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   BGH, 18.12.1956 - VI ZR 166/56   

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BGH, 18.12.1956 - VI ZR 166/56 (https://dejure.org/1956,8856)
BGH, Entscheidung vom 18.12.1956 - VI ZR 166/56 (https://dejure.org/1956,8856)
BGH, Entscheidung vom 18. Dezember 1956 - VI ZR 166/56 (https://dejure.org/1956,8856)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VersR 1957, 112
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 17.02.2004 - VI ZR 69/03

    Haftung des Eisenbahninfrastrukturunternehmens für Schäden an einem Eisenbahnzug

    Ein Betriebsunfall im Sinne des § 1 Abs. 1 HPflG liegt vor, wenn ein unmittelbarer äußerer örtlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Unfall und einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung der Bahn besteht oder wenn der Unfall durch eine dem Bahnbetrieb eigentümliche Gefahr verursacht worden ist (BGHZ 1, 17, 19; Senatsurteile vom 18. Dezember 1956 - VI ZR 166/56 - VersR 1957, 112; vom 5. März 1963 - VI ZR 15/62 - VersR 1963, 583, 584; vom 10. März 1987 - VI ZR 123/86 - VersR 1987, 781).
  • BGH, 10.03.1987 - VI ZR 123/86

    Verletzung eines Mitschülers während einer Klassenfahrt; Verletzung eines

    Ein Betriebsunfall im Sinne des § 1 Abs. 1 HPflG liegt nicht nur vor, wenn der Unfall durch eine dem Eisenbahnbetrieb eigentümliche Gefahr verursacht worden ist, sondern auch dann, wenn ein unmittelbarer äußerer - örtlicher und zeitlicher - Zusammenhang zwischen dem Unfall und einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung der Eisenbahn besteht (BGHZ 1, 17, 19; Senatsurteile vom 18. Dezember 1956 - VI ZR 166/56 - VersR 1957, 112 und vom 5. März 1963 - VI ZR 15/62 - NJW 1963, 1107 = VersR 1963, 583, 584, jeweils m.w.N.).
  • LG Oldenburg, 24.07.2006 - 5 O 3878/05
    Ein Betriebsunfall im Sinne des § 1 Abs. 1 HPflG ist gegeben, wenn ein unmittelbarer äußerer örtlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Unfall und einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung der Bahn besteht oder wenn der Unfall durch eine dem Bahnbetrieb eigentümliche Gefahr verursacht ist (BGHZ 1, 17, 19; BGH VersR 1957, 112; BGH VersR 1963, 583, 584; BGH VersR 1987, 781).
  • BGH, 18.10.1957 - VI ZR 99/56
    Daß das Beladen, wie das Entladen hierzu abgestellter Waggons nicht Gegenstand des Eisenbahnbetriebes ist, steht nach der Rechtsprechung fest (vgl. RG JW 1907, 276 Nr. 40; 1911, 412 Nr. 36; BGH Urt. vom 18. Dezember 1956 - VI ZR 166/56 - und vom 5. Februar 1957 - VI ZR 307/55).
  • BGH, 13.07.1976 - VI ZR 230/75

    Güterwagen - Bundesbahn - Entladen - Einhaltung der EBBO - Revision -

    Es kann sich schon fragen, ob - wie das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf BGH Urt. v. 18. Dezember 1956 (VI ZR 166/56 = VersR 1957, 112) meint - eine Haftung der Beklagten nach § 1 RHG darum ausscheidet, weil das erst nach Beendigung des Transportes durchgeführte Entladen des an sein Ziel beförderten Eisenbahnwaggons mit der Beförderungstätigkeit der Eisenbahn nicht in unmittelbarem Zusammenhang stehe, also nicht mehr "zum Betrieb" der Eisenbahn gehöre.
  • BGH, 05.02.1957 - VI ZR 307/55

    Rechtsmittel

    Daß das Entladen abgestellter Waggons nicht Gegenstand des Eisenbahnbetriebes ist, steht in der Rechtssprechung fest (RG JW 1907, 276, Nr. 40; 1911, 412 Nr. 36; BGH VI ZR 166/56 vom 18. Dezember 1956).
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