und sich auch - anders als in dem der Entscheidung vom 10. November 1954 (VI ZR 141/53 - VersR 1955, 40) zugrunde liegenden Falle - nicht demselben Arbeitsvorgang widmen; bei der ihr zugedachten Arbeit brauchte die Klägerin, anders als der Einleger, nicht in Berührung mit der Maschine zu kommen.

  • BGH, 05.02.1957 - VI ZR 307/55

    Rechtsmittel

    Diesen Darlegungen tritt die Revision unter Berufung auf das Urteil des erkennenden Senats vom 10. November 1954 (VI ZR 141/53 = VersR 1955, 40) entgegen.

    Dem von der Revision herangezogenen Urteil des erkennenden Senats vom 10. November 1954 (VI ZR 141/53 - VersR 1955, 40) lag der Sachverhalt zugrunde, daß der Kraftfahrer eines Transportunternehmers verletzt worden war, als er den Arbeitern der Firma, die den Transportauftrag erteilt hatte, beim Aufladen einer schweren Kiste half.

  • BGH, 19.03.1957 - VI ZR 277/55

    Arbeitsunfall

    In einer Entscheidung zu § 537 Nr. 10 RVO vom 10. November 1954 (VI ZR 141/53 = LM zu RVO § 537, 2; Nr. 4 zu RVO § 899; JR 1955, 98; VRS 8, 33; VersR 1955, 40 mit Anmerkung von Bach S 115 und 1956 S 397) hat der Senat jedoch bereits ausgeführt, durch das 6. Gesetz über Änderungen in der Unfallversicherung vom 9. März 1942 sei § 537 RVO grundlegend dahin geändert worden, daß sich die Versicherungspflicht nicht mehr nach näher aufgezählten Betriebsarten richte, sondern auf alle Beschäftigte erstrecke (vgl. die Begründung des Gesetzes RArbBl II 190, dazu Jantz daselbst 209).
  • BGH, 04.07.1956 - VI ZR 214/55

    Arbeitsunfall in fremdem Unternehmen

    In seinem Urteil vom 10. November 1954 - LM Nr. 4 zu § 899 RVO = VersR 1955, 40 - hat er den § 899 RVO auf einen Unternehmer angewandt, dem ein Arbeitnehmer eines anderen Unternehmers vorübergehend in seinem Betrieb geholfen hatte.
  • BGH, 05.11.1957 - VI ZR 221/56

    Rückgriffsberechtigung aus § 903 RVO

    Eine solche Annahme würde aber voraussetzen, daß seine Tätigkeit auf die Förderung der wirtschaftlichen Zwecke des landwirtschaftlichen Betriebes des Beklagten gerichtet gewesen ist und daß er eine arbeitnehmerähnliche Stellung eingenommen hat, bei der das für § 537 Ziff. 10 RVO wesentliche Moment persönlicher Abhängigkeit vorlag; er hätte der Arbeitsleitung des Beklagten unterstellt gewesen sein müssen (Urteile des erkennenden Senats vom 10. November 1954 VI ZR 141/53 LM Nr. 4 zu § 899 RVO = VersR 1955, 40; vom 8. Juni 1955 VI ZR 59/54 LM Nr. 5 zu § 254 [B a] BGB = VersR 1955, 456; vom 4. Juli 1956 VI ZR 214/55 BGHZ 21, 207; vom 4. Juli 1956 VI ZR 250/55 VersR 1956, 660).
  • BGH, 04.07.1956 - VI ZR 117/55

    Rechtsmittel

  • BGH, 19.10.1956 - VI ZR 201/55

    Gleichberechtigung und Unterhaltspflicht

  • BGH, 04.07.1956 - VI ZR 250/55

    Rechtsmittel

  • BGH, 29.04.1969 - VI ZR 29/68

    Anspruch auf Aufwendungsersatz - Haftung eines Versicherers infolge eines

  • BGH, 05.11.1957 - VI ZR 211/56
  • BGH, 15.01.1957 - VI ZR 300/55

    Rechtsmittel

  • BGH, 04.12.1956 - VI ZR 37/56

    Rechtsmittel

  • BGH, 29.04.1957 - VII ZR 269/56
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