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   BGH, 16.02.1982 - VI ZR 149/80   

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https://dejure.org/1982,1323
BGH, 16.02.1982 - VI ZR 149/80 (https://dejure.org/1982,1323)
BGH, Entscheidung vom 16.02.1982 - VI ZR 149/80 (https://dejure.org/1982,1323)
BGH, Entscheidung vom 16. Februar 1982 - VI ZR 149/80 (https://dejure.org/1982,1323)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verkehrssicherungspflichtiger - Haftungsausschluß - Schild - Einseitiger Aushang - Anschlag

Papierfundstellen

  • NJW 1982, 1144
  • MDR 1982, 658
  • VersR 1982, 492
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 13.07.1976 - VI ZR 99/75

    Inanspruchnahme auf Ersatz des in einem städtischen Wildgehege durch einen

    Auszug aus BGH, 16.02.1982 - VI ZR 149/80
    Nicht der Kl. verstößt mit der Inanspruchnahme des Erstbekl., wie die Revision meint, gegen Treu und Glauben (venire contra factum proprium), sondern der Erstbekl., indem er sich trotz der der Freizeitanlage innewohnenden Aufforderung, diese zu benutzen, von jeglicher Haftung freistellen will (vgl. Senat, VersR 1976, 1175 (1177)).
  • BGH, 22.04.1980 - VI ZR 121/78

    Verantwortlichkeit des Chefarztes einer organisatorisch nicht selbständigen

    Auszug aus BGH, 16.02.1982 - VI ZR 149/80
    Allerdings hat die Rechtsprechung, ausgehend von der Erwägung, daß es einem Verein nicht freistehen kann, selbst darüber zu entscheiden, für wen er gem. § 31 BGB ohne Entlastungsmöglichkeit haften will (Senat, NJW 1972, 334 = VersR 1971, 1123; vgl. auch BGHZ 77, 74 (77, 78) = NJW 1980, 1901), dann eine satzungsmäßig verankerte Bestellung eines besonderen Vertreters i. S. des § 30 BGB gefordert, wenn Umfang und Bedeutung eines Aufgabenbereiches gemessen an Selbständigkeit und Eigenverantwortung, wenn auch sachlich begrenzt, derjenigen eines Vorstandsmitgliedes weitgehend gleichkommt (s. Steffen, § 30 Rdnrn. 5, 6 m. Nachw.).
  • BGH, 18.12.1979 - VI ZR 52/78

    Haftungsausschluß im Verhältnis zu Halter und probefahrendem Fahrer eines Kfz

    Auszug aus BGH, 16.02.1982 - VI ZR 149/80
    Wenn es auch zur Verneinung eines (vereinbarten) Haftungsausschlusses nicht genügt, daß der Deliktsgläubiger sich über die Haftung überhaupt keine Gedanken gemacht hat, weil alsdann u. U. eine nach Treu und Glauben gebotene ergänzende Vertragsauslegung eingreift, so ist insoweit doch auch im Rahmen vertraglicher Kontakte große Zurückhaltung geboten (s. Senat, NJW 1980, 1681 = VersR 1980, 426 (427) m. w. Nachw.), insbesondere dann, wenn es sich wie hier um Gefahren für Leben und Gesundheit handelt (Deutsch, S. 333; Steffen, Vorb. § 823 Rdnrn. 71, 64 - beide m. w. Nachw.).
  • BGH, 21.09.1971 - VI ZR 122/70

    Ärztlicher Behandlungsfehler - Chefarzt - Krankenhaus - Eigenverantwortung -

    Auszug aus BGH, 16.02.1982 - VI ZR 149/80
    Allerdings hat die Rechtsprechung, ausgehend von der Erwägung, daß es einem Verein nicht freistehen kann, selbst darüber zu entscheiden, für wen er gem. § 31 BGB ohne Entlastungsmöglichkeit haften will (Senat, NJW 1972, 334 = VersR 1971, 1123; vgl. auch BGHZ 77, 74 (77, 78) = NJW 1980, 1901), dann eine satzungsmäßig verankerte Bestellung eines besonderen Vertreters i. S. des § 30 BGB gefordert, wenn Umfang und Bedeutung eines Aufgabenbereiches gemessen an Selbständigkeit und Eigenverantwortung, wenn auch sachlich begrenzt, derjenigen eines Vorstandsmitgliedes weitgehend gleichkommt (s. Steffen, § 30 Rdnrn. 5, 6 m. Nachw.).
  • BGH, 29.01.1980 - VI ZR 11/79

    Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde bei Betrieb eines Freibades

