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   BGH, 10.03.1954 - VI ZR 151/52   

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BGH, 10.03.1954 - VI ZR 151/52 (https://dejure.org/1954,2317)
BGH, Entscheidung vom 10.03.1954 - VI ZR 151/52 (https://dejure.org/1954,2317)
BGH, Entscheidung vom 10. März 1954 - VI ZR 151/52 (https://dejure.org/1954,2317)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 15.03.1951 - IV ZR 9/50

    Begriff der Verfügung

    Auszug aus BGH, 10.03.1954 - VI ZR 151/52
    Es braucht in diesem Zusammenhang nicht auf die Erwägungen eingegangen zu werden, auf Grund deren das Berufungsgericht einen solchen Verstoß verneint hat; denn mag sich das Gesetz Nr. 52 in gewissen Fällen, so etwa bei der Sperre des Vermögens Abwesender nach Art I Ziff 1 f des Gesetzes, auch zum Schutze der Inhaber des kontrollierten Vermögens auswirken und einen solchen Schutz auch zum Ziel gesetzt haben, so verbietet es die in ihm bezeichneten Rechtsgeschäfte im allgemeinen doch nicht zum Schutze irgendwelcher privater Interessen, sondern zur Wahrnehmung des allgemeinen Interesses an der Sicherstellung von Vermögen bestimmter Personen (BGHZ 1, 294 [302/303]; BGH DM Nr. 2 zu MRG 52 Art II).

    Die schwebende Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts wandelte sich aber um in eine Nichtigkeit von Anfang an, wenn die zuständige Behörde die Genehmigung versagte und die Nichtigkeit konnte nicht dadurch wieder behoben werden, daß die Genehmigung nachträglich doch noch erteilt wurde (BGHZ 1, 294 [302]; RGZ 106, 142 [146]; 168, 346 [350 ff]; RG DR 1944, 26; Danckelmann NJW 1947/48, 480; Palandt, BGB 11. Aufl. § 134, 2 b; Soergel BGB 8. Aufl. § 134, 5 d; Erman BGB § 134, 2; Lange Arch z Pr Bd 152, 241 [264]).

  • RG, 03.01.1923 - V 390/22

    Verkehr mit landwirtschaftlichen Grundstücken (BRVO. v. 15. März 1918)

    Auszug aus BGH, 10.03.1954 - VI ZR 151/52
    Die schwebende Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts wandelte sich aber um in eine Nichtigkeit von Anfang an, wenn die zuständige Behörde die Genehmigung versagte und die Nichtigkeit konnte nicht dadurch wieder behoben werden, daß die Genehmigung nachträglich doch noch erteilt wurde (BGHZ 1, 294 [302]; RGZ 106, 142 [146]; 168, 346 [350 ff]; RG DR 1944, 26; Danckelmann NJW 1947/48, 480; Palandt, BGB 11. Aufl. § 134, 2 b; Soergel BGB 8. Aufl. § 134, 5 d; Erman BGB § 134, 2; Lange Arch z Pr Bd 152, 241 [264]).
  • RG, 23.02.1942 - V 110/41

    1. Wie wirkt die Genehmigung einer Devisenstelle auf den Bestand des

    Auszug aus BGH, 10.03.1954 - VI ZR 151/52
    Die schwebende Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts wandelte sich aber um in eine Nichtigkeit von Anfang an, wenn die zuständige Behörde die Genehmigung versagte und die Nichtigkeit konnte nicht dadurch wieder behoben werden, daß die Genehmigung nachträglich doch noch erteilt wurde (BGHZ 1, 294 [302]; RGZ 106, 142 [146]; 168, 346 [350 ff]; RG DR 1944, 26; Danckelmann NJW 1947/48, 480; Palandt, BGB 11. Aufl. § 134, 2 b; Soergel BGB 8. Aufl. § 134, 5 d; Erman BGB § 134, 2; Lange Arch z Pr Bd 152, 241 [264]).
  • BGH, 25.06.1956 - II ZR 270/54