    Auszug aus BGH, 16.02.1982 - VI ZR 149/80
    Der Verkehrssicherungspflichtige braucht die Besucher einer der Allgemeinheit zur Verfügung gestellten Freizeiteinrichtung nur vor Gefahren zu schützen, die über das mit der Benutzung der Anlage normalerweise verbundene Risiko hinausgehen, also für die Benutzer nicht voraussehbar oder ohne weiteres erkennbar sind (st. Rspr., zuletzt Senat, NJW 1980, 1159 = VersR 1980, 863 m. w. Nachw.: Kopfsprung ins Nichtschwimmerbecken einer Badeanstalt).
  • BGH, 19.01.1988 - VI ZR 188/87

    Voraussetzungen der Haftung eines Pferdehalters

    Daß im Fenster des Reitstalls unstreitig - ein Schild mit der Aufschrift "Reiten auf eigene Gefahr" aushing, kann zwar für die Frage, ob ein stillschweigender vertraglicher Haftungsausschluß anzunehmen ist, Bedeutung gewinnen (Senatsurteil vom 14. Juli 1977 aaO.), vermag jedoch für sich allein eine derartige Annahme im Zweifel nicht zu rechtfertigen (vgl. auch Senatsurteil vom 16. Februar 1982 - VI ZR 149/80 - VersR 1982, 492, 493 f.).
  • BGH, 11.03.1986 - VI ZR 22/85

    schadhafter Bodenbelag im Großmarkt - Cic (nunmehr § 311 Abs. 2 BGB <Fassung

    Derartige Freizeichnungen erstrecken sich im allgemeinen nicht auf die Haftung für Schäden, die aus der Verletzung grundlegender Verpflichtungen herrühren, weil der Freizeichnungsgegner bei Abschluß eines solchen Haftungsausschließungsvertrages davon ausgeht, daß der Aussteller solcher Bedingungen zunächst alles getan hat, was für die Sicherheit der Benutzer des Marktes erforderlich ist (vgl. Senat, NJW 1982, 1144 = VersR 1982, 492).
  • BGH, 29.11.1983 - VI ZR 137/82

    Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters eines Eishockey-Bundesligaspiels

    Jedenfalls steht dem § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGBG entgegen; denn gerade bei einer Haftung wegen Verletzung grundlegender Verkehrssicherungspflichten kann nicht ohne weiteres unterstellt werden, daß Zuschauer sich stillschweigend diesem Ansinnen des Veranstalters unterwerfen (s. Steffen aaO, Rdz. 61 vor § 823 m.w.Nachw.; Senatsurteil vom 16. Februar 1982 - VI ZR 149/80 = VersR 1982, 492).
  • OLG Karlsruhe, 22.09.2004 - 7 U 94/03

    Verkehrssicherungspflichtverletzung: Hinweisschild auf Nichträumung von Eis und

    Wer seinen Kunden einen Parkplatz bereitstellt, für dessen Benutzung Geld verlangt und ihn so einrichtet, dass man nicht mit wenigen Schritten den Bürgersteig erreichen kann, kann sich nicht durch Anbringen eines solchen Schildes seiner Verkehrssicherungspflicht entledigen (vgl. BGH v. 16.2.1982 - VI ZR 149/80, VersR 1982, 492).
  • BGH, 23.10.1984 - VI ZR 85/83

    Umfang der Verkehrssicherungspflicht eines Schleppliftunternehmers

    Im übrigen wäre er insoweit grundsätzlich unbeachtlich (§ 9 Abs. 1 AGB-G; vgl. Senatsurteile vom 16. Februar 1982 - VI ZR 149/80 - VersR 1982, 492 und vom 29. November 1983 - VI ZR 137/82 - VersR 1984, 164).
  • BGH, 04.05.1983 - IVa ZR 106/81

    Versicherungsschutz aus einem Haftpflichtversicherungsvertrag -

    Der Rechtsstreit darüber ist noch nicht rechtskräftig entschieden (LG Oldenburg 2 O 461/77; OLG Oldenburg 2 U 239/79; BGH Urteil v. 16. Februar 1982 VI ZR 149/80 = LM BGB § 276 Da Nr. 8; BGH VI ZR 13/83).
  • OLG Hamm, 14.12.1994 - 13 U 103/94

    Haftung einer Gemeinde für einen Badeunfall in einem städtischen Freibad

    Eine Haftungsfreistellung würde den Badegast in einer gegen Treu und Glauben verstoßenden Weise unangemessen benachteiligen (ähnlich für den Fall einer Verletzung von Verkehrssicherungspflichtigen: BGH, NJW 1982, 1144; NJW 1984, 801).
  • OLG Celle, 06.12.2000 - 9 U 237/98

    Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht bei Badeaufsicht für Leib und

    Eine Haftungsfreistellung würde den Badegast in einer gegen Treu und Glauben verstoßenden Weise unangemessen benachteiligen (OLG Hamm a. a. 0.; vgl. auch BGH NJW 1982, 1144; BGH NJW 1984, 801).
  • OLG Brandenburg, 11.03.1999 - 2 U 90/97

    Verkehrssicherungspflicht des Betreibers einer öffentlichen Badeanstalt

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