    Verfügungsberechtigung über Bankkonto

    Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen zum Ausdruck gebracht, daß das Gesetz Nr. 52, auch wenn es sich in gewissen Fällen zum Schutze der Inhaber des kontrollierten Vermögens auswirke und einen solchen Schutz zum Ziel gesetzt haben sollte, die in ihm bezeichneten Rechtsgeschäfte im allgemeinen doch nicht zum Schutze irgendwelcher privater Interessen, sondern zur Wahrnehmung des allgemeinen Interesses an der Sicherstellung von Vermögen bestimmter Personen verbiete (Urteil des VI. Zivilsenats vom 10. März 1954 - VI ZR 151/52; vgl. auch BGHZ 1, 302 f [BGH 15.03.1951 - IV ZR 9/50] und LindMöhr Art II MRG 52 Nr. 2 - Bl 2 R -).
  • BGH, 11.02.1972 - V ZR 186/70

    Versagung einer für die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts erforderlichen

    Der Schwebezustand endet nach den von der Rechtsprechung dazu entwickelten Grundsätzen mit der Erteilung oder der endgültigen Versagung der Genehmigung, im letzteren Fall mit der folge, daß die bezeichneten Mitwirkungspflichten der Parteien entfallen und daß das genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäft auch dann keine Wirksamkeit mehr erlangt, wenn etwa die Behörde, die die Genehmigung zunächst versagt hatte, sie in einem neuen Bescheid nunmehr erteilt (vgl. dazu die BGH-Urteile vom 10. März 1954, VI ZR 151/52, LM BGB § 134 Nr. 10; vom 24. Oktober 1956, V ZR 21/51, NJW 1956, 1918; OGHZ 2, 247, 251; RGZ 103, 104, 107; 168, 343, 351; RG JW 1922, 491 Nr. 14; …
  • BGH, 26.09.1969 - V ZR 122/65

    Extraterritorialität ausländischer Staaten bei privatrechtlicher Betätigung

    Die nach Art. 11 MilRegG 52 an sich verbotenen Handlungen konnten mit einer "ordnungsmäßig erteilten Genehmigung oder Ermächtigung" (Art. V MilRegG 52) rechtswirksam vorgenommen werden (vgl. BGH Urteil vom 10. März 1954 - VI ZR 151/52, BB 1954, 332).
  • BGH, 22.11.1956 - II ZR 347/55

    Rechtsmittel

    Die Vorschriften des MilRegG 52 bezwecken nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht den Schutz des bisherigen Vermögensinhabers (Urteile des IV. Zivilsenats vom 15. März 1951 IV ZR 9/50 [BGHZ 1, 294 ff [303]]; des V. Zivilsenats vom 20. März 1953 V ZR 143/51 [LindMöhr Nr. 2 zu MilRegG 52 Art II] und des VI. Zivilsenats vom 10. März 1954 VI ZR 151/52 zu 2 [insoweit bei LindMöhr Nr. 10 zu § 134 BGB und BB 1954, 332 nicht mit abgedruckt]).
  • BGH, 06.07.1955 - IV ZR 101/55

    Rechtsmittel

    Ist die Genehmigung jedoch durch die Militärregierung bereits vorher verweigert worden, dann wird das Rechtsgeschäft dadurch endgültig unwirksam, es bleibt auch dabei, wenn das Vermögen später entsperrt wird (Urteil vom 20. März 1950 V ZR 143/51; Urteil vom 10. März 1954; VI ZR 151/52 LM Nr. 10 zu § 134 BGB).
  • BGH, 13.07.1954 - V ZR 172/52

    Rechtsmittel

    Die angeführten Schrifttums- und Rechtsprechungszitate beziehen sich auf den - hier nicht gegebenen - Fall, daß ein wegen fehlender Genehmigung nach Gesetz 52 schwebend unwirksames Rechtsgeschäft durch Ausscheiden des Vermögensträgers aus der Sperre des Gesetzes 52 nachträglich wirksam wird (siehe das oben erwähnte Urteil des erkennenden Senats), was aber nur möglich ist, wenn die Genehmigung nicht schon vorher versagt war (BGH Urt. v. 10. März 1954 VI ZR 151/52 für den gleichliegenden Fall nachträglich doch erteilter Genehmigung).
